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Urteil

12 K 2/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0903.12K2.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die erhobene Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) ist statthaft, weil zu dem Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Ein solches liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 – BVerwGE 136, 75, 77 Rn. 32). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger seine Mitgliedschaft beim Beklagten wirksam gekündigt hat. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht dabei nicht die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hier ist die Feststellungsklage indes nicht subsidiär, denn der Kläger begehrt nicht die Verpflichtung der Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft beim Beklagten zu befreien (vgl. § 11 der Satzung des Beklagten vom 1. November 2019 / 13. Dezember 2019 – im Folgenden: Satzung –, wonach auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Mitgliedschaft befreit wird), sondern der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund seiner Kündigung die beim Beklagten fortgesetzte Mitgliedschaft beendigt ist, ohne dass es einer Entscheidung des Beklagten durch Verwaltungsakt bedarf. Der Klageantrag zu 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Wege der Anfechtungsklage aus Klarstellungsgründen die Aufhebung des „Bescheides“ vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 erstrebt und im Wege der Leistungsklage vom Beklagten eine Bestätigung über die Beendigung der Mitgliedschaft beim Beklagten begehrt. Die Anfechtungsklage ist trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 22. März 2019, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorlägen, mangels Regelungsgehalts nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Bln.) i.V.m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln dürfte, zulässig. Denn spätestens in der Gestalt, die dieses Schreiben durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist der Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung aufgrund des erklärten Willens des Beklagten, der maßgeblich ist, erkennbar geworden (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 18). Die Leistungsklage ist sodann statthafte Klageart für das Begehren des Klägers, dass ihm der Beklagte eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass seine Mitgliedschaft beim Beklagten beendet ist. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten ist nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 8. März 2019 beendet. a) Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung endet die Mitgliedschaft mit dem Tod oder wenn das Mitglied nicht mehr der Rechtsanwaltskammer Berlin angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Beklagten bezieht. Allerdings kann ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin endete, gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung die Mitgliedschaft fortsetzen. Hiervon hat der Kläger im Jahr 2007 Gebrauch gemacht. Denn nach seinem damaligen beruflichen Wechsel zu einer Anwaltssozietät in Hamburg, der den Beendigungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung erfüllte, da seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin im Februar 2007 beendet war, beantragte er beim Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2007 die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten. Der Beklagte kam dieser Bitte nach und bestätigte dem Kläger die fortdauernde Mitgliedschaft, damit dieser von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk Hamburg befreit werden konnte. Nach der vom Kläger fortgesetzten Mitgliedschaft beim Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Berlin liegt der Beendigungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für seinen im März 2019 geäußerten Willen, die Mitgliedschaft beim Beklagten zu beenden, nicht vor b) Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung kann eine fortgesetzte Mitgliedschaft im Sinne von § 13 Abs. 2 der Satzung dann für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, der weiterhin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, nicht. c) Dass der Beklagte in seiner Satzung weitere Beendigungstatbestände nicht vorsieht, wie beispielsweise die Kündigung der fortgeführten Mitgliedschaft, um nunmehr doch Mitglied des örtlichen Versorgungswerks zu werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Regelung von Befreiungs- und Beendigungstatbeständen, die dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG) vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649), übertragen ist, hat der Satzungsgeber im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung erreicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 12 M 69.15 – juris Rn. 6). Der Beklagte handelt nicht willkürlich, wenn er Mitgliedern, die sich nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin aufgrund eines Wechsels in ein anderes Bundesland entschieden haben, ihre Mitgliedschaft beim Beklagten mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen, nicht die Möglichkeit einräumt, die Mitgliedschaft jederzeit gewillkürt zu beenden. Denn dem Mitglied ist im Zeitpunkt des Eintritts eines Beendigungstatbestand die Möglichkeit eingeräumt, sich für oder gegen die weitere Mitgliedschaft beim Beklagten zu entscheiden. Das seine Entscheidung verbindlich ist und nicht aufgrund einer Kündigung beendet werden kann, ist nicht willkürlich. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 3 RAVG, wonach die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Begründung und die Beendigung der Mitgliedschaft trifft, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass das weibliche Substantiv „Beendigung“ nahelegt, dass der Gesetzgeber auch eine gewillkürte Möglichkeit der Auflösung der Mitgliedschaft beabsichtigt hat. Denn die Beendigung der Mitgliedschaft kann genauso wie deren Begründung aufgrund faktischer Gegebenheiten eintreten (z.B. Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin als die mitgliedschaftsbegründende Gegebenheit oder aber Tod bzw. Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Berlin als die Beendigung der Mitgliedschaft auslösende Gegebenheit). Die Regelung in § 13 Abs. 3 der Satzung über die Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechte dar. Die mit der Mitgliedschaft zum Beklagten verbundenen Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit sind dann zu dulden, wenn die Mitgliedschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenzen der Zumutbarkeit wahrt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das nach Ansicht des Klägers die Regelung des Beklagten hinsichtlich der Beendigung einer fortgesetzten Mitgliedschaft im Vergleich zu Versorgungswerken anderer Bundesländer sehr restriktiv sei, hat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung des Beklagten keine rechtliche Relevanz. Denn die einzelnen Versorgungswerke können im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums ihre Satzungen gestalten, ohne Rücksicht auf die Regelung anderer Versorgungswerke nehmen zu müssen. Die Regelungen sind sodann daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben des Landes und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Gegen die satzungsrechtliche Ausgestaltung durch den Beklagten, dass eine vom Mitglied freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft nicht seitens des Mitglieds gekündigt werden kann, sondern auf Antrag nur dann für beendet erklärt werden kann, wenn das Mitglied nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, ist nichts zu erinnern. Denn der Kläger hat trotz Eintritts eines Beendigungstatbestandes – Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin – sich für die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten entschieden und vor diesem Hintergrund die Befreiung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk Hamburg erwirkt. Ein Anspruch darauf, seine Entscheidung zu revidieren und die Mitgliedschaft beim Beklagten zu kündigen, um Mitglied im Versorgungswerk in Hamburg zu werden, das seinen Angaben nach „deutlich günstigere Versorgungsmöglichkeiten gewährleistet“, besteht nicht. Zu beachten ist hierbei, dass der Sinn und Zweck einer Mitgliedschaft nicht nur in der eigenen Versorgung des Klägers liegt. Vielmehr wird auch das Aufrechterhalten des Versorgungssystems für andere Mitglieder insbesondere durch gesicherte Mitgliedschaft bezweckt (vgl. VG München, Urteil vom 5. April 2019 – M 12 K 16.2841 – juris Rn. 101). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dem Kläger die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen (BVerfG, Beschluss vom einen 30. August 2004 – 1 BvR 285/01 – juris; VG München, a.a.O. Rn. 102). 2. Da der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten ist, hat er keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019, mit dem ein Anspruch, die Mitgliedschaft beim Beklagten für beendet zu erklären, verneint wird. Dementsprechend ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, eine Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zu bestätigen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 23.101,20 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht mehr Mitglied des Beklagten ist. Der im Jahr 1971 geborene Kläger ist seit Mai 1999 Mitglied beim Beklagten. Im Februar 2007 teilte er dem Beklagten mit, dass er ab Februar 2007 in einer in Hamburg ansässigen Sozietät als Rechtsanwalt tätig sein werde, er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Hamburg beantragt habe, er aber trotz seines Wechsels nach Hamburg weiterhin Mitglied beim Beklagten sein und er sich von der Mitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk befreien lassen wolle. Unter dem 8. März 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass auf seinen Antrag hin die Mitgliedschaft beim Beklagten mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werde. Weiterhin wies er den Kläger darauf hin, dass seine freiwillige Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 3 der Satzung des Beklagten beendet werden könne. Das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg befreite sodann den Kläger mit Bescheid vom 3. April 2007 von der Mitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk, da der Kläger in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sei. Mit Schreiben vom 8. März 2019 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft beim Beklagten mit Wirkung zum 30. Juni 2019, da er beabsichtige, ab dem 1. Juli 2019 Mitglied im Hamburger Versorgungswerk zu werden. Er reichte eine Bestätigung des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg vom 10. Januar 2019 ein, wonach die Möglichkeit bestehe, dass er als Pflichtmitglied aufgenommen werde, wenn er einen Nachweis über die Beendigung der Mitgliedschaft beim Beklagten erbringe. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22. März 2019 darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorlägen. Der Kläger erklärte daraufhin nochmals seine Kündigung mit dem Hinweis, dass die Regelung der Satzung des Beklagten eine unzulässige Kündigungserschwerung darstelle, und legte mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch, die Mitgliedschaft für beendet zu erklären. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Die einschlägige Regelung in der Satzung des Beklagten, wonach die Mitgliedschaft beim Beklagten ende, wenn das Mitglied nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei, sei eingeführt worden, da die Satzungen der Versorgungswerke dahingehend geändert worden seien, dass für den Fall der nachgewiesenen anderweitigen Versorgung vollständig von der Mitgliedschaft befreit werden konnte. Die Kündigungsmöglichkeit der freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft sei somit zur Lücke im System der Pflichtversorgung geworden. Um den Versorgungsauftrag des Gesetzes nicht auszuhöhlen, habe die Möglichkeit, die mitgliedschaftliche Willenserklärung zu beenden, auf den Fall beschränkt werden müssen, dass das Mitglied nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen ist. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft sei dann weiterhin möglich, wenn durch eine weitere Umzulassung eine Pflichtmitgliedschaft in einem dritten Versorgungswerk aufgenommen werden solle. Mit der am 3. Januar 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Satzungsregelung des Beklagten sei im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Versorgungswerke sehr restriktiv. Überzeugende Gründe für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch den Ausschluss der gewillkürten Beendigung der Mitgliedschaft seien nicht erkennbar. Dass der Versorgungsauftrag des Gesetzes ausgehöhlt werden könnte, erscheine wenig plausibel, wenn andere Versorgungswerke eine voraussetzungslose Austrittsmöglichkeit für freiwillige Mitglieder anerkennen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Satzungsregelung vom Gesetz gedeckt sei. Denn nach dem Gesetz habe die Satzung Bestimmungen über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft zu treffen. Der Wortlaut „Beendigung“ lege nahe, dass der Gesetzgeber auch eine gewillkürte Möglichkeit der Auflösung der Mitgliedschaft vorgesehen habe. Eine Beendigung der Mitgliedschaft, die nur um den Preis der Berufsaufgabe möglich sei, überschreite die Satzungsautonomie des Beklagten. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei die Regelung unverhältnismäßig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten werde durch die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund Kündigung nicht berührt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. festzustellen, dass er nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, 2. den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin zu bestätigen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei bereits fraglich, ob die Feststellungsklage vor dem Hintergrund, dass der Kläger sein Begehren im Wege der Anfechtung und Verpflichtung geltend macht, zulässig sei. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beendigung oder Befreiung von der bestehenden Mitgliedschaft aufgrund seines Kündigungsschreibens vom 8. März 2019. Die Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft lägen nicht vor. Auf Satzungsgestaltungen anderer Versorgungswerke komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Regelungen des Beklagten nicht an. Darüber hinaus sei der Beklagte nicht das einzige Versorgungswerk, das in seiner Satzung die vom Kläger angegriffene Regelung aufgenommen habe. Die Befreiung von der fortgesetzten Mitgliedschaft beim Beklagten sei dann möglich, wenn aufgrund Zulassung in einem anderen Kammerbezirk eine neue Pflichtmitgliedschaft entstehe. Das Mitgliedschaftsverhältnis zum Beklagten sei nicht privatrechtlicher Natur, sondern entstehe kraft Gesetzes. Es widerspräche dem Pflichtversorgungsauftrag, wenn Anwälte das Pflichtversorgungssystem der berufsständischen Versorgung durch einfache Erklärung verlassen könnten. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lasse sich dem Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin nicht der Hinweis entnehmen, dass eine gewillkürte Beendigung der Mitgliedschaft vorgesehen sei. Auch bei der fortgesetzten Mitgliedschaft handele es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die die im Zuzugsversorgungswerk vorgesehene Pflichtmitgliedschaft ersetze. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Die Regelung des Beklagten entspreche dem Versorgungsauftrag der berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dem Versicherten stehe kein Wahlrecht zu, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 19. März 2021 bzw. 30. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.