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Urteil

12 K 924.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0606.12K924.13.0A
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Leitsätze
1. Die Rügeobliegenheit des Prüflings erwächst aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und findet seine Rechtfertigung im Grundsatz der Chancengleichheit. Unverzüglich ist die Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen ist. Zwar ist die sofortige Rüge in der Regel bei einer mündlichen (praktischen) Prüfung unzumutbar, in der der Prüfling sich auf den Prüfungsablauf konzentrieren muss. Im Einzelfall ist es indes zumutbar, nach Beendigung der unterrichtspraktischen Prüfung spätestens während des Analysegesprächs eine behauptete Störung durch die Prüfer (Herumlaufen) zu rügen.(Rn.23) 2. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils u vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rügeobliegenheit des Prüflings erwächst aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und findet seine Rechtfertigung im Grundsatz der Chancengleichheit. Unverzüglich ist die Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen ist. Zwar ist die sofortige Rüge in der Regel bei einer mündlichen (praktischen) Prüfung unzumutbar, in der der Prüfling sich auf den Prüfungsablauf konzentrieren muss. Im Einzelfall ist es indes zumutbar, nach Beendigung der unterrichtspraktischen Prüfung spätestens während des Analysegesprächs eine behauptete Störung durch die Prüfer (Herumlaufen) zu rügen.(Rn.23) 2. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils u vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. I. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Denn im Falle des Klageerfolgs durch Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids wäre das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Die Fortsetzung ist zwingende Voraussetzung für das erstrebte Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5.Auflage 2010, Rdn. 826 m.w.Nachw.). II. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat in der Wiederholungsprüfung in seiner schriftlichen Arbeit sowie in einer unterrichtspraktischen Prüfung die Note „mangelhaft“ erhalten, so dass der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrates endgültig nicht bestanden hat (vgl. §§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 der Verordnung für die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter – 2. LPO – vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64), die gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520) auf den Kläger weiterhin anzuwenden ist, weil er seinen Vorbereitungsdienst vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2011/2012 aufgenommen hat. Die Verfahrens- und Bewertungsrügen des Klägers greifen nicht durch. 1. Verfahrensfehler, die zu einer Wiederholung des mit einem solchen Fehler behafteten Prüfungsteils führen, liegen nicht vor. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Schüler seien in der Unterrichtsstunde im Fach Elektrotechnik durch das Herumlaufen der Prüfer irritiert und aufgehalten worden, wird seitens des Beklagten bestritten. Den Nachweis seiner Behauptung hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht geführt. Im Übrigen ist der Kläger seiner Obliegenheit, erkennbare Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, damit die Prüfungsbehörde Abhilfe schaffen kann, nicht nachgekommen. Die Rügeobliegenheit des Prüflings erwächst aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und findet seine Rechtfertigung im Grundsatz der Chancengleichheit. Denn der Prüfling soll durch nachträgliche Rügen nicht eine zusätzliche Prüfungschance erhalten. Unverzüglich ist die Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen ist. Zwar ist die sofortige Rüge in der Regel bei einer mündlichen (praktischen) Prüfung unzumutbar, in der der Prüfling sich auf den Prüfungsablauf konzentrieren muss (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 349). Hier war dem Kläger indes zumutbar, nach Beendigung der unterrichtspraktischen Prüfung spätestens während des Analysegesprächs die behauptete Störung durch die Prüfer zu rügen. Die Niederschrift der Prüfer über die Staatsprüfung des Klägers entspricht den Anforderungen der Prüfungsordnung (vgl. § 3 Abs. 2 der 2. LPO). Der Einwand des Klägers, es bestünden Zweifel daran, dass das Protokoll eine hinreichende Grundlage für die abschließende Bewertung sei, verkennt die prüfungsrechtliche Funktion des Prüfungsprotokolls. Dieses soll in erster Linie Beweiszwecken dienen und wird vorbehaltlich anderweitiger Regelungen als Ergebnisprotokoll geführt, welches den wesentlichen Ablauf der Prüfung darstellt (Prüfer, Prüflinge, Prüfungszeit und –dauer, besondere Vorkommnisse). Etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungshergangs (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O. Rdn. 455 f., 466). 2. Bewertungsfehler, die grundsätzlich zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung führen, liegen ebenfalls nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen des Klägers keinen Erfolg. Nach umfassender Würdigung der Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsarbeit und der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Elektrotechnik sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Stellungnahmen der Prüfer steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beide Prüfungsteile beanstandungsfrei jeweils mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind. a) Fehler im Verfahren der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit liegen nicht vor. Nicht die einzelne Fachprüferin, sondern der Prüfungsausschuss hat in seiner Gesamtheit die schriftliche Prüfungsarbeit gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 der 2. LPO zu bewerten. Dies ist hier erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat die tragenden Erwägungen zur Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit dem Prüfungsprotokoll vom 21. November 2012 als Anlage beigefügt. Auch gegen den Zeitpunkt der Bewertung ist nichts zu erinnern, denn er entspricht § 6 Abs. 10 Satz 1 der 2. LPO, wonach das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der Bewertung der Unterrichtsstunden und vor Eintritt in die mündliche Prüfung erfolgt. Aus prüfungsrechtlicher Sicht bestehen gegen diese zeitliche Abfolge keine Bedenken. Für die nicht belegte Vermutung des Klägers, dass die Prüfer aufgrund der vorangegangenen unterrichtspraktischen Prüfung nicht mehr unbefangen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit vornehmen, spricht nichts. Solange nicht entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen, ist von unabhängigen und unbefangenen Prüfern auszugehen, die in der Lage sind, die prüfungsrechtlichen Anforderungen der Bewertung der konkreten Prüfungsleistung unabhängig von anderen Prüfungsleistungen des Prüflings zu erfüllen. Eine andere Reihenfolge der Bewertung ist denkbar und möglicherweise auch in anderen Prüfungsordnungen geregelt, verpflichtet aber weder den Beklagten zur Änderung seiner Prüfungsordnung noch führt eine andere Bewertungsreihenfolge dazu, dass Prüfer nicht ohne Kenntnis anderer Prüfungsleistungen zu bewerten hätten. Durchgreifende Bewertungsrügen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit erhebt der Kläger nicht. Er setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses nicht auseinander. Sein Hinweis, dass beim Vergleich zwischen dem Gutachten und der abschließenden Bewertung auffalle, dass das Gutachten durchaus positive Aspekte aufweise, während die abschließende Bewertung durchweg negative Bewertungspunkte aufzähle, zeigt keinen Bewertungsmangel auf. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei Bewertung der Arbeit mit der Note mangelhaft, die negativen Aspekte in der Begründung herausgestellt werden. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass in die Bewertung der Prüfungsarbeit das Sprachniveau eingeflossen ist. § 6 Abs. 7 Satz 2 der 2. LPO sieht ausdrücklich vor, dass das Gutachten den Einfluss der sprachlichen Qualität auf den Notenvorschlag darlegt. § 6 Abs. 9 Satz 1 der 2. LPO regelt, dass die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung einzubeziehen ist. Somit ist dieses Kriterium Gegenstand der Bewertung. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Bewertung „das Sprachniveau ist noch angemessen“ fehlerhaft ist. Im Übrigen dürfte diese Bewertung, die bei isolierter Betrachtung nicht das Prädikat „mangelhaft“ trägt, nicht ursächlich für die Gesamtbeurteilung der schriftlichen Arbeit des Klägers gewesen sein. b) Bewertungsfehler im Hinblick auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik liegen ebenfalls nicht vor. Das Bewertungsverfahren ist fehlerfrei. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Elektrotechnik nicht der Fachprüferin zu überlassen. Vielmehr bildet sich der Prüfungsausschuss sein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen des Prüflings (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der 2. LPO). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind insoweit auch fachlich qualifiziert, da sie die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation besitzen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdn. 304 ff.). Die einzelnen Bewertungsrügen greifen nicht durch. Die Kritik der Prüfer, dass im Entwurf zur Unterrichtsstunde im Fach Elektrotechnik die Sicherung der Lernergebnisse zwar angesprochen, aber nicht konkretisiert werden, entkräftet der Kläger nicht. Er erklärt lediglich nachträglich, wie er sich die Sicherung vorgestellt hat. Denn der Hinweis im Unterrichtsentwurf auf das Aufschreiben von Merksätzen durch die Schüler (S. 7 des Unterrichtsentwurfs) stellt noch keine Sicherung der zutreffenden Lerninhalte dar. Die Sicherung durch Einsatz einer Folie findet sich im Unterrichtsentwurf nicht. Die Prüferkritik hieran ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger auf den seiner Ansicht nach im Unterricht erfolgten Folieneinsatz verweist. Denn Kern der Kritik ist, dass der Unterrichtsentwurf insoweit nicht vollständig, zumindest nicht eindeutig ist. Auch die Kritik der Prüfer, dass Teile des Inhalts der zur Prüfung stehenden Unterrichtsstunde bereits in der vorhergehenden Stunde behandelt worden seien, weist keine Bewertungsfehler auf. In seinem Unterrichtsentwurf verweist der Kläger selbst auf den Inhalt der vorhergehenden Stunde, so dass sein Einwand, die Prüfer könnten nicht wissen, wie die vorhergehende Unterrichtsstunde ablief, ins Leere geht. Der Kläger entgegnet dieser Kritik lediglich damit, dass er seine eigene Bewertung an die Stelle der Prüferbewertung setzt, indem er meint, die Gesetze der Reihenschaltung müssten auch in praktischer Form gelehrt werden. Dass der Kläger seine Planung und Durchführung für gelungen hält, ist im Hinblick auf die prüfungsrechtliche Bewertung der Prüferkritik indes unbeachtlich. Auch der Einwand des Klägers, dass er seine Planung (Einschrauben einer Glühbirne mit höherer Spannung) nach Rücksprache mit der Fachseminarleiterin nicht durchgeführt habe, tangiert unter Berücksichtigung des vagen Vorbringens des Klägers die Rechtmäßigkeit der Prüferbewertung nicht. So unterfällt auch die Kritik der Prüfer, die Lernaufgabe der Unterrichtsstunde sei im Hinblick auf die bereits zuvor im Unterricht erworbenen Kenntnisse zur Reihenschaltung nicht erforderlich, dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Wiederum setzt der Kläger seine eigenen Maßstäbe an, wenn er meint, in der unterrichtspraktischen Prüfung sei durch die Frage, welche der unterschiedlichen Ersatzlampen einzusetzen ist, eine weitergehende Lernaufgabe gestellt. Das Monieren der Prüfer, in der Unterrichtsplanung des Klägers fehle bei dem von ihm vorgestellten didaktischen Konzept des „erweiternden Handlungskreises“ der Schritt „Systematisieren“, weist keine Bewertungsfehler auf. Der Hinweis des Klägers, dass der Punkt „Systematisieren“ sich auf dem Arbeitsblatt, das dem Unterrichtsentwurf angehängt sei, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Prüferbewertung nicht auf. Der Bewertung des Analysegesprächs stellt der Kläger keine substantiierten Rügen entgegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats (erstes Fach: Elektrotechnik; zweites Fach: Sozialkunde). Der im Jahr 1963 geborene Kläger trat im Februar 2010 den Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter an. Die Zweite Staatsprüfung bestand der Kläger im ersten Versuch nicht. Er legte im Herbst 2012 die Wiederholungsprüfung ab. Unter dem 28. September 2012 beurteilte die Seminarleiterin das Ergebnis der Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Beurteilung sowie der Beurteilungen der Fachseminarleiter und der Schulleiterin zusammenfassend mit der Note „ausreichend“. Der unterrichtspraktische Teil der Zweiten Staatsprüfung fand am 21. November 2012 statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die erste Unterrichtsstunde im Fach Elektrotechnik mit der Note „mangelhaft“ und die zweite Unterrichtsstunde im Fach Sozialkunde mit der Note „befriedigend“. Nach der Analyse der Unterrichtsstunden durch den Kläger und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit, für die die Gutachterin die Note „ ausreichend“ (4) vorgeschlagen hatte, mit der Note „mangelhaft“, beendete der Prüfungsausschuss die Prüfung. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeit aufgeführt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 2012 mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5. März 2013 im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Bewertung der 1. Unterrichtsstunde verkenne, dass sich die Planung im vom Kläger erarbeiteten Unterrichtsentwurf nachlesen lasse. Die Beurteilung im Fach Elektrotechnik sollte der Fachprüferin überlassen sein, die in ihrer Prüfung von anderen überstimmt worden sei. Die Arbeitsergebnisse der Stunde seien mit Hilfe einer Overheadfolie nicht nur im Ansatz gesichert worden. Es sei nicht ersichtlich, warum bei Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit es zu einer Abweichung von der von der Gutachterin vorgeschlagenen Note gekommen sei. Im Übrigen sei ein nicht unerheblicher Teil der Prüferkritik pausschal. . Der Beklagte holte zu den von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses ein, der sich in Sitzungen am 13. und 23. Mai 2013 mit den Rügen auseinandersetzte und an seiner ursprünglichen Bewertung festhielt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Wesentlichen aus: Das durch den Kläger selbst in seinem Unterrichtsentwurf geplante Ziel im Unterrichtsfach Elektronik sei nicht erreicht worden. Die planerischen Mängel seien im Unterricht nicht ausgeglichen worden. Hinsichtlich der Wiedergabe der Stundenanalyse und des Analysegesprächs bestehe kein Anspruch auf ein Wortprotokoll. Die Unterrichtsdurchführung sei bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Leistung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch. Für die Beurteilung der unterrichtspraktischen Prüfung sei der gesamte Prüfungsausschuss zuständig, der auch das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit fälle. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien vor dem Hintergrund ihrer individuellen Einschätzungen der Prüfungsleistung dem Notenvorschlag der Gutachterin nicht gefolgt. Er habe abweichend vom Gutachten einerseits das Sprachniveau etwas schlechter bewertet und andererseits ausgeführt, dass die theoretische Auseinandersetzung mit dem didaktischen Schwerpunkt „einfaches technisches Experiment" nur ansatzweise gelinge sowie bei der Unterrichtsplanung die einzelnen didaktischen Entscheidungen nicht nur unzureichend begründet würden, sondern zum Teil diesen theoretischen Ausführungen sogar widersprächen. Mit der am 13. September 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Zweiten Staatsprüfung. Zur Begründung führt er ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus: Es sei zweifelhaft, ob das Protokoll eine hinreichende Grundlage für die abschließende Bewertung habe sein können, da es wichtige Aspekte der bewertungsrelevanten Prüfungsleistung verschweige. Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit sei nicht dargelegt, welchen Einfluss die sprachliche Qualität auf die Notenvergabe habe.Die abschließende Bewertung des Prüfungsausschusses enthalte durchweg negative Bewertungspunkte, während das Gutachten durchaus positive Aspekte aufzähle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum über die Bewertung der Hausarbeit erst am Ende der zweiten Unterrichtsstunde entschieden werde. Die Prüfer, die der Meinung seien, dass die Schüler die Reihenschaltung schon gekannt hätten, hätten nicht gewusst, wie genau in der vorhergehenden Unterrichtsstunde auf die Merkmale der Reihenschaltung eingegangen worden sei. Der Kläger habe durchaus eine dem Anforderungsniveau einer 11. Klasse entsprechende problemorientierte Aufgabe gestellt. Die Schüler seien durch das Herumlaufen der Prüfer während der Prüfungsstunde irritiert gewesen. Im Analysegespräch habe der Kläger ausdrücklich auf Schwächen hingewiesen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 23. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt den vom Kläger geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsrügen entgegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.