Urteil
22 K 5039/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0427.22K5039.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2021 (Gesch.-Z.: 8480817-425) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2021 (Gesch.-Z.: 8480817-425) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1987 geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer am 00.00.2006 geborenen Tochter erstmals am 14. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Februar 2018 für sich und ihre Tochter einen Asylantrag. Eine seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingeholte VIS-Auskunft ergab, dass der Klägerin und ihrer Tochter am 23. Oktober 2017 von der schweizerischen Vertretung in Baku ein vom 12. bis 19. November 2017 gültiges Schengen-Visum erteilt worden war. Die schweizerischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 23. Mai 2018 zu. Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und ihrer Tochter als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2020 (12 K 2361/18.A) ab. Eilanträge gegen die vollziehbare Abschiebungsanordnung stellten sie nicht. Die Klägerin wurde daraufhin gemeinsam mit ihrer Tochter am 13. November 2018 in die Schweiz überstellt. Das Bundesamt erhielt mit Schreiben der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke vom 20. August 2019 die Information, dass die Klägerin und ihre Tochter erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wären und versucht hätten, Folgeanträge zu stellen. Das Bundesamt leitete daraufhin ein weiteres Dublin-Verfahren ein. Die Klägerin wurde am 12. Dezember 2019 vom Bundesamt angehört. Bereits am 22. November 2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die schweizerischen Behörden, welches diese am 16. Dezember 2019 annahmen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Klägerin sowie ihrer Tochter in die Schweiz an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (12 L 1/20.A) ab. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2020 (12 K 2/20.A) ab. Am 3. August 2020 fand eine Abschiebung in die Schweiz durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf statt. Unklar ist, ob neben der Klägerin auch deren Tochter in die Schweiz überstellt wurde. Der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zum Geschäftszeichen 7998215-425 (Beiakte 1 zum Klageverfahren 22 K 5039/21.A) enthält eine „Abschlussmeldung über eine Abschiebung“ der Bundespolizei (Bl. 253 f.). In dieser Meldung wird die Abschiebung als „vollzogen“ bezeichnet. Bei den Personalien werden sowohl die Klägerin als auch deren Tochter aufgeführt. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 12. November 2020 erteilte die Klägerin die elterliche Sorge für ihre Tochter ihrer in Köln lebenden Schwester. Die Klägerin stellte am 21. Juli 2021 beim Bundesamt einen Folgeantrag. Ihre Anhörung fand am 9. August 2021 in Essen statt. Bei ihrer Anhörung teilte die Klägerin dem Bundesamt u.a. mit, dass ihre Tochter derzeit bei ihrer Schwester lebe. Ihre Schwester sei auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen, da diese alleinerziehend sei. Außerdem sei ihre Tochter auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen. Mit Bescheid vom 17. September 2021 (Gesch.-Z.: 8480817-425), zugestellt am 28. September 2021, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sei die Schweiz. Daher sei der Asylantrag unzulässig. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Schließlich seien auch keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, ersichtlich. Zwar gehöre die Tochter der Klägerin zur Kernfamilie i. S. d. Art. 2 g) Dublin-III-VO. Der vorliegende Fall falle jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Denn die Klägerin habe die elterliche Sorge rechtswirksam per notariell beglaubigter Vollmacht auf ihre Schwester übertragen. Hierdurch sei das Wohl der minderjährigen Tochter sichergestellt. Auch habe sie bei ihrer letzten Abschiebung die Trennung von der Tochter bewusst in Kauf genommen. Die rein biologische Verbundenheit von Mutter und Tochter genüge für den Schutz des Art. 2 g) Dublin-III-VO nicht. Ein die Zuständigkeit begründendes Abhängigkeitsverhältnis besonderer Hilfsbedürftigkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sei hier bereits eine von der Klägerin selbst herbeigeführte Trennung erfolgt. Die Klägerin hat 1. Oktober 2021 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dem Eilantrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 stattgegeben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Nachdem nun für ihre Tochter die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei und damit feststehe, dass diese in Deutschland bleiben werde, komme eine Abschiebung in die Schweiz nicht mehr in Betracht. Eine Abschiebung würde sich negativ auf das Wohl ihrer Tochter auswirken. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2021 (Gesch.-Z.: 8480817-425) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 16. Dezember 2019 sei – nach Aktenlage – offenbar nur für die Klägerin am 3. August 2020 vollzogen worden. Ihre Tochter habe die Klägerin nach eigener Aussage bereits vor dieser zweiten Überstellung in die Schweiz in die Obhut ihrer in Deutschland lebenden Schwester gegeben. Bezüglich der Tochter sei ein Vollzug des Bescheids vom 16. Dezember 2019 aufgrund der bereits abgelaufenen Überstellungsfrist nicht mehr möglich. Das Bundesamt sei für die Tochter angesichts des abgeschlossenen Erstverfahrens nicht mehr zuständig. Auch eine Fiktionswirkung nach § 14a Abs. 1 AsylG sei durch die Asylfolgeantragstellung der Klägerin nicht ausgelöst worden. Das Bundesamt empfehle aber angesichts des unklaren Status der Tochter, für diese einen Asylfolgeantrag zu stellen. Eine Anhörung der Tochter der Klägerin zu der isolierten Überstellung ihrer Mutter in die Schweiz habe nicht stattgefunden. Die am 3. August 2020 erfolgte zweite Überstellung sei als gemeinsame Überstellung beider Personen geplant gewesen. Dies habe die Klägerin durch die bewusste und selbst herbeigeführte Trennung von ihrer Tochter vereitelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1691/21.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 in der Sache entscheiden, weil diese mit dem Hinweis geladen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. Der darin enthaltene Ausspruch, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird, findet seine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 – im Folgenden: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar lag die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens hier ursprünglich bei der Schweiz. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag der Klägerin war dies jedoch nicht mehr der Fall. Spätestens mit Ablauf der Überstellungfrist in Bezug auf die Tochter der Klägerin stand dieser, also der Klägerin, jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. An einer solchen ermessensfehlerfreien Entscheidung fehlt es hier. Die Kammer hat in ihrem Eilbeschluss vom 3. Dezember 2021 im Verfahren 22 L 1691/21.A hierzu folgendes ausgeführt: „Ob sich die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids im Ergebnis als rechtmäßig darstellt, ist derzeit offen und muss der eingehenden Prüfung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Folgende Aspekte sprechen derzeit jedoch eher gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung: Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zwar steht die ursprüngliche Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung auch des vorliegenden Folgeantrags fest. Hier steht jedoch die Frage im Raum, ob die Antragsgegnerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU vom 29. Juni 2013 – L 180/31 – im Folgenden: Dublin-III-VO) hätte Gebrauch machen müssen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU vom 30. März 2010 – C 83/389 – im Folgenden: GRCh) und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie die völkerrechtliche Gewährleistung des Art. 8 EMRK ist bei der Auslegung und Anwendung aller Vorschriften der Dublin-III-VO, also nicht nur der unmittelbar die Wahrung der Familieneinheit betreffenden Normen der Art. 9 bis 11 Dublin-III-VO, die Achtung des Familienlebens vorrangig zu berücksichtigen in dem Sinne, dass die Achtung der Grundsätze der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes als verbindliche Zuständigkeitskriterien heranzuziehen sind, ggf. auch wenn einem Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien eigentlich keine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zusteht (vgl. 14. bis 17. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO). Hieraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (im Wege einer Ermessensreduktion auf null) Gebrauch machen müssen, wenn dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zum Schutz der durch Art. 7 GRCh und Art. 24 Abs. 3 GRCh bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Garantien geboten ist. So auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2019 – A 9 K 134/19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Im Falle einer Ermessensreduzierung auf null bestünde ein Rechtsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts mit der Folge, dass die Schweiz nicht länger für die Durchführung des Asylfolgeverfahrens zuständig wäre und sich die Abschiebungsanordnung damit als rechtswidrig erwiese. Die Frage, ob eine solche Ermessensreduzierung hier anzunehmen ist, kann im Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden und muss somit der Beantwortung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Verfahren von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, stellt sich jedoch auch bei summarischer Prüfung jedenfalls in einem Punkt als ermessensfehlerhaft dar. So führt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Tochter der Antragstellerin zwar zur Kernfamilie i. S. d. Art. 2 g) Dublin-III-VO gehöre, der vorliegende Fall jedoch nicht ‚dem Schutz‘ dieser Vorschrift unterfalle. Denn die Antragstellerin habe die elterliche Sorge rechtswirksam per notariell beglaubigter Vollmacht auf ihre Schwester übertragen. Hierdurch sei das Wohl der minderjährigen Tochter sichergestellt. Darüber hinaus sei Art. 2 g) Dublin-III-VO ‚nach Sinn und Zweck dahingehend reduktiv auszulegen‘, dass das Wohl des Minderjährigen gewahrt werden solle. Diese Ausführungen sind rechtlich so nicht vertretbar. Das Bundesamt geht hier also von einer unzutreffenden und so nicht vertretbaren Rechtsauffassung aus mit der Folge, dass sich die Ermessensausübung, die sich maßgeblich auf diese Rechtsauffassung stützt, ebenfalls als fehlerhaft darstellt. Art. 2 g) Dublin-III-VO enthält die Definition des Begriffes ‚Familienangehörige‘. Eine solche Vorschrift enthält keinen ‚Schutzbereich‘ oder ähnliches und ist auch einer ‚reduktiven Auslegung‘ grundsätzlich nicht zugänglich. Denn einer Legaldefinition kommt normativ ausschließlich eine dienende Funktion zu, indem bestimmte Begriffe für deren weitere Anwendung in der Verordnung definiert werden. Wenn überhaupt können diese weiteren Vorschriften der Verordnung, in denen der Begriff ‚Familienangehörige‘ vorkommen, ‚reduktiv‘ ausgelegt werden, nicht aber die Legaldefinition selbst. Damit ist die Rechtsansicht des Bundesamtes, dass die Tochter der Antragstellerin zwar dem Begriff ‚Familienangehörige‘ grundsätzlich unterfalle, im vorliegenden Fall dann aber wiederum nicht, nicht überzeugend. Auf der Ebene des Art. 2 g) Dublin-III-VO kann rechtlich nichts anderes festgestellt werden, als dass die Tochter der Antragstellerin ‚Familienangehörige‘ im Sinne der Dublin-III-VO ist, weil sie die in dieser Vorschrift niedergelegten Voraussetzungen zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes genügt für diese rechtliche Wertung sehr wohl die ‚rein biologische Verbundenheit zwischen Mutter und Tochter‘, denn nichts anderes verlangt Art. 2 g) Dublin-III-VO. Ob zwischen Eltern und deren Kindern eine zivilrechtliche Sorgerechtsbeziehung besteht, ist für die Begriffsbestimmung des Art. 2 g) Dublin-III-VO unerheblich. Eine gänzlich andere Frage ist dann, welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Diese Frage ist indes bei der Anwendung der anderen einschlägigen Vorschriften der Verordnung – etwa bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO – zu prüfen; der Tochter bereits auf der Ebene des Art. 2 g) Dublin-III-VO die Eigenschaft der ‚Familienangehörigen‘ abzusprechen, ist rechtlich nicht zulässig und mit der vom Bundesamt herangezogenen Begründung nicht vertretbar. Die Entscheidung dürfte daneben auch deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil das Bundesamt es unterlassen hat, die Tochter der Antragstellerin vor der Entscheidung anzuhören. Nach Art. 6 Abs. 3 d) Dublin-III-VO arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Wohls des Kindes eng zusammen und tragen u.a. den Ansichten des oder der Minderjährigen entsprechend seinem bzw. ihrem Alter und seiner bzw. ihrer Reife gebührend Rechnung. Die am 00.00.2006 geborene Tochter der Antragstellerin war im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung 15 Jahre alt, so dass eine Anhörung hier mit Blick auf das Alter der Tochter ohne weiteres geboten war. Dass eine Anhörung mit Blick auf die Reife der Tochter der Antragstellerin hier entbehrlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, vom Bundesamt aber auch nicht geprüft worden. Das Unterlassen der Anhörung dürfte jedenfalls dazu führen, dass das Bundesamt in seine Ermessenserwägungen nicht alle Umstände einstellt hat, die nach Lage der Dinge einzustellen gewesen wären, hier konkret die Ansichten der Tochter zu einer isolierten Überstellung ihrer Mutter in die Schweiz. Auch die weitere Erwägung des Bundesamtes, dass die Antragstellerin die Trennung von ihrer Tochter vor der zweiten Überstellung bewusst herbeigeführt und damit die eigentlich für beide Personen vorgesehene Überstellung ‚vereitelt‘ habe, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese haben zunächst damit zu tun, dass der insoweit relevante Sachverhalt unklar ist. Entgegen dem Vortrag des Bundesamts wurden nach Aktenlage sowohl die Antragstellerin als auch deren Tochter in die Schweiz überstellt. Dies ergibt sich jedenfalls aus der ‚Abschlussmeldung über eine Abschiebung‘ der Bundespolizei (Bl. 253 f. der Beiakte 1 zum Klageverfahren 22 K 5039/21.A). Erst aus dem Vortrag der Antragstellerin beim Bundesamt ergibt sich, dass ihre Tochter nicht mit überstellt worden ist, weil sie sie zu ihrer Schwester gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 3. August 2020, hatte die Antragstellerin aber noch das Sorgerecht über ihre Tochter. Denn die Übertragung des Sorgerechts erfolgte erst im November 2020. Wenn die Tochter der Antragstellerin am 3. August 2020 nicht anzutreffen war, hätte die Bundespolizei die Überstellung aus Gründen der Familieneinheit zunächst aufschieben müssen, um eine gemeinsame Überstellung durchführen zu können. Jedenfalls erscheint die Bewertung durch das Bundesamt, dass die Antragstellerin die gemeinsame Überstellung ‚vereitelt‘ habe, nicht ohne weiteres gerechtfertigt, denn dies unterschlägt den Beitrag der Bundespolizei. Hier dürfte im Hauptsacheverfahren auch aufzuklären sein, weshalb die Bundespolizei schriftlich die Überstellung von zwei Personen bestätigt, während tatsächlich offenbar nur eine Person überstellt worden ist. Dieser Umstand kommt bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts aber eine nicht unerhebliche Rolle zu, so dass in diesem Punkt gewichtige Gründe für die Annahme eines Ermessensfehlers bestehen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt in einem internen Vermerk vom 13. September 2021 (Bl. 105 der Beiakte 1 zum Verfahren 22 K 5039/21.A) selbst ausgeführt hat, dass ‚theoretisch die Möglichkeit‘ bestehe, dass die Mutter die Vollmacht widerrufe und somit das Sorgerecht zurückerhalte. Diese Erwägung kommt in den Ermessenserwägungen des angefochtenen Bescheids dann allerdings nicht mehr vor. Auch insoweit liegt ein Ermessensfehler jedenfalls nah. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die hier in Rede stehende – zivilrechtliche – Übertragung des Sorgerechts ein jederzeit rückgängig zu machendes Rechtsgeschäft darstellt. Auch stellt sich die Frage, ob durch eine solche einseitige Erklärung das Sorgerecht überhaupt wirksam auf eine andere Person, hier die Schwester der Antragstellerin, übertragen werden kann, oder ob nicht zum Beispiel die Schwester dieser Übertragung zustimmen muss. Mit all diesen Fragen hat sich das Bundesamt hier nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls dürfte der notariellen Erklärung in Bezug auf die Frage der Familieneinheit, die bei Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, nicht das Gewicht zukommen, das ihr das Bundesamt beigemessen hat. Etwas anderes dürfte – wenn überhaupt – nur dann gelten, wenn es um die von einem Familiengericht ausgesprochene Übertragung des Sorgerechts geht. Ein letzter Aspekt im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden Familieneinheit betrifft die an die Tochter der Antragstellerin gerichtete Empfehlung, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Das Bundesamt geht selbst davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland für einen solchen Asylfolgeantrag der Tochter zuständig wäre, will aber gleichzeitig in Bezug auf die Mutter vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machen. Dies erscheint nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung ein nicht ohne weiteres aufzulösender Wertungswiderspruch zu sein. Auch dies lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend bewerten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“ Diesen Ausführungen ist die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Die Kammer hat auch sonst keine Veranlassung, von der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abzuweichen. Ob die Schweiz und damit ein anderer Staat im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig ist, steht somit erst dann fest, wenn eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Bis dahin kann eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG nicht in rechtmäßiger Weise ergehen. Ob der Klägerin darüber hinaus auch ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen die Beklagte zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides – und damit der Bescheid insgesamt – schon aus den vorstehenden Gründen als rechtswidrig erweist und somit der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Nach Auffassung der Kammer dürften jedoch die besseren Argumente für eine Ermessensreduzierung auf null und damit für einen entsprechenden Anspruch der Klägerin streiten. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss vom 3. Dezember 2021. Die vom Bundesamt gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorgebrachten Ermessenserwägungen begegnen allesamt entweder erheblichen rechtlichen Bedenken oder gründen in einer so nicht vertretbaren Rechtsauffassung. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Ablauf der Überstellungsfrist in Bezug auf die Tochter der Klägerin ausschließlich auf solchen Umständen beruht, die der Sphäre der beklagten Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen sind. Wäre die letzte Überstellung in die Schweiz ordnungsgemäß abgelaufen, wäre die Klägerin gemeinsam mit ihrer Tochter in die Schweiz überstellt worden. Die – zivilrechtliche – Übertragung des Sorgerechts auf die Schwester der Klägerin erfolgte zeitlich nach der Überstellung und konnte die gemeinsame Überstellung entgegen der Auffassung des Bundesamtes schon deshalb nicht „vereiteln“. Liegt es danach im Verantwortungsbereich der Beklagten, dass nicht mehr die Schweiz, sondern nunmehr die Beklagte für die Tochter der Klägerin zuständig wäre, wenn diese jetzt einen Asylantrag stellen würde, erscheint es aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit geradezu geboten, im Falle der Klägerin das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Andere Erwägungen, die von der Gewichtigkeit mit der Wahrung der Familieneinheit vergleichbar wären und damit gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht vorgebracht worden und für die Kammer nicht ersichtlich. Die Ziffern 2. bis 4. sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies folgt aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.