Beschluss
1 L 250/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0908.1L250.20.00
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Leitsätze
1. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. (Rn.7)
2. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. (Rn.8)
3. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet, sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strengere Anforderungen zu stellen. (Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. (Rn.7) 2. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. (Rn.8) 3. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet, sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strengere Anforderungen zu stellen. (Rn.10) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 wiederherzustellen, hat Erfolg. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Insoweit reicht es aus, dass das Hausverbot hier durch den formellen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 erfolgt ist (Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, § 40 VwGO, 38. EL, Jan. 2020). Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft, weil der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot begehrt. 2. Der Antrag ist in der Sache begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 6. Juli 2020 ist in formeller Hinsicht zwar offensichtlich rechtmäßig (a), in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch rechtswidrig (b). a) Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt noch den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. Dieser Begründungspflicht hat die Antragsgegnerin dadurch noch ausreichend genügt, als sie ausgeführt hat, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um der Gefahr eines wiederholten Verstoßes zu begegnen. Die Antragsgegnerin stellt also sinngemäß darauf ab, dass das Hausverbot nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung effektiv Wirksamkeit erlangen kann. Wäre stattdessen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, so würde das Hausverbot in der Zwischenzeit infolge der ausschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage keine Wirksamkeit entfalten können und mit Ablauf des 30. September 2020 auslaufen, ohne je wirksam geworden zu sein. b) In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots dagegen rechtswidrig. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, Rn. 15 ff). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Danach überwiegt hier das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage der Verfügung ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der öffentlichen Einrichtung, die die vom Hausverbot betroffene Liegenschaft nutzt. Dieses Hausrecht umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen auf der Liegenschaft zu bestimmen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung folgt dieses Recht als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der öffentlichen Einrichtung für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (OVG Münster, Beschluss vom 11.2.2014 – 15 B 69/14, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 – OVG 10 B 2.10, juris Rn. 56 m.w.N.). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, juris Rn. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) strengere Anforderungen zu stellen (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.2.2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Hierzu muss eine mehr als nur leichte und/oder vorübergehende Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit vorliegen (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.2.2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Das ausgesprochene Hausverbot hat daher zunächst in seiner Begründung die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden und Betriebsablauf gestört haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Ausspruch eines Hausverbots präventiven Charakter hat, indem dieses darauf abzielt, zukünftige Störungen zu vermeiden. Deshalb ist in einem Bescheid anzuführen, warum in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und das Hausverbot daher erforderlich, um erneute Vorfälle zu verhindern (VG Hannover, Urteil vom 18.5.2018 – 1 A 7030/17, BeckRS 2018, 11067, Rn. 17). Hier erscheint es schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Antragstellers überhaupt derart gravierend war, um berechtigten Anlass für ein Hausverbot zu geben. Der von der Antragsgegnerin behauptete dreimalige Verstoß gegen die Haus- und Badeordnung liegt möglicherweise in diesem Umfang nicht vor. Zwar hat der Antragsteller unstreitig seine Badehose kurzzeitig heruntergelassen und so provoziert, ob er zusätzlich eine Treppe in der falschen Richtung benutzt hat, ist jedoch offen. Seine Eintrittskarte hat er jedenfalls nach Aufforderung vorgelegt und eine Strafanzeige wegen Beleidigung ist durch die Antragsgegnerin nicht gestellt worden. Letztlich kann diese Frage hier offen bleiben, weil die für die Rechtfertigung eines Hausverbots notwendige Wiederholungsgefahr vom Antragsgegner nicht dargelegt worden ist. Die Begründung des Bescheides macht hierzu keinerlei Angaben. Dort wird nur festgestellt, der Antragsteller habe sich am 7. Juni 2020 (später korrigiert: 8. Juni 2020) „wiederholt den Anweisungen des Personals widersetzt und gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen“. Auch in den Schriftsätzen werden keinerlei substanzielle Angaben zu einer Wiederholungsgefahr gemacht. Die Antragsgegnerin hätte hierbei ausführen können, ob der Antragsteller etwa schon zu einem früheren Zeitpunkt im Sommerbad am Insulaner oder in anderen Bädern durch Verstöße gegen die Haus- und Badeordnung aufgefallen ist und deshalb möglicherweise zu solchen Verstößen neigt. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin darlegen können, warum sie aus dem Verstoß vom 8. Juni 2020 selbst eine Wiederholungsgefahr ableitet. Hierzu fehlen indes Ausführungen völlig. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers um einen einmaligen Verstoß handelt, der nicht die offenkundige Wiederholungsgefahr in sich trägt, so dass das Hausverbot nicht erforderlich war. Das Hausverbot ist schließlich unverhältnismäßig und stellt sich in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers als unangemessen dar. Dieser ist durch das Hausverbot für die gesamte Sommersaison vom Besuch des Sommerbades am Insulaner ausgeschlossen worden, was eine spürbare Beeinträchtigung darstellt, unabhängig von der Möglichkeit andere Sommerbäder der Antragsgegnerin besuchen zu können. Demgegenüber stellt sich die Störung des Hausfriedens und Betriebsablaufs am 8. Juni 2020 als vergleichsweise gering dar. Zwar gab es den erwähnten Konflikt des Antragstellers mit dem Sicherheitspersonal, dieser wird jedoch von anderen Besuchern des Sommerbades kaum wahrgenommen worden sein. Denn die Angelegenheit spielte sich in den Morgenstunden zwischen 8.30 und 9.00 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, an dem das Bad nur gering besucht gewesen sein dürfte. Der Behauptung des Antragstellers, andere Personen als die Sicherheitsmitarbeiter seien gar nicht anwesend gewesen, insbesondere hätten sich keine Kinder im Bad befunden, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.5. 4. Die beantragte Notwendigerklärung (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) kann im Verfahren nicht § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfolgen (Kopp/Schenke, § 162 VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 16). Zudem ist das Vorverfahren hier noch nicht abgeschlossen.