OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 592/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0604.22L592.25A.00
16Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang). Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand 1. Oktober 2024), AsylG, § 30 Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat den als Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG eigestuften Asylantrag der Antragstellerin rechtsfehlerhaft auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (hierzu 1.). Die Ablehnung kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gemäß § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden (hierzu 2.). 1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Zweitantrag liegt nicht vor, da nichts dafür ersichtlich ist, dass zuvor bereits ein Asylverfahren der Antragstellerin in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt auch kein Folgeantrag im genannten Sinne vor. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Voraussetzung für die Annahme einer unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrages im Sinne der Vorschrift ist allerdings, dass in diesem Rahmen eine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers durchgeführt worden ist. Ein Folgeantrag liegt dagegen nicht vor, wenn im früheren Verfahren (nur) eine Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen wurde, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –, juris, Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 22. Februar 2023 – 1 K 4557/21.A –, juris, Rn. 69 ff., 82, m. w. N.; VG Köln; a. A. siehe Dickten, in: BeckOK AuslR, Stand 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 5a, m. w. N. Dieses Verständnis folgt aus den auch für die Auslegung des nationalen Rechts bedeutsamen Begriffsbestimmungen des Art. 2 Buchstabe e) und q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach ist ein "Folgeantrag" nur ein solcher, der auf internationalen Schutz abzielt und dem bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorausgegangen ist. Eine "bestandskräftiger Entscheidung" liegt wiederum nur vor, wenn über die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz in der Sache entschieden wurde. Wird ein Asylantrag allerdings gem. § 29 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgewiesen, so liegt darin keine Prüfung des internationalen Schutzes, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 15 L 2751/24.A –, juris, Rn. 13 ff. Auch die nationalen Regelungen der §§ 71 Abs. 1 und 30 Abs. 1 AsylG spiegeln dieses Verständnis wieder. Schon das Wort "durchzuführen" in § 71 Abs. 1 AsylG legt eine materielle Prüfung nahe. Ein weiteres Asylverfahren muss danach aber auch nur durchgeführt werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage treten. Die Regelung zielt somit auf eine Prüfung in der Sache ab, da neue Erkenntnisse die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes betreffen. Eine solche Prüfung kann aber nur dann "erneut" durchgeführt werden, wenn sie bereits zuvor durchgeführt wurde. Nach diesen Maßstäben liegt hier mangels zuvor erfolgter sachlicher Prüfung des Schutzbegehrens kein Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG vor. Nach Aktenlage lehnte die Antragsgegnerin einen ersten Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Mai 2018, 12 K 2361/18.A, als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ab. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 8. Juni 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Minden. Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Die Antragstellerin und ihre Tochter wurden am 13. November 2018 in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte die Ausländerbehörde des Kreises S. der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und versucht habe einen Folgeantrag zu stellen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019, ordnete das Bundesamt unter Ziffer 1 die Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Tochter in die Schweiz an. Hiergegen hat die Antragstellerin am 30. Dezember 2019 Klage (12 K 2/20.A) beim Verwaltungsgericht Minden erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage 12 K 2361/18.A gegen den Bescheid vom 24. Mai 2018 mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2020 abgewiesen. Die Klage 12 K 2/20.A gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2020 abgewiesen. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt. Die Antragstellerin wurde am 3. August 2020 in die Schweiz überstellt. Von dort reiste sie nach Aserbaidschan. Am 15. Juli 2021 reiste sie erneut in die Bundesrepublik ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. September 2021 als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt. Die hiergegen am 1. Oktober 2021 erhobene Klage 22 K 5039/21.A vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte Erfolg. Mit Urteil vom 27. April 2022 hob das Gericht den Bescheid auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil das Bundesamt sein Ermessen hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Hiernach hat die Antragsgegnerin ein Folgeantragsverfahren durchgeführt und erstmals mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Asylgründe der Antragstellerin in der Sache geprüft. Mangels zuvor erfolgter sachlicher Prüfung des Schutzbegehrens liegt kein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG vor, sodass dieser nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG abgelehnt werden kann. vgl. VG Minden, Beschluss vom 11. April 2025 – 15 L 670/25.A –, juris, Rn. 15 m.w.N. und vom 30. April 2025 – 3 L 711/25.A -, juris, Rn. 32. 2. Es liegen auch keine anderen Gründe für eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vor. Insbesondere die Entscheidung des Bundesamtes, das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG zu stützen, begegnet ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. Es sprechen jedoch gewichtige Gründe für die Annahme, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist, weil sie weder in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) noch in Art. 42 Abs. 1 der die Asylverfahrensrichtlinie ablösenden Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensordnung) eine Grundlage findet. Vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 2421/24.TR - juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).