OffeneUrteileSuche
Beschluss

VG 1 L 322/22

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0902.VG1L322.22.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. September 2022 gegen die im Bescheid der Polizei Berlin vom 1. September 2022 verhängte Beschränkung Nr. 5 bezüglich der von ihm für den 3. September 2022 angemeldeten Versammlung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Beschränkung Nr. 5 des Bescheides angeordnete Begrenzung des Lautstärkepegels der Versammlung ist aber unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung, nach der durch die bei der Versammlung zum Einsatz kommende Lautsprecheranlage ein Lautstärkepegel von maximal 90 dB(A) in einem Meter Abstand zum Lautsprecher nicht überschritten werden darf, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019 - VG 1 L 179.19 -, juris Rn. 35) – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09-, juris Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass bei unbeschränkter Durchführung des Aufzuges im Hinblick auf eine unreglementierte Lautstärke insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter sowie der eingesetzten Polizeidienstkräfte in erheblichem Maße gefährdet wäre. Damit macht er sich die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Begründung der Beschränkung, einen Lautstärkepegel von maximal 90 dB(A) in einem Meter Abstand zum Lautsprecher nicht zu überschreiten, in zulässiger Weise umfassend zu Eigen. In ausreichendem Maße hat der Antragsgegner damit deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die verhängte Beschränkung des Lautstärkepegels erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Soweit der Antragsteller in formeller Hinsicht rügt, dass anlässlich des mit ihm geführten Kooperationsgesprächs keine Vertreter der Versammlungsbehörde, sondern lediglich Vertreter der Polizei Berlin anwesend gewesen seien, übersieht er schon, dass nach Nr. 23 Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben – ZustKatOrd) die Versammlungsaufsicht zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Berlin gehört; sie ist daher die für das gemäß § 4 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes des Landes Berlin (VersFG BE) zu führende Kooperationsgespräch zuständige Behörde. Im Übrigen hätte ein Verstoß gegen den in § 4 VersFG BE normierten Grundsatz der Kooperation jedenfalls nicht zur Folge, dass der angegriffene Bescheid formell rechtswidrig wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. August 2021 - 1 L 405/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Rechtsgrundlage der Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersammlG) ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung über Inhalt und Form der Versammlung grundsätzlich auch das Recht umfasst, technische Schallverstärker für Zwecke der Außenkommunikation einzusetzen. Das Wesen einer öffentlichen Versammlung besteht gerade in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe würde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt würde; die Meinungskundgabe setzt voraus, dass auch ein Kommunikations-Gegenüber vorhanden ist, dem die Teilnehmer etwas bekunden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 47). Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass sich die Veranstalter entsprechender, auf Außenkommunikation angelegter Versammlungen stets und in beliebigem Umfange technischer Mittel zur Schallverstärkung bedienen dürften. Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ist – auch soweit es entsprechende außenkommunikative Anliegen dem Grunde nach einschließt – durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt; das Versammlungsgrundrecht umfasst nicht auch die Entscheidungsfreiheit, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders durch die Grundrechte anderer begrenzt mit der Folge, dass auch versammlungsrechtliche Beschränkungen zur Vermeidung bzw. Beherrschung dieser Rechtsgüterkollision zulässig sein können. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn 48). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beschränkung als rechtmäßig. Sie gewährleistet eine praktische Konkordanz der widerstreitenden Interessen, insbesondere der vorrangig betroffenen Grundrechte, auf Seiten des Antragstellers die Versammlungsfreiheit, die nach dem zuvor Gesagten auch den Einsatz von Lautsprechern umfasst, und auf Seiten der Versammlungsteilnehmer, Polizisten, Anwohner, Passanten und anderer Dritter das Recht auf körperliche Unversehrtheit und negative Meinungsfreiheit. Die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose lässt eine Gefahrsituation im Sinne von § 14 Abs. 1 VersFG BE erkennen. Die mit dem Lautsprechereinsatz einhergehenden Gefahren durch den damit verbundenen Lärm liegen auf der Hand. Es erscheint bei summarischer Prüfung als sachgerecht und ohne Weiteres plausibel, dass sich der Antragsgegner insoweit als Richtschnur an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientiert hat (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 15 VersG, Rn. 107), zumal die Festsetzung eines Lautstärkepegels von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle, auch den Arbeitsschutzbestimmungen entspricht (Dürig-Friedl, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Demgegenüber bleiben die Belange der Versammlung angemessen gewährleistet. Der Antragsgegner hat den Einsatz von Lautsprechern nicht generell versagt, sondern als milderes Mittel eine Beschränkung gewählt, um den nach dem Vorstehenden bestehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Es steht für das Gericht unter den hier gegebenen Umständen nicht in Frage, dass der Antragsteller auch unter Beachtung der Auflage seine Versammlung nicht nur intern organisieren, sondern auch potentiell Interessierte erreichen und über sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen informieren kann. Gegenteiliges bringt der Antragsteller konkret nicht vor, vielmehr beschränkt er sich auf die nicht näher belegte Behauptung, er könne aufgrund der verfügten Beschränkung sein Anliegen gegenüber Außenstehenden nicht zum Ausdruck bringen, weil Durchsagen bei einer Beschränkung auf 90 dB(A) in einer Entfernung von einem Meter zum Lautsprecher „im Straßenlärm untergingen“. Hiergegen spricht schon, dass, worauf der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid zutreffend hinweist, ein Geräuschpegel von 90 dB (A) so laut ist, dass er bei längerem Einwirken zu Hörschäden führen kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner, um vor allem derartige Gesundheitsgefahren verlässlich abzuwehren, die Begrenzung der Lautstärke auf einen Immissionsort im Abstand von einem Meter zur Schallquelle vorgenommen hat. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, dass es nicht nur den Teilnehmern der Versammlung, sondern auch Passanten, Anwohnern und den zur Begleitung eingesetzten Polizeibeamten möglich sei, sich in einem größeren Abstand zu den Lausprechern aufzuhalten, verkennt er, dass nicht nur das widerstreitende Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, sondern auch das (negative) Grundrecht, nicht auf unzumutbare Weise mit der Meinung anderer konfrontiert zu werden, seinen Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG entgegensteht. Den Betroffenen ist es jedoch nicht zuzumuten, einer störenden Versammlung auszuweichen, um die ihnen zustehenden eigenen Rechte zu wahren. Bei den eingesetzten Polizeibeamten kommt hinzu, dass diese der Schallquelle nicht ausweichen können, beispielweise wenn sie den gegebenenfalls erforderlichen Kontakt mit dem Versammlungsleiter suchen müssen. Eine vom Antragsteller angedachte Anpassung der Lautstärkebeschränkung im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten würde, anders als der Antragsteller meint, kein gleich geeignetes milderes Mittel darstellen. Hierbei bliebe schon außer Betracht, dass die potentielle Beeinträchtigung Dritter durch die von der Versammlung ausgehenden Lärmstörungen nicht ohne Weiteres – beispielsweise, wie der Antragsteller meint, nach der Art der Bebauung und der Straßenbreite – abstrakt bestimmbar ist, sondern von den konkreten Verhältnissen vor Ort abhängt, insbesondere von der Anwesenheit potentiell gestörter Personen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes die vorab verfügte Beschränkung nicht näher ausdifferenziert oder dem Entscheidungsspielraum der vor Ort eingesetzten Beamten überlassen, sondern eine Schallgrenze bestimmt hat, bei der Gesundheitsgefahren und sonstige Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden, zugleich aber die Möglichkeit der Meinungskundgabe durch die Versammlung erhalten bleibt. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.