OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 386.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0112.12K386.19.00
1mal zitiert
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes findet auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst wegen der speziellen Regelung der Laufbahnstudiengänge (§ 122 BerlHG) keine Anwendung.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes findet auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst wegen der speziellen Regelung der Laufbahnstudiengänge (§ 122 BerlHG) keine Anwendung.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die dem Kläger zu der Klausur vom 7. Februar 2019 und zu der Wiederholungsklausur vom 5. August 2019 im Modul 5 bekannt gegebenen Nichtbestehensentscheidungen sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2019 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62). Danach darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden (§ 21 Abs. 1 APOgDPol - B.A.). Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol - B.A.). II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war befugt, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festzustellen. Zwar liegt die Zuständigkeit für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens zunächst beim Prüfungsausschuss. Eine spezielle Regelung der Zuständigkeit findet sich in der Prüfungsordnung nicht. Allerdings wird der Prüfungsausschuss gemäß § 15 Abs. 1 APOgDPol-B.A für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen gebildet und nimmt nach § 16 Satz 1 APOgDPol - B.A die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Danach fällt die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses, auch wenn dies bei den in § 16 Satz 3 Nr. 1-6 APOgDPol -B.A aufgezählten Aufgaben des Prüfungsausschusses nicht genannt ist. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris Rn. 20). Der Prüfungsausschussvorsitzende hat entgegen der Mitteilung im Bescheid nicht im Rahmen eines Eilfalles i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol -B.A. entschieden. Vielmehr hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2016 dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung übertragen. Gegen diesen aufgrund der Delegationsbefugnis des § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol -B.A. ergangenen Delegationsakt ist nichts zu erinnern. III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat die Laufbahnprüfung gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol - B.A. endgültig nicht bestanden, weil er in der Erst- und Wiederholungsprüfung im Modul 5 „Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit “ entgegen §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 APOgDPol - B.A. nicht mindestens 5 Punkte erreicht hat. Die Erstprüfung wurde vom Prüfer mit drei Punkten, die Wiederholungsprüfung vom Erstprüfer und von der Zweitprüferin jeweils mit drei Punkten bewertet. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine Verfahrensfehler vor, die möglicherweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben und deshalb zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden. a) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. verstößt nicht gegen § 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – i.d.F. vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160). Nach dieser Regelung obliegt die Organisation der Prüfungen Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt. Dass § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. hingegen bestimmt, dass von den acht Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst lediglich vier Mitglieder hauptamtliche Lehrkräfte sind, stellt keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes dar, da § 32 Abs. 1 BerlHG auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst keine Anwendung findet. Denn § 122 BerlHG enthält für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. Nach § 122 Abs. 1 BerlHG sind interne Studiengänge solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Gemäß § 122 Abs. 2 BerlHG sind die internen Studiengänge nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen. Nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG) vom 17. Juli 1984 in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 200), auf das § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG noch verweist, erlassen die für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres (ein entsprechende Bestimmung findet sich aktuell in § 29 Abs. 2 S. 1 LfbG vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266). Hierdurch wird deutlich, dass die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes aufführt, grundsätzlich nicht den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes, in dem sich auch § 32 BerlHG findet, unterfallen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 – 12 K 488.19 – juris Rn. 18). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus § 36a BerlHG, wonach die Vorschriften des Dritten Abschnitts für reglementierte Studiengänge gelten, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher oder kirchlicher Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist, keine andere rechtliche Bewertung. Der Gesetzgeber bringt vielmehr die hier vertretene Auffassung zur Geltung, dass die Regelungen des dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes nur dann einschlägig sind, wenn dies mit den spezialgesetzlichen Vorgaben für reglementierte Studiengänge vereinbar ist. Da wie oben dargelegt die einschlägige Prüfungsordnung, die sich vom Laufbahngesetz ableitet, hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eine spezielle Regelung trifft, finden entgegenstehende Vorschriften des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes keine Anwendung. Auch die Gesetzesbegründung (AgH-Drs. 16/3924 S. 51) bestätigt diese Auffassung. Denn sie führt aus: „§ 36a enthält eine allgemeine Ausnahmeregelung für reglementierte Studiengänge… Mit der Regelung erfolgt eine Klarstellung, dass die jeweiligen speziellen Regelungen zu den Studiengängen in reglementierten Berufen Vorrang haben vor den entsprechenden allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes.“ Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, weil der Hochschulgesetzgeber in § 36a ausdrücklich normiert, dass die Regelungen des Hochschulgesetzes nur Anwendung finden, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher Rechtsvorschriften (hier die Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) vereinbar ist. b) Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A., wonach eine Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mitglied des Prüfungsausschusses und somit stimmberechtigt ist, verstößt nicht gegen § 122 Abs. 5 BerlHG, wonach an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen können. Denn diese gesetzliche Vorschrift will lediglich ein Mindestmaß an Beteiligung einer Dienstkraft der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung bzw. sonstigen Dienstbehörde sicherstellen. Wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Laufbahnstudiengangs der Dienstkraft weitergehende Rechte einräumt, verstößt dies nicht gegen die genannte gesetzliche Bestimmung. Ein Verstoß gegen die Selbstverwaltung der Hochschule, den der Kläger unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes behauptet, liegt hier nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der genannten Norm des Hochschulrahmengesetzes ableiten lässt, dass lediglich Mitglieder der Hochschule Mitglieder der entsprechenden Hochschulgremien sein dürfen, denn der Kläger übersieht die Besonderheiten des hiesigen Laufbahnstudiengangs. Dieser ist, wie sich aus § 122 BerlHG ergibt, kein herkömmlicher Hochschulstudiengang. Er unterliegt besonderen Regelungen, die sich von den herkömmlichen Hochschulstudiengängen unterscheiden. Daher benennt der Hochschulgesetzgeber diese Studiengänge auch „interne Studiengänge“ (vgl. § 122 Abs. 1 BerlHG). So erfolgt die Zulassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die Studierenden werden für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe der Ausbildung ist den Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Es ist geradezu folgerichtig, dass die Prüfungsordnung, die sich aus dem Laufbahngesetz ableitet (§ 122 Abs. 2 BerlHG), vorsieht, dass in den für die Laufbahnstudiengänge zuständigen Prüfungsausschüssen Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes, für dessen Laufbahn die Studierenden ausgebildet werden, und der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde (hier der Senatsverwaltung für Inneres) mitwirken. Der Kläger hat im Übrigen nicht dargelegt, inwieweit sich die angeblich fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses auf die hier inmitten stehende Prüfungsbewertung ausgewirkt hat. Denn ausweislich des Protokolls der 32. Sitzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. vom 11. April 2019 waren weder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres noch ein Vertreter des Polizeipräsidenten anwesend. c) Der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 11. April 2019 über die Prüferbestellung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unwirksam, weil der Prüfungsausschuss „nicht in rechtmäßiger Zusammensetzung entschieden“ habe. Es ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse unbeachtlich, dass einzelne Mitglieder bei der Sitzung des Prüfungsausschusses am 11. April 2019 nicht anwesend waren. Denn der Prüfungsausschuss war beschlussfähig, sodass die von ihm getroffenen Beschlüsse insoweit rechtmäßig sind. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ladung der fehlenden Mitglieder, deren Stellvertreter sowie der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Polizeibehörde erfolgt zum einen ins Blaue hinein zum anderen hat der damalige Prüfungsausschussvorsitzende im Verwaltungsstreitverfahren VG 12 K 488.19 (s. Urteil vom 16. Februar 2021, juris Rn. 20), in dem der hiesige Prozessbevollmächtigte ebenfalls als Prozessbevollmächtigte auf Klägerseite aufgetreten ist und im Hinblick auf dieselbe Ausschusssitzung dieselben Rügen angebracht hatte, mit Schreiben vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass sämtliche Mitglieder des Ausschusses ordnungsgemäß vom Prüfungsamt eingeleitet worden seien. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im damaligen Verfahren übermittelt worden und ihm somit bekannt. Ebenso hat der Prüfungsausschussvorsitzende in der genannten Stellungnahme den weiteren Einwand des Klägers, dass „sonstige Anwesende“ an der Sitzung des Prüfungsausschusses teilgenommen hätten und dies die Entscheidungsergebnisse des Prüfungsausschusses beeinflusst haben könnte, mit dem Hinweis, dass die beiden Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes zur Ausschusssitzung ohne Rederecht zugelassen worden seien, entkräftet. Diese Möglichkeit eröffnet § 15 Abs. 4 Satz 2 APOgDPol - B.A., wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes zu den Sitzungen hinzugezogen werden können. d) Gegen die Art und Weise der Prüferbestellung durch den Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. April 2019 ist nichts zu erinnern. Der Prüfungsausschuss hat die Vorlage 4 gebilligt, in der im Einzelnen die Erst- und Zweitprüfer für die Wiederholungsprüfungen aufgeführt sind. Hierunter finden sich auch die beiden für den Kläger zuständigen Prüfer für die Bewertung der Wiederholungsklausur im Modul 10. der Vortrag des Klägers, der Prüfungsausschuss habe Änderungen „angesichts des Verwobenheitsgrades der Vorlage praktisch nicht leisten können“, ist spekulativ und durch nichts belegt. e) Auf das Bestreiten des Klägers, dass die Klausuraufgaben ordnungsgemäß gestellt worden seien, hat der damalige Prüfungsausschussvorsitzende in seinem Schreiben vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass die Klausuraufgaben nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 – StudO – (Mitteilungsblatt der Beklagten 06/2017 vom 13. Februar 2017) vom Modulkoordinator bestimmt worden seien. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. f) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Prüfers vor. Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Vielmehr bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Basis für ein begründetes Misstrauen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 58; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 21 Rn. 13; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338). Auf einen Verfahrensfehler wegen vermeintlicher Befangenheit des Prüfers durch dessen angebliche, vom Prüfer bestrittene Aussage im Vorfeld der Klausuren, wonach derjenige, der den ersten Versuch nicht bestehe, den zweiten Versuch erst gar nicht schreiben brauche, weil er den bei ihm auch nicht bestehe, kann sich der Kläger, der die Befangenheit im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht hat, aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit nicht mehr erfolgreich berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Verfahrensmängel auch im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des Prüfers sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde. Es oblag daher dem Kläger vor der Prüfung die Befangenheit des Prüfers geltend zu machen. Dies hat er indes nicht getan. Soweit der Kläger den Vorwurf der Befangenheit auf die Bewertung der Klausur durch den Erstprüfer stützt und der Ansicht ist, dass die Befangenheit an vielen Stellen der Bewertung klar und deutlich zum Vorschein komme, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Äußerungen unsachlicher oder verletzender Art sind im Einzelfall zwar geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings reichen vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 – juris, Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2012 – 9 A 1156/11 – juris, Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 342). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe geben die Randanmerkungen des Erstprüfers sowie dessen schriftliche Begründung seiner Bewertung („die Ausführungen sind in weiten Teilen verfehlt“ ; „die Gebäudedurchsuchung wird nicht erkannt“; „§ 108 I wird völlig missverstanden“; „die Prüfung des Haftbefehls ist völlig abstrus“) keinen Anhaltspunkt für eine voreingenommene Haltung gegenüber dem Kläger oder eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit. 2. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor, so dass auch keine Neubewertung der Wiederholungsklausur des Klägers in Betracht kommt. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die sich auf die Klausur vom 5. August 2019 beziehenden Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. a) In der Kritik der Prüfer, dass die Annahme des Klägers in seiner Klausur vom 5. August 2019, es liege dringender Tatverdacht hinsichtlich der Straftaten der §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) des Strafgesetzbuches – StGB – vor „völlig abstrus“ sei, zeigt sich kein Bewertungsfehler, denn entgegen der Ansicht des Klägers basieren sie nicht auf der Grundlage unzulässigen Prüfungsstoffs. Gegenstand des Moduls 5 „Eingriffsrechtliche grundlagenpolizeilicher Strafverfolgungstätigkeit“, dem die streitbefangene Klausur zuzuordnen ist, ist die Anwendung des grundlegenden Instrumentariums des Strafverfahrensrechts. Lernziel des Moduls ist es, dass die Studierenden die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der wichtigsten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen sowie die Zuständigkeit zu ihrer Anordnung kennen und befähigt sind, die Maßnahmen in ihrer Art und Weise rechtlich richtig durchzuführen (vgl. Modulkatalog, Anl. 2 zur StudO). Zu Recht weist die Zweitprüferin in ihrer im Rahmen des Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme darauf hin, dass die Benennung der Straftat, auf die sich der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden bezieht, keinen Selbstzweck darstellt, vielmehr sei der Verdacht der Straftat mit Blick auf die in Rede stehenden strafprozessualen Maßnahmen zu ermitteln. In der Tat ist die Zulässigkeit einzelner strafprozessualer Maßnahmen davon abhängig, hinsichtlich welcher Straftat Tatverdacht besteht (so z.B. für die im Rahmen der Klausur in Betracht kommenden Maßnahmen der Untersuchungshaft, § 112 Abs. 3 StPO, oder der Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Kläger selbst stellt auch nicht in Abrede, dass zu Beginn der Klausur klarzustellen ist, auf welche Straftaten sich der Tatverdacht bezieht. So beginnt er die Klausur mit dem Kapitel „Anfangsverdacht“. Die Kritik der Prüfer, dass die Annahme eines Tatverdachts im Hinblick auf §§ 211, 212 StGB nicht in Betracht kommt, ist zutreffend. Aus dem Sachverhalt der Klausur, nach dem Personen von dem Beschuldigten weder verletzt noch getötet worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein versuchtes oder gar vollendetes Tötungsdelikt. Insoweit ist auch die von den Prüfern geübte Kritik an der Prüfungsleistung des Klägers im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls berechtigt, da der Kläger im Hinblick auf seine fehlerhafte Annahme, es liege der Verdacht einer Straftat nach §§ 211, 212 StGB vor, § 112 Abs. 3 StPO prüft. b) Die Rüge des Klägers, dass der Erstprüfer in einer Randbemerkung zu seinen Ausführungen in der Klausur, dass der Sachverhalt nichts dafür hergebe, dass die Passanten der Polizei zu verstehen gegeben hätten, dass sich der Tatverdächtige im Mietshaus aufhalte, zu Unrecht „doch“ angemerkt habe, zeigt einen Bewertungsfehler des Erstprüfers nicht auf. Denn selbst wenn diese Anmerkung fehlerhaft sein sollte, ist ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ersichtlich. Denn es handelt sich lediglich um eine beiläufige Anmerkung. Denn bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit sind Randbemerkungen lediglich ein untergeordneter Teil der Gesamtbewertung, insbesondere dann, wenn die zusammenfassende Bewertungsbegründung – wie hier – nicht auf die Randbemerkung eingeht (Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 682). Daher war eine Stellungnahme auf diese nicht tragende Erwägung im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht erforderlich. c) Eine Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des Überdenkens auf die Beanstandung des Klägers im Hinblick auf die Randanmerkung „Beschuldigter“ des Erstprüfers zu der Verwendung des Begriffs „Tatverdächtiger“ durch den Kläger war entbehrlich. Denn der Kläger hat fälschlicherweise unterstellt, dass der Erstprüfer als Randbemerkung „Angeschuldigter“ vermerkt habe und insoweit ausgeführt, dass ein Angeschuldigter gemäß § 157 StPO derjenige sei, gegen den die öffentliche Klage erhoben sei. Da der Kläger somit die Prüferkritik falsch gelesen hat, mussten die Prüfer im Rahmen des Überdenkens ihre geäußerte Kritik nicht wiederholen. d) Ein Bewertungsfehler lässt sich der Randbemerkung „getrennt prüfen!“ zu der klägerischen Prüfung „Haftbefehl, Vollstreckung, Vorführung“ nicht entnehmen. Die beiden Prüfer haben diese Randbemerkung nicht zum Gegenstand ihrer schriftlichen Bewertung gemacht, sodass es sich nicht um eine tragende Ausführung, sondern nur um eine beiläufige Anmerkung handelt (ss.o. b)). Die Prüfer greifen im Rahmen ihrer Ausführungen zum Überdenken die Rüge des Klägers zwar auf und führen aus, dass eine Differenzierung zwischen Erlass, Vollstreckung und Vorführung hätte erfolgen sollen (Erstprüfer) bzw. dass die jeweils gesonderten Maßnahmen für sich genommen auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen waren (Zweitprüferin). Diese Kritik ist indes vom Bewertungsspielraum der Prüfer gedeckt. Denn der Klausursachverhalt, der die Ermittlungsmaßnahmen im Einzelnen getrennt aufführt, legt die gesonderte Prüfung nahe. Eine solche gewährleistet eine gute Übersichtlichkeit, so dass der Leser der Klausur nachvollziehen kann, welche der einzelnen Maßnahmen geprüft wird. Die Prüfer machen deutlich, dass sie die getrennte Prüfung für vorzugswürdig halten, halten, haben in ihrer Bewertung aber augenscheinlich die reine Aufbauentscheidung des Klägers nicht negativ bewertet, sondern sie treten im Rahmen ihres Überdenkens lediglich der Rüge des Klägers entgegen und machen deutlich, dass letztlich die inhaltlichen Stellungnahmen des Klägers in diesem Bereich mangelhaft sind. e) Die Rüge des Klägers im Hinblick auf die Randbemerkung „vgl. § 115 I“ zu den Ausführungen des Klägers, wonach es problematisch sein könnte, dass der Beschuldigte dem Richter erst am nächsten Tag vorgeführt worden sei, zeigt keinen Bewertungsfehler auf. Zum einen ist auch diese Randbemerkung nicht Gegenstand der Bewertung der Prüfer geworden, zum anderen versteht der Kläger diese Randanmerkung nicht. Der Prüfer will lediglich darauf hinweisen, dass die Ausführung des Klägers ungenau sein dürfte und will auf den Wortlaut des § 115 Abs. 1 StPO hinweisen, wonach der Beschuldigte, der aufgrund eines Haftbefehls ergriffen worden ist, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen ist. Der Randanmerkung ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger vorgeworfen wird, dass er § 115 nicht zitiert habe. Eine Auseinandersetzung mit dieser fälschlichen Behauptung des Klägers im Rahmen des Überdenkens war somit nicht erforderlich. f) Soweit der Kläger die Gewichtung der Bewertung rügt, erhebt er keine substantiierte Bewertungsrüge, sondern setzt lediglich seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Bewertungs- und Gewichtungsmaßstäbe der Prüfer. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung. Der Kläger studiert an der Beklagten im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst. Die am 7. Februar 2019 geschriebene Klausur im Modul 5 (StPO) bestand er nicht. Die Wiederholungsklausur vom 5. August 2019 wurde von beiden Prüfern ebenfalls mit jeweils mangelhaft (drei Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 21. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss mit seiner Eilentscheidung vom 20. August 2019 festgestellt habe, dass der Kläger im Rahmen seines internen Studiums die Wiederholungsprüfung im Modul 5 mit 3 Punkten abgeschlossen habe. Damit gelte das Modul 5 als endgültig nicht bestanden; für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssten indes alle Module bestanden sein. Der Kläger erhob unter dem 9. September 2019 Einwendungen gegen die Bewertung der Wiederholungsklausur. Darüber hinaus macht er geltend, dass der Erstkorrektor befangen und voreingenommen gewesen sei. Denn dieser habe in der Lehrveranstaltung des vorhergehenden Wintersemesters gesagt, dass derjenige, der den ersten Versuch bei ihm nicht bestehe, den zweiten Versuch erst gar nicht zu schreiben brauche, weil er diesen bei ihm auch nicht bestehen würde. Die Voreingenommenheit des Prüfers trete auch an vielen Stellen der Bewertung der Klausur klar und deutlich zum Vorschein. Bei der Bewertung würden die richtigen oder zumindest doch vertretbaren Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Die Prüfer nahmen zu den Einwendungen im September 2019 gesondert schriftlich Stellung und blieben bei ihrer Bewertung. Dem Kläger wurden die Stellungnahmen der Prüfer übersandt. Mit der am 18. September 2019 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sowie die Feststellung der Beklagten, dass er den Erstversuch und den Wiederholungsversuch der Prüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Regelung der einschlägigen Prüfungsordnung zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher nichtig. Denn das Berliner Hochschulgesetz schreibe in Prüfungsausschüssen die Mehrheit der Hochschullehrer vor, während die Prüfungsordnung der Beklagten vorsehe, dass lediglich vier Hochschullehrer Mitglieder des achtköpfigen Prüfungsausschusses seien. Die einschlägigen Normen des Berliner Hochschulgesetzes fänden auch auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst Anwendung. Trotz der für diesen Studiengang bestehenden Sonderregelungen werde die Geltung des dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes mit den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen nicht generell abbedungen. Auch verstoße die Bestimmung der Prüfungsordnung, wonach eine Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mitglied des Prüfungsausschusses und somit stimmberechtigt sei, gegen das Berliner Hochschulgesetz sowie gegen das Hochschulrahmengesetz. Der Beschluss des Prüfungsausschusses über die Prüfungsdauer für die Klausur im Sommersemester 2019 sei unwirksam, weil der Prüfungsausschuss nicht rechtmäßig zusammengesetzt gewesen sei. Denn es hätten Mitglieder des Prüfungsausschusses gefehlt und es seien auch keine Stellvertreter anwesend gewesen. Es werde die ordnungsgemäße Ladung der fehlenden Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Polizeibehörde bestritten. Weiterhin werde gerügt, dass „sonstige Anwesende“ an der Sitzung teilgenommen hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit dieser nicht Anwesenheitsberechtigten die Entscheidungsergebnisse des Prüfungsausschusses beeinflusst hätten. Auch werde gerügt, dass die Einzelzuordnung von Prüfern zu bestimmten Prüflingen durch eine unzulässige Handsteuerung erfolgt sei. Es sei fehlerhaft, dass der Prüfungsausschuss die Vorlage über die zu bestellenden Prüfer nur als „Gesamtkunstwerk“ hätte „abnicken“ können. Es werde bestritten, dass die nach dem Modulkatalog für die Prüfung verantwortliche Lehrkraft die Klausuraufgaben bestimmt habe und dass diese Lehrkraft rechtmäßig bestellt worden sei bzw. dass eine einheitliche Klausuraufgabe durch den Modulkoordinator bestimmt worden sei. In der Wiederholungsklausur sei unzulässiger Prüfungsstoff geprüft worden, da die materiell-strafrechtlichen Inhalte dieser Klausur, deren Beherrschung zur strafprozessualen Lösung Voraussetzung gewesen sei, in keinem vorausgesetzten Modul behandelt worden seien. Im Übrigen hätten die Prüfer im Rahmen ihres Überdenkens zu einzelnen Rügen nicht Stellung genommen, so dass das Überdenken nur unvollständig erfolgt sei. Die Bewertung der Wiederholungsklausur sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen Bewertungsrügen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2023 Bezug genommen Der Kläger beantragt, die elektronisch bekanntgegebenen Nichtbestehensentscheidungen zu seinen Klausuren im Modul 5 vom 7. Februar 2019 und vom 5. August 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist darauf, dass die Rahmenbedingungen der Prüfungs- und Studienordnung im Hinblick auf die Auswahl der Klausur, die Festlegung der Länge der Bearbeitungszeit sowie die Vorgaben für die Bestellung der Modulkoordinatoren beachtet worden seien. In der Wiederholungsklausur sei zulässiger Prüfungsstoff geprüft worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juni 2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezug genommen, die – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.