Beschluss
10 L 134/23
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0904.10L134.23.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Klärung der Frage, ob drei im Eigentum der Antragstellerin zu 2) stehende und von der Antragstellerin zu 1) gepachtete Sportboote vorläufig unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen mit einer Größe von 52, 61 und 50 Personen vermietet werden dürfen. Die Antragstellerin zu 1) betreibt in Berlin eine Bootsvermietung. Sie verfügt ausweislich ihrer Website (www.m... .de) über neun Boote in ihrer Flotte, die für Hochzeiten, Seminare, Meetings, Betriebsfeiern usw. vermietet werden. Die Antragstellerin vermietet diese Boote mit Bootsführer und Besatzung. Vier der Boote bieten Platz für größere Gruppen. Bei einem dieser Boote handelt es sich um ein Fahrgastschiff (J... : bis 100 Personen). Die anderen drei Boote, die streitgegenständlichen Boote, sind als Sportboote zugelassen (M... : 52 Personen; M... : 61 Personen; J... : 50 Personen). Diese Sportboote dürfen nach ihren aktuellen – bis 24. Februar 2030, 7. Januar 2032 und 3. Mai 2032 ausgestellten – Bootszeugnissen Fahrgäste befördern. Die Antragstellerin zu 1) pachtet das M... , das M... sowie das J... laut Pachtvertrag vom 2. Mai 2022 von der Antragstellerin zu 2), die Eigentümerin dieser Boote ist. Ab dem Jahr 2012 erfolgten Änderungen im Binnenschifffahrtsrecht. Zum 1. Januar 2013 wurde die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSchSportbootVermV) geändert. Dabei wurde der damalige § 8 Abs. 5 BinSchSportbootVermV aufgehoben, der vorgesehen hatte, dass bei der Vermietung von sog. Sportbooten das vermietende Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Bedingungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Die zunächst ab 2013 geltende BinSchUO wurde um einen § 4a ergänzt, dessen Absatz 1 Satz 1 vorsah, dass die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) nur mit den aufgezählten Fahrzeugkategorien (Fahrgastschiff, Fähre, Barkasse, kleines Fahrgastschiff) erfolgen dürfe. Diese Neuregelungen waren Gegenstand mehrerer gerichtlicher Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin. Die damaligen Antragsteller begehrten die vorläufige Feststellung, ihre Sportboote dergestalt vermieten zu dürfen, dass sie hierbei selbst als Bootsführer tätig werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (VG 10 L 224/14) im Wege einstweiliger Anordnung zu Gunsten einer der damaligen Antragsteller festgestellt, dass dieser vorläufig nicht verpflichtet sei, sein Sportboot ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die Regelung in § 4a Abs. 1 BinSchUO 2013 verbiete in Verbindung mit den Änderungen der BinSchSportbootVermV im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter. Dem Antragsteller sei es bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht zumutbar, diesem Verbot durch einen Umbau des Sportbootes in ein Fahrgastschiff zu entgehen. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Rechtsänderung nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BinSchAufgG) ermächtige nicht zur Schaffung gewerberechtlicher Regelungen über die Fahrgastbeförderung. Das Verbot der Vermietung von Sportsbooten mit Bootsführer erscheine auch nicht geeignet zur Erreichung des Zweckes der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für Personen an Bord. Es sei nicht ersichtlich, welche Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer konkret bestehen. Im Gegenteil dürfte die Vermietung des Bootes mit einem Bootsführer der Sicherheit des Verkehrs eher dienlich sein als die Führung des Bootes durch wechselnde Mieter. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2015 zurück (OVG 1 S 65/14). Das Oberverwaltungsgericht ging ebenfalls davon aus, dass es sich bei der Änderung der Rechtslage um eine gewerberechtliche Regelung handelte. In den Folgejahren plante die Antragsgegnerin eine erneute Änderung der BinSchUO, wozu sich die Antragstellerin zu 1) mit der Antragsgegnerin austauschte. Mit Schreiben vom 3. August 2018 nahm die Antragstellerin zu 1) Stellung zum Änderungsentwurf der BinSchUO und regte die Einführung einer Übergangsfrist für Sportboote an, die fünf Jahre nicht unterschreiten sollte, um ein Mindestmaß an Planungssicherheit zu gewährleisten. Am 7. Oktober 2018 trat eine neue BinSchUO in Kraft (im Folgenden: BinSchUO 2018). Dabei wurde der ehemalige § 4a BinSchUO 2013 gestrichen. Stattdessen wurden in Kapitel 5 Regelungen zur „Beförderung von Fahrgästen“ formuliert. Gem. § 31 BinSchUO 2018 („Grundsatz“) muss ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), den Anforderungen der aufgezählten Fahrzeugkategorien (Fahrgastschiff, Segelfahrgastschiff, Traditionsfahrzeug, Fähre, Barkasse, Fahrgastboot) entsprechen. Zudem wurden mit § 34 BinSchUO 2018 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge eingeführt. Nach dessen Absatz 1 darf abweichend von § 31 BinSchUO 2018 ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis verfügt hat und nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden. Nach § 34 Abs. 2 BinSchUO 2018 darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten; sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern. Mit Schreiben vom 11. November 2020 und 15. Dezember 2020 regte die Antragstellerin zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin an, die Übergangsfristen auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu verlängern. Dies lehnte die Antragsgegnerin unter anderem mit Schreiben vom 27. November 2020 und 21. Dezember 2020 ab. Am 22. Juli 2022 erhob die Antragstellerin zu 1) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 10 K 214/22) und stellte am 29. März 2023 den gegenständlichen Eilantrag (VG 10 L 134/23). Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, die Vermietung der Schiffe M..., M... und J... an Gruppen von etwa 50 bis 60 Personen stelle ihr Kerngeschäft dar. Sie bediene damit eine Marktnische. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 6. Oktober 2023 stünden diese Boote nicht mehr für ihr Kerngeschäft zur Verfügung. Ein Großteil ihrer Einnahmen werde wegfallen. Sie werde die drei Boote abwracken müssen. Sie habe sich gleichwohl bis Beginn der Corona-Pandemie mit der Regelung abgefunden, weil sie die neue BinSchUO 2018 nicht habe torpedieren wollen. Sie bemühe sich seit dem Jahr 2018 darum, ihren Geschäftsbetrieb an die neue Rechtslage anzupassen. Ihre einzige Möglichkeit sei, neue Fahrgastschiffe anzuschaffen. Ein Umbau der Sportboote zu Fahrgastschiffen sei nicht möglich. Sie habe bisher ein Fahrgastschiff, das Eventschiff F... , pachten können. Nun sei der Bau bzw. Erwerb weiterer Fahrgastschiffe geplant. Der Bau eines Fahrgastschiffs in Größenordnung der Hauptstadtflöße koste etwa 900.000 bis 1.000.000 Euro. Diese Kosten seien innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist kaum zu schultern gewesen. Zudem sei ihr Geschäftsbetrieb ab März 2020 durch die Corona-Pandemie betroffen gewesen. Sie habe gehofft, die Antragsgegnerin durch die Klage (VG 10 K 214/22) zum Überdenken des Verbots oder der Länge der Übergangsfrist bewegen zu können. Die Vermietung an Gruppen mit weniger als 35 Personen rechne sich für sie nicht. Auch ein Umbau der Sportboote zu Fahrgastbooten sei technisch kaum möglich und jedenfalls mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Ohnehin wäre ihr damit nicht gedient, da Fahrgastboote lediglich 35 Gäste aufnehmen dürften. Es sei für sie wesentlich, Gruppen von 50 bis zu 60 Personen ein Angebot machen zu können. Im Übrigen sei in Deutschland bisher noch kein einziges Fahrgastboot zugelassen worden. Die Antragstellerin zu 1) ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei statthaft. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe, da die §§ 31, 34 BinSchUO 2018 ihre derzeitige Geschäftstätigkeit ab Herbst 2023 ausschließen würden. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, den Eintritt des Verbots abzuwarten. Sie habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe die streitgegenständlichen Boote langfristig von der Antragstellerin zu 2) gepachtet. Sie und nicht die Antragstellerin zu 2) vermiete die Boote unter Gestellung eines Bootsführers. Zudem könne sie aufgrund des Verbots keinen Nutzen mehr aus den Pachtverträgen mit der Antragstellerin zu 2) ziehen. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Die Sach- und Rechtslage habe sich seit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus den Jahren 2014 und 2015 nicht verändert. Nach wie vor stelle § 3 Abs. 1 BinSchAufgG keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Es sei auch weiterhin nicht ersichtlich, welche Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer konkret bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Münster gehe in einem Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. 8 B 1404/15) der maßgeblichen Entscheidung aus dem Weg, ob das von der Antragsgegnerin verordnete Verbot überhaupt Sinn ergebe und begründet sei. Die Auffassung des OVG Münster, die gerichtliche Kontrolle von Verordnungen umfasse nicht einmal die Frage, ob der Verordnungsgeber jenseits aller Beurteilungsspielräume einen sachlich nachvollziehbaren Ansatz gewählt habe, sei rechtlich nicht haltbar. Die zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, Verwaltungsgerichts Dresden sowie des Oberverwaltungsgerichts Bautzen erschöpften sich darin, die Gedanken des OVG Münster zu übernehmen. Das aus § 31 BinSchUO 2018 folgende Gebot sei wie die Vorgängervorschrift des § 4a BinSchUO a.F. eine gewerberechtliche Regelung und keine solche zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. für das Leben und die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BinSchAufgG. Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Übergangsfrist laufe zum 6. Oktober 2023 aus. Das Hauptsacheverfahren werde bis dahin nicht rechtskräftig entschieden sein. Ohne Eilantrag müsse sie ihren Geschäftsbetrieb in der derzeitigen Form ab Oktober einstellen. Ihr sei nicht zumutbar, sich einer möglichen Sanktion durch die Antragsgegnerin auszusetzen. Ihr drohten schwere unzumutbare Nachteile. Wie aus einer eingereichten Übersicht hervorgehe, habe sie mit dem M... und dem M... im Jahr 2022 60 % des Umsatzes (788.799,70 Euro) mit Fahrten über 35 Personen und 40 % des Umsatzes (525.915,98 Euro) mit Fahrten unter 35 Personen erwirtschaftet. Für das Jahr 2023 sei Stand 30. Juni 2023 damit zu rechnen, dass 77 % des erwarteten Umsatzes (744.782,66 Euro) durch Fahrten mit über 35 Personen und 23 % des erwarteten Umsatzes (218.051,91 Euro) mit Fahrten unter 35 Personen erwirtschaftet würden. Die auf der Website angebotenen Schiffe R... und F... seien fremde Schiffe. Buchungsanfragen für die R... werden an einen Kooperationspartner weitergeleitet. Die Eigentümerin der F... biete ihr das Schiff jeweils nur für ein Jahr zur Pacht an. Die Vercharterung der F... gebe ihr mithin keine Planungssicherheit und mache im Übrigen nur einen Bruchteil ihres Umsatzes aus. Sie habe die von dem Verbot betroffenen Schiffe zudem langfristig, aktuell bis zum 30. Mai 2030, von der Antragstellerin zu 2) gepachtet. Eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrags sei ausgeschlossen. Sie könne sich nicht von der Pacht lösen und ihr Kerngeschäft mit anderen Schiffen fortführen. Sie sei Teil eines miteinander verwobenen Unternehmensverbunds, der ebenfalls in eine wirtschaftliche Schieflage geraten werde. Der Verbund bestehe aus vier Unternehmen (Antragstellerinnen zu 1) und 2), X... , J... ) mit jeweils demselben Hauptgesellschafter. Sie selbst sei das „Zugpferd“ der Gruppe. In dem Verbund seien im Januar 2023 42,30 Vollzeitäquivalente ganzjährig und im Juni 2023 78,6 Vollzeitäquivalente mit über 100 Personen in der Hauptsaison beschäftigt gewesen. Die Unternehmen teilten sich die Verwaltung, die X... produziere für jede Fahrt bzw. Veranstaltung das Catering für die Antragstellerin zu 1). Fielen Produktionskapazitäten der X... weg, könne diese wiederum nicht mehr für die J... produzieren, die eigenständig Catering durchführe. Ohne die Vielzahl der Fahrten, vor allem mit mehr als 35 Gästen, gehe ein großer Teil der Wertschöpfung verloren. Der Unternehmensverbund werde Stellen abbauen müssen. Hinsichtlich des Antrags zu 2. trägt die Antragstellerin zu 1) vor, sie halte diesen aufrecht für den Fall, dass das Gericht nicht bis zum 6. Oktober 2023 über den Eilantrag entscheide. Die Antragstellerin zu 1) beantragte ursprünglich, 1. festzustellen, dass sie vorläufig – bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens – nicht verpflichtet ist, von der Vercharterung ihrer Sportboote M... , M... und J... unter Gestellung eines Bootsführers abzusehen, 2. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen und 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens von der Vollziehung des § 31 BinSchUO i. V. m. dem Auslaufen der in § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO geregelten Übergangsfrist gegenüber der Antragstellerin abzusehen. Mit Schriftsatz vom 29. März 2023 konkretisierte die Antragstellerin zu 1) ihre Anträge und beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass sie vorläufig – bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens – nicht verpflichtet ist, von der Vermietung ihrer Sportboote M... , M... und J... unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen mit einer Größe von bis zu 52, 61 und 50 Personen abzusehen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zum Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens von der Vollziehung des § 31 BinSchUO abzusehen, soweit eine Beförderung i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO auch nach dem 06. Oktober 2023 infrage steht. Am 12. Juli 2023 stellte die Antragstellerin zu 2), die mit Beschluss vom 6. Februar 2023 im Klageverfahren (VG 10 K 214/22) beigeladen worden war, einen eigenen Eilantrag (VG 10 L 287/23), welcher mit Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2023 zum Verfahren VG 10 L 134/23 verbunden wurde. Die Antragstellerin zu 2) beantragt in ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2023, 1. festzustellen, dass die in ihrem Eigentum stehenden Sportboote M... , M... und J... – vorläufig bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens – unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen entsprechend des jeweiligen Bootszeugnisses, also mit einer Größe von bis zu 52, 61 und 50 Personen, verchartert werden dürfen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens von der Vollziehung des § 31 BinSchUO i. V. m. dem Auslaufen der in § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO geregelten Übergangsfrist gegenüber ihr abzusehen. Die Antragstellerin zu 2) trägt vor, sie sei Eigentümerin der streitgegenständlichen Sportboote M... , M... sowie J... . Die Boote seien als Ausflugschiffe unter Gestellung eines Bootsführers für größere Gruppen konzipiert und gebaut. Wie aus einer eingereichten Übersicht zu den Umsätzen von M... und M... hervorgehe, liege der Wert der Boote gerade in der Möglichkeit, mit weit über 35 Personen zu fahren. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Boote eine attraktive Zwischengröße bedienten. Diese würden durch das Verbot entwertet. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs und -grundes nimmt sie auf die Argumente der Antragstellerin zu 1) Bezug. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Übergangsfrist in § 34 Abs. 2 S. 2 BinSchUO 2018 sei nach Gesprächen mit der Antragstellerin zu 1) und der einschlägigen Interessenvertretung eingeführt worden. Ursprünglich sei von vornherein eine Begrenzung auf bis zu 35 Fahrgäste entsprechend der neuen Fahrzeugkategorie „Fahrgastboot“ vorgesehen gewesen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag der Antragstellerin zu 1) sei bereits unzulässig. Diese habe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht hinreichend dargetan. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin zu 1) habe im Jahr 2018 selbst vorgetragen, dass sie eine fünfjährige Übergangsfrist für angemessen halte. Die Antragsgegnerin meint, § 31 BinSchUO 2018 verfüge mit § 3 Abs. 1 Nr. 2a BinSchAufgG über eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Vorschrift habe schon nach der alten Rechtslage (§ 4a BinSchUO a.F.) eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dargestellt. In mehreren Gerichtsentscheidungen sei im Nachgang zu den Beschlüssen des VG Berlin bzw. OVG Berlin-Brandenburg bestätigt worden, dass es sich bei § 4a BinSchUO a.F. nicht um eine gewerberechtliche Regelung gehandelt habe. Jedenfalls seien die Regelungen des § 31 BinSchUO 2018 im Zusammenhang mit den §§ 32 bis 34 BinSchUO 2018 im Vergleich präziser und detaillierter. § 31 S. 1 BinSchUO 2018 enthalte keinerlei Verbot. Unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen worden sei, und die entsprechenden besonderen Vorschriften der BinSchUO 2018 selbst, lege er konkret die technischen Anforderungen fest, die ein Fahrzeug erfüllen müsse, wenn es zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen werden solle. Damit werde sichergestellt, dass die entsprechenden Fahrzeuge im Rahmen ihrer besonderen Verwendung sicher im Verkehr betrieben und die Fahrgäste sicher an Bord befördert würden. Die Vorschrift enthalte insofern die technischen Mindestanforderungen an zur Fahrgastbeförderung vorgesehene Fahrzeuge. Würden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, sei ein Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen schlicht nicht geeignet. Im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken liege es auf der Hand, dass Sportfahrzeuge ein geringeres Sicherheitsniveau aufwiesen als Fahrgastschiffe. Dies sei alleine schon in den unterschiedlichen Verwendungszwecken der beiden Fahrzeugarten begründet. Auch Sportfahrzeuge, die den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen, seien grundsätzlich sicher, allerdings nur in Bezug auf die für sie vorgesehene sportliche oder erholende Nutzung der Fahrzeuge und nicht in Bezug auf die Beförderung von Fahrgästen. Bei Fahrgastschiffen stehe neben dem sicheren Betrieb im Verkehr die Sicherheit und Unversehrtheit der Fahrgäste im Fokus. Daher würden an diese Fahrzeugkategorie im Vergleich zu Sportfahrzeugen erhöhte technische Anforderungen gestellt. Die Antragstellerin zu 1) verkenne, dass es sich bei ihrem Geschäftsmodell nicht mehr um die private Nutzung der in Rede stehenden Sportfahrzeuge durch private Mieter handele. Sie betreibe mit den Fahrzeugen gewerbliche Fahrgastschifffahrt. Wie auch das OVG Münster festgestellt habe, sei zu berücksichtigen, dass einem Bootsführer in der gewerblichen Fahrgastbeförderung qualifiziertes Vertrauen hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs entgegengebracht werde, obgleich die geführten Sportboote nicht entsprechend ausgestattet und nach den persönlichen Anforderungen ggf. auch die Bootsführer nicht hinreichend qualifiziert seien. An die mit der gewerblichen Personenbeförderung übernommene Vertrauensstellung könne der Gesetzgeber dann auch eine höhere Verantwortlichkeit in Bezug auf die technische Sicherheit knüpfen. Mieter, die das Boot selber führen und insoweit auch über die notwendigen binnenschifffahrtsrechtlichen Befähigungsnachweise verfügen müssen, würden dies hingegen auf eigenes Risiko tun. Sie müssten sich der Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten bewusst sein. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Es sei der Antragstellerin zu 1) zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Antragstellerin zu 1) müsse mit Ablauf der Übergangsfrist den Betrieb ihrer Sportboote nicht einstellen. Die Fahrzeuge dürften bis zum Ablauf der Gültigkeit der Bootszeugnisse vermietet werden. Zudem dürften sie – ein gültiges Bootszeugnis vorausgesetzt – bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 für die Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden. Ab dem 7. Oktober 2023 sei der Einsatz zur Fahrgastbeförderung lediglich auf maximal 35 Fahrgäste beschränkt. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Vermietung der streitgegenständlichen Sportfahrzeuge unter deren Vollauslastung das Kerngeschäft der Antragstellerin zu 1) bilde. Nach ihrem Internetauftritt biete sie vielmehr auch Fahrten mit deutlich weniger als den zulässigen Fahrgastzahlen an. Der Auslastungsgrad der Sportfahrzeuge sei jedenfalls nicht entscheidend für das Vermietungsentgelt. Der Mietpreis der drei Sportfahrzeuge richte sich nach dem Internetauftritt der Antragstellerin zu 1) nicht an der Anzahl der beförderten Fahrgäste, sondern an der Mietdauer der Fahrzeuge aus. Es komme daher für einen wirtschaftlichen Einsatz der Sportfahrzeuge nicht auf die Anzahl der zulässigen Fahrgäste und damit auf eine Vollauslastung an. Es bleibe unklar, welche wirtschaftlichen Verluste die Antragstellerin bezogen auf den Einsatz ihrer Fahrzeuge nach Ablauf des 6. Oktober 2023 erleiden würde, die den Weiterbetrieb der Fahrzeuge ausschließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) zusätzlich Einnahmen durch die Vermietung ihrer weiteren Boote generieren könne. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Fahrzeuge als „Fahrgastboote“ zuzulassen und das Geschäftsmodell der Fahrgastbeförderung auf dieser Basis fortzuführen. Diese Fahrzeugkategorie sei eigens in die BinSchUO 2018 eingeführt worden, um die Möglichkeit zu schaffen, den Betrieb von Sportfahrzeugen nach Ablauf des Übergangszeitraums als Fahrgastboote fortzusetzen. Es habe ein politisches Interesse daran bestanden, auch Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung zulassen zu können, deren Sicherheitsniveau unterhalb dessen von Fahrgastschiffen, aber über demjenigen von nicht untersuchungspflichtigen Sportfahrzeugen liege. Daher seien die Anforderungen an Fahrgastboote so ausgelegt, dass sie auch von Sportfahrzeugen erfüllt werden können. Es sei nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1) die Vorgaben für Fahrgastboote nicht erfüllen könne. Die Übergangsvorschrift des § 34 BinSchUO 2018 diene den Vermietungsunternehmen gerade dazu, die Übergangsfrist bis 2033 zu nutzen, um ihre Sportfahrzeuge an die Anforderungen an Fahrgastboote anzupassen. Die X... und die J... seien keine Verfahrensbeteiligten, sodass deren wirtschaftliche Interessen irrelevant seien. Die dargelegten Einnahmen aus der Vermietung von M... und M... würden nicht angezweifelt, allerdings spreche einiges dafür, dass darin auch die nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen der X... umfasst seien. Schließlich scheide eine Vorwegnahme der Hauptsache aus, da für den Fall, dass die Kammer die Klage im Hauptsacheverfahren für zulässig und begründet halten sollte, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich sei. Durch die §§ 31, 34 BinSchUO 2018 sei die Richtlinie (EU) 2016/1629 in nationales Recht umgesetzt worden. Die Europäische Kommission habe am 13. Oktober 2017 im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zum Entwurf der BinSchUO 2018 eine Bemerkung abgegeben und verdeutlicht, dass „jedes Schiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet wurde (ein Tagesausflugs- oder Kabinenschiff), als „Fahrgastschiff“ behandelt“ werde. Auch das damalige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz habe festgestellt, dass „die Richtlinien 2006/87 bzw. 2016/1629 einer Zulassung von Schiffen, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen ausgelegt sind, aber die Anforderungen der genannten Richtlinien an Fahrgastschiffe nicht erfüllen, grundsätzlich entgegenstehen“. Daher habe die Antragsgegnerin für den neu eingeführten Fahrzeugtyp „Fahrgastboot“ grundsätzlich lediglich bis zu zwölf Fahrgäste zugelassen. Nur aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2016/1629 sei es möglich gewesen, für abgegrenzte Wasserstraßenbereiche bis zu 35 Fahrgäste für Fahrgastboote zuzulassen, wobei diese Anzahl auf einer politischen Entscheidung unter Beteiligung von Mandatsträgern des Deutschen Bundestages der 18. Legislaturperiode beruhe. Diese grundsätzlichen Regelungen seien für die Sportfahrzeuge, deren weiterer Einsatz zur Fahrgastbeförderung in einer Übergangszeit geduldet werde, entsprechend übernommen worden. Die Antragsgegnerin meint, auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie habe kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis. Die streitgegenständlichen Boote seien bis zum 30. Mai 2030 an die Antragstellerin zu 1) verpachtet. Die Antragstellerin zu 2) könne sich daher nicht auf eine wirtschaftliche Entwertung der Boote berufen. Eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung ergebe sich aus dem Pachtvertrag nicht. Die Antragstellerin zu 2) könne sich nicht auf mittelbare Nachteile etwa durch Ausübung von Kündigungsrechten oder Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin zu 1) berufen. Auch bei Erfolglosigkeit der Antragstellerin zu 1) sei kein hierauf fußendes vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht erkennbar. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnung auch - wie hier begehrt - zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). I. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Mit Blick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG) ist der hier streitgegenständliche vorbeugende vorläufige Rechtsschutzantrag ausnahmsweise zulässig. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist zwar grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verlangt vielmehr, dass die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich nachgelagert einsetzt. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert regelmäßig den Erlass einer Maßnahme – zum Beispiel eine Unterlassungsverfügung – die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt aber, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt u.a. bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen, insbesondere wenn dem Betroffenen wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht. Es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "von der Anklagebank herab" führen zu müssen. Der Betroffene hat vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren (sog. Damokles-Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, Rn. 20, juris sowie Urteil vom 13. Januar 1969 – I C 86.64 –, BVerwGE 31, 177-181; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, BVerfGK 1, 107-109, Rn. 14). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 5 L 1404/19 –, Rn. 35, juris; BVerfG, a.a.O., Rn. 14 f.). Nach dieser Maßgabe ist ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin zu 1) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Antragstellerin zu 1) mit Ablauf des 6. Oktober 2023 ihr Geschäft in der begehrten Art und Weise, nämlich durch Vermietung der streitgegenständlichen Boote unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen mit einer Größe von bis zu 52, 61 und 50 Personen, nicht mehr fortführen darf, ist zu erwarten, dass sie bei Missachtung eine Unterlassungsverfügung erlassen oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten wird. Werden die streitgegenständlichen Sportboote ab dem 7. Oktober 2023 für mehr als 35 Personen vermietet, verhält sich die Antragstellerin zu 1) ordnungswidrig. Denn gem. § 36 Nr. 43 BinSchUO 2018 handelt ordnungswidrig, wer als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung u.a. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 22 BinSchUO 2018 nicht dafür sorgt, dass auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BinSchUO 2018 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird. Nach der Damokles-Rechtsprechung steht es der Antragstellerin zu 1) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes offen, vorbeugend, also schon vor Ablauf der Übergangsfrist am 6. Oktober 2023, gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, um damit einer Sanktion durch die Antragsgegnerin vorzubeugen. Die Antragstellerin zu 1) hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat im Laufe des Verfahrens nachgewiesen, dass sie die Sportboote M... , M... und J... von der Antragstellerin zu 2) pachtet und weitervermietet. Damit sind durch die streitentscheidenden Vorschriften ihre wirtschaftlichen Interessen direkt betroffen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) im Jahr 2018 selbst eine Übergangsfrist von fünf Jahren angeregt hat, lässt noch nicht nach dem Rechtsgedanken des widersprüchlichen Verhaltens das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin zu 1) möchte feststellen lassen, dass sie vorläufig die streitgegenständlichen Sportboote unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen mit einer Größe von bis zu 52, 61 und 50 Personen vermieten darf. Damit begehrt sie für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung keine vorläufige Regelung, sondern etwas, was Gegenstand der Klage ist. Eine solche (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin zu 1) hat weder schwere und unzumutbare Nachteile (dazu unter 1.), noch ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht. Auch der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg (dazu unter 3.). 1. Die Antragstellerin zu 1) hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin zu 1) die drei streitgegenständlichen Sportboote nach der derzeitigen Rechtslage ab dem 7. Oktober 2023 nicht mehr unter Gestellung eines Bootsführers an die von ihr begehrten Gruppengrößen (bis zu 52, 61 bzw. 50 Personen) vermieten darf. § 31 BinSchUO 2018 sieht vor, dass die Beförderung von Fahrgästen den Anforderungen der in der Vorschrift aufgezählten Fahrzeugkategorien entsprechen muss (z.B. Fahrgastschiff, Fähre oder Fahrgastboot). Die streitgegenständlichen Boote sind Sportfahrzeuge und unterfallen damit keinem dieser Fahrzeugtypen. § 34 BinSchUO 2018 sieht aber Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge vor. Nach dessen Absatz 1 darf ein Sportfahrzeug abweichend von § 31 BinSchUO 2018 bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, wenn es am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis verfügt hat (Nr. 1) und mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllen die streitgegenständlichen Sportboote unstreitig, sodass sie grundsätzlich übergangsweise noch bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 Fahrgäste befördern dürfen. Die Beförderung darf in dieser Zeit auch mit Gestellung eines Sportfahrzeugführers erfolgen. Grundsätzlich hat der Verordnungsgeber die Gestellung eines Bootsführers bei der Vermietung von Sportbooten zwar eingeschränkt. Bereits im Jahr 2013 wurde § 8 Abs. 5 BinSchSportbootVermV aufgehoben, der vorsah, dass bei der Vermietung von Sportbooten das vermietende Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Bedingungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Die BinSchSportbootVermV in der aktuellen Fassung definiert die „Vermietung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 5 als die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter und ordnet hingegen die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt, als sogenannten „Gelegenheitsverkehr“ ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). Eine Fahrt im „Gelegenheitsverkehr“ ist grundsätzlich auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen beschränkt, wie sich aus § 8a Abs. 1 BinSchSportbootVermV ergibt. Die Gestellung eines Bootsführers ist der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des § 34 BinSchUO jedoch derzeit noch erlaubt. Die Übergangsbestimmung gilt ausdrücklich für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers vermietet werden. Sie stellt damit eine zeitlich begrenzte Ausnahmevorschrift zu § 8a Abs. 1 BinSchSportbootVermV dar. Dies folgt auch daraus, dass § 34 Abs. 4 BinSchUO 2018 zur entsprechenden Anwendung nur auf § 8a Abs. 2 bis 5 der BinSchSportbootVermV verweist. Der Absatz 2 des § 34 BinSchUO 2018 macht sodann Vorgaben für die höchstzulässige Personenanzahl. Die Vorschrift verweist zunächst auf Anhang II § 7.01 Nr. 3 und Nr. 4 der BinSchUO 2018, der Vorgaben für die Fahrzeugkategorie „Fahrgastboote“ enthält und für die hier relevanten Berliner Wasserstraßen (Anhang IX der BinSchUO 2018) eine Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen vorsieht. Zudem sieht der Absatz 2 des § 34 BinSchUO 2018 vor, dass das Sportfahrzeug, sofern es nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern darf. Im vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass die Antragstellerin zu 1) mit den streitgegenständlichen Booten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 die in den Bootszeugnissen jeweils genannte Personenanzahl (M... : 52 Personen; M... : 61 Personen; J... : 50 Personen) und im Zeitraum danach, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033, bis zu 35 Fahrgäste befördern darf. Ab dem 7. Oktober 2033 ist eine Beförderung von Fahrgästen nur noch mit den in § 31 BinschUO 2018 aufgezählten Fahrzeugtypen möglich. Sportboote dürfen dann allenfalls im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs mit bis zu 12 Fahrgästen eingesetzt werden, § 31 Satz 3 BinSchUO 2018 i.V.m. § 8a BinSchSportbootVermV. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Teile des Geschäfts der Antragstellerin zu 1) ab dem 7. Oktober 2023 wegfallen könnten und ihr tatsächlich wirtschaftliche Nachteile drohen, da sie zur Zeit mit den streitgegenständlichen Booten ein Angebot für Gruppen einer bestimmten mittleren Größe bedient. Diese drohenden wirtschaftlichen Nachteile sind aber im vorliegenden Einzelfall nicht derart schwer und unzumutbar, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache zulassen bzw. gebieten könnten. So ist zunächst festzuhalten, dass der Antragstellerin zu 1) der Einsatz von Sportbooten ab dem 7. Oktober 2023 nach dem oben gesagten nicht etwa vollständig verwehrt wäre. Sie kann die streitgegenständlichen Sportboote ab dem 7. Oktober 2023 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. nach der Übergangsregelung bis zum 6. Oktober 2033 zur Beförderung von jedenfalls bis zu 35 Personen einsetzen. Eine vollständige Einstellung ihrer Tätigkeit bzw. ein vollständiger Einnahmeverlust drohen daher nicht. Zwar trägt die Antragstellerin zu 1) vor, die Vermietung der streitgegenständlichen Boote an Gruppen von etwa 50 bis 60 Personen stelle ihr Kerngeschäft dar, sodass in diesem Fall ein Großteil ihrer Einnahmen wegfallen werde. Die Vermietung an Gruppen mit bis zu 35 Personen rechne sich nicht. Hierzu legte sie eine Übersicht vor, wonach sie mit dem M... und dem M... im Jahr 2022 60 % des Umsatzes (788.799,70 Euro) und im Jahr 2023 voraussichtlich 77 % des erwarteten Umsatzes (744.782,66 Euro) durch Fahrten mit über 35 Personen erwirtschafte. Die Antragstellerin legt jedoch insgesamt nicht hinreichend substantiiert dar, dass tatsächlich ein derartiger Einnahmeverlust drohe, durch den existentielle wirtschaftliche Belange berührt wären. Im Jahr 2022 hat die Antragstellerin zu 1) nach den vorgelegten Zahlen immerhin fast die Hälfte des Umsatzes der zwei Boote durch Fahrten mit weniger als 35 Personen erzielt, wozu sie auch ab dem 7. Oktober 2023 noch in der Lage wäre. Dass der Umsatz durch Fahrten mit mehr als 35 Personen im Jahr 2023 tatsächlich auf 77 % steigen wird, ist letztlich nur eine Prognose der Antragstellerin zu 1). Zudem beziehen sich die von der Antragstellerin zu 1) eingereichten Übersichten aus den Jahren 2022 und 2023 ausschließlich auf das M... und das M... , nicht jedoch auf das ebenfalls streitgegenständliche J... . Insofern bleibt unklar, wie sich die Umsätze beim J... gestalten und etwaige Einbußen ausgleichen könnten. Auch legt die Antragstellerin zu 1) nicht substantiiert dar, dass der Gesamtumsatz ihres Unternehmens maßgeblich auf die drei streitgegenständlichen Boote zurückzuführen ist. Ausweislich ihrer Website (https://www.m... .de, zuletzt abgerufen am 4. September 2023) hat sie noch sechs weitere Boote in ihrer Flotte (G... Gesamtkapazität 30 Personen/empfohlene Kapazität ab 15 Personen; J... Gesamtkapazität 60 Personen/empfohlene Kapazität ab 25 Personen; Q... Gesamtkapazität 20 Personen/empfohlene Kapazität ab 8 Personen; Q... Gesamtkapazität 25 Personen/empfohlene Kapazität ab 8 Personen; Q... Gesamtkapazität 30 Personen/empfohlene Kapazität ab 12 Personen; I... Gesamtkapazität 12 Personen/empfohlene Kapazität ab 6 Personen). Zudem vermittelt sie Schiffe über Partner für Gruppen von 60 bis zu 280 Personen (z.B. R... ). Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass die drohenden Verluste nicht durch die anderen Boote der Flotte aufgefangen werden könnten. Es bleibt zweifelhaft, ob die Antragstellerin zu 1) tatsächlich nur bei einer Auslastung der streitgegenständlichen Boote von über 35 Personen wirtschaftlich fahren kann. Denn nach dem Internetauftritt kann das M... bereits ab 15 Personen, das M... bereits ab 20 Personen und das J... bereits ab 30 Personen gemietet werden. Eine solche Auslastung wäre aber auch nach dem 6. Oktober 2023 noch möglich. Die nach Ablauf der Übergangsfrist am 6. Oktober 2023 noch bis 2033 zulässige Fahrgastanzahl von 35 Personen übersteigt bei allen drei Sportbooten das selbst angegebene Auslastungsminimum. Zudem richtet sich der Mietpreis der drei Sportfahrzeuge nicht nach der Anzahl der beförderten Gäste, sondern nach der Mietdauer des jeweiligen Fahrzeugs (wobei manche Gruppen möglicherweise von einer Buchung absehen, wenn eine bestimmte Personenanzahl nicht mehr möglich ist). Diesen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Aspekten ist die Antragstellerin zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten. Die drohenden wirtschaftlichen Nachteile sind der Antragstellerin zu 1) auch aus dem Grund zumutbar, weil sie seit Inkrafttreten der BinSchUO 2018 nunmehr fünf Jahre Zeit hatte, um sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen. Es wurde durch § 34 BInSchUO 2018 gerade eine Übergangsregelung für Sportfahrzeuge zu dem Zweck geschaffen, unbillige wirtschaftliche Härten der Sportfahrzeugführer abzufedern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Geschäft an die Veränderungen anzupassen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zulasten der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen, dass sie beim Entstehungsprozess der BinSchUO 2018 im Austausch mit der Antragsgegnerin stand, die Übergangsregelung auf ihr Betreiben hin eingeführt wurde und sie in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 3. August 2018 selbst eine fünfjährige Übergangsfrist für die eigene Planungssicherheit gefordert hat. Diesem Wunsch wurde entsprochen. Der Antragstellerin zu 1) war also bereits seit 2018 bekannt, wie sich die Rechtslage ab Oktober 2023 gestalten würde. Sie hat selbst vorgetragen, dass sie sich bemühe, ihren Geschäftsbetrieb der neuen Rechtslage anzupassen und die Sportboote zu ersetzen. Dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrem Vortrag wirtschaftlich unter der Corona-Pandemie gelitten hat, ist zwar plausibel, jedoch letztlich Ausdruck ihres eigenen wirtschaftlichen Risikos. Soweit die Antragstellerin zu 1) sich zur Begründung drohender unzumutbarer Nachteile darauf beruft, dass sie die streitgegenständlichen Boote noch bis zum 30. Mai 2030 von der Antragstellerin zu 2) gepachtet habe und eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrags ausgeschlossen sei, greift dies nicht durch. Der Pachtvertrag wurde erst am 2. Mai 2022 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin zu 1) der Ablauf der Übergangsfrist am 6. Oktober 2023 längst bekannt. Ihr war spätestens nach den Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 und 21. Dezember 2020 auch bewusst, dass diese zur Verlängerung der Übergangsfrist auch in Anbetracht der Corona-Pandemie nicht bereit ist. Diese Umstände sprechen gerade gegen eine Unzumutbarkeit der drohenden Nachteile. Es war die freie unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin zu 1), den Pachtvertrag im Mai 2022 dennoch und unter Einbeziehung der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken abzuschließen. Auch hält das Gericht es für unplausibel, dass die Antragstellerin zu 1) sich vor Ablauf des 30. Mai 2030 nicht aus dem Pachtvertrag lösen können wird. Sie trägt selbst vor, dass sie unter anderem mit der Verpächterin, der Antragstellerin zu 2), in einem Unternehmensverbund mit jeweils demselben Hauptgesellschafter und engen wirtschaftlichen Verflechtungen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2) die Antragstellerin zu 1) bei wirtschaftlicher Not aus dem Pachtvertrag entlassen wird, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Auch hat die Antragstellerin zu 2) gem. § 3 Absatz 4 des Pachtvertrags die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, etwa wenn die Antragstellerin im Zahlungsverzug ist (lit. a) oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den bisherigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in der bisherigen Weise aufrechtzuerhalten (lit. d). Schließlich bleibt offen, ob der Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit bliebe, die streitgegenständlichen Sportboote zu „Fahrgastbooten“ umzubauen, um sich dadurch den langfristigen Einsatz der Sportboote zu sichern. Ein Fahrgastboot kann gem. § 31 S. 1 Ziff. 6 BinSchUO 2018 zur Fahrgastbeförderung eingesetzt werden. Insofern wäre es nicht zwingend notwendig, auf Fahrgastschiffe umzusteigen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei die Kategorie des Fahrzeugboots eigens eingeführt worden, um nach Ablauf der Übergangsfrist den Weiterbetrieb von Sportfahrzeugen als Fahrgastboote zu ermöglichen. Letztlich soll es sich um eine Kategorie handeln, deren Sicherheitsniveau unterhalb dessen von Fahrgastschiffen, aber über dem von Sportfahrzeugen liege. Die Anforderungen an Fahrgastboote seien so ausgelegt, dass sie auch von Sportfahrzeugen erfüllt werden können. Die Antragstellerin zu 1) hat lediglich unsubstantiiert vorgetragen, ein Umbau der Sportboote zu Fahrgastbooten sei kaum möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Dass ein Umbau der streitgegenständlichen Boote zu Fahrgastbooten tatsächlich technisch nicht möglich ist, wurde nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls aber könnten mit einem Fahrgastboot nur maximal 35 Personen befördert werden, was mit dem von der Antragstellerin zu 1) gewünschten Geschäftskonzept nicht in Einklang steht. Der Verweis auf eine wirtschaftliche Verflechtung mit weiteren Unternehmen (Antragstellerin zu 2), X... , J... ) kann ebenfalls keine schweren und unzumutbaren Nachteile der Antragstellerin zu 1) begründen. Die X... und die J... sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Jedenfalls gelten die für die Antragstellerin zu 1) aufgeführten Gründe und die genannten unternehmerischen Entscheidungen auch für etwaige mit ihr verbundene Unternehmen. Selbst wenn in der Zukunft ein Stelleabbau im Unternehmensverbund drohen sollte, ist dieser Umstand auf die freien wirtschaftlichen Entscheidungen zurückzuführen, die die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit schon in Kenntnis der Übergangsfrist getroffen hat. Eine Vorwegnahme der Hauptsache können sie jedoch nicht rechtfertigen. 2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1) auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. Dies folgt schon daraus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zumindest offen sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1) hat sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zu den Jahren 2014 und 2015 geändert. Es existieren mittlerweile mehrere, auch obergerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 (VG 10 L 224/14) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2015 (OVG 1 S 65/14) entgegenstehen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 entschieden, dass ein gewerblicher Vermieter von Sportbooten nicht im Wege einstweiliger Anordnung die Feststellung verlangen könne, dass er berechtigt ist, sein Sportboot mit gestelltem Bootsführer zu vermieten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 8 B 1404/15 –, juris). Das OVG Münster hat ausgeführt, dass die (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch gültige) Regelung des § 4a Abs. 1 BinSchUO a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSchSportbootVermV dem Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf einem Sportboot entgegenstehe. Der Verordnungsgeber habe klargestellt, dass das beabsichtigte Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf einem nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenen Sportboot grundsätzlich rechtlich nicht (mehr) zulässig sei. Diese untergesetzlichen Regelungen stünden aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Dieser Entscheidung haben sich mehrere Gerichte angeschlossen (VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 18 K 6224/15 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 L 449/16 –, nicht veröffentlicht; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 5 B 183/16 –, juris). Vor dem Hintergrund, dass es mehrere gegensätzliche auch obergerichtliche Entscheidungen zu einer vergleichbaren Konstellation gibt, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maximal als offen anzusehen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs liegt damit nicht vor. Die Kammer folgt der Argumentation des OVG Münster (Rn. 42 ff.) in Bezug auf § 4a Abs. 1 BinSchUO a.F. insoweit, als es sachlich jedenfalls nicht von vornherein ungerechtfertigt erscheint, Sportboote im abschließenden Katalog zur Fahrgastbeförderung zugelassener Bootstypen (hier in § 31 BinSchUO 2018) nicht zu erfassen, da diese ihrer Bauart nach typischerweise nicht darauf ausgerichtet sind, in der Schifffahrt unerfahrene und insoweit gegenüber den verkehrsspezifischen Risiken qualifiziert schutzbedürftige Passagiere zu befördern. Passagiere sind auf Sportbooten - bauartbedingt und ggf. auch mit Blick auf höhere erreichbare Geschwindigkeiten – gegebenenfalls höheren Gefährdungen ausgesetzt als bei den aufgezählten beförderungsgeeigneten Bootstypen. Bei Fahrgastschiffen greifen etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen in technischer und personeller Hinsicht, die auch der besonderen Vulnerabilität von unerfahrenen oder behinderten Fahrgästen Rechnung tragen. Diese Anforderungen erfüllen Sportboote, die in erster Linie der privaten Freizeitschifffahrt dienen, in der Regel nicht. Der Ausschluss oder die Beschränkung einer Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer soll Umgehungen der verkehrssicherheitsrechtlichen Begrenzung der Fahrgastschifffahrt nach verhindern. Eine regelhafte Vermietung mit gestelltem Bootsführer hat letztlich zur Folge, dass ein gewerblicher Fahrgastbetrieb mit Sportbooten entsteht, die die personellen und ausstattungstechnischen Sicherheitsanforderungen an Fahrgastschiffe möglicherweise nicht erfüllen. Das schiffssicherheitsrechtliche Regelungsregime, das dem Schutz von Fahrgästen im gewerblichen Schiffsverkehrsbetrieb dient, könnte insoweit unterlaufen werden. Zudem unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch insofern von dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 zugrundeliegenden Sachverhalt, als es im vorliegenden Verfahren um §§ 31, 34 BinSchUO 2018 geht und nicht wie im damaligen Fall um den § 4a BinSchUO a.F. Die Vorschriften sind unterschiedlich formuliert, auch enthält die BinSchUO 2018 in den §§ 32 ff. nunmehr detaillierte Ausnahmen und Übergangsvorschriften. Vor diesem Hintergrund bedürfen die sonstigen aufgeworfenen Fragen, etwa ob § 3 Abs. 1 Nr. 2a BinSchAufgG eine taugliche Rechtsgrundlage für die §§ 31, 34 BinSchUO 2018 darstellt, ob die Vermietung mit einem gestellten Bootsführer in der Regel tatsächlich sicherer ist als die Führung des Bootes durch insoweit weniger erfahrene Mieter und inwiefern europarechtliche Normen einer Rolle spielen (insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/1629)), im Eilverfahren keiner vertieften Erörterung. 3. Der Antrag zu 2. („Hängebeschluss“) geht ins Leere, da eine Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren noch vor Ablauf des 6. Oktober 2023 ergangen ist. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2) besteht. Ein solches fehlt insbesondere, wenn ein Obsiegen offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin zu 2) betroffen wäre, wenn die Antragstellerin zu 1) mit Ablauf des 6. Oktober 2023 nur noch maximal 35 Personen auf den streitgegenständlichen Booten befördern darf. Die Antragstellerin zu 2) hat die streitgegenständlichen Boote als Eigentümerin an die Antragstellerin zu 1) verpachtet. Der Pachtvertrag läuft noch bis zum 30. Mai 2030 und ist an einen festen Pachtzins gekoppelt. Die wirtschaftliche Verwertung der Boote erfolgt allein durch die Antragstellerin zu 1) und deren Weitervermietung. Aus dem Pachtvertrag ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin zu 2) in irgendeiner Form am Gewinn oder Umsatz der Weitervermietung beteiligt wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Umsatz-Übersichten der Antragstellerin zu 1) hinsichtlich M... und M... keine Rückschlüsse für die Antragstellerin zu 2). Allein wenn die Antragstellerin zu 2) aufgrund der vorgetragenen wirtschaftlichen Verflechtung der Unternehmen die Pachtverträge zur Unterstützung der Antragstellerin zu 1) kündigen würde (siehe oben), wäre sie finanziell betroffen. 2. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Anträge der Antragstellerin zu 2) ausgeht, sind diese jedoch unbegründet. Sie hat in Bezug auf den Antrag zu 1. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat im Verfahren auf die Argumente der Antragstellerin zu 1) Bezug genommen. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist dabei hervorzuheben, dass auch die Antragstellerin zu 2) durch Abschluss der Pachtverträge mit der Antragstellerin zu 1) am 2. Mai 2022 in Kenntnis des Ablaufs der Übergangsfrist auf eigenes wirtschaftliches Risiko gehandelt hat. Hinsichtlich des Antrags zu 2. wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. IV. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG. Das Gericht hat sich an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs von 2013 orientiert, der für eine Gewerbeuntersagung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, vorsieht. Mangels konkreter Angaben zum Wert des Begehrens der Antragstellerinnen und im Hinblick auf die mitgeteilten Umsätze der Boote M... und M... hat die Kammer den Streitwert in noch konservativ niedriger Schätzung auf 50.000 Euro festgesetzt. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wurde der Streitwert nicht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).