Urteil
12 K 233/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0701.12K233.20.00
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Leitsätze
Ein Prüfer ist nicht gehalten, seine schriftliche Begründung der Bewertung mit Quellennachweisen zu versehen, die seine wissenschaftlichen Annahmen belegen, solange diese in sich schlüssig sind und der Prüfling nicht substantiiert darlegt, dass sie unzutreffend sind.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prüfer ist nicht gehalten, seine schriftliche Begründung der Bewertung mit Quellennachweisen zu versehen, die seine wissenschaftlichen Annahmen belegen, solange diese in sich schlüssig sind und der Prüfling nicht substantiiert darlegt, dass sie unzutreffend sind.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Verhandlung und Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien, da er die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der dies feststellende Bescheid vom 29. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlagen des Bescheids sind die §§ 27 Abs. 4, 23 Abs. 2, 26 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Nach § 27 Abs. 4 VSLVO erhält der Lehramtsanwärter über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid. Die Staatsprüfung ist nach § 23 Abs. 2 VSLVO u.a. nicht bestanden, wenn eine Unterrichtsstunde im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. So verhält es sich für den Kläger, dessen Unterrichtsstunden der Prüfungsausschuss jeweils mit „mangelhaft“ bewertet hat. Die Senatsverwaltung konnte in dem Bescheid zudem feststellen, dass der Kläger die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, da er schon den Ausgangsversuch nicht bestanden hatte und die Staatsprüfung nach § 26 Abs. 1 VSLVO nur einmal wiederholt werden kann. II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Das Verfahren der Notenbildung verstößt zwar gegen § 20 Abs. 4 Satz 2 VSLVO. Nach dieser Vorschrift ist einem während der Prüfung anwesenden Mitglied des Personalrats vor Bildung des Gesamturteils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfungskandidat nicht widerspricht. Der Kläger hat einer Stellungnahme widersprochen, dennoch hat der Prüfungsausschussvorsitzende der Personalratsvertreterin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die Personalratsvertreterin trotz Einräumung einer entsprechenden Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht ersichtlich, wie dies die Benotung der klägerischen Leistung beeinflusst haben kann. 2. Nicht durchdringen kann der Kläger mit seiner das Prüfungsprotokoll betreffenden Rüge. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 VSLVO ist über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf eine Niederschrift aufzunehmen. Dies ist hier geschehen. Anders als der Kläger meint, lässt diese Niederschrift Defizite nicht erkennen. Solche ergeben sich nicht daraus, dass das Protokoll lediglich Kritikpunkte enthalte. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VSLVO hat die Niederschrift die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses zu enthalten. Fußen diese ausschließlich auf negativen Aspekten der Prüfungsleistung, ist es folgerichtig, dass sie daneben keine positiven Punkte benennt. Die vom Kläger behaupteten Unterschiede zwischen dem Protokoll des Prüfungsausschusses und jenes der Personalratsvertreterin zeigen ebenso wenig Mängel auf. Auch die vom Kläger im Übrigen, aus seiner Sicht unerwähnten Aspekte führen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Protokolls. Dieses soll neben den tragenden Erwägungen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VSLVO weiter die Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten und das Analysegespräch enthalten. Auch dies ist hier der Fall. Eine Wortlautprotokollierung wird durch die benannten Vorschriften nicht vorgeschrieben und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – 6 B 65/93 – juris Rn. 5), sodass nicht zu beanstanden ist, wenn das Protokoll nicht jede Einzelheit der Prüfung dokumentiert. Selbst wenn das Protokoll fehlerhaft sein sollte, führt dies zudem nicht zur Rechtswidrigkeit der protokollierten Prüfungsentscheidung (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 466). Der Prüfungsausschuss hat den Kläger nicht auf Grundlage des von ihm erstellten Protokolls bewertet, sondern auf Basis der von ihm unmittelbar wahrgenommenen Leistungen. 3. Kein Verfahrensfehler folgt aus der Behauptung des Klägers, dass der Schulleiter die Ausbildungsnote nicht mit ihm besprochen habe. Eine solche Erörterung der Ausbildungsnote ist in dem hier nicht maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO neuer Fassung vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) vorgesehen, nicht hingegen in dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 VSLVO alter Fassung vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228). Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich die fehlende Besprechung der Ausbildungsnote auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ausgewirkt haben kann, welche hier zu dem angegriffenen Nichtbestehen der Staatsprüfung geführt hat. 4. Erhebliche Verfahrensfehler liegen auch nicht in der behaupteten Befangenheit des Schulleiters als Mitglied des Prüfungsausschusses, gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungsmängeln und der behaupteten Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit des Klägers. a) Nach §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 VwVfG hat der Prüfungsausschuss zwar Mitglieder auszuschließen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob der Schulleiter sich tatsächlich wie vom Kläger vorgetragen – und vom Schulleiter bestritten – verhalten hat und ob dies die Besorgnis der Befangenheit begründet, insbesondere ob der Schulleiter den Kläger wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt hat. Diesen Umstand hat der Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die u.a. die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens umfasst (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 6 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26; Urteil der Kammer vom 23. Januar 2020 – 12 K 15/17 – juris Rn. 48; Urteil vom 28. August 2020 – 12 K 529/17 – juris Rn. 43). Eine solche Rügeobliegenheit besteht auch bei der vermeintlichen Befangenheit eines Prüfers (VG Leipzig, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 K 528/11 – juris Rn. 31; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 347). Die danach erforderliche Rüge muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen. Im Zweifel muss der Prüfling die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt ablegen, dass er seine Einwendungen dem Prüfungsergebnis als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG aaO.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19; Urteil der Kammer vom 23. Januar 2020 – 12 K 15/17 – juris Rn. 48). Denn ein Prüfling handelt widersprüchlich, wenn er zunächst, ohne Mängel geltend zu machen, den Ausgang des Prüfungsverfahrens abwartet und sich erst im Anschluss auf vermeintliche Verfahrensmängel beruft. Unterlässt der Prüfling wie hier der Kläger eine solche Rüge, kann er sich auf die Mängel in einem späteren Klageverfahren nicht mehr berufen (zum Vorstehenden bereits Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 –juris Rn. 67). Eine solche Rüge hat der Kläger nicht getätigt. Er hat die vermeintliche Befangenheit des Schulleiters erstmals nach Ablegung der Prüfung und Bekanntgabe des Nichtbestehens beanstandet. b) Wegen der unterbliebenen Rüge ist ebenso unerheblich, ob sich aus dem behaupteten Verhalten des Schulleiters in Bezug auf die Personalratstätigkeit des Klägers ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) ergibt, wonach u.a. jede unterschiedliche Behandlung wegen gewerkschaftlicher Betätigung zu unterbleiben hat. c) Gleiches gilt für die sich aus dem Verhalten des Schulleiters ergebenden möglichen Ausbildungsmängel. Hinzu tritt, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, aaO.). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber im Allgemeinen nicht der Fall (Urteil der Kammer vom 28. August 2020 – VG 12 K 529/17 – S. 16 UA; Urteil vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 50). II. Der Nichtbestehensbescheid ist materiell rechtmäßig, Bewertungsfehler liegen nicht vor. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren nur beschränkt isoliert nachvollziehen lassen. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind u.a. die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind Fehler bei der Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach Französisch nicht ersichtlich. a) Kein Bewertungsfehler liegt vor, soweit der Prüfungsausschuss die Auswahl des bearbeiteten Textes bemängelt. aa) Ein Fehler ergibt sich diesbezüglich nicht aus dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach der ausgewählte Text nicht zu viele Wörter enthalten habe, welche für die Schüler unbekannt gewesen seien. Dies hatte der Prüfungsausschuss zwar ursprünglich bemängelt, diesen Kritikpunkt jedoch auf den Widerspruch im Überdenkungsverfahren dahingehend präzisiert, dass die Strukturierung der Unterrichtsstunde nicht geeignet gewesen sei, bei den Schülern Strategien zur Texterschließung anzuleiten, obgleich dies der vom Kläger selbst vorgegebene Kompetenzbereich der Unterrichtsstunde gewesen sei. Da der Kläger eine Liste mit Übersetzung der unbekannten Wörter ausgeteilt habe, seien die Schüler nicht gezwungen gewesen, sich die Bedeutung dieser aus dem Kontext zu erschließen, sondern konnten schlicht die Liste heranziehen. Diesem Einwand tritt der Kläger nicht wirksam entgegen. Soweit er behauptet, er habe zur Vermeidung einer Wort-für-Wort Übersetzung auf die verschiedenen Lesestile geachtet, bleibt er erstens Belege für diese Behauptung schuldig und setzt er zweitens lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, die Liste mit den unbekannten Wörtern sei erst nach einem ersten Lesedurchgang ausgeteilt worden, begründet dies keine Anhaltspunkte für Bewertungsfehler, da er nicht substantiiert darlegen konnte, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Techniken zum Leseverstehen bei den Schülern hinreichend angeleitet hat. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, über Erschließungstechniken sei bereits in vergangenen Stunden gesprochen worden und diese würden sich bei mehrfachem Durchführen allein durch Routine einüben. bb) Es war auch zulässig, dass der Prüfungsausschuss seine Kritik an der Textauswahl im Rahmen des Überdenkungsverfahrens in der dargestellten Weise konkretisiert hat. Das Überdenkungsverfahren zielt auf eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung der Prüfungsleistung. Der Prüfungsausschuss darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält und dies begründen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – juris Rn. 26). Dies hat der Prüfungsausschuss getan. Auf den Einwand des Klägers, dass der ausgewählte Text nicht zu viele unbekannte Vokabeln enthalte, hat der Prüfungsausschuss seine Bewertung insoweit überdacht und dahingehend weitergeführt, dass der Text nicht geeignet gewesen sei, bei den Schülern angemessene Strategien zur Texterschließung anzuleiten. Es kann dahinstehen, ob hierin eine bloße Konkretisierung der ursprünglichen Kritik liegt oder ob diese – so wohl die Ansicht des Klägers – insoweit partiell ausgewechselt wurde, als dass nicht mehr die Zahl der unbekannten Vokabeln, als vielmehr die mangelnde Texterschließung beanstandet wird. Dem Prüfungsausschuss ist es im Rahmen des Überdenkungsverfahrens möglich, Kritikpunkte an der Prüfungsleistung auf entsprechenden Einwand des Prüflings fallenzulassen; das ist gerade Zweck des Überdenkungsverfahrens. Ebenso ist es ihm möglich, innerhalb des Überdenkungsverfahrens neue Aspekte der Prüfungsleistung zu bemängeln, soweit diese in sachlichem Zusammenhang mit seiner Aufgabe stehen, die Prüfungsleistung anhand des eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht zu bewerten. Untersagt ist es ihm allein, beliebige Gründe nachzuschieben, bei denen ein solcher Zusammenhang nicht besteht und die erkennbar vorgetragen werden, um unter allen Umständen eine Verbesserung der Note auszuschließen. Ebenso unzulässig ist es, wenn die Erhebung neuer Kritikpunkte auf einer Veränderung des eigenen Bewertungssystems hinausläuft (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 20/98 – juris Rn. 18 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben war es dem Prüfungsausschuss möglich, den ursprünglichen Einwand, dass der ausgewählte Text zu viele unbekannte Vokabeln enthalte, fallenzulassen und stattdessen die fehlende Eignung zur Texterschließung zu bemängeln. Dieser neue Kritikpunkt steht im sachlichen Zusammenhang mit dem eigenen Bewertungssystem, nach dem es – wie die ursprüngliche Bewertung zeigt – von Anfang an bedeutsam war, dass der ausgewählte Text zur Kompetenzentwicklung geeignet war. Das Nachschieben eines beliebigen neuen Grundes ist nicht erkennbar. b) Bewertungsfehlerfrei ist die Kritik des Prüfungsausschusses, die Lernstandsanalyse im Unterrichtsentwurf sei wenig aussagekräftig. Diesen Einwand kann der Kläger nicht durch den Verweis auf das von ihm im Unterrichtsentwurf enthaltene Kompetenzraster der Schüler entkräften. Dieses belegt nur, dass eine Lernstandsanalyse vorhanden ist, was auch der Prüfungsausschuss nicht in Abrede stellt. Die hinreichende Aussagekraft dieser Analyse, darauf zielte die Kritik, wird mit dem Verweis nicht substantiiert dargelegt. Allein mit dem pauschalen Hinweis, die Lernstandsanalyse sei bei vergangenen Unterrichtsbesuchen nicht beanstandet worden, was der Beklagte zudem bestreitet (vgl. Bl. 59 d.A.), kann der Kläger ebenfalls keine Bewertungsfehler aufzeigen. Die weitere Behauptung des Klägers, eine Lernstandsanalyse sei nach dem von der Senatsverwaltung herausgegebenen Handbuch Vorbereitungsdienst kein Teil eines kompetenzorientierten Unterrichts, ist unzutreffend. Nach dem Handbuch Vorbereitungsdienst ist im Rahmen eines kompetenzorientierten Unterrichts die Kompetenzentwicklung „an den spezifischen Lern- und Lehrvoraussetzungen in der Lerngruppe orientiert“ (6. Aufl. 2017, S. 54, abrufbar unter: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/zielgruppen/lehramtsanwaerterinnen /handbuch_vorbereitungsdienst-2.pdf, zuletzt abgerufen am: 1. Juli 2022). Wie dies ohne Lernstandsanalyse möglich sein soll, wird vom Kläger nicht ausgeführt. Die Kritik der im Unterrichtsentwurf enthaltenen Lernstandsanalyse verstößt, anders als der Kläger meint, auch nicht gegen § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO, wonach bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen ist als Planung, Analyse und Analysegespräch. Da der Prüfungsausschuss auch zahlreiche Aspekte der Unterrichtsdurchführung bemängelt hat, ist nicht erkennbar, dass seine Bewertung gegen diese Gewichtungsregel verstößt. c) Bewertungsfehler ergeben sich nicht aus der vom Prüfungsausschuss beanstandeten unzureichenden Klärung der Aufgabenstellung. Solche zeigt der Kläger nicht auf, soweit er vorträgt, eine hinreichende Klärung der Aufgabenstellung ergebe sich daraus, dass die Schüler die Aufgaben in der anschließenden Evaluation ganz überwiegend als nicht zu schwierig einordneten. Die abgegebene Selbsteinschätzung der Schüler ist nicht geeignet, zuverlässige Rückschlüsse auf ihr Verständnis zuzulassen. In Anbetracht der in der Unterrichtsstunde anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wird den Schülern bewusst gewesen sein, dass sich der Kläger in einer Prüfungssituation befand und dass die schriftliche Evaluation für die Bewertung dieser Prüfung von Bedeutung sein könnte. Dementsprechend könnten die Schüler geneigt sein, ihre Antworten in der Evaluation nicht an ihrem Eindruck der Unterrichtsstunde auszurichten, sondern an Sympathien oder Antipathien gegenüber dem Kläger. Ebenso wenig ergeben sich Bewertungsfehler aus dem weiteren Vortrag des Klägers, aus der nicht vorhandenen Analyse des Lernstandes könne – anders als dies der Prüfungsausschuss angenommen habe – nicht auf ein fehlendes Verständnis der Aufgabenstellung geschlossen werden. Wenn der Lernstand der Schüler nicht adäquat analysiert wurde, ist die Annahme durchaus folgerichtig, dass ein Verständnis der Aufgabenstellung nicht sichergestellt werden könne. Zudem ergibt sich aus dem einführenden Zusatz „insbesondere“, dass der Prüfungsausschuss die fehlende Klärung der Aufgabenstellung nicht allein aus der fehlenden Lernstandsanalyse abgeleitet hat. In Bezug auf die beanstandete fehlende Klärung der Aufgabenstellung hat, anders als der Kläger meint, auch ein hinreichendes Überdenken des Prüfungsausschusses stattgefunden. Umfang und Begründungstiefe der im Überdenkungsverfahren abzugebenden Stellungnahme der Prüfer hängen von der Substanz der Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2874 Rn. 25 f.). Um auf den Einwand des Klägers, für die Beurteilung des Verständnisses der Aufgabe sei auf die Selbsteinschätzung der Schüler abzustellen, hinreichend Stellung zu nehmen, genügt es, wenn der Prüfungsausschuss wie vorliegend im Überdenkungsverfahren darlegt, wie er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Aufgabenstellung nicht hinreichend verstanden worden sei. Wenn er die Selbsteinschätzung der Schüler dort nicht anführt, ergibt sich daraus hinreichend deutlich, dass er sie für nicht maßgeblich erachtet. Einer expliziten Begründung hierfür bedurfte es nicht, da es der klägerischen Argumentation aus den dargelegten Gründen erkennbar an Substanz mangelt. d) Keine Bewertungsfehler bestehen in Bezug auf die als nicht hinreichend vertieft bemängelte Auseinandersetzung mit den Lösungen in der Sicherungsphase. Wenn der Kläger ausführt, aus seiner Sicht sei die Sicherungsphase von ihm angemessen durchgeführt worden, setzt er lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Fachwissenschaftlich belegt wird die Angemessenheit der klägerischen Durchführung auch nicht durch die von ihm angeführten Quelle hinsichtlich der möglichen Gestaltung der Sicherungsphase (Bl. 50 d.A.), weil diese lediglich allgemeine Ausführungen enthält, die Kritik des Prüfungsausschusses, so wie sie im Überdenkungsverfahren weiter präzisiert wurde, bezieht sich jedoch speziell auf die Adäquanz der Sicherungsphase im Lichte des vom Kläger gewählten Unterrichtsgegenstands. Diese Kritik wird durch den klägerischen Vortrag nicht erschüttert. e) Bewertungsfehler bestehen nicht hinsichtlich der vom Prüfungsausschuss angeführten unsystematischen Reflektion des Klägers in der Analyse. Wenn der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren ausführt, der Kläger habe ohne Schwerpunktsetzung verschiedene Aspekte aneinandergereiht und seine Veränderungsvorschläge nicht begründet, zeigt er – anders als der Kläger meint – durchaus nachvollziehbar auf, weshalb es das klägerische Vorgehen für unsystematisch erachtet. Einen expliziten Bezug zum Analyseraster der Hauptseminarleiterin musste der Prüfungsausschuss entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht herstellen, da er auf dieses nur einging, weil der Kläger vorgetragen hatte, sich an diesem Raster orientiert zu haben. Die Kritik des Prüfungsausschusses ist nicht auf dieses Raster bezogen. Entgegen dem klägerischen Dafürhalten hat der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren insoweit auch keine neuen Einwände vorgetragen, welche mit den ursprünglich tragenden Erwägungen nichts zu tun haben. Die fehlende Systematik der Reflektion hat der Prüfungsausschuss von Anfang an bemängelt und diesen Bewertungsaspekt im Rahmen des Überdenkungsverfahrens lediglich weiter konkretisiert. f) Keine Bewertungsfehler aufgezeigt werden vom Kläger in Bezug auf die kritisierte mangelnde inhaltliche und sprachliche Aktivierung der Schüler vor dem Lesen. Der Kläger kann insoweit nichts aus seinem Vortrag herleiten, die zuständige Fachseminarleiterin habe in einer eigenen Vorführstunde wie er ebenso nur zwei Fragen an die Schüler in der Phase vor dem Lesen vorgesehen. Der Prüfungsausschuss hat hierauf im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar erwidert, dass nicht die Zahl der Fragen, sondern die Art der Beantwortung durch die Schüler – zu wenige Antworten, keine Beantwortung in vollen Sätzen, keine Übertragung deutscher Antworten auf Französisch – bemängelt werde. Die Replik des Klägers, die Fachseminarleiterin habe ebenfalls nur Stichpunkte an der Tafel notiert, stellt diese Begründung nicht in Frage, da für den Prüfungsausschuss nicht die Notierung an der Tafel, sondern der Inhalt der Schülerantworten entscheidend war. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Schüler seien zu einer Beantwortung auf Französisch nicht in der Lage gewesen, stellt die Kritik des Prüfungsausschusses nicht in Frage, weil er nicht darlegt, worauf er diese Annahme stützt. Dass er versucht habe, auf eine Beantwortung auf Französisch hinzuwirken oder deutsche Antworten auf Französisch zu übersetzen, wird von ihm nicht aufgezeigt. 3. Bewertungsfehler bei der Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach Politikwissenschaft liegen ebenfalls nicht vor. a) Nicht bewertungsfehlerhaft ist es, wenn der Prüfungsausschuss das Fehlen klarer schriftlicher Arbeitsaufträge beanstandet. Die klägerische Replik ist nicht geeignet, diese Kritik zu entkräften, da auch nach dieser lediglich für einen Teil der Unterrichtsstunde mittels Beamer projizierte schriftliche Arbeitsaufträge vorliegen, so für die im Unterrichtsentwurf bezeichnete Sicherungsphase (Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über den Wiederholungsversuch), nicht aber für die Anwendungsphase, in der die Schüler die Pro- und Contra-Argumente austauschen sollten. Allein aus der Folie auf Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über den Wiederholungsversuch ergeben sich keine eindeutigen Arbeitsaufträge. Schriftliche Arbeitsaufträge waren nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Prüfungsausschusses auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Klasse bereits einige Stunden zuvor eine Pro-Contra-Debatte durchgeführt hatte, sodass der klägerische Hinweis auf diesen Umstand die Einschätzung des Prüfungsausschusses nicht in Zweifel zieht. Ob der Kläger daneben geäußert hat, dass es keine Rollenkarten geben werde, was er bestreitet (Bl. 51 d.A.), ist daneben für die Bewertung des Prüfungsausschusses erkennbar nicht entscheidend gewesen. Maßgeblich war nicht, ob der Kläger sich dazu geäußert hat, ob es Rollenkarten geben werde, sondern allein, dass es solche Karten tatsächlich nicht gegeben hat. b) Keine Bewertungsfehler liegen vor, soweit der Prüfungsausschuss moniert, dass der Kläger keine angemessene, die Progression abbildende Sicherungsphase durchgeführt und die Schüler nur zu einem unkonkreten Urteil geführt habe. Diese Kritik wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Zweifel gezogen, wonach die von ihm geplante und durchgeführte Sicherungsphase fachwissenschaftlich angemessen gewesen sei, was er zusätzlich mit Literaturquellen belegt. Bewertungsfehlerhaft wäre es zwar, wenn der Kläger damit aufzeigen könnte, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Vorgehensweise von ihm als falsch bewertet hätte, da er damit gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstieße (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16). Das ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Sein Vortrag belegt lediglich, dass es allgemein vertretbar ist, bei einer Pro-Contra-Debatte eine Sicherungsphase vorzusehen, bei der die Schüler die stärksten Argumente festhalten. Damit ist aber noch nicht dargelegt, dass dies auch in Bezug auf die konkrete Unterrichtsstunde und die vom Kläger unterrichtete Klasse der Fall ist. Der Prüfungsausschuss hat insoweit im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Sicherungsphase ungeeignet gewesen sei, weil zuvor im Wesentlichen vorformulierte Argumente wiederholt worden seien und weil sich die Stundenplanung nicht wesentlich von der Planung unterscheide, die einer bereits einige Wochen zuvor von ihm durchgeführten Pro-Contra-Debatte zugrunde lag, obgleich bei den Schülern zwischenzeitlich eine Progression zu erwarten gewesen wäre, die sich auch in einer veränderten Planung hätte niederschlagen müssen. Zudem seien einige der Argumente zu allgemein formuliert gewesen, enthielten Worthülsen oder seien doppelt an die Tafel geheftet worden. Diesem konkret auf seine Unterrichtsstunde bezogenen Einwänden tritt der Kläger nicht wirksam entgegen. Anders als er meint, beziehen sich die Ausführungen des Prüfungsausschusses wie ausgeführt gerade auch auf seine Planung der Stunde. Ebenso wenig ist nach der Begründung des Prüfungsausschusses entgegen dem klägerischen Dafürhalten entscheidend, ob die Unterrichtsstunde als Pro-Contra-Debatte oder als „Talkshow-Methode“ einzuordnen ist. Der Prüfungsausschuss war, anders als der Kläger meint, auch nicht gehalten, konkret zu benennen, welche der von den Schülern angehefteten Argumente er als zu allgemein erachtet. Der Prüfungsausschuss ist wie bereits dargelegt (siehe oben unter II. 2.) nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VSLVO gehalten, die tragenden Erwägungen seiner Bewertung ins Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Eine Aufnahme aller Einzelheiten der Prüfung ist nach dieser Norm nicht gefordert und ergibt sich auch nicht aus dem nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – bestehenden Anspruchs des Klägers auf Information über die für die Bewertung maßgeblichen Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – juris Rn. 23). Eine Benennung der konkret für zu allgemein erachteten Argumente der Schüler hätte der Kläger zudem dadurch sicherstellen können, indem er sein Unterrichtsmaterial, hier konkret die Zettel, auf denen die Schüler ihre Argumente festhalten sollten, aufgehoben und im Verwaltungs- oder Klageverfahren vorgelegt hätte. Das ist nicht geschehen. Die Kritik des Prüfungsausschusses an der Sicherungsphase kann der Kläger auch nicht durch seinen Hinweis entkräften, für die endgültige Anbahnung eines Urteils habe er zwei Stunden vorgesehen, sodass eine weitere Urteilsbildung erst in der zweiten – nicht im Rahmen der Prüfung präsentierten – Stunde stattgefunden hätte. Auch dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass der Kläger bereits in der streitgegenständlichen Unterrichtsstunde eine Sicherungsphase vorgesehen hat, die auf eine Urteilsbildung hinführte, indem die Schüler die zwei für sie überzeugendsten Argumente auswählen sollten (siehe den Unterrichtsentwurf auf Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über den Wiederholungsversuch). Die dargelegten Einwände des Prüfungsausschusses beziehen sich auf diese Sicherungsphase. Es ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, inwiefern diese Defizite der ersten Unterrichtsstunde durch eine weitere Urteilsbildung in der zweiten Stunde ausgeglichen würden. In sich widersprüchlich ist ferner der Vortrag des Klägers, soweit er der weiteren Kritik des Prüfungsausschusses, die Argumente der Schüler seien kaum qualitativ gewichtet worden, entgegensetzt, eine solche Gewichtung sei von ihm gar nicht beabsichtigt gewesen. Nach seiner Unterrichtsplanung sollten die Schüler wie soeben dargelegt die Argumente auswählen, die sie am meisten überzeugen – ohne eine entsprechende Gewichtung ist dies nicht möglich. Der Prüfungsausschuss war schließlich – wiederum anders als der Kläger meint – nicht gehalten, seine Kritik an der Sicherungsphase durch entsprechende Quellen aus dem Fachschrifttum zu belegen. So ist schon unklar, wie ein solcher Beleg aussehen soll, bezieht sich die Kritik des Prüfungsausschusses doch auf die konkrete Durchführung der Unterrichtsstunde durch den Kläger und nicht auf allgemein fachwissenschaftliche Aspekte, für die allein eine Literaturquelle benannt werden kann. Davon unabhängig ist der Prüfungsausschuss zu derartigen Belegen nicht verpflichtet. Die Begründung einer Prüfungsbewertung ist keine wissenschaftliche Publikation, bei der es zur Unterscheidbarkeit eigener und fremder Gedanken, sowie zum Nachweis der fachlichen Richtigkeit der eigenen Thesen erforderlich ist, diese jeweils mit einer Quelle zu belegen. Für die Begründung einer Prüfungsbewertung genügt es, wenn diese in sich schlüssig und sachlich vertretbar ist, wofür es nicht erforderlich ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Annahmen mit einem Literaturnachweis belegt werden. Der Bewertende ist vielmehr kraft seiner Bestellung zum Prüfer und der für diese Bestellung erforderlichen Qualifikationen im Grundsatz als geeignet anzusehen, die Prüfungsleistung fachwissenschaftlich zu beurteilen. Will der Prüfling dies in Zweifel ziehen, liegt es an ihm, hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorzubringen. Es ist daher er, der gehalten ist, entsprechende Quellen anzuführen, die belegen, dass die Bewertung fachlich auf unzutreffenden Prämissen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2010 – 1 BvR 3389/08 – juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 31/04 – juris Rn. 30; Urteil vom 26. März 1997 – 6 C 7/96 – juris Rn. 37). Dies ist dem Kläger aus den dargelegten Gründen nicht gelungen. c) Wegen der fehlenden Berücksichtigung einer möglichen Progression seit der letzten mit der Klasse durchgeführten Pro-Contra-Debatte ist auch der weitere Einwand des Prüfungsausschusses plausibel und beurteilungsfehlerfrei, dass der Kläger nur eine sehr oberflächliche Diagnose der Lerngruppe vorgenommen habe. Dass diese Analyse bei der vergangenen Unterrichtsstunde nicht beanstandet worden sei, ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht geeignet, Bewertungsfehler aufzuzeigen. Der Prüfungsausschuss moniert wie dargelegt gerade die fehlende Berücksichtigung möglicher Unterschiede im Vergleich zu der zuvor durchgeführten Stunde. Dass sich insoweit keine erheblichen Veränderungen bei den Schülern eingestellt hätten (Bl. 51 d.A.), wird vom Kläger nicht weiter begründet. Es wäre zudem an ihm gelegen, diese im Klageverfahren nachgeschobene Lernstandsanalyse bereits in der Prüfung durchzuführen. d) Soweit der Kläger schließlich behauptet, seine Analyse der Stunde sei angemessen gewesen, setzt er lediglich seine Auffassung an die Stelle jener des Prüfungsausschusses, der die Analyse als zu oberflächlich und lehrerzentriert beanstandete. Bewertungsfehler werden nicht aufgezeigt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Nach einer Tätigkeit bei Lufthansa und einem berufsbegleitenden Lehramtsstudium trat der Kläger im Februar 2018 den Vorbereitungsdienst an. Während der Zeit des Vorbereitungsdienstes war er Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärter*innen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2019 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe, da seine Ausbildungsnote 4,33 betrage und damit nicht die erforderliche Note von mindestens 4,00 erreiche. Die Senatsverwaltung wies weiter darauf hin, dass die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen sei. Für den Wiederholungszeitraum wies die Senatsverwaltung dem Kläger das Diesterweg-Gymnasium als Ausbildungsschule zu. Nachdem die Seminarleitung seine Ausbildungsnote auf 4,00 festgesetzt hatte, ließ die Senatsverwaltung den Kläger zur unterrichtspraktischen Prüfung zu. Diese legte er am 25. Oktober 2019 ab, zunächst im Fach Französisch auf Grundlage eines zuvor eingereichten Unterrichtsentwurfs für eine 8. Klasse zum Thema „Les cadeaux“ als Teil der Unterrichtsreihe „On fait la fête“ im Kompetenzbereich Leseverstehen und im Anschluss im Fach Politikwissenschaft auf Grundlage eines Unterrichtsentwurfs für eine 11. Klasse zum Thema „Klimaschutz in Deutschland – brauchen wir sofort radikale Verbote und strenge Maßnahmen?“ Im Rahmen der letztgenannten Stunde erfolgte eine Pro- und Contra-Diskussion, eine solche hatte der Kläger zu einem anderen Thema bereits in einer vorhergehenden Unterrichtsstunde mit der Klasse durchgeführt. Vor Entscheidung über die Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung fragte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die bei der Prüfung anwesende Vertreterin des Personalrats, ob sie eine Stellungnahme abgeben möchte, woraufhin der Kläger äußerte, dass er keine Stellungnahme von ihr wünsche. Daraufhin fragte der Vorsitzende die Personalratsvertreterin erneut, ob sie eine Stellungnahme abgeben möchte, was diese verneinte. Der Prüfungsausschuss bewertete die Leistungen des Klägers in beiden Unterrichtsstunden sodann jeweils mit der Note mangelhaft (5,00). Daraufhin teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 mit, dass er die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Am 21. November 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und begründete diesen mit Bewertungsrügen gegen die Benotung der beiden Unterrichtsstunden. Wegen des Inhalts der Rügen wird auf Bl. 18 ff. des Widerspruchsvorgangs des Beklagten verwiesen. Weiter beanstandete er, dass der Prüfungsausschussvorsitzende unter Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften auf einer Stellungnahme der Personalratsvertreterin bestand, obwohl er einer solchen widersprochen habe. Die Niederschrift über die Staatsprüfung sei unzureichend, darin fänden sich nur Kritikpunkte. Es existierten große Unterschiede zum Protokoll der Personalratsvertreterin. Auch sei nicht vermerkt, dass der Kläger im Analysegespräch auf seine Prüfungsangst hingewiesen habe. Der Schulleiter als Mitglied des Prüfungsausschusses sei als befangen anzusehen, sein Verhalten verstoße zudem gegen das Neutralitätsgebot im Personalvertretungsrecht. Dieser habe ihn verdächtigt, wegen vertragswidrigen Verhaltens bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Lufthansa gekündigt worden zu sein, was nicht den Tatsachen entspreche. Zudem habe der Schulleiter ihm unter Benachteiligung gegenüber anderen Lehrern und Lehramtsanwärtern die Teilnahme an einer Schulveranstaltung verweigert und ihn regelmäßig für Vertretungsbereitschaftsstunden eingeplant. Darüber hinaus habe keine Besprechung seiner Ausbildungsnote stattgefunden. Die Senatsverwaltung übermittelte die Widerspruchsbegründung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens. Diese verfassten sodann eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die Einwände des Klägers zurückwiesen. Zudem gab der Schulleiter des Diesterweg-Gymnasiums eine separate Stellungnahme ab, in der er sich mit den gegen seine Person vorgebrachten Einwänden des Klägers auseinandersetzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2020, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Nichtbestehensbescheid sei rechtmäßig. Die inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Unterrichtsstunden seien vom Prüfungsausschuss zurückgewiesen worden. Die Protokollierung der Prüfung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, zudem führten etwaige Protokollmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Die verlangte Stellungnahme der Personalratsvertreterin trotz des klägerischen Widerspruchs sei zwar verfahrensfehlerhaft, habe sich jedoch nicht auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt. Die behauptete Befangenheit des Schulleiters und sich daraus ergebende Ausbildungsmängel seien durch die Stellungnahme des Schulleiters widerlegt worden, zudem fehle es an einer rechtzeitigen Rüge dieser vermeintlichen Mängel vor Ablegen der Staatsprüfung. Mit seiner am 14. August 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er seine Bewertungsrügen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Stellungnahme des Prüfungsausschusses genüge nicht den an ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren zu stellenden Anforderungen, sie setze sich überwiegend nicht hinreichend mit seinen substantiierten Einwänden auseinander und sei nicht geeignet, diese zu widerlegen. Zudem habe der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkungsverfahren neue Einwände vorgebracht, welche mit den ursprünglichen tragenden Erwägungen in keinem Zusammenhang stünden. Es sei auch nicht Aufgabe des Beklagten, innerhalb des Klageverfahrens neue Erwägungen anstelle des allein zuständigen Prüfungsausschusses anzustellen. In Bezug auf die Unterrichtsstunde im Fach Französisch werde den Antworten der Schüler in der durchgeführten Stundenevaluation in unzulässiger Weise keinerlei Bedeutung beigemessen. Die Beanstandungen des Prüfungsausschusses verstießen zudem gegen dem ihm zustehenden Antwortspielraum, da er seine Vorgehensweise – anders als der Prüfungsausschuss – jeweils fachwissenschaftlich belegen könne. Der Kläger beantragt, den Prüfungsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu einer erneuten Wiederholung seiner Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien durch eine erneute Absolvierung seiner unterrichtspraktischen Prüfung in den Prüfungsfächern Französisch und Politikwissenschaft zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid, sowie die Ausführungen des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Prüfungsausschuss habe sich im Überdenkungsverfahren hinreichend mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Er habe im Überdenkungsverfahren auch keine neuen Einwände vorgebracht, sondern lediglich die tragenden Erwägungen weiter ausgeführt. Bewertungsfehler habe der Kläger nicht aufgezeigt, er setze überwiegend lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses. Die Ergebnisse der Schülerevaluation in Bezug auf die Unterrichtsstunde im Fach Französisch gebe keine hinreichend sichere Auskunft darüber, ob diese die Aufgabe wirklich verstanden haben. In Bezug auf die beanstandete Protokollierung sei in Anbetracht der Bewertung mit der Note mangelhaft nachvollziehbar, dass diese keine positiven Aspekte enthalte. Für eine Befangenheit des Schulleiters bestünden keine Anhaltspunkte. Mit Beschluss vom 4. April 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung zu der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung die Fachseminarleiterinnen für die Fächer Politik und Französisch Frau We ... und Frau Kr ... informatorisch angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.