Beschluss
6 Bs 30/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0607.6BS30.23.00
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Leitsätze
1. In einem Fall, in dem der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als erlaubt gilt und die Ausländerbehörde erst nach der ablehnenden Entscheidung beginnt, dessen Aufenthalt aufgrund des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu dulden, greift der Ablehnungsgrund in § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht ein.(Rn.13)
2. § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahingehend auszulegen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur zum Zweck eines Vollzeitstudiums erteilt wird, das zu einem von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten höheren Abschluss führt. (Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt ……….. wird zur Vertretung beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Fall, in dem der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als erlaubt gilt und die Ausländerbehörde erst nach der ablehnenden Entscheidung beginnt, dessen Aufenthalt aufgrund des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu dulden, greift der Ablehnungsgrund in § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht ein.(Rn.13) 2. § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahingehend auszulegen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur zum Zweck eines Vollzeitstudiums erteilt wird, das zu einem von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten höheren Abschluss führt. (Rn.20) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt ……….. wird zur Vertretung beigeordnet. I. Der Antragsteller, ein 27-jähriger ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Antragsteller hielt sich von 2019 bis zum 25. Februar 2022 mit einer bis zum 30. Juli 2023 befristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine auf und studierte an der Khmelnytskyi National University im Studienfach International Economic Relations. Am 5. März 2022 reiste der Antragsteller nach Deutschland ein. Er meldete sich am 25. April 2022 bei der Antragsgegnerin an, die ihm eine bis zum 24. Oktober 2022 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausstellte. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Ghana an. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG und § 16b AufenthG lägen nicht vor. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 1. November 2022 Widerspruch ein. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg vor, nach der er im Wintersemester 2022/2023 im Studienfach Politikwissenschaft mit Abschlussprüfung im Ausland (Freemover) im zweiten Hochschul- und Fachsemester (Beginn: Sommersemester 2022) immatrikuliert sei. Sein Plan sei, das (nächste) Sommersemester bei hoffentlich verbesserter Lage in der Ukraine zu absolvieren und dort seinen Abschluss zu machen. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Antragsteller stehe voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller habe eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg vorgelegt, nach der er dort für das Wintersemester 2022/2023 für ein Vollzeitstudium im Fach Politikwissenschaft eingeschrieben sei. Der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehe nicht entgegen, dass das Vollzeitstudium auf einen Studienabschluss nicht an der Universität Hamburg, sondern im Ausland gerichtet sei (sog. „Freemover“-Studium), da die Vorschrift eine solche Einschränkung nicht vorsehe. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien voraussichtlich erfüllt. Dies gelte namentlich für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. März 2023 erhobenen und sogleich begründeten Beschwerde. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. März 2023 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2023 hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben dürfte. Dies gilt zwar nicht im Hinblick auf die Argumentation der Antragsgegnerin, Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei, dass ein Hochschulabschluss möglich sei und angestrebt werde. Denn dies dürfte auch im Falle des Antragstellers anzunehmen sein, der nach seinem Vortrag einen Hochschulabschluss an der ukrainischen Khmelnytskyi National University anstrebt, was trotz der derzeit schwierigen Sicherheitslage in der Ukraine jedenfalls nicht unmöglich sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat jedoch zutreffend auf die Definition des Begriffs „Studenten“ in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl EU 2016 Nr. L 132/21; Richtlinie (EU) 2016/801) hingewiesen, deren Umsetzung auch § 16b Abs. 1 AufenthG diene und die ein Vollzeitstudienprogramm voraussetze, das zu einem vom Mitgliedstaat des angestrebten Aufenthalts anerkannten höheren Abschluss führe. Weiter hat sie nachvollziehbar ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Teilnahme am Freemover-Studiengang Politikwissenschaft an der Universität Hamburg für den Abschluss in International Economic Relations an der Khmelnytskyi National University Berücksichtigung finden könnte. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung ohne Beschränkung auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe ergibt, dass der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 gerichtete zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unbegründet ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Verfügung vom 25. Oktober 2022 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu a)) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (hierzu b)). a) Die Antragsgegnerin dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt haben. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts voraussichtlich nicht aus § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage dürften hier nicht vorliegen. aa) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte zwar nicht der Ablehnungsgrund in § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entgegenstehen. Danach wird ein Aufenthaltstitel nach § 16b Abs. 1 AufenthG an Ausländer, deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, nicht erteilt. Dieser Ablehnungsgrund dürfte hier nicht eingreifen. Der Aufenthalt des Antragstellers war im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. April 2022 nicht geduldet, sondern galt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (vgl. Bl. 13 der Ausländerakte). Erst nach der ablehnenden Entscheidung vom 25. Oktober 2022 hat die Antragsgegnerin begonnen, den Aufenthalt des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu dulden (s. auch Bl. 186 und 225 der Ausländerakte). Allein dies kann den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedoch nicht ausschließen. Insoweit ist aus Gründen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (zu diesem Grundsatz s. nur BVerwG, Urt. v. 12.7.2016, 1 C 23.15, InfAuslR 2016, 1369, juris Rn. 8; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 113 VwGO Rn. 271 m.w.N.). § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2016/801. Erfasst von dem Ablehnungsgrund sind Personen, deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - einschließlich Deutschland - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt worden ist. Dies entspricht im deutschen Aufenthaltsrecht der Duldung nach § 60a AufenthG, ist aber nicht abhängig von der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung (von Alemann in: GK-AufenthG, Werkstand: März 2023, § 19f Rn. 17). Mit Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2016/801 korrespondiert Art. 7 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/801, nach dem der Antrag (auf Zulassung eines Drittstaatsangehörigen) gestellt und geprüft wird, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in das der Drittstaatsangehörige zugelassen werden möchte, oder wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. Allerdings kann ein Mitgliedstaat abweichend hiervon nach Art. 7 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 im Einklang mit seinem nationalen Recht den Antrag eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der sich aber rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält. So liegt es hier. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1, zuletzt geändert am 24.5.2023, BGBl. I S. 138; Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) sind Ausländer, die sich - wie der Antragsteller - am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Beantragt der Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, - wie der Antragsteller - die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Es ließe sich mit dem gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht in Einklang bringen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin auch dann ausgeschlossen wäre, wenn sich diese ablehnende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren als rechtswidrig herausstellen sollte. Effektiver Rechtsschutz wäre dann nicht zu erlangen. bb) Dem Antragsteller dürfte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedoch unabhängig von § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu erteilen sein. (1) Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller derzeit (noch) die Voraussetzung der Zulassung von einer Bildungseinrichtung im Sinne von § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller hat zwar Nachweise über die Immatrikulation an der Universität Hamburg im Studienfach Politikwissenschaft im Sommersemester 2022 sowie im Wintersemester 2022/2023 mit Abschlussprüfung im Ausland (Freemover) vorgelegt (Bl. 103 und 133 der Ausländerakte). Eine Immatrikulation auch im Sommersemester 2023, das am 1. April 2023 begonnen hat, ist allerdings nicht aktenkundig. Die fortdauernde Immatrikulation kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, da Voraussetzung eines Freemover-Studiums eine Betreuungszusage einer/eines Lehrenden ist, in der die Dauer des Aufenthalts an der Universität Hamburg festgelegt ist (www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/international/freemover.html, letzter Abruf am 7.6.2023). Der Antragsteller hat die Betreuungszusage nicht vorgelegt. Es erscheint naheliegend, dass sich die zunächst geplante Dauer des Aufenthalts auf zwei Semester beschränkte. Hierfür spricht insbesondere die vom Antragsteller im Widerspruchsschreiben beschriebene Planung, das Sommersemester in der Ukraine absolvieren zu wollen. Für eine Verlängerung des Freemover-Aufenthalts bräuchte der Antragsteller eine neue Betreuungszusage, die einen neuen Zeitraum des Aufenthalts spezifiziert (www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/international/freemover.html, letzter Abruf am 7.6.2023). (2) Jedenfalls dürfte der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, dass das Vollzeitstudium an der Universität Hamburg nicht zu einem von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten höheren Abschluss führt. (a) § 16b Abs. 1 AufenthG ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts dahingehend auszulegen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur zum Zweck eines Vollzeitstudiums erteilt wird, das zu einem von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten höheren Abschluss führt. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm. § 16b Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 (§ 16b Abs. 8 AufenthG) und ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: Januar 2023, § 16b AufenthG Rn. 6, 7a, 7c und 13). Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Studenten“ gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Pflichtpraktikums. Auch wenn es sich dabei um eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie handelt, die die Mitgliedstaaten nicht hindert, günstigere Regelungen zu treffen, und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/801, der nicht zu den Bestimmungen gehört, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 durch Beibehaltung oder Einführung günstigerer Bestimmungen abweichen dürfen (s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: Januar 2023, § 16b AufenthG Rn. 10), ist die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 auf § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu übertragen. Im Unterschied zur Regelung in § 16b Abs. 7 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Gewährleistungen der Richtlinie hinausgehen wollte (s. BT-Drs. 19/8285, S. 90 f.; zur Vorgängerregelung vgl. BR-Drs. 9/17, S. 45). Drittstaatsangehörige, deren Vollzeitstudium nicht zu einem höheren Abschluss führt, der von dem Mitgliedstaat anerkannt ist, in dem der Aufenthalt erfolgen soll, sind daher keine Studenten im Sinne der Richtlinie und können keine Zulassung zu Studienzwecken auf der Grundlage von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. (b) Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, da der von ihm angestrebte Abschluss an der ukrainischen Khmelnytskyi National University nicht von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Khmelnytskyi National University (s. Bl. 102 der Ausländerakte) ist er dort als Bachelor-Student im Studienfach International Economic Relations immatrikuliert. Das Studium dürfte auf den Abschluss „bakalavr miznarodnych vidnosyn (miznarodni vidnosyny) (Bachelor für Internationale Beziehungen) gerichtet sein (s. die Angaben im Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz unter https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html, letzter Abruf am 7.6.2023). Dieser Abschluss ist nicht kraft Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, es bedürfte vielmehr einer behördlichen Anerkennungsentscheidung. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Anwendungsbereich der vom Antragsteller angeführten sog. Lissabon-Konvention, die sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Ukraine ratifiziert haben (www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=165, letzter Abruf am 7.6.2023), nicht ersichtlich ist, dass das Ergebnis einer solchen behördlichen Entscheidung im Sinne einer Anerkennung vorgezeichnet wäre. Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt nach Artikel VI.1 der Lissabon-Konvention jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Es erscheint offen, ob ein wesentlicher Unterschied in diesem Sinne im Falle des vom Antragsteller angestrebten Abschlusses bestände. Nach den in der Datenbank anabin verfügbaren Informationen entspricht der Abschluss dem deutschen Abschlusstyp Bachelor, der nach dreijährigem Studium erreicht wird. Die Zuordnung zur Äquivalenzklasse „Entspricht“ bedeutet dabei, dass der ausländische Abschluss dem deutschen Abschlusstyp formal gleichwertig ist, zur materiellen Gleichwertigkeit aber keine Aussage gemacht wird. Ist der ausländische Abschluss dem deutschen Abschlusstyp hingegen formal und materiell gleichwertig, erfolgt die Zuordnung zur Äquivalenzklasse „Gleichwertig“. Zudem kann ohne die Betreuungszusage nicht beurteilt werden, ob und inwieweit das Studium der Politikwissenschaft an der Universität Hamburg zu dem vom Antragsteller in der Ukraine angestrebten Abschluss führt. (3) Darüber hinaus lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Antragsteller über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache verfügt. Nach § 16b Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen. Hier ist vom Antragsteller weder dargelegt worden, dass die erforderlichen Sprachekenntnisse bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind, noch, dass er über solche Sprachkenntnisse verfügt. Nach den Angaben auf der Homepage der Universität Hamburg müssen Freemover in der Regel nachweisen, dass sie mindestens über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der Unterrichtssprache des gewählten Studiengangs verfügen. In den Bachelorstudiengängen der Universität Hamburg ist die Unterrichtssprache in der Regel Deutsch. Falls ausschließlich Kurse in englischer Sprache besucht werden sollen, sollen sich Freemover vorher bei ihrer Betreuerin bzw. ihrem Betreuer erkundigen, ob dies möglich ist. Die Sprachkenntnisse sollten im Rahmen der Erstellung der Betreuungszusage nachgewiesen werden (www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/international/freemover.html, letzter Abruf am 7.6.2023). Mangels Vorlage der Betreuungszusage kann nicht beurteilt werden, in welchen Unterrichtssprachen Kurse besucht werden sollen und inwieweit die erforderlichen Sprachkenntnisse des Antragstellers geprüft worden sind. b) Gegen die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 59 AufenthG ergangenen Androhung der Abschiebung nach Ghana bestehen keine Bedenken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist nicht zu prüfen, da der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der benannte Rechtsanwalt ……….. ist zur Vertretung beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).