Urteil
11 K 175/25
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1105.VG11K175.25.00
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Leitsätze
1. Studiengebühren sind bei der Berechnung des Lebensunterhalts als allgemeine Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu berücksichtigen.(Rn.33)
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet für den Studienerfolg zwingend erforderlich ist. Dies ist nicht anzunehmen, wenn in dem betreffenden Studiengang die Prüfungen online absolviert werden können und die Lehrveranstaltungen zwar überwiegend in Präsenz angeboten werden, die Hochschule die Missachtung einer in einem Studienvertrag vereinbarten Teilnahmepflicht in Präsenz jedoch nicht mit studienbezogenen Sanktionen ahndet.(Rn.42)
Tenor
Die Klägerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Im Übrigen tragen sie die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studiengebühren sind bei der Berechnung des Lebensunterhalts als allgemeine Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu berücksichtigen.(Rn.33) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet für den Studienerfolg zwingend erforderlich ist. Dies ist nicht anzunehmen, wenn in dem betreffenden Studiengang die Prüfungen online absolviert werden können und die Lehrveranstaltungen zwar überwiegend in Präsenz angeboten werden, die Hochschule die Missachtung einer in einem Studienvertrag vereinbarten Teilnahmepflicht in Präsenz jedoch nicht mit studienbezogenen Sanktionen ahndet.(Rn.42) Die Klägerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Im Übrigen tragen sie die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gerichtete Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag in Gestalt der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes vom 11. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Demnach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Zusätzlich müssen die in § 5 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und es dürfen keine Ablehnungsgründe aus § 19f Abs. 1, 3 und 4 AufenthG gegeben sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2025 – OVG 6 S 40/25 –, juris Rn. 11). aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin reicht es für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels zu Studienzwecken nicht bereits aus, dass das Studium noch nicht abgeschlossen ist und der jeweils maßgebliche Studienabschluss womöglich in angemessener Zeit erreicht werden kann. Zwar könnte der nach der Einreise mit einem nationalen Visum gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für denselben Aufenthaltszweck einen Verlängerungsantrag in diesem Sinne darstellen (vgl. Huber, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 8 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Die Regelung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der die genannten Voraussetzungen vorsieht, regelt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken allerdings nicht abschließend. Vielmehr handelt es sich um zusätzliche Voraussetzungen, neben denen die (Erst-) Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen müssen (VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 24 CS 06.357 –, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 18. September 2023 – 10 CS 22.863, 10 C 22.864 –, juris Rn. 28; zuletzt VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2025 – 4 L 1879/25.KS –, juris Rn. 56f.; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2020 – 11 B 97/20 –, juris Rn. 24). bb) Eine hiervon abweichende Auslegung folgt auch nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. (1) Dies gilt zunächst unter dem Blickwinkel der Selbstbindung der Verwaltung. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall der bisherige Aufenthaltstitel der Klägerin nicht vom Landesamt, sondern vom Auswärtigen Amt erteilt worden ist und die Selbstbindung auf den Zuständigkeitsbereich des jeweils tätig werdenden Hoheitsträgers beschränkt ist (vgl. Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 196; 70), kann ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nur dann bestehen, wenn der Verwaltung auf Tatbestandsseite ein Beurteilungs- oder auf Rechtsfolgeseite ein Ermessensspielraum zusteht. Darüber hinaus vermögen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Selbstbindung der Verwaltung zu vermitteln. Soweit es um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen geht – wie hier um die Frage, ob die Klägerin zum Zwecke des Studiums im Sinne des § 16b Abs. 1 AufenthG eingereist und ihr Lebensunterhalt im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist – gilt vielmehr, dass eine Entscheidung richtig oder falsch ist und im Fall einer falschen Entscheidung ein Anspruch auf Fehlerwiederholung – also auf Gleichheit im Unrecht – nicht besteht (vgl. Ossenbühl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11, Aufl. 1998, § 6 Rn. 47 ff. m.w.N.). Denn der Verwaltung ist es aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG untersagt, eine – unterstellt – rechtlich fehlerhafte Verwaltungspraxis fortzuführen. Das gilt auch für den Fall, in dem der Begünstigte auf die Fortsetzung dieser Praxis vertraut hat. (2) Auch ein „Verbrauch“ der nunmehr angeführten Ablehnungsgründe ist nicht anzunehmen. Hat ein Ausländer einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten und wird eine Verlängerung nach Ablauf der Frist abgelehnt, so bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 – 1 BvR 525/77 –, juris Rn. 43). Sofern dies bei einer wiederholten „routinemäßigen“ Verlängerung anders sein kann, vermag dies allenfalls einen – hier nicht gewährten – Ermessensspielraum einzuschränken, nicht jedoch eine bestimmte Auslegung von Tatbestandsmerkmalen vorzugeben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann es der Ausländerbehörde im Einzelfall zwar verwehrt sein, die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis auf solche Umstände zu stützen, die bei einer vorangegangenen Entscheidung bereits geprüft wurden und daher für spätere Anträge auf Verlängerung oder Neuerteilung „verbraucht“ sind, weil der jeweilige Antragsteller nicht mehr damit rechnen muss, dass sein Antrag aus diesem Grunde abgelehnt wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 3 BS 113/02 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es kann dabei dahinstehen, ob die erfolgte Erteilung eines nationalen Visums zu Studienzwecken nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 16b AufenthG durch eine Auslandsvertretung, bei der die zuständige Ausländerbehörde lediglich im Schweigefristverfahren beteiligt wurde, einen vergleichbaren Vertrauensschutz entfaltet wie in dem Fall, in dem die Ausländerbehörde über die Verlängerung einer zuvor von ihr selbst ausgestellten Aufenthaltserlaubnis befindet. Denn jedenfalls stehen vorliegend keine Voraussetzungen in Streit, die nur einmalig zu prüfen wären und daher durch die Visumserteilung für die Verlängerungsentscheidung bereits im beschriebenen Sinne „verbraucht“ werden konnten. So sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG – einschließlich der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – grundsätzlich bei jeder Verlängerung zu prüfen (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 8 AufenthG Rn. 6). Demnach durfte die Klägerin aufgrund der Visumserteilung nicht damit rechnen, dass sie die Sicherung ihres Lebensunterhalts für die Verlängerung nicht mehr nachweisen müsse. Dies folgt schon daraus, dass die Annahme der Lebensunterhaltssicherung maßgeblich auf der Einrichtung eines Sperrkontos beruhte, das die Klägerin in Höhe des BAföG-Höchstsatzes für ein Studienjahr decken ließ. Folgerichtig ist das Visum für ein Jahr ausgestellt worden. Es war damit von vornherein ersichtlich, dass sich die Frage der Lebensunterhaltssicherung nicht nur einmalig vor der Einreise geprüft wird, sondern sich nach Ablauf des ersten Studienjahres erneut stellen würde und dass Einzelheiten der Berechnungsmethode – hier die Frage der Einbeziehung der anfallenden Studiengebühren – sich dabei anders als bei der ursprünglichen Erteilung darstellen könnten. Auch hinsichtlich der in Streit stehenden Frage, ob es sich bei ihrem Studium um ein solches im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt, ist kein „Verbrauch“ in dem genannten Sinne eingetreten. Denn dies konnte bereits nicht abschließend allein anhand des Visumsantrags und der entsprechenden Hochschulzulassung beurteilt werden. Vielmehr kommt es hierbei auch maßgeblich darauf an, wie die Hochschule ihr Konzept am jeweiligen Standort umsetzt, zumal sich – wie vorliegend – wesentliche Änderungen an der Ausgestaltung des jeweiligen Studiengangs ergeben können. Selbst wenn die zuständige Behörde – hier das Auswärtige Amt – bei der vorangegangenen Ersterteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken – sei es wegen falscher Angaben oder sonst irrtümlich oder rechtswidrig – einen Umstand übergangen hätte, der die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels ermöglicht hätte, wäre der entsprechende Sachverhalt gerade nicht verbraucht (vgl. Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 8 AufenthG Rn. 1). Denn ein Anspruch auf Fehlerwiederholung besteht auch insoweit nicht (OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 18 B 1232/12 –, juris Rn. 21). b) Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken liegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte von seinem ursprünglichen Einwand eines Missbrauchs des Aufenthalts i.S.d. § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG Abstand genommen. Auch liegen im Fall der Klägerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor; insbesondere ist der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert (hierzu aa)). Allerdings sind die besonderen Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vorliegend nicht erfüllt (hierzu bb)). aa) Der Lebensunterhalt der Klägerin ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. (1) Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ausgangspunkt dann der Fall, wenn die betreffende Person ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt der Lebensunterhalt dabei als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt (§ 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG). Daraus ergibt sich für das Hochschulstudium ein Betrag von monatlich 992 Euro einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Inneres und für Heimat vom 19. August 2024, BAnz AT vom 27. August 2024). Wird nachgewiesen, dass die Unterkunft (Miet- und Nebenkosten) weniger als 380 Euro kostet (Betrag gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), so mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend (Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 AufenthG Rn. 22; vgl. zur Berechnung insgesamt Devetzi/Walter, in: von Harbou /Weizsäcker, Einwanderungsrecht, 3. Aufl. 2025, § 8 Rn. 30). Bei § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG handelt es sich um eine der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgehenden Spezialregelung für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG. Die Bundesrepublik Deutschland hat damit von der in Art. 7 Abs. 3 REST-RL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Referenzbetrag für die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für den Unterhalt ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems anzugeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2018 – 8 ME 13/18 –, juris Rn. 21). Ausgehend von diesem Referenzbetrag und der nach Art. 7 Abs. 1 lit. e REST-RL anzustellenden Einzelfallprüfung stehen der Klägerin ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt in dieser Höhe prognostisch für den Rest ihres Studiums zu sichern. Da sie nachgewiesen hat, dass sie mietfrei bei ihrer Tante wohnt, ist die Konstellation mit der des Wohnens bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vergleichbar, sodass in die Berechnung zu Gunsten der Klägerin lediglich Wohnkosten in Höhe von 59 Euro anstelle der eigentlich in dem Betrag von 992 Euro enthaltenen Pauschale von 380 Euro einzubeziehen sind. Demnach ergibt sich ein Bedarf nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 13 BAföG in Höhe von lediglich 671 Euro. (2) Hinzu kommen auf der Bedarfsseite noch die noch zur Zahlung ausstehenden bzw. zukünftig anfallenden Studiengebühren. (a) Diese sind nach Ansicht der Kammer bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG und Art. 11 Abs. 1 lit. b und d REST-RL mindernd zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, auf dieser Grundlage einen Nachweis über die notwendigen Mittel zur Begleichung der von einer Hochschule berechneten Studiengebühren zu verlangen (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 2 S 8.15 –, juris Rn. 7 zum insoweit gleichlautenden Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/114; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2015 – OVG 2 S 87.14 –; ebenso auch Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes (VHB-AA), Stand: 10. Oktober 2025, Studierende, Ziffer 3.3.1.; Hornung, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 311; Devetzi/Walter, in: von Harbou /Weizsäcker, Einwanderungsrecht, 3. Aufl. 2025, § 8 Rn. 30; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG Rn. 9). Zwar ging der Gesetzgeber bei der Umsetzung der REST-RL in nationales Recht davon aus, dass die Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren), nicht nachzuweisen sind, da die Bildungseinrichtung die Möglichkeit hat, schon die Zulassung zum Studium von einer entsprechenden Deckung abhängig zu machen (so BT-Drs. 16/5065, S. 158; dem folgend Ziffer 16.0.10 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG)). Sofern daraus geschlossen wird, dass Studiengebühren als regelmäßig semesterweise und nicht monatlich anfallende Sonderkosten nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt gehören, weil der Gesetzgeber Art. 11 Abs. 1 lit. d REST-RL bewusst nicht umgesetzt habe (vgl. etwa Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 16b AufenthG Rn. 9), ist dem jedoch nicht zu folgen. Denn vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 11 Abs. 1 lit. b und d REST-RL ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass unter den Begriff des „Lebensunterhalts“ auch die für das Studium selbst anfallenden Kosten fallen (so Fischer, in: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 75. Lieferung Februar 2018, Abschnitt 2A Rn. 882; Samel, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 189; Fleuß, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2025, § 16b AufenthG Rn. 17). Demnach muss in Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß der REST-RL zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Art. 7 auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind (lit. b) und auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen (lit. d). Es handelt sich somit gegenüber der von der Richtlinie in Art. 7 Abs. 1 lit. e gesondert vorgesehenen allgemeinen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung um eigenständige Nachweispflichten. Dass diese nur „auf Verlangen“ des jeweiligen Mitgliedstaats greifen, muss nicht so verstanden werden, dass der nationale Gesetzgeber sie zuvor explizit in das nationale Recht umsetzen muss. Vielmehr reicht es dem Wortlaut nach aus, wenn die zuständige Ausländerbehörde – wie hier – den Nachweis der Entrichtung von Studiengebühren als Teil der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Einzelfall verlangt. Die nationale Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ist dabei auch für eine richtlinienkonforme Auslegung offen. Denn sie fingiert die Lebensunterhaltssicherung nur dann, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des BAföG-Höchstsatzes „verfügt“. Wenn die Bildungseinrichtung aber – wie hier die Beigeladene – monatlich Studiengebühren in bestimmter Höhe erhebt, stehen die entsprechenden Beträge den Studierenden von vornherein nicht zu Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Einbeziehung von Studienkosten in die Lebensunterhaltssicherung bezweckt dabei gerade auch den Schutz des Drittstaatsangehörigen davor, sich finanziell zu überfordern, indem für die Zulassung zu einem Studium im Bundesgebiet überhöhte Studiengebühren in Kauf genommen werden. (b) Auf Grundlage einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Studierendenvertrag hat die Beigeladene der Klägerin 50 % der fälligen und noch anfallenden Studiengebühren erlassen und einen Zahlungsaufschub bis maximal 12 Monate nach dem vertragsgemäßen Ende des Studiums gewährt. Laut einer Bescheinigung der Beigeladenen vom 4. November 2025 sind von ihr dementsprechend insgesamt noch Studiengebühren in Höhe von 3.112,50 Euro zu zahlen, von denen 1.245 Euro bis zum 30. September 2025 bereits angefallen sind und solche in Höhe von 1.867,50 Euro zukünftig noch anfallen. Die in Zukunft zu begleichenden Rechnungen sind danach in Form von sechs monatlichen Raten à 311,25 Euro zu bezahlen, wobei sämtliche Rechnungen bis zum 31. März 2027 zu begleichen sind. Da die Klägerin demnach jedenfalls in den nächsten sechs Monaten jeweils die anfallenden Raten in Höhe von 311,25 Euro aufbringen muss und von einer Tilgung vergangener Schulden bei einer Tilgungsdauer von 16 Monaten in Höhe von monatlich 78 Euro auszugehen ist, entsteht aus den Studiengebühren ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von 389 Euro pro Monat. Insgesamt hat die Klägerin demnach einen monatlichen Bedarf von (671 Euro + 389 Euro =) 1.060 Euro abzudecken. (3) Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen der Klägerin aus ihrem – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung ungekündigt und unverändert fortbestehenden – Arbeitsverhältnis von durchschnittlich etwa 910 Euro gegenüber. Die jährlichen Arbeitstage und die jeweilige Arbeitszeit bewegen sich dabei – soweit ersichtlich – im Rahmen des nach § 16b Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 AufenthG zulässigen zeitlichen Umfangs. Daneben ist das Guthaben auf dem zwecks Visumserteilung ursprünglich vorgelegten Sperrkonto nach Angaben der Klägerin zwar aufgebraucht. Sie verfügt indes über ein am 1. Oktober 2025 nachgewiesenes Kontoguthaben in Höhe von 3.548,99 Euro. Wenn dies auf die laut der Studienprognose vom 24. Oktober 2025 voraussichtlich verbleibende Studiendauer von zwölf Monaten aufgeteilt wird, ergibt sich daraus ein zusätzlich verfügbarer Betrag in Höhe von 295,74 Euro pro Monat. Insgesamt stehen der Klägerin demnach 1.205,74 Euro monatlich zur Verfügung, mit dem sie den festgestellten Bedarf von 1.060 Euro decken kann. Folgerichtig hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nunmehr von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Falle der Klägerin ausgeht. bb) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind hingegen nicht erfüllt. (1) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann das Gericht die Frage, ob der Studiengang der Klägerin die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt, überprüfen. Einer solchen Überprüfung steht nicht die „Tatbestandswirkung“ des bestandskräftigen Bescheides, mit dem der Studiengang „International Management“ im CSE-Studienmodell als Präsenzstudiengang akkreditiert worden ist, entgegen. Denn die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes bezieht sich lediglich auf die in ihm getroffene Regelung (Tenor), nicht aber auf den zugrunde gelegten Sachverhalt (Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 69. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 43 VwVfG Rn. 28). Die Regelungswirkung der Ziffer 1 des Bescheids des TMBWK vom 24. März 2025 – eine sonstige Akkreditierungsentscheidung liegt der Kammer nicht vor – erschöpft sich darin, unter anderem den CSE-Studiengang „International Management“ staatlich anzuerkennen und der Beigeladenen zu erlauben, diesen Studiengang anzubieten. In Zusammenschau mit der seitens der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 26. Mai 2025 bestätigten Anzeige gemäß § 124a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), wurde der Beigeladenen die Durchführung unter anderem des betreffenden Studiengangs am Standort der Berliner Niederlassung genehmigt. Weder das Landesamt noch das Gericht stellen indes die staatliche Anerkennung des Studiengangs oder die Erlaubnis zum diesbezüglichen Studienbetrieb in Frage. Vielmehr untersuchen sie den Studiengang unter dem Blickwinkel des Aufenthaltsrechts allein daraufhin, ob die Teilnahme daran die Studierenden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken qualifiziert. Dabei sind sie nicht an die vorgelagerte Einordnung in dem entsprechenden Bescheid als „Präsenzstudiengang“ gebunden. Vielmehr ist es ihnen unbenommen, nach rein aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob bzw. welche Präsenzanteile der konkrete Studiengang aufweist bzw. aufweisen muss, um darauf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke zu begründen. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Beigeladene überhaupt die räumlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt, um die betreffenden Studiengänge in Präsenz anzubieten, entfaltet der Anerkennungsbescheid keine Tatbestandswirkung, da diese Aspekte nicht vom Tenor erfasst werden, sondern den zugrundeliegenden Sachverhalt betreffen. Allerdings beschränkt sich die dahingehende Überprüfung durch das Landesamt und das Gericht aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf eine reine Evidenzkontrolle dahingehend, ob es plausibel möglich erscheint, dass der Studiengang in der Praxis tatsächlich so angeboten wird wie vorgetragen. Im Lichte der im laufenden Verfahren vorgelegten Unterlagen zu der räumlichen Ausstattung und der sachnäheren Prüfung der personellen Ausstattung durch das TMBWK hegt das Gericht keine Zweifel mehr, dass der Studiengang nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten tatsächlich so durchgeführt werden könnte, wie seitens der Beigeladenen dargestellt. (2) Die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind für die Teilnahme an dem CSE Studiengang der Beigeladenen nicht gegeben. Bei der Beigeladenen handelt es sich zwar um eine staatlich anerkannte Hochschule, die die Klägerin zum Masterstudiengang „International Management“ ordnungsgemäß zugelassen hat. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht, wie von § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, zum Zweck des Vollzeitstudiums an der Beigeladenen erforderlich. (a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Absolvierung des Vollzeitstudiums, für das die Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, für die Dauer desselben zwingend erforderlich ist (so auch VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 – M 4 K 17.5983 –, juris Rn. 46 m.w.N.; Kluth, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd 3, 4. Aufl. 2020, Abschnitt 2 Rn. 177). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Besuch der für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und die zu erbringenden Studienleistungen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend online absolviert werden können. Denn das angestrebte Vollzeitstudium muss den (Haupt-)Zweck des nach § 16b Abs. 1 AufenthG begehrten Aufenthalts darstellen. Nicht ausreichend ist daher ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 41; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Oktober 2025, § 16b AufenthG Rn. 16; s. auch Nr. 16.0.4 AVV-AufenthG; VHB-AA, Studierende, Ziffer 3.1.1). Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn in dem betreffenden Studiengang zwar Präsenzveranstaltungen angeboten werden, die Teilnahme hieran aber nicht verpflichtend ausgestaltet ist bzw. die Nichtteilnahme keine studienbezogenen Sanktionen mit sich bringt und gleichzeitig die Prüfungen nicht zwingend in Präsenz abzulegen sind, da auch dann der Aufenthalt im Bundesgebiet für den Studienerfolg nicht zwingend erforderlich ist. (aa) Diese Zweckverknüpfung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist damit nicht allein an die Zulassung zum Studium an einer Bildungseinrichtung, sondern zusätzlich noch daran geknüpft, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik gerade im Sinne einer Conditio sine qua non erforderlich sein muss, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können. Auch wenn dies nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen ist, so ist die Verknüpfung zwischen Aufenthalt und Studienerfolg durch die Formulierung „zum Zweck“ hinreichend im Wortlaut angelegt. Sie ergibt sie sich ferner aus dem Umstand, dass gerade der Besuch der Bildungseinrichtung den Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren soll (vgl. auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 34 ablehnend bei einem auf ein Studienabschluss im Ausland gerichtetem Studium). Die in § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG angelegte Zweckbindung findet sich auch in der REST-RL wieder. Da § 16b Abs. 1 AufenthG der Umsetzung der REST-RL in nationales Recht dient (vgl. § 16b Abs. 8 AufenthG), ist die Vorschrift in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen und anzuwenden (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 9). Obwohl in der Richtlinie nicht als ausdrückliche Bedingung formuliert ist, dass es sich bei dem angestrebten Studium in der EU um ein Präsenzstudium handeln muss, geht dies jedoch aus dem Wortlaut der Richtlinie an mehreren Stellen hervor. So legt die Richtlinie gem. Art. 1 lit. a die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen unter anderem „zu […] Studienzwecken“ fest. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt (einschränkend), dass ein Drittstaatsangehöriger nach der Richtlinie nur dann zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen des Art. 7 und die einschlägigen Bedingungen der unter anderem des Art. 11 der Richtlinie erfüllt. Betreffend Studenten stellt dabei Art. 11 REST-RL die besonderen Bedingungen für die Zulassung „zu Studienzwecken“ auf. Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Studenten“ gemäß Art. 3 Nr. 3 REST-RL nur solche Drittstaatsangehörigen, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um „als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren“, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt. Auch wenn es sich bei Art. 3 Nr. 3 REST-RL um eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie handelt, die die Mitgliedstaaten nicht hindert, günstigere Regelungen zu treffen, ist die Begriffsbestimmung auf § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu übertragen. Im Unterschied zur Regelung in § 16b Abs. 7 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Gewährleistungen der Richtlinie hinausgehen wollte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 6 Bs 30/23 –, juris Rn. 22). Die Richtlinie setzt damit ebenso wie die sie umsetzende Vorschrift des § 16b AufenthG ein Vollzeitstudium als Hauptzweck des längerfristigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in der EU voraus (so auch Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Oktober 2025, § 16b AufenthG Rn. 16, Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 9; zweifelnd hinsichtlich der eigenständigen Bedeutung dieses Kriteriums nach der Neufassung des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2018 – 8 ME 13/18 –, juris Rn. 9). Dies ist jedenfalls bei einem vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angebotenen Studium nicht der Fall, selbst wenn sich der konkrete Studiengang vom Studienplan her am Präsenz- und Vollzeitstudium an einer Universität orientiert und daher bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen kann (so aber Eichenhofer, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2. Aufl. 2025, § 16b AufenthG Teil 1 Rn. 238). Denn ein Studium im Sinne des § 16b Abs. 1 AufenthG kann nur angenommen werden, wenn die Studienleistungen auch während und nach Abschluss des Studiums hinreichend überprüfbar sind (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 34). Bei einem Onlinestudium bestehen keine, jedenfalls keine eine dauernde Anwesenheit erfordernde Präsenzpflichten, die sicherstellen würden, dass sich die Studierenden im Semester durchgehend ihrem Studium widmen. Vielmehr sollen Fernstudiengänge gerade der flexiblen Zeiteinteilung dienen, um ein Studium beispielsweise neben einer Berufstätigkeit zu ermöglichen. Es ist damit auch im Rahmen eines an einer Vollzeitbeschäftigung orientierten Fernstudiums möglich, sich ganze Wochen im Semester nicht mit den Studieninhalten zu beschäftigen, sondern deren Gros etwa zu Beginn oder am Ende des Semesters zu bearbeiten. Im Falle ausländischer Studierender kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die online angebotenen Studieninhalte bereits vor der Einreise noch im Heimatland „konsumiert“ werden und der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet allein zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen bzw. zur Vollendung der jeweiligen Module genutzt wird. Dann aber ist ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr zur erfolgreichen Absolvierung des Vollzeitstudiums erforderlich. Onlinestudiengänge eröffnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher allenfalls nur zeitlich begrenzt für etwaig zwingend erforderliche Präsenz- oder Praktikumszeiten, nicht jedoch für das Studium an sich, da sie gerade keine dauerhafte Anwesenheit vor Ort erfordern. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass für den Besuch etwa von Prüfungen, die nur in Präsenz abgelegt werden können und die für sich keinen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern, die Erteilung kurzfristiger Schengen-Visa gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausreichten (s. hierzu auch Nr. 16.0.4 AVV-AufenthG; VHB-AA, Studierende, Ziffer 3.1.1; Ziffer 16b.1.1 VAB). Diese Erwägungen sind aus Sicht der Kammer übertragbar auf den Fall, in dem eine längerfristige Präsenz im Bundesgebiet für den Studienerfolg ebenfalls nicht erforderlich ist, da keine sanktionsbewehrten Präsenzpflichten bestehen und die Prüfungen auch online absolviert werden können. (bb) Auch nach Sinn und Zweck des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie der diesem zugrundeliegenden REST-RL ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Online- oder Fernstudium ebenso wenig geboten wie für ein Studium ohne verpflichtende Präsenzelemente. Das Aufenthaltsrecht zu Studienzwecken soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich zwar Rechnung tragen und ermöglichen, ausländische Studienbewerber unter erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 74 zu § 16 AufenthG a.F.). Nach ihrem 6. Erwägungsgrund soll die REST-RL persönliche Kontakte und die Mobilität fördern und ausweislich des 14. Erwägungsgrundes sollen die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert und vereinfacht werden, um den Ruf Europas als internationalen Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen. Das Ziel der Erleichterung der Zuwanderung zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken steht ausweislich des § 1 Abs. 1 AufenthG jedoch in einem Spannungsverhältnis mit dem Anliegen, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen. Dementsprechend wird die Zuwanderung nur unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands ermöglicht und gestaltet. Eine wirksame Steuerung des Zuzugs und eine interessengerechte Gestaltung des anschließenden Aufenthalts wird nach der Konzeption des AufenthG insbesondere dadurch sichergestellt, dass kein allgemeines Recht auf Zuwanderung besteht, sondern nach den §§ 16 ff. AufenthG nur bestimmte Aufenthaltstitel zu bestimmten Zwecken oder aus bestimmten Gründen erteilt werden. Es entspricht damit den Zielen des § 1 Abs. 1 AufenthG, die jeweiligen Anspruchsgrundlagen im Lichte des Zwecks oder des Grundes, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, auszulegen. Im Falle der Aufenthaltsgewährung zu Studienzwecken bedeutet dies, dass durch eine zweckorientierte Auslegung des § 16b AufenthG sicherzustellen ist, dass der Aufenthalt tatsächlich auch zum Studium und nicht zu anderen Zwecken genutzt wird (vgl. auch § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG; Art. 20 Abs. 1 lit. f Rest-RL). Dies ist – wie bereits ausgeführt – bei einem Studium ohne (sanktionsbewehrte) Präsenzpflichten nicht ohne weiteres möglich. Auch ist in diesem Fall eine wirksame zahlenmäßige Begrenzung der zuwandernden Studierenden fraglich. Denn anders als bei Studiengängen mit (sanktionsbewehrten) Präsenzpflichten wird die Zahl der Zulassungen und damit der Aufenthaltserlaubnisse, auf deren Erteilung nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein gebundener Anspruch besteht, nur zu einem gewissen Maß naturgemäß durch die Kapazitäten der Studienstandorte und der Lehrenden der Bildungseinrichtungen begrenzt. Vor diesem Hintergrund treten die allgemein mit der Aufenthaltserteilung zur Bildungsmigration verfolgten Ziele zurück. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass für das Ziel der Fachkräftegewinnung nicht zwingend ein verpflichtendes Präsenzstudium in Deutschland erforderlich ist. Denn schon durch den bloßen Aufenthalt findet eine gewisse Integration in die hiesige Gesellschaft und – aufgrund der Möglichkeit der begrenzten Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 16b Abs. 3 AufenthG – den Arbeitsmarkt statt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein zum Zwecke des Studiums im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach Abschluss seines Studiums in Deutschland bleiben und dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird, dürfte höher sein als bei Drittstaatsangehörigen, die aus ihrem Heimatland heraus ein Fernstudium an einer deutschen Bildungseinrichtung absolvieren. Die Integration und damit auch die Chancen auf einen späteren Erfolg auf dem Arbeitsmarkt fallen dennoch geringer aus als bei einem vergleichbaren verpflichtenden Präsenzstudium. Insbesondere werden die internationale Verständigung und die Mobilität zu einem geringeren Ausmaß ermöglicht, da es nicht unbedingt gewährleistet ist, dass es zu persönlichen Kontakten mit anderen Studierenden und Lehrenden kommt. (b) Das streitgegenständliche Masterstudium der Klägerin an der Beigeladenen erfüllt nach Überzeugung der Kammer nicht die notwendigen Voraussetzungen, um als Vollzeitstudium den Hauptzweck des begehrten Aufenthalts zu bilden.Die Klägerin vermochte nicht anhand der dargelegten Grundsätze im Einzelnen darzulegen, dass die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristiger Aufenthalt zur Absolvierung verpflichtender Studienleistungen zwingend erforderlich ist.Insoweit trifft die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast dafür, die erforderlichen Voraussetzungen für ihren Anspruch darzulegen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 44). Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erteilung eines längerfristigen Aufenthaltsrechts nicht zwingend erforderlich ist, damit die Klägerin ihr Masterstudium im Studiengang „International Management“ an der Beigeladenen abschließen kann. Zwar hat die Beigeladene erstmals in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass Studierende des CSE-Studienprogramms, in dem die Klägerin mittlerweile eingeschrieben ist, den Vorlesungen, die in Präsenz angeboten würden, ausschließlich in Präsenz beiwohnen könnten. Das jeweilige Lehrpersonal sei hierfür vor Ort anwesend und eine Online-Übertragung der Vorlesungen finde nicht statt. Dies betreffe alle Pflichtmodule des Studiengangs. Lediglich vier Wahlmodule, auf die maximal 20 von insgesamt 120 ECTS entfielen, würden auch online angeboten, sofern sich keine ausreichende Zahl an Studierenden für eine Präsenzveranstaltung zusammenfinde. Insgesamt sei 25 Prozent der Gesamtlernzeit als „contact hours“ ausgestaltet, beinhalte also ein Lehrangebot durch Lehrpersonal in Abgrenzung zum Eigenstudium, was dem studentischen Workload im Eigenstudium an staatlichen Hochschulen entspreche. Es bestehen indes schon gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Beigeladenen, da die dahingehende Erläuterung erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte und sie mit der Darstellung in dem eingereichten Modulhandbuch für den Studiengang „Master International Management - 120 ECTS - Campus Studies, Stand: 18. August 2025“ nicht in Einklang zu bringen ist. So ist nicht zu erklären, weshalb in dem Modulhandbuch bei zahlreichen Kursen – exemplarisch bei dem Kurs „Managing Across Borders“ (S. 10 ff.) – zwischen den Studienformaten „Distance Learning“ und „Campus Studies“ unterschieden wird, obwohl das Modulhandbuch ausweislich seines Deckblattes nur für den CSE-Studiengang gilt. Würden im CSE-Studienformat ausschließlich Präsenzveranstaltungen angeboten, bedürfte es einer Darstellung des Formats „Distance Learning“ nicht. Die Erklärung der Beigeladenen, es handele sich um einen technischen Fehler, der in der aktuellen Fassung des Modulhandbuchs, die derzeit auf der Website der Beigeladenen für die Studierenden abrufbar sei, korrigiert worden sei, vermag vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass diese Fassung auf einen früheren Zeitpunkt – nämlich Februar 2025 – datiert ist. Selbst unterstellt, die konkrete Ausgestaltung des Studienganges stellte sich so dar, wie von den Vertretern der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung beschrieben, wäre auch dies aus Sicht der Kammer nicht ausreichend, um die Voraussetzungen der genannten Zweckverknüpfung zwischen Aufenthalt und Studium zu erfüllen. Denn der Aufenthalt im Bundesgebiet ist für den Studienerfolg aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, wenn zwar Präsenzveranstaltungen in dem betreffenden Studiengang vorgesehen sind, die Teilnahme daran aber nicht dergestalt verpflichtend ist, dass eine Missachtung der Teilnahmepflicht studienbezogene Konsequenzen – etwa des Nichtbestehens eines Moduls oder sonstige Sanktionen bis hin zur Beendigung des Studienverhältnisses – nach sich zieht. Denn nur dann knüpft der Studienerfolg zwingend an einen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Vorliegend hat die Beigeladene zwar in Ziffer 1.4 des mit der Klägerin abgeschlossenen Studienvertrags vorgesehen, dass Studierende, die – wie die Klägerin – mit einem Visum zum Zweck des Studiums an der Beigeladenen in Deutschland einreisen, verpflichtet sind, an in dem jeweiligen Studiengang vorgeschriebenen Präsenzveranstaltungen auch in Präsenz teilzunehmen. Demnach führt die Beigeladene auch Anwesenheitslisten und stellt diese der zuständigen Ausländerbehörde zur Überprüfung der Anwesenheit und des Studienfortschritts auf Anforderung zur Verfügung. Hierin ist jedoch keine hinreichende Präsenzpflicht in dem oben genannten Sinne zu sehen, da die vertragliche Regelung keinerlei studienbezogene Sanktionen– sondern allenfalls aufenthaltsrechtliche Folgen – vorsieht, die sich also auf den Studienerfolg nicht auswirken. Die Klausel erscheint überdies mit Blick auf den hochschulrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit überaus problematisch, da lediglich den ausländischen Studierenden, die mit einem Visum zu Studienzwecken eingereist sind, derartige Präsenzobliegenheiten auferlegt werden, nicht jedoch Studierenden aus Deutschland oder dem EU-Ausland, die kein Visum benötigen, ohne dass für diese Differenzierung ein auf das Studium bezogener, sachlicher Grund ersichtlich ist. Anders als die Beigeladene meint, wäre es auch zulässig, sanktionsbewehrte Präsenzpflichten in einem relevanten Ausmaß vorzusehen. Weder die von der Beigeladenen angeführte Regelung des § 55 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes – unabhängig von der Frage, ob sie auf die Berliner Niederlassung einer privaten Hochschule überhaupt entsprechende Anwendung finden kann – noch die genannten Verfassungsprinzipien – namentlich die aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitende Studierfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit der Lehrenden aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die Satzungsautonomie der Hochschule – schließen die Auferlegung von (sanktionsbewehrten) Präsenzpflichten per se aus (so auch Ekardt: Digitalisiertes Hochschulrecht: Online-Prüfungen, Benotungen, ChatGPT und Anwesenheitspflicht, NJ 2024, 295, 300 f.; Hufen, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 9 S 1145/16 –, JuS 2018, 402, 403 f.). Denn der mit der Anordnung einer Präsenzpflicht an staatlichen Hochschulen verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit der Dozenten kann grundsätzlich gerechtfertigt werden, da ihre örtliche Präsenz in der Lehre an einer Präsenzuniversität im Rahmen der konkret-funktionalen Dienstaufgaben faktisch vorausgesetzt wird (Wolff/Zimmermann: Rückkehr in die (hybriden) Hörsäle – Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Hochschullehre, NJW 2021, 2866, 2870). Nichts anderes kann im Wege der mittelbaren Drittwirkung für das Verhältnis zwischen einer privaten Hochschule und dem von ihr beschäftigen, weisungsgebundenen Lehrpersonal gelten. Sollte eine private Hochschule sich überhaupt entsprechend auf den Grundsatz der Satzungsautonomie berufen können, wäre es ihr zudem in Ausübung derselben gerade möglich, entsprechende Präsenzpflichten vorzusehen. Auch die Freiheit der Studierenden zur selbstständigen Gestaltung ihres Studiums gilt allenfalls entsprechend und keinesfalls unbegrenzt. Präsenzpflichten kommen demnach jedenfalls immer dann in Betracht, wenn nur in Präsenz vermittelbare oder demonstrierbare Lehrinhalte in Rede stehen oder die Veranstaltung durch den kommunikativen Austausch von Dozenten und Studenten im Hörsaal geprägt ist. In der Folge kann nicht nur für „Labor“, Exkursionen und Sprachkurse, sondern etwa auch für auf Interaktion ausgelegte Übungsveranstaltungen sowie für das wissenschaftliche Gespräch einübende Seminare verfassungskonform eine Präsenzpflicht angeordnet werden (a.a.O., 2871). Dies trifft etwa auf Lehrveranstaltungen zu, bei denen diskursive Elemente im Vordergrund stehen oder es um die Aneignung praktischer (kommunikativer) Fähigkeiten geht, wie beispielsweise in dem auch im Studiengang der Klägerin vorgesehenen Modul Verhandlungsführung („Negotiation“). Der Beigeladenen wäre es darüber hinaus unbenommen, die Absolvierung sämtlicher Prüfungen (hierzu sogleich) unter den Vorbehalt der persönlichen Anwesenheit zu stellen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 9 S 1145/16 –, juris Rn. 55) und dadurch eine fehlende Anwesenheit damit zu sanktionieren, dass Prüfungsleistungen nicht erbracht und so kein Studienfortschritt erzielt werden kann. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist für den Studienerfolg der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen zwingend erforderlich. So hat sie nicht dargelegt, dass sie sich die Inhalte zur erfolgreichen Ablegung der Prüfungen nur mit Hilfe einer Teilnahme in Präsenz an den Vorlesungen und Tutorien erarbeiten kann. Vielmehr erscheint es bei lebensnaher Betrachtung nicht fernliegend, dass sich Studierende des CSE-Programms in der Praxis Zugang zu den Inhalten des inhaltlich parallel ausgestalteten Fernstudiengangs „International Management“, der vollständig online angeboten wird, verschaffen, auch wenn die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angab, dass ein solcher Zugang durch die Hochschule nicht zur Verfügung gestellt werde. Jedenfalls beruht die Vermittlung der Lehrinhalte ausweislich des Modulhandbuchs wesentlich auch auf online über das „My Campus“-Studienportal abrufbaren Lernmaterialien wie dem Kursbuch, Videos und Folien und findet die Prüfungsvorbereitung unter anderem durch Online-Tests statt. Überdies ermöglichen es die anwendbaren Prüfungsordnungen, an sämtlichen für den Studienerfolg erforderlichen Prüfungen auch online teilzunehmen. Ausweislich der Allgemeinen Prüfungsordnung der Beigeladenen für Bachelor-, Master und MBA-Studiengänge vom 6. August 2024 (APO) in der Fassung der 2. Änderungssatzung können Klausuren gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO nicht nur handschriftlich vor Ort (a) oder als E-Klausur in einem Prüfzentrum der Hochschule (c), sondern auch an einem frei gewählten Arbeitsplatz online mit einer computergestützten Aufsicht angefertigt werden (b). Ausweislich der Formulierung des § 9 Abs. 19 Nr. 1 APO in der vorgelegten Fassung der 2. Änderungssatzung ist auch bei Modulen, die im Unterrichtsmodus „Präsenzstudium“ belegt werden, nicht zwingend auch die Prüfung in Präsenz zu erbringen; vielmehr sind Prüfungsleistungen danach „gemäß den geltenden Regeln der Studien- und Prüfungsordnungen […], insbesondere den jeweils ergänzenden Regelungen zum Präsenzstudium der […] Master-Studien- und Prüfungsordnung“ zu erbringen. Eine von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO abweichende Regelung ist jedoch weder der spezielleren Master-Studien- und Prüfungsordnung (SPO-Master) in der der Kammer vorliegenden Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 6. Oktober 2025 noch dem eingereichten Modulhandbuch zu entnehmen. Folgerichtig haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sämtliche Klausuren im Studienformat der Klägerin auch online absolviert werden können. Sie führten zwar ferner aus, dass mündliche Prüfungen und das Abschlusskolloquium nach Einreichung der Masterarbeit grundsätzlich in Präsenz abgelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 10 Satz 2 der SPO-Master in der Fassung der Ersten Änderungssatzung kann das Kolloquium bei Studiengängen im Präsenzstudium jedoch in der Prüfungsform der Online-Präsentation gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 8 APO durchgeführt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, gemäß (§ 18 Abs. 8 i.V.m.) § 10 Abs. 6 APO mündliche Prüfungen und das Kolloquium nach Genehmigung des Prüfungsausschusses online abzulegen. Die Vertreter der Beigeladenen gaben in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass eine solche Genehmigung nur in restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen erteilt wird; eine derartige Begrenzung ist dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 APO und den dort nicht abschließend aufgezählten Fallgruppen indes nicht zu entnehmen. Die Möglichkeit, an Prüfungen auch online teilzunehmen, unterscheidet den Studiengang der Klägerin auch von den meisten klassischen Studiengängen an staatlichen Hochschulen, die zwar ebenfalls häufig keine – oder nur eingeschränkte – (sanktionsbewehrte) Präsenzpflichten bei Vorlesungen und Seminaren vorsehen, in denen aber ohne eine Präsenz am Studienort kein Studienfortschritt erzielt werden kann, weil die Prüfungen in der Regel eine persönliche Anwesenheit voraussetzen. c) Die Kammer sieht davon ab, der schriftsätzlich formulierten Anregung des Klägervertreters auf Vorlage der Frage zu der Erforderlichkeit von Präsenzelementen und ggf. deren konkreter Ausgestaltung bei der Auslegung der REST-RL an den EuGH nach Art. 267 AEUV nachzugehen. Eine Pflicht hierzu besteht angesichts der Möglichkeit, die hiesige Entscheidung mit Rechtsmitteln anzugreifen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht. Ebenso wenig ist eine solche aus sonstigen Gründen anzunehmen (vgl. zu den anwendbaren Fallgruppen Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, Art. 267 AEUV Rn. 35 f.). Es scheint auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten, nach Art. 267 Abs. 2 AEUV fakultativ vorzulegen, da nicht ausschließlich eine einzige unionsrechtliche Rechtsfrage im Zentrum des Rechtsstreits steht, sondern weitere Rechts- und Tatsachenfragen streitig sind, die das Rechtsmittelgericht möglicherweise auch anders beurteilen könnte (vgl. zu diesem Kriterium a.a.O. Rn. 33). 2. Soweit die Klägerin hilfsweise die Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 11. April 2025 begehrt, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist unschädlich, dass der Antrag nicht bereits in der Klageschrift enthalten war, sondern im laufenden Verfahren gestellt wurde. Denn darin liegt eine privilegierte, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Klageänderung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, weil das auf die Aufhebung des Versagungsbescheids gerichtete Begehren bereits im ursprünglich allein geltend gemachten Verpflichtungsbegehren enthalten war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 4 LA 373/08 –, juris Rn. 3, zum umgekehrten Fall Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow. VwGO Stand: Juni 2025, § 91 Rn. 27). Der Anfechtungsantrag ist jedoch unzulässig. Einer isolierten Anfechtungsklage, die sich in der Situation einer Verpflichtungsklage darauf begrenzt, nur die Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu beantragen, fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (VGH München, Beschluss vom 10. April 2017 – 15 ZB 16.673 –, juris Rn. 31). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen ein erfolglos gebliebener Kläger das Begehren auf Vornahme des abgelehnten Verwaltungsaktes nicht mehr verfolgen kann oder will und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für ein Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO fehlen, kommt auch bei einer gegen einen Ablehnungsbescheid gerichteten Klage ein bloßes Aufhebungsurteil in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1966 – BVerwG VIII C 30.66 –, juris Rn. 17). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht: Die Klägerin klagt mit dem Endziel, die beantragte und wegen ihrer Ablehnung durch den Beklagten im Streit befindliche Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Gründe für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles, in dem die mit dem Ablehnungsbescheid verbundene Beschwer ausschließlich oder zumindest besser im Wege der isolierten Anfechtung abgewendet werden kann als mit der Verpflichtungsklage (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 113 Rn. 198), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dabei ist die – neben der Klägerin ebenfalls unterliegende – Beigeladene nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO an den Kosten zu beteiligen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat. Hinsichtlich der Gerichtskosten haften sie gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach gleichen Kopfteilen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladene und die Klägerin selbst, da keine besonderen Gründe dafür ersichtlich sind, die Klägerin aus Billigkeitserwägungen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO an den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu beteiligen. Vielmehr ist die Beigeladene sogar auf eigenen Antrag beigeladen worden, hat gerade kein geringeres wirtschaftliches Interesse an dem hiesigen Rechtsstreit als die Klägerin und könnte die Höhe der Kosten der Beigeladenen schon aufgrund der Mandatierung zweier Anwaltskanzleien ein Ausmaß erreichen, das im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG eine unangemessene Einschränkung des Zugangs zum Gericht für die Klägerin zur Folge haben könnte (vgl. zu diesen Kriterien Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 75. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 162 VwGO Rn. 94). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken voraussetzt, dass ein Studium Präsenzanteile aufweist bzw. wie diese Präsenzanteile konkret ausgestaltet sein müssen, existiert nicht. Die Sprungrevision ist aus demselben Grund gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 134 Abs. 5 VwGO die Einlegung der Revision und die Zustimmung als Verzicht auf die Berufung gelten, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung ihres Studiums in Deutschland. Sie ist indische Staatsangehörige. Nach Erwerb ihres Bachelorabschlusses in Indien ließ sie die x ... (im Folgenden: „N ... “ oder Beigeladene), eine in der Bundesrepublik Deutschland staatlich anerkannte private Fachhochschule mit Sitz in Erfurt, zu einem zweijährigen englischsprachigen Vollzeitmasterstudiengang des „International Management“ (120 Credit Points (ECTS)) an der Berliner Niederlassung zu. Sie beantragte bei der Deutschen Botschaft in Neu-Delhi die Erteilung eines Visums zum Zweck der Aufnahme dieses Studiums. Hierfür legte sie unter anderem einen Finanzierungsnachweis über die Einrichtung eines Sperrkontos vor, das für das erste Studienjahr in Höhe des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gedeckt war. Nach einer im Schweigefristverfahren erfolgten Beteiligung des Berliner Landesamtes für Einwanderung (im Folgenden: „Landesamt“) stellte ihr die Botschaft das beantragte Visum mit einem Gültigkeitszeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. März 2025 aus. Hiermit reiste die Klägerin im Oktober 2024 in das Bundesgebiet ein und begann ab dem 1. Oktober 2024 ihr Studium. Dabei wählte sie zunächst das als Fernstudium akkreditierte und überwiegend online durchgeführte Studienmodell „MyStudies English“ (im Folgenden: MSE). Am 4. Februar 2025 stellte die Klägerin beim Landesamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Hierauf teilte das Landesamt ihr mit, dass Nachweise für die Teilnahme an Präsenzvorlesungen auf dem Campus erforderlich seien. Sie reichte daraufhin Bescheinigungen der Beigeladenen ein, wonach sie an Tutorien am Campus in Präsenz teilnehmen müsse und dies in den ersten drei Studienmonaten mit einer Fehlquote von 20 % auch getan habe. Nach Anhörung lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 11. April 2025 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 12. Mai 2025, verfügte eine Abschiebungsandrohung und legte für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Das Landesamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass das MSE-Studienmodell an der Beigeladenen als reines Online-Studium konzipiert sei, das keine dauerhafte Anwesenheit vor Ort verlange und die Erteilung eines Titels zum Aufenthalt in der Bundesrepublik daher nicht zwingend erfordere. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einzelnen Präsenzveranstaltungen wie Tutorien in dem von ihr abgeschlossenen Studienvertrag ändere daran nichts, da die Studierenden diese auch online absolvieren könnten und Abwesenheiten nicht mit Sanktionen geahndet würden. Es sei mangels gegenteiliger Nachweise ausreichend und zumutbar, der Klägerin für etwaige kurzfristige Aufenthalte im Rahmen des Studiums auf 90 Tage begrenzte Schengen-Visa auszustellen. Bereits zu Beginn des Jahres 2025 initiierte die Beigeladene ein Verfahren für die Neu-Akkreditierung der englischsprachigen Studienprogramme als Präsenzstudiengänge („Campus Studies English“ (CSE)). Mit Bescheid vom 24. März 2025 erteilte ihr das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) die staatliche Anerkennung unter anderem für den Masterstudiengang „International Management“ als Präsenzstudiengang in Vollzeit mit 120 ECTS. Die Beigeladene zeigte die Durchführung unter anderem dieses Studienganges am Standort Berlin ab dem Wintersemester 2025 der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege an, nachdem die neuen CSE-Studiengänge akkreditiert worden waren. Zum Wintersemester 2025 wechselte die Klägerin in den CSE-Studiengang „International Management“. In einem neu abgeschlossenen Studienvertrag verpflichteten sich Studierende die – wie die Klägerin – mit einem Visum zu Studienzwecken eingereist sind, dazu, „an Präsenzveranstaltungen der N ..., die für den jeweiligen Studiengang vorgeschrieben werden, teilzunehmen“, wobei hinsichtlich der Präsenzpflicht weiter ausgeführt wird, dass die IU „zur Überprüfung der verpflichtenden Teilnahme Anwesenheitslisten für jede Präsenzveranstaltung [führt], Anwesenheit und Studienfortschritte können jederzeit von der Migrationsbehörde zur Visaverlängerung eingefordert und in Betracht gezogen werden“. Die Klägerin schloss den entsprechenden Studienvertrag am 26. August 2025 ab. Schon am 7. Mai 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Wortlaut des § 16b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schlösse es nicht aus, selbst ein hybrides Studium ohne überwiegende Präsenzpflichten unter den Begriff des Vollzeitstudiums zu fassen. Eine Einschränkung entspreche weder der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 (REST-RL) noch dem Zweck des Aufenthaltsrecht, die Zuwanderung qualifizierter Menschen zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken zu fördern. Schon das MSE-Studienprogramm habe jedenfalls kein Fernstudium im engeren Sinne dargestellt, da Lehrveranstaltungen auch in Präsenz auf dem Campus stattgefunden hätten, dort ein akademischer Austausch mit Lehrenden und Mitstudierenden ermöglicht worden sei und das parallele Online-Angebot lediglich der Flexibilität der Studierenden gedient habe. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes sei eine Verlängerung des für das konkrete Masterstudium bereits erteilten Aufenthaltstitels oder zumindest eine Übergangsregelung angezeigt, da sie im Vertrauen auf das Studium in Deutschland persönliche und finanzielle Dispositionen getroffen habe und mit einer Änderung der rechtlichen Bewertung der gleichbleibenden Sachlage seitens des Landesamtes nicht habe rechnen müssen. Auch sei ihr Lebensunterhalt gesichert. Insofern gelte eine unwiderlegliche Fiktion bei Erreichen des Bedarfes im Sinne des BAföG. Das Landesamt dürfe etwaig ausstehende Studiengebühren dabei nicht zu ihren Lasten anrechnen. Dem stünden die gesetzliche Konzeption und das Anliegen, die Finanzierbarkeit eines Studienaufenthalts von Ausländern durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, entgegen. Außerdem entspreche die Einbeziehung der Studiengebühren in die Berechnung des Lebensunterhaltes nicht der bisherigen Verwaltungspraxis des Landesamtes und sei daher ohne Übergangsfristen nicht mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse beruhe überdies auf sachfremden Erwägungen und richte sich in willkürlicher Weise einseitig und prioritär gegen ausländische Studierende gerade der Beigeladenen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 11. April 2025 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an der „N ... “ zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 11. April 2025 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hierzu auf die Gründe des Ablehnungsbescheids und führt – noch bezüglich des MSE-Studienprogramms – ergänzend an, ein Vollzeitstudium im Sinne des § 16b AufenthG müsse den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich bestimmen. Bei einem rein digitalen Studium ohne Präsenzelemente sei eine Ausbildung als Fachkraft für den deutschen Arbeitsmarkt nicht gewährleistet. Zudem fehle es an einem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin unter Berücksichtigung der zu begleichenden Studiengebühren. Der Beklagte habe weder in Bezug auf den Ausschluss eines reinen Online-Studiums aus dem Anwendungsbereich des § 16b AufenthG noch hinsichtlich der Einbeziehung von Studiengebühren in die Berechnung des Lebensunterhalts seine Verwaltungspraxis geändert und wende diese einheitlich gegenüber allen Studierenden und Hochschulen an. Auch für ein Studium nach dem CSE-Modell ohne studienbezogen sanktionierte Präsenzanteile könne keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt werden. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 hat die Kammer die N ... beigeladen. Diese trägt vor, einer Überprüfung der Frage, ob die neuen CSE-Studiengänge die Voraussetzungen des § 16b AufenthG erfüllten, stehe bereits die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Entscheidung über deren Akkreditierung als Präsenzstudiengänge entgegen. Der Beklagte verletze die Bestandskraft und überschreite seine Zuständigkeit, wenn er die praktische Durchführbarkeit der Präsenzstudiengänge aufgrund der – im Übrigen ausreichenden – räumlichen und personellen Ausstattung der Beigeladenen in Zweifel ziehe. Die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Studierfreiheit, Lehrfreiheit und der Satzungsautonomie von Hochschulen sowie die Regelungen des Berliner und Thüringischen Hochschulgesetzes schlössen es aus, Präsenzpflichten vorzusehen, wenn diese sich nicht aus der Natur der angebotenen Lehrveranstaltungen ergäben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium könne deshalb auch nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der jeweilige Studiengang verpflichtende Präsenzveranstaltungen enthalte. Die nunmehr vorgesehenen Angebote von Präsenzveranstaltungen seien insoweit ausreichend. Es sei unschädlich, wenn einzelne Veranstaltungen oder Prüfungen online stattfänden, da eine verbindliche Mindestanzahl an Präsenzstunden für die Qualifikation als Vollzeitstudium nicht zu bestimmen sei. Der zeitliche Umfang der in Präsenz angebotenen Semesterwochenstunden sei mit demjenigen anderer (staatlicher) Hochschulen vergleichbar. Erstmals in der mündlichen Verhandlung trug die Beigeladene u.a. vor, dass die Vorlesungen (Campus Lectures) mit Ausnahme einzelner Wahlmodule im Studienformat CSE nunmehr für sämtliche Studierende, die in dem Studienformat CSE eingeschrieben seien, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ausschließlich in Präsenz angeboten würden. Der jeweilige Dozent und die Studierenden seien für die Vorlesung vor Ort; die betreffenden Veranstaltungen würden nicht online übertragen. Die Differenzierung zwischen „Distance learning“ und „Campus studies“ in den dem Gericht vorliegenden Modulhandbüchern der Studiengänge „International Management“ und „Master of Business Administration“ im Studienformat „Campus Studies“ vom 18. August 2025 beruhten auf einem technischen Fehler; tatsächlich sei für die Studiengänge aktuell gültig das Modulhandbuch vom Februar 2025, das auch auf der Website für die Studierenden abrufbar und in dem der Fehler korrigiert sei. Die Klausuren könnten in dem Studiengang der Klägerin grundsätzlich auch online abgelegt werden; bei den mündlichen Prüfungen und dem Abschlusskolloquium bestehe diese Möglichkeit jedenfalls nach Genehmigung des Prüfungsausschusses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.