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Urteil

10 K 5154/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung abgeschlossener Personalakten an einen nach TSG geänderten Personenstand besteht nicht, wenn dadurch wesentliche, von Dritten stammende Unterlagen oder Fotos entfernt werden müssten. • Der Dienstherr darf Personalakten mit ihrem bisherigen Inhalt fortführen, soweit dies zur Wahrung überwiegender rechtlicher Interessen erforderlich ist, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit des Beamtenverhältnisses. • Die Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz wirkt ex nunc; dadurch werden frühere Eintragungen nicht unrichtig im Sinne des BDSG. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ist nicht verletzt, wenn eine neue Akte angelegt und der Zugriff auf die alte Akte beschränkt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Löschung transidentitätsbezogener Einträge aus Personalakten • Ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung abgeschlossener Personalakten an einen nach TSG geänderten Personenstand besteht nicht, wenn dadurch wesentliche, von Dritten stammende Unterlagen oder Fotos entfernt werden müssten. • Der Dienstherr darf Personalakten mit ihrem bisherigen Inhalt fortführen, soweit dies zur Wahrung überwiegender rechtlicher Interessen erforderlich ist, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit des Beamtenverhältnisses. • Die Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz wirkt ex nunc; dadurch werden frühere Eintragungen nicht unrichtig im Sinne des BDSG. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ist nicht verletzt, wenn eine neue Akte angelegt und der Zugriff auf die alte Akte beschränkt wurde. Der Kläger, ursprünglich weiblich geborener Beamter, ließ 1995 seinen Vornamen ändern und 1998 sein Geschlecht gerichtlich als männlich feststellen. Er war Beamter und wurde mehrmals in den vorzeitigen Ruhestand versetzt; später reaktiviert. 2005 beantragte er bei der Beklagten die rückwirkende Anpassung aller Schriftstücke in seiner Personalakte an den 1996 geänderten Personenstand. Die Beklagte lehnte ab und legte stattdessen eine neue Personalakte mit dem neuen Namen an sowie Einschränkungen des Zugriffs auf die alte Akte. Der Kläger klagte unter Berufung auf § 5 Abs. 1 TSG, § 79 BBG und § 20 Abs. 1 BDSG auf Entfernung bzw. Anpassung der alten Eintragungen, die auf seine frühere Identität schließen lassen. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. • § 5 Abs. 1 TSG gewährt keinen Anspruch auf vollständige Beseitigung oder Änderung bereits bestehender Teile der Personalakte, weil der Dienstherr ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Fortführung der Akte mit ihrem bisherigen Inhalt geltend machen kann. • Die Personalakte enthält zahlreiche von Dritten ausgestellte Dokumente und Fotos, die nicht ohne Weiteres ersetzbar sind; deren Entfernung würde zu einer inhaltlich unvollständigen Akte und faktischer Vernichtung wesentlicher dienstlicher Nachweise führen, was dem Zweck der Personalakte zuwiderläuft (§ 90 BBG und Funktionszweck der Akte). • Solange ein Beamter durch Versorgung, Reaktivierungsmöglichkeiten oder disziplinarische Risiken rechtliche Beziehungen zum Dienstherrn unterhält, überwiegt das Interesse des Dienstherrn an der Aufbewahrung der Akte; eine vorzeitige Vernichtung ist nicht zulässig (§ 90 f BBG verweist auf Aufbewahrungszweck). • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ist durch Anlage einer neuen Akte und Beschränkung des Zugriffs auf die alte Akte erfüllt; ein weitergehender Anpassungsanspruch des Klägers scheitert an denselben Interessen, die § 5 Abs. 1 TSG ausschließen. • § 20 Abs. 1 BDSG begründet keinen Anspruch auf Berichtigung, weil die historischen Einträge nicht unrichtig sind: Die gerichtliche Namensänderung wirkt ex nunc, nicht ex tunc, sodass frühere Personalakten zutreffend die damaligen Verhältnisse wiedergeben. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Anpassung oder Löschung der in der alten Personalakte enthaltenen Unterlagen, die auf seine frühere Geschlechtszugehörigkeit und seinen früheren Vornamen schließen lassen. Die Beklagte durfte eine neue Personalakte mit dem neuen Namen anlegen und den Zugang zur alten Akte einschränken, weil ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Fortführung der vollständigen Akte besteht. Eine Entfernung oder Änderung von von Dritten stammenden Dokumenten und Fotos würde die Akte inhaltlich zerstören und den Zweck der Personalaktenführung vereiteln. Ansprüche aus § 5 Abs. 1 TSG, § 79 BBG und § 20 Abs. 1 BDSG greifen vor diesem Hintergrund nicht durch. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.