Urteil
18 K 6224/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vermietung eines Sportbootes unter gleichzeitiger Gestellung eines Bootsführers stellt regelmäßig gewerbliche Fahrgastbeförderung dar und ist nach § 4a Abs.1 BinSchUO i.V.m. § 3 Abs.1, § 2 Abs.1 Nr.5 BinSch-SportbootVermV unzulässig.
• Die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr und sind durch § 3 Abs.1 BinSchAufgG ausreichend ermächtigt; sie verletzen die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig.
• Ausnahmeregelungen gelten nur für Fahrzeuge mit Bootszeugnis vom 31.12.2012; ein später erteiltes Bootszeugnis begründet keinen Vertrauensschutz für die Gestellung eines Bootsführers.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer • Die Vermietung eines Sportbootes unter gleichzeitiger Gestellung eines Bootsführers stellt regelmäßig gewerbliche Fahrgastbeförderung dar und ist nach § 4a Abs.1 BinSchUO i.V.m. § 3 Abs.1, § 2 Abs.1 Nr.5 BinSch-SportbootVermV unzulässig. • Die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr und sind durch § 3 Abs.1 BinSchAufgG ausreichend ermächtigt; sie verletzen die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig. • Ausnahmeregelungen gelten nur für Fahrzeuge mit Bootszeugnis vom 31.12.2012; ein später erteiltes Bootszeugnis begründet keinen Vertrauensschutz für die Gestellung eines Bootsführers. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Sportbootes und besitzt ein Bootszeugnis, das die Vermietung an bis zu acht Personen gestattet, aber den Vermerk enthält, dass nach §4a BinSchUO kein Skipper gestellt werden darf. Sie beantragte die Erlaubnis, das Boot gegen Entgelt mit gestelltem Bootsführer zu vermieten; das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln lehnte ab und bestätigte dies im Widerspruchsverfahren mit Verweis auf §4a Abs.1 BinSchUO und die Sportbootvermietungsverordnung. Die Klägerin rügte fehlende Ermächtigungsgrundlage, mangelnde Geeignetheit der Regelung zur Sicherheitssteigerung und verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte. Sie führte aus, dass Sportboote technisch fahrtauglich seien und die Regelung faktisch Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Die Behörde und später das Gericht stellten entgegen, dass die Gestellung eines Bootsführers bei Sportbootvermietung der Fahrgastbeförderung gleichkomme und deshalb höheren Sicherheitsanforderungen unterliege; eine Übergangsregelung gelte nur für Bootszeugnisse vom 31.12.2012. Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer Berechtigung zur Vermietung mit gestelltem Bootsführer; das Gericht wies die Klage ab. • Rechtliche Einordnung: Die Neuregelungen (§4a Abs.1 BinSchUO, §3 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.1 Nr.5 BinSch-SportbootVermV) verbieten grundsätzlich die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen mit Sportbooten durch gestellte Bootsführer und definieren die zulässigen Schiffstypen für Fahrgastbeförderung abschließend. • Zweck und Ermächtigung: Die Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und Gesundheit und stützen sich auf die Verordnungsermächtigung des §3 Abs.1 BinSchAufgG, insbesondere zur Regelung von Bau, Ausrüstung und Besetzung von Wasserfahrzeugen. • Typisierung und Verhältnismäßigkeit: Der Verordnungsgeber darf typisierend Regelungen treffen, die gewerbsmäßige Fahrgastbeförderung auf bestimmte, als geeignet angesehene Schiffstypen beschränken; Sportboote erfüllen typischerweise nicht die erhöhten technischen und personellen Sicherheitsanforderungen. • Keine effektivere mildere Maßnahme: Es ist nicht ersichtlich, dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr besteht; die Übergangsregelung des §4a Abs.4 BinSchUO mildert Härten für Altfälle. • Vertrauensschutz: Vertrauensschutz greift nicht, wenn das Bootszeugnis erst nach dem Stichtag 31.12.2012 erteilt wurde; die Klägerin erhielt ihr Zeugnis erst 2013 und fällt nicht unter die Übergangsregelung. • Abgrenzung Sportbootfahren vs. Fahrgastschifffahrt: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit der Fahrgastbeförderung vergleichbar ist; angebotene geführte Touren schaffen den Anschein einer Fahrgastbeförderung und rechtfertigen die Regulierung zur Gefahrenabwehr. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie ihr Sportboot mit gestelltem Bootsführer vermieten darf, weil die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen seit 1.1.2013 die Vermietung mit Bootsführer der Fahrgastbeförderung gleichstellen und solche Fahrten auf bestimmte, dafür zugelassene Schiffstypen beschränken. Diese Regelungen sind durch §3 Abs.1 BinSchAufgG hinreichend ermächtigt, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit und stehen im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums; mildere gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin fällt nicht unter die Übergangsregelung, da ihr Bootszeugnis erst nach dem maßgeblichen Stichtag erteilt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.