Beschluss
11 B 97/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1127.11B97.20.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste 2016 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs des Studienkollegs ein. Hierzu wurde ihm während seines Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, zuletzt gültig bis zum 22.12.2017. Bei der Einreise wies er seine Lebensunterhaltssicherung durch die Eröffnung eines Sperrkontos nach. Auf seinen letzten Verlängerungsantrag wurden ihm Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Bereits im Jahr 2018 wurde er von der zuständigen Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er die aktuelle Sicherung seines Lebensunterhalts nachzuweisen habe. Es wurde mitgeteilt, dass der Nachweis durch ein Sperrkonto aktuell nicht mehr vorliege. Im August 2019 wurde er zur Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Ab Mitte Oktober 2019 wurde er von seiner vorherigen Anschrift wegen Fortzug nach unbekannt von Amts wegen abgemeldet. Seit März 2020 ist der Antragsteller in A-Stadt gemeldet. Im April 2020 forderte die Antragsgegnerin ihn auf, fehlende Unterlagen bezüglich der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorzulegen, u.a. Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachdem keine Reaktion des Antragstellers erfolgt war, hörte die Antragsgegnerin ihn zur Ablehnung des Antrags an, u.a. erneut mit Verweis auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 17.06.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 15.07.2020 zu verlassen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, der Antragsteller habe weiterhin nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Er müsse nachweisen, dass er gemäß §§ 13, 13a BAföG über 853,00 € im Monat verfüge. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, den er u.a. damit begründete, seine Familie habe ihm Geld für die Miete und Lebensmittel geschickt, die Einrichtung des Sperrkontos verzögere sich aber aufgrund der COVID-19-Pandemie. Er habe außerdem einen Job in einer Klinik, brauche dafür aber eine Arbeitserlaubnis. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2020 zurückgewiesen. Darin wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise um 30 Tage verlängert. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, der Antragsteller habe immer noch nicht Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen. Der Antragsteller hat am 08.09.2020 Klage erhoben. Im Klageverfahren macht er geltend, die fehlenden 5.000,00 € würden ihm binnen eines Monats überwiesen werden. Zudem legt er eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität A-Stadt vom 15.09.2020 für den Studiengang Biophysik vor. Am 02.11.2020 hat er um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, er habe während des studienvorbereitenden Kurses Anfeindungen erlebt, die ihn stark belastet hätten. Er wolle sich nun vollständig auf das Studium konzentrieren und auch nicht mehr nebenbei arbeiten. Ab dem 04.11.2020 würden auf seinem Konto 10.000,00 € zur Verfügung stehen. Es sei mit der Bank vereinbart, dass nach Zahlungseingang ein Sperrkonto eingerichtet werde. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, sofern der Antragsteller wie angekündigt Nachweise bezüglich der Einrichtung des Sperrkontos mit einem Guthaben von 10.000,00 € vorlege, könnte dies die Erfolgsaussichten steigern. Solange die Nachweise nicht vorlägen, seien die Erfolgsaussichten gering. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in dem Verfahren 11 A 197/20. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. Im vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat für den Antragsteller eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage suspendierbar ist. Wegen § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu der belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Folgenabwägung durchzuführen. Gemessen daran ist der Antrag unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 16b AufenthG. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die bei der Erteilung des § 16b AufenthG zu prüfen sind, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weiterhin nicht die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG und §§ 13, 13a BAföG erforderliche Sicherung seines Lebensunterhalts nachgewiesen. Für eine Erlaubnis nach § 16b AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt wird. Die dafür notwendigen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaats oder Stipendien anderer Art stammen. Ausreichend ist die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Möglich ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland. Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatz, gerechnet auf ein Jahr (Fehrenbacher in: HTK-AuslR / §16b AufenthG / Abs. 1, Stand: 07.04.2020, Rn. 34). Die danach erforderliche Sicherheitsleistung von 853,00 € monatlich für den Zeitraum eines Jahres hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 11.11.2020 und vom 19.11.2020 bislang nicht nachgewiesen. Ein atypischer Fall, aufgrund dessen von der Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen ist, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.