Urteil
10 K 320.16
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0224.10K320.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Anfechtungsklage, mit der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Musikfestival angefochten wird, ist spätestens mit der Beendigung des Festivals erledigt.(Rn.25)
Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, fehlt regelmäßig das berechtigte Interesse in Form der Wiederholungsgefahr, wenn es sich um eine einmalige Veranstaltung an dem Veranstaltungsort gehandelt hat.(Rn.27)
Die bloße theoretische Möglichkeit, dass andere Veranstaltungen an dem Veranstaltungsort in Zukunft genehmigt werden könnten, ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen.(Rn.28)
2. Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess wegen der Folgen der rechtswidrigen Genehmigung zu führen, ist nur dann geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann dabei nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Der Kläger muss aber von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anfechtungsklage, mit der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Musikfestival angefochten wird, ist spätestens mit der Beendigung des Festivals erledigt.(Rn.25) Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, fehlt regelmäßig das berechtigte Interesse in Form der Wiederholungsgefahr, wenn es sich um eine einmalige Veranstaltung an dem Veranstaltungsort gehandelt hat.(Rn.27) Die bloße theoretische Möglichkeit, dass andere Veranstaltungen an dem Veranstaltungsort in Zukunft genehmigt werden könnten, ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen.(Rn.28) 2. Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess wegen der Folgen der rechtswidrigen Genehmigung zu führen, ist nur dann geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann dabei nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Der Kläger muss aber von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Die ursprüngliche Anfechtungsklage war zulässig und die damit angefochtene lärmschutzrechtliche Genehmigung für das Festival Lollapalooza hat sich mit dem Ende des genehmigten Veranstaltungszeitraums erledigt. Die Kläger haben jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Kläger in den genannten Bereichen zu verbessern (st.Rspr. BVerwG, vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 und BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39/12 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu müssten die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Genehmigung maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat mehrfach und auch öffentlich erklärt, dass das Festival Lollapalooza nur einmalig auf dem Gelände des Treptower Parks genehmigt worden ist. Der Beklagtenvertreter gab außerdem in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2017 eine Erklärung ab, wonach eine Genehmigung für das Lollapalooza Festival für das Jahr 2017 für den Standort Treptower Park nicht erteilt werden würde. Die Beigeladenenvertreter erklärten ebenfalls zu Protokoll, dass die Beigeladene wegen der mit dem Standort verbundenen hohen Kosten schon aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse daran habe, das Festival erneut im Treptower Park stattfinden zu lassen. Die Standortsuche für das Festival 2017 sei außerdem abgeschlossen, der Kartenverkauf für den 9./10. September 2017 für den Standort Hoppegarten hat bereits begonnen (vgl. http://www.ticketmaster.de/artist/lollapalooza-berlin-tickets/2694, sowie https://www.facebook.com/LollapaloozaDE/ ). Die bloße theoretische Möglichkeit, dass andere Veranstaltungen im Treptower Park in Zukunft genehmigt werden könnten, ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Es fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Veranstaltung in absehbarer Zeit im Treptower Park geplant bzw. genehmigt werden würde, deren rechtlichen und tatsächlichen Umstände, im Wesentlichen unverändert von denen der hier streitgegenständlichen Genehmigung sind (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 a.a.O). Das Vorbringen der Kläger dazu, dass sie beabsichtigten, ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor dem Landgericht zu führen, ist auch nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie hier – der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1972 - 4 C 18.71 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64, vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 22.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 144, vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 - Buchholz § 113 VwGO Nr. 145, vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28). Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Vielmehr müssen an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27). Die Prüfung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt auch keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 ). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22 und vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 = juris Rn. 13 f.) (hierzu insges.: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Der Kläger muss aber von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH B.v. 13.06.2014 - 15 ZB 14.510 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B.v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47). Ferner muss erkennbar sein, dass die Behauptung einen Schadensersatzprozess führen zu wollen nicht nur aus prozesstaktischen Gründen vorgetragen wird. Dies würde aber dem Interesse, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern, zuwiderlaufen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, Rn. 6, juris). Nach diesen Maßstäben ist kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Nach Auffassung der Kammer genügt der Vortrag der Kläger nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beigeladene ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegen Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Mietminderung des Mieters L... der Klägerin zu 1) den mit der Klage geltend gemachten Minderungsbetrag erstatten wird. Insoweit fehlt es an einem Schaden der Kläger. Der ebenfalls geltend gemachte Schaden an der Wohnung des Mieters K... ist völlig unsubstantiiert. Die Kläger haben bereits keine Angaben dazu gemacht, ob die in der E-Mail erbetenen Arbeiten („ich bitte darum einen Maler die Deckenplappen und drum herum zu streichen“) durchgeführt worden sind und wie hoch die Kosten dafür waren. Die Schilderung zum Entstehen des Schadens ist außerdem unplausibel. Es soll wegen der Hitze an dem Wochenende 10./11. September 2016 für den Mieter „unabdingbar“ (sic!) gewesen sein, die Kühlgeräte (die Klimaanlage) in der Wohnung „nahezu ganztägig durchlaufen zu lassen“ und die Fenster geschlossen zu halten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Klimaanlagen bei geschlossenem Fenster betrieben werden. Es ist ferner auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Mieter nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein soll, das Fenster wenigstens für kurze Zeiträume z.B. während der Spielpausen oder in der Nachtzeit zu öffnen. Auch das Vorbringen zu dem befürchteten Preisverfall bei den Mieten auf Alt-Stralau ist unsubstantiiert. Ferner wäre ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos, weil auch bei unterstellter Substantiierung eines Schadens und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung das gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG erforderliche Verschulden des Amtsträgers fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Amtsträger bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei ist nicht jeder objektive Rechtsirrtum geeignet, einen Schuldvorwurf zu begründen. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann selbst aus einer späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 04. September 2014 – 10 K 98.10 –, Rn. 57, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 - Rz 32, m.w.N. – beide zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Wie die Kammer bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, ist die für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgebliche Frage, ob die Verwaltung bei der Einstufung einer Veranstaltung - hier des Lollapalooza Festivals - als eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung i.S.d. § 12 VeranstLärmVO einen Beurteilungsspielraum hat, in der Rechtsprechung nicht geklärt. Unter diesen Umständen hat der Amtsträger beim Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung nicht schuldhaft gehandelt. Ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht den Klägern auch offensichtlich nicht zu. Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Als Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs kommen danach allein von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Rechtspositionen in Betracht. Es muss dabei in die Substanz des Eigentums eingegriffen worden sein, bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden nicht geschützt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 - Rz. 28 m. w. N.; zitiert nach juris). Es fehlt bereits an der Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene. Darüber hinaus stellt weder die unterstellte Beeinträchtigung der Nutzung der Eigentumswohnung des Klägers zu 2) für 2 Tage noch ein (unsubstantiierter) Feuchtigkeitsschaden nicht näher benannten Ausmaßes an der Decke einer der vermieteten Wohnungen einen Eingriff in die Substanz des Eigentums der Klägerin zu 1) dar. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff die hoheitliche Maßnahme zwar nicht auf ihre Richtigkeit, gleichwohl aber darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Einschränkung der Haftung im Amtshaftungsprozess auch Konsequenzen für den verschuldensunabhängigen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat. Die Vertretbarkeit ist nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Dies bedeutet, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – III ZR 387/14 –, Rn. 21, juris m.w.N.). Schließlich besteht auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 107, 395 ). Die in dieser Norm verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 110, 77 ; stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15, juris, Rn. 10f.). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl BVerfGE 96, 27 ; BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94 m.w.N.). Solche Eingriffe können beispielsweise durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist oder bei Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung, Freiheitsentziehung oder Festnahme, die ebenfalls zur Gruppe derjenigen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe gehören, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 51). Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bejahung des auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestützten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht nur erforderlich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die sich typischerweise vor der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren erledigt, sondern zusätzlich muss auch eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung gegeben sein (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 –, Rn. 19, juris m.w.N. ua.a auf BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244 ; BVerfGE 110, 77 ; für den Bereich des Haftvollzuges BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2010 - 2 BvR 2111/09 -, juris, vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, StraFo 2012, S. 129 , und vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR 737/11 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsprechung das Kriterium der Erforderlichkeit eines gewichtigen Grundrechtseingriffs aufgegeben hätte, sind entgegen der Behauptung des Klägervertreters nicht gegeben. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 die Voraussetzung geprüft, ob ein gewichtiger Eingriff in das betroffene Grundrecht vorliegt und dazu ausgeführt: „Auch bei Annahme eines staatlichen Eingriffs, der angesichts des betroffenen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gewichtig anzusehen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, S. 1727), ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorliegend nicht verletzt.“(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, Rn. 14, juris). Mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist trotz des vom Klägervertreter zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39/12 –, Rn. 30, juris) an dem Erfordernis des gewichtigen Grundrechtseingriffs festzuhalten. Denn in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlen zwar Ausführungen zum Grundrechtseingriff, diese waren aber auch nicht erforderlich, weil in der dortigen Entscheidung schon das Vorliegen eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsaktes verneint worden ist. Hinzu kommt, dass in der o.g. Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht die auch das Erfordernis des gewichtigen Grundrechtseingriffs beinhaltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitiert, ohne sich erkennbar von diesem Kriterium abzusetzen. Ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte der Kläger liegt nicht vor. Die Klägerin zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insoweit kommen als betroffene Grundrechte lediglich Art. 12 oder Art. 14 GG in Betracht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche tiefgreifende Verletzung die Genehmigung des Festivals für ein Wochenende im Jahr 2016 in die Berufsfreiheit oder in das Eigentum der Klägerin zu 1) darstellen könnte. Bei der Halbinsel Alt-Stralau, wo sich die von der Klägerin zu 1) vermieteten Wohnungen befinden, handelt es sich nicht um eine ruhige Wohngegend, so dass ihr Vorbringen dazu, dass das einmalige Ereignis des Lollapalooza Festivals eine nachhaltige Beschädigung der Wohnlage verursacht hätte, fernliegend ist. Der Kläger zu 2) wohnt selbst auf der Halbinsel Alt-Stralau und seine Anwaltskanzlei befindet sich auch in der Nähe des Treptower Parks. Bei dem Kläger zu 2), der nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung an dem Festivalwochenende verreist war, kommt lediglich ein Eingriff in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht. Die in der st.Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitierten Beispiele für gewichtige Grundrechtseingriffe sind, wie oben bereits ausgeführt u.a. Versammlungsverbote, Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentziehungen, Festnahmen oder die Meldung eines Patienten als „nicht transpantabel“. Die kurzfristige und einmalige Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung und der Anwaltskanzlei des Klägers ist nicht mit diesen gewichtigen Grundrechtseingriffen vergleichbar. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) auch nicht auf die Anzahl der insgesamt vom Veranstaltungslärm betroffenen Anwohner an, sondern nur auf die Situation der hiesigen Kläger. Eine Klagebefugnis für eine Popularklage, um die Interessen der Nachbarschaft zu vertreten, sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Da die Klage bereits unzulässig ist, sieht die Kammer von Ausführungen zur Begründetheit ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin mehrerer Wohnhäuser in der Nähe des Treptower Parks; der Kläger zu 2) wohnt und arbeitet in der Nähe. Beide begehren die nachträgliche Feststellung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des „Lollapalooza Festival 2016“ für den am 10. und 11. September 2016 im Treptower Park rechtswidrig war. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat das von der Beigeladenen veranstaltete Musikfestival mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 22. August 2016 gemäß § 11 Landesimmissionschutzgesetz Berlin (LImSchG) genehmigt. Auf vier Bühnen fanden Konzerte in der Zeit 11.00 Uhr, 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis samstags um 23.00 Uhr und sonntags um 22.00 Uhr statt mit Ausnahme der Hauptbühne zwei, die jeweils bis 20.30 Uhr bespielt wurde. Hinzu kamen Zeiten für den Soundcheck am Freitag, den 9. September 2016 von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr, samstags von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und sonntags von 8.00 bis 11.00 Uhr. Nach Nebenbestimmung Nr. 6 durfte der maximale Beurteilungspegel im gesamten Tageszeitraum am 9. September 2016 von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr 65 dB(A), am 10. September von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie am 11. September 2016 von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 90 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen durften die maximal zulässigen Beurteilungspegel am 9. September 2016 um nicht mehr als 25 dB(A) und am 10. und 11. September 2016 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Am 10. September 2016 wurde die Nachtzeit gemäß § 7 der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) vom 30. September 2015 um eine Stunde hinausgeschoben. Nach Nebenbestimmung Nr. 8 war die Einhaltung der Werte durch eine Messstelle messtechnisch zu überwachen und schriftlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation musste hervorgehen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Werte getroffen worden sind. Für alle Wohnungen mit einem schutzbedürftigen Raum im Einwirkungsbereich der Veranstaltung, bei dem 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters voraussichtlich Beurteilungspegel größer oder gleich 80 dB(A) einwirken würden, hatte die Beigeladene auf Wunsch in Wohnortnähe eine angemessene Ersatz-Unterbringung einschließlich Verpflegung oder Küche zur Verfügung zu stellen sowie die Kosten für An- und Abreise im öffentlichen Personennahverkehr zu erstatten. Anlage 2 führt 1615 Standorte mit Anschrift von betroffenen Anwohnern auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handle sich bei der Veranstaltung um eine störende Veranstaltung von herausragender Bedeutung im Sinne von § 12 VeranstLärmVO. Die Veranstaltung könne wegen der herausragenden Bedeutung, des Ausnahmecharakters und des Umstandes, dass in diesem Jahr im Treptower Park keine Veranstaltungen mit vergleichbarem Störpotential durchgeführt worden seien noch geplant seien, nach pflichtgemäßem Ermessen trotz der zu erwartenden Lärmbelastungen einmalig genehmigt werden. Es werde an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während der Tageszeit für die Anwohnerschaft zu einer sehr hohen Lärmbelastung kommen. Nach dem schalltechnischen Gutachten sei der Einwirkbereich mit Beurteilungspegeln über 85 dB(A) vergleichsweise klein, während der Einwirkungsbereich zwischen 80 und 85 dB(A) größer sei. Zumindest während des Bühnenprogramms ab 12.00 Uhr (Hauptbühnen) werde die Kommunikation in Innenräumen auch bei geschlossenen Fenstern stark beeinträchtigt. Die Veranstaltung sei gleichwohl zumutbar. Hörschäden oder eine sonstige Gesundheitsgefährdung seien im Einwirkungsbereich außerhalb des Veranstaltungsgeländes nicht zu erwarten. Der höchstzulässige Beurteilungspegel sei nach pflichtgemäßem Ermessen zur Sicherstellung des Festivalcharakters und des dazu zu gewährleistenden Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz auf 90 dB(A) festzulegen. Es seien Maßnahmen mit dem Veranstalter vereinbart worden, die sicherstellten, dass die Geräuschimmissionen soweit wie bei solchen Veranstaltungen möglich reduziert würden. Für den besonders stark betroffenen Kreis der Anwohner seien für beide Veranstaltungstage Ausweichquartiere bereitzustellen, die einen Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen gewährleisteten. Die Festlegung eines Beurteilungspegels von 80 dB(A) als Schwellenwert für die Bereitstellung von Ersatzwohnraum sei sachgerecht, da dieses bei den zu erwartenden dominanten tieffrequenten Immissionen bedeute, dass in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern ein Innenpegel von 65 dB(A) herrsche, der die Kommunikation in erheblichem Maße beeinträchtige. Soweit kranke Anwohner oder soziale und gesundheitliche Einrichtungen betroffen seien, habe die Veranstalterin zugesichert, individuelle Lösungen zu finden. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Wohnhäuser Alt-Stralau ..., ..., ... und ..., die in der Anlage 2 zum Bescheid aufgeführt sind. Wohnort und Büro des Klägers finden sich unter Anschriften, die nicht im Anlage 2 zum Bescheid aufgeführt sind. Die Wohnung des Klägers zu 2) befindet sich im dritten Obergeschoss der ...straße ... mit Wohnräumen in Richtung Treptower Park, das Büro im ... Obergeschoss des Treptowers 1 ebenfalls in Richtung Treptower Park. Der schalltechnische Sachverständige der Beigeladenen schätzte die Lärmbelastung im Erörterungstermin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 10 L 319.16 am 6. September 2016 an der Fassade vor der Wohnung auf einen Mittelungspegel von 70 bis 75 dB(A), der deutlich näher an 70 dB(A) liege, sowie für die Fassade vor dem Büro auf 75 dB(A). Am 2. September 2016 haben die beiden Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (VG 10 L 319.16), der mit Beschluss der Kammer vom 7. September 2016 abgelehnt worden ist. Nachdem sich der angegriffene Bescheid durch Zeitablauf erledigt hat, führen die Kläger die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie sind der Ansicht, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, da sie beabsichtigten, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund der rechtswidrig erteilten Genehmigung geltend zu machen. Ein Mieter habe gegenüber der von der Klägerin zu 1) beauftragten Hausverwaltung eine Mietminderung in Höhe von 228,66 Euro geltend gemacht und ein weiterer Mieter habe der Hausverwaltung mitgeteilt, dass in seiner Wohnung Schäden entstanden seien, weil er an dem Wochenende 10./11. September 2016 die Fenster aufgrund des Lärms nicht hätte öffnen können und er ein Kühlgerät wegen der Hitze dauerhaft betrieben habe. Einem Mietminderungsanspruch stehe auch § 906 BGB nicht entgegen, weil die Lärmeinwirkung nicht unwesentlich und ortüblich gewesen sei, da die Lärmwerte die nach § 11 VeranstLärmVO zulässigen Werte für ein allgemeines Wohngebiet überschritten hätten. Sie sind der Ansicht, ein für den Amtshaftungsanspruch erforderliches Verschulden eines Amtsträgers sei gegeben, da die Genehmigung trotz der im Verwaltungsvorgang vermerkten Bedenken erteilt worden sei. Darüber hinaus beabsichtigten die Kläger, Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend zu machen, diese Anspruchsgrundlage setze kein Verschulden voraus. Ferner begründe Art. 19 Abs. 4 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf gerichtlichen Rechtsschutz ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da mit der Genehmigung ein Eingriff in die Rechte der Kläger verbunden gewesen sei und es sich dabei um einen Verwaltungsakt handele, der sich typischerweise so kurzfristig erledige, dass auf andere Weise kein gerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen sei. Die Kläger sind der Auffassung, ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse setze nicht zusätzlich das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs voraus. Hinzu komme auch die Wiederholungsgefahr, da entgegen der Behauptung des Beklagten der Standort für das Lollapalooza Festival 2017 noch nicht feststehe und zu befürchten sei, dass der Veranstaltungsort Treptower Park erneut ausgewählt werde. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass andere vergleichbare Veranstaltungen in Zukunft im Treptower Park stattfinden würden. Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig gewesen. Der Veranstaltung komme keine herausragende Bedeutung im Sinne von § 12 VeranstLärmVO zu. Hierzu sei eine besondere inhaltliche Bedeutung erforderlich. Nur Ausnahmeereignisse, deren Singularität mit Händen zu greifen sei, rechtfertigten eine immissionsschutzrechtliche Privilegierung. Das Festival weise keinerlei inhaltlichen Bezug zu Berlin oder zum Treptower Park auf. Die herausragende Bedeutung könne auch nicht mit wirtschaftlichen Interessen des Landes Berlin begründet werden. Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Einstufung des Festivals als ein Ereignis von herausragender Bedeutung sei nicht gegeben. Es fehle schon die gesetzliche Grundlage für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums. Die in § 12 Abs. 3 VeranstLärmVO normierte Befugnis der Behörde, den zulässigen Immissionswert nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, sei nicht von der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 LImSchG gedeckt. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LImSchG maßgebliche Schwelle der Unzumutbarkeit müsse einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Selbst wenn es einen Beurteilungsspielraum gäbe, habe der Beklagte diesen fehlerhaft ausgefüllt. Es sei nicht ersichtlich, warum das Festival im Jahr 2016 nicht hätte ausfallen können. Die Ablehnung möglicher Alternativstandorte sei nicht überzeugend begründet worden, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Veranstaltung nicht wie jetzt für 2017 am Standort Hoppegarten hätte stattfinden können. Der Beklagte habe sich bei der Genehmigung außerdem nicht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, einen Beurteilungspegel von 90 dB(A) zuzüglich eines Spitzenpegels von 10 dB(A) zuzulassen. Ein derartiges Geräuschniveau könne bereits zu vorübergehenden Hörschäden führen. Es handle sich um eine schädliche Umwelteinwirkung, die Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes nicht hinzunehmen bräuchten. Eine Umquartierung der Anwohner sei nicht von § 11 LImSchG gedeckt. Die Nebenbestimmung Nr. 11 schütze die Nachbarschaft nicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern beseitige die Nachbarschaft für den Zeitraum der schädlichen Umwelteinwirkung. Eine Umquartierung sei nicht zumutbar, zumal nicht gesichert sei, dass sämtliche Anwohner gesundheitlich in der Lage seien, dieses Angebot anzunehmen. Auch ein Beurteilungspegel von 80 dB(A) belaste die Anwohner, die nicht von der Nebenbestimmung Nr. 11 erfasst seien, in ganz erheblichem Maße. Der Beklagte habe ermessenfehlerhaft die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft von vorneherein ausgeblendet. Negative Lärmwirkungen auf den menschlichen Körper träten bereits unterhalb eines Pegels von 80 dB(A) auf. Auch sei der Kreis der Anwohner, die berechtigt gewesen seien, eine Ersatzwohnung in Anspruch zu nehmen, zu eng bestimmt worden. Die hierfür herangezogene Berechnung im schalltechnischen Gutachten sei davon ausgegangen, dass die Dauer der Lärmeinwirkung 11 Stunden am Tag betragen werde, tatsächlich seien jedoch 14 Stunden am Tag genehmigt worden. Die in der Nebenbestimmung Nr. 11 vorgesehene rechtzeitige Informierung der Anwohner sei nicht erfolgt; statt bis zum 29. August 2016 seien die Postwurfsendungen erst am 8. September 2016 verteilt worden. Zudem seien die Belange von Büronutzern im Einwirkungsbereich der Veranstaltung, zu denen der Kläger zu 2) zähle, nicht berücksichtigt worden. Es fehle zudem eine Begrenzung des verhaltensbedingten Lärms der Veranstaltungsbesucher nach Ende der jeweiligen Veranstaltung. Die Überwachung der Einhaltung der Messwerte werde einem vom Beigeladenen beauftragten Schallgutachter überlassen. Hierfür müsse die zuständige Behörde selbst sorgen. Das schalltechnische Gutachten sei außerdem unzureichend, es mache keine Angaben zur Häufigkeit und zur Dauer der kurzzeitigen Geräuschspitzen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob die Nebenbestimmung Nr. 6 in der Genehmigung eingehalten worden sei. Durch die rechtswidrige Genehmigung würden Grundrechte der Kläger verletzt. Die Veranstaltung führe zu einem enteignungsgleichen Eingriff zugunsten fremder kommerzieller Interessen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2016 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründung seines Bescheides und macht geltend, der Bescheid habe die Lärmwerte unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft und der herausragenden Bedeutung der Veranstaltung nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Diese Lärmwerte seien nach dem Ergebnis der während der Veranstaltung durchgeführten Messungen des Akustikbüros D... nicht überschritten worden. Der höchste Beurteilungspegel habe bei 79,3 dB(A) gelegen. Die Messergebnisse am den Wohnorten der zwei genannten Mietern am nächsten gelegenen Immissionsort (Gebäude Alt-Stralau 24) hätten im Tagesverlauf Werte ergeben, die bei geschlossenen Fenstern zu Innenpegeln von ca. 50 dB(A) geführt hätten. Eine Lüftung der Räume durch Öffnen der Fenster sei während der gesamten Veranstaltungsdauer ohne gesundheitliche Risiken möglich gewesen, daher sei das Vorbringen zu Feuchtigkeitsschäden bei einem der Mieter nicht nachvollziehbar. Der Anspruch auf Mietminderung sei nicht schlüssig dargelegt worden. Darüber hinaus habe sich die Lärmbelastung in dem Rahmen gehalten, der den Klägern gem. § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich zumutbar gewesen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der behauptete Schaden der Mieter sei unglaubwürdig, darüber hinaus sei kein Verschulden eines Amtsträgers gegeben. Die Kläger hätten auch nicht versucht, ihren Schaden zunächst bei der Beigeladenen zu liquidieren. Bei der streitgegenständlichen Genehmigung handele es sich auch nicht um eine, die sich typischerweise so kurzfristig erledige, dass eine vorherige gerichtliche Kontrolle nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall habe die kurzfristige Erteilung an den unvorhersehbaren Umständen gelegen, die dazu geführt hätten, dass das Tempelhofer Feld als Veranstaltungsort wegen der dort erfolgten Unterbringung von Flüchtlingen nicht wie erwartet zur Verfügung gestanden habe. Die Beigeladene ist ferner der Ansicht, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestünden. Die herausragende (musik-)kulturelle Bedeutung des Festivals werde durch ein Schreiben des Chefs der Senatskanzlei vom 21. Juli 2016 sowie der Stellungnahme der Musikbeauftragten des Landes Berlin und Geschäftsführerin der Musicboard Berlin GmbH vom 19. Juli 2016 bestätigt. Diese Bedeutung und das erhebliche Publikumsinteresse sei durch die umfassenden Presseberichte und der großen Anzahl der Zuschauer aus Berlin und aller Welt belegt. Es seien international bekannte Künstler und weltweite Stars aufgetreten, das Konzert von Radiohead sei auf dem Sender arte übertragen worden. Eine Gesundheitsgefährdung durch die Lärmeinwirkung habe nicht bestanden. Auf eine besondere Empfindlichkeit einzelner Anwohner komme es für die Frage der Zumutbarkeit des Lärms nicht an. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen abverlangt werden könne, sei anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs zu bestimmen. Mit gesundheitlichen Risiken könne erst gerechnet werden, wenn ein Mensch einer täglichen Schallbelastung – bezogen auf das Arbeitsleben – mit einem Mittelungswert von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt sei. Das schalltechnische Gutachten vom 17. Mai 2016 sowie die 1. Zusatzbetrachtungen vom 11. August 2016, die im Auftrag der Beigeladene erstellt worden seien, hätten die erwarteten Lärmwirkungen zum Schutz der Anwohnerschaft überschätzend (konservativ) bewertet. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei auf die tatsächlichen Belastungen in der Wohnung abzustellen. Es sei den Anwohnern zumutbar, die Fenster während des Festivals geschlossen zu halten. Ein zum Lüften geklapptes Fenster entfalte eine Dämmwirkung von 15 dB(A). Bei Schließen des Fensters reduziere sich der Beurteilungspegel erfahrungsgemäß um 20 dB(A). Neben dem Fensterschließen sei es den Betroffenen auch zumutbar, ruhigere Räume der Wohnung aufzusuchen. Zudem hätten die Mieter der Klägerin zu 1) eine Ersatzunterbringung in Anspruch nehmen können, soweit sie in den Anwendungsbereich der Nebenbestimmung Nr. 11 fielen. Zwischen den beiden Veranstaltungstagen habe es eine Nachtruhe von 7 Stunden gegeben. Zudem handle es sich bei dem Festival um eine äußerst seltene Abweichung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.