Urteil
1 K 441.16
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0301.VG1K441.16.00
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Leitsätze
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes, in diesem Fall eines Polizeieinsatzes, ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Maßnahme erheblich wären. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft. Die Wiederholungsgefahr muss zudem grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen.(Rn.24)
Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Polizei nach Bekanntwerden geänderter Besitzrechte an dem streitbefangenen Objekt sofort den Polizeieinsatz beendet hat.(Rn.25)
2. Ein berechtigtes Interesse ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn sich ein Verwaltungsakt während eines laufenden Gerichtsverfahrens erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist.(Rn.26)
3. Grundsätzlich ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann. Der Umstand, dass sich ein Verwaltungsakt regelmäßig kurzfristig erledigt, genügt hiernach für sich genommen noch nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu begründen. Verfassungsrecht gebietet vielmehr nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt. An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen, die keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, besteht daher grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.(Rn.30)
4. Die Feststellung, dass der Polizeieinsatzbefehl rechtswidrig war, ist kein selbständig feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um die rechtliche Qualifikation eines Handelns der Polizeibehörde, welches darüber hinaus ohne eigene Außenwirkung ist und deshalb auch keinen Verwaltungsakt darstellt.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes, in diesem Fall eines Polizeieinsatzes, ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Maßnahme erheblich wären. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft. Die Wiederholungsgefahr muss zudem grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen.(Rn.24) Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Polizei nach Bekanntwerden geänderter Besitzrechte an dem streitbefangenen Objekt sofort den Polizeieinsatz beendet hat.(Rn.25) 2. Ein berechtigtes Interesse ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn sich ein Verwaltungsakt während eines laufenden Gerichtsverfahrens erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist.(Rn.26) 3. Grundsätzlich ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann. Der Umstand, dass sich ein Verwaltungsakt regelmäßig kurzfristig erledigt, genügt hiernach für sich genommen noch nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu begründen. Verfassungsrecht gebietet vielmehr nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt. An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen, die keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, besteht daher grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.(Rn.30) 4. Die Feststellung, dass der Polizeieinsatzbefehl rechtswidrig war, ist kein selbständig feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um die rechtliche Qualifikation eines Handelns der Polizeibehörde, welches darüber hinaus ohne eigene Außenwirkung ist und deshalb auch keinen Verwaltungsakt darstellt.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. I. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene (Fortsetzungs-) Feststellungsklage ist unzulässig. Denn dem Kläger fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) oder des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Es muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Hiernach kann der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse weder auf eine Wiederholungsgefahr (1.), die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (2.), ein Rehabilitierungsinteresse (3.) oder die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) stützen (4.). 1. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12, juris Rn. 21). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Maßnahme erheblich wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 39.12, juris Rn. 20). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2019 – BVerwG 3 B 48.18, juris Rn. 9). Die Wiederholungsgefahr muss zudem grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 12 A 2838/12, juris Rn. 5). Gemessen an diesem Maßstab besteht hier keine konkrete Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat spätestens seit Erlass des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 Kenntnis von der Existenz des Klägers und davon, dass dieser Besitzrechte geltend macht. Dies führte zukunftsgerichtet zu einer neuen Lagebeurteilung durch die Polizei, was auch die Beendigung des Einsatzes nach Erlass des Urteils noch am selben Tag belegt. Überdies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14. Mai 2018 einen Herausgabeanspruch der Eigentümerin gegen den hiesigen Kläger gemäß § 985 BGB rechtskräftig verneint. Auch hierin ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu sehen. Das Festhalten der Polizei an ihrer Rechtsauffassung und damit ein zumindest gleichartiger Polizeieinsatz gegenüber dem Kläger ist mit Blick auf die Urteile aus den zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten. Dies hat der Vertreter des Beklagten im Termin bestätigt. 2. Ein berechtigtes Interesse ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn sich ein Verwaltungsakt während eines laufenden Gerichtsverfahrens erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist (Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 278). Ist die Erledigung jedoch bereits vor Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, gewährt doch Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf das sachnähere Gericht (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30/87, juris Leitsatz Nr. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 136). Dies gilt ebenso im Fall eines erledigten Realaktes (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 90). Auch hiernach hat der Kläger deshalb kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die polizeilichen Maßnahmen wurden am 13. Juni 2016 und damit vor Klageerhebung am 18. August 2016 beendet. Damit ist Erledigung vor Klageerhebung eingetreten, da die wesentliche Beschwer mit Beendigung des Einsatzes weggefallen ist. 3. Auch ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen. Zwar kann sich der Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person auf das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht berufen, das ihm u.a. ein Recht auf Achtung seines sozialen Geltungsanspruches vermittelt. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht indes nur dann, wenn von der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 20.12, juris Rn. 15 f.). Dies ist nach dem klägerischen Vortrag nicht der Fall. Der Kläger hat weder ursprüngliche nachteilige Wirkungen durch den Polizeieinsatz noch deren Fortbestand nach einem Zeitablauf von mittlerweile über 32 Monaten substantiiert dargelegt. Gegen ein Andauern nachteiliger Wirkungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Stigmatisierung als „rechtslos“, sprechen auch die zivilgerichtlichen Verfahren gegen die Eigentümerin, in denen der Kläger jeweils obsiegte. Der Klägervertreter selbst äußerte im Termin sinngemäß, dass nachteilige Wirkungen gegenwärtig nicht vorlägen, allerdings für die Zukunft nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. 4. Schließlich kann der Kläger ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17, juris Rn. 13). Der Umstand, dass sich ein Verwaltungsakt regelmäßig kurzfristig erledigt, genügt hiernach für sich genommen noch nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu begründen. Verfassungsrecht gebietet vielmehr nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89, juris, Rn. 25 f.; Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03, juris Rn. 28, 36; Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17, juris Rn. 13; Beschluss vom 30. April 1999 – BVerwG 1 B 36.99, juris Rn. 9). An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen, die keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, besteht daher grundsätzlich kein berechtigtes Interesse (Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2016 - VG 1 K 332.14, S. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2015 – 3 A 440/15, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 11202/13, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 – 17 K 5544/15, juris Rn. 64). Hiernach liegt schon ein Eingriff in Grundrechte des Klägers nicht vor. Zwar kommt grundsätzlich ein Eingriff in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte in Betracht. So ist der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf Geschäftsräume (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66, juris Leitsatz Nr. 1; vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12, juris Rn. 19). Der Kläger macht zudem einen Eingriff in den von Art. 14 GG gewährleisteten Besitzschutz geltend. Auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG kommt grundsätzlich in Betracht. Die vorgenannten Grundrechte sind zudem über Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar (Kluckert/Fink, in: BeckOK Grundgesetz, 39. Ed. 15. November 2018, Art. 13, Rn. 4 f.; Epping/Hillgruber, in: BeckOK Grundgesetz, a.a.O., Rn. 37; Lang, in: BeckOK Grundgesetz, a.a.O., Art. 2 Rn. 19). Jedoch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er im streitgegenständlichen Zeitpunkt Besitzer der Räumlichkeiten war, er also zu diesem Zeitpunkt erkennbar die tatsächliche und auf seinem Herrschaftswillen beruhende Sachherrschaft über die Räumlichkeiten ausübte (Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 5 ff.). Hierfür fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Der Kläger gibt an, spätestens seit dem 5. Dezember 2013 Besitzer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zu sein. Am 5. Dezember 2013 erfolgte die Anmeldung eines neuen Vereinsvorstands des Klägers beim Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Bl. 65 f. des Vereinsregisterauszuges). Im Rahmen dieser wurde auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung am 15. November 2013 verwiesen, welche ausweislich eines Protokolls „in den Räumen der ... “ stattfand (Bl. 68 des Vereinsregisterauszugs). Daraus lassen sich jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für einen Besitz des Klägers rund 31 Monate später im Juni 2016 entnehmen. Dies gilt erst recht für die Aussage eines Zeugen in einem von der Klägerseite vorgelegten Polizeibericht vom 15. August 2013 rund 34 Monate vor dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz, in dem dieser den Verein als Nutzer der Räumlichkeiten nennt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes amtierenden Vorstandsmitglieder des Klägers, in denen diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg an Eides statt versicherten, zumindest seit dem 5. Dezember 2013 den unmittelbaren Besitz an den Räumlichkeiten im Seitenflügel des Erdgeschosses innegehabt zu haben (vgl. Bl. 15 und Bl. 54 der Akte des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Band I). Diese genügen als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur erforderlichen vollen Überzeugungsbildung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 2). Der Kläger verweist im Weiteren hinsichtlich seiner Besitzereigenschaft auf die Feststellungen aus den Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 und 14. September 2016. Diese binden das Gericht im hiesigen Verfahren jedoch nur im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (Rixen, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 86 Rn. 37; Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rn. 6), welche sich gemäß § 322 ZPO auf den Entscheidungssatz beschränkt. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden hingegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81, juris Rn. 14; Gruber, in: BeckOK ZPO, 32. Ed. 1. März 2019, § 322 Rn. 27). An diese ist das Gericht nicht gebunden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rn. 6). So wurde rechtskräftig über den Herausgabeanspruch als solchen entschieden, nicht aber über das Bestehen von Besitz (siehe zur vergleichbaren Konstellation eines Herausgabeanspruches aus Eigentum: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, juris Rn. 9; Gruber, in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 322 Rn. 18). Folglich ist das Gericht im hiesigen Verfahren nicht an die Feststellung des Bestehens von Besitz gebunden, zumal diese auf den bereits erwähnten eidesstattlichen Versicherungen beruht (Bl. 42 der Akte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Band II). Die Behauptung des Klägers, dass in den Räumlichkeiten regelmäßig Vereinssitzungen, Mitgliedertreffen, Vereinsfeiern und Veranstaltungen stattgefunden haben, bleibt unsubstantiiert. Vielmehr wird im Vereinsregisterauszug eine am 15. November 2013 in den Räumen der K...durchgeführte außerordentliche Mitgliederversammlung dokumentiert (Bl. 68 des Vereinsregisterauszuges). Die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung fand laut Vereinsregisterauszug jedoch erst wieder am 24. August 2016, also erst nach dem streitgegenständlichen Einsatz und einem Zeitablauf von fast drei Jahren statt (Bl. 82 des Vereinsregisterauszuges). Auch die äußeren Gegebenheiten ließen keinen Rückschluss auf den Kläger als Besitzer zu, so blieb unwidersprochen, dass es zum Beispiel keinen Hinweis an Klingelschild oder Briefkasten gab. Zudem wurden Veranstaltungen nicht unter dem Namen des Klägers beworben (vgl. Bl. 19 – 29 des Verwaltungsvorgangs). Der Klägervertreter hat im Termin zudem selbst eingeräumt, dass die Nutzungsverhältnisse nicht abschließend geklärt seien. II. Der Klageantrag zu 2. ist kein statthafter (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungklage). Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 6 C 46.16, juris Rn. 12 m.w.N.). Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbstständige Teile oder Vorfragen (Sodan, in: ders./Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 28; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 13). So ist auch die rechtliche Qualifikation eines Vorgangs oder Handelns der Verwaltung als rechtswidrig im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nicht möglich (Sodan, in: ders./Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 35; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 13). Denn dabei handelt es sich um eine Eigenschaft einer Verwaltungsmaßnahme, die für sich genommen kein Rechtsverhältnis darstellt (Möstl, in: BeckOK VwGO, 48. Ed. 1. Januar 2019, § 43 Rn. 4). Ausnahmsweise ist im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO [analog]) die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts statthaft. Hiernach fehlt es vorliegend bereits an einem zulässigen Gegenstand für eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage. Denn die Feststellung, dass der Polizeieinsatzbefehl rechtswidrig war, ist kein selbständig feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Vielmehr handelt es sich um die rechtliche Qualifikation eines Handelns der Polizeibehörde, welches darüber hinaus ohne eigene Außenwirkung ist und deshalb auch keinen Verwaltungsakt darstellt. Denn dem innerdienstlichen Polizeieinsatzbefehl fehlt es – nach seinem objektiven Sinngehalt – an einem nach außen gerichteten Regelungswillen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – BVerwG 1 C 2/95, juris Rn. 17; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. 22). Ungeachtet dessen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches berechtigte Interesse der Kläger neben der von ihm bereits mit dem Klageantrag zu 1 angestrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes an einer gesonderten Feststellung des Polizeieinsatzbefehls als rechtswidrig hat. III. Die erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge zu 3, zu 4 und zu 5 stellen eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar (1.), die unzulässig ist (2.). 1. Eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt auch dann vor, wenn der Streitgegenstand nachträglich durch weitere Anträge ergänzt wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 2). Fügt der Kläger seinem bisherigen Antrag einen weiteren Antrag hinzu, ändert sich damit zumeist auch der Klagegrund, der das Begehren stützende Lebenssachverhalt wird also ausgeweitet (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 91 Rn. 21). So ist es auch hier. Der Klageantrag zu 3 erweitert das Klagebegehren und legt diesem neuen Sachverhalt zugrunde. Denn seitens des Klägers erfolgt erstmalig der Vortrag, dass Vorstandsmitglieder des Klägers am Tag des Polizeieinsatzes vor Ort waren und Zutritt zu den streitgegenständlichen Räumlichkeiten ersucht haben. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 4, welchen der Kläger auf das Herausräumen der Fahrräder und Gegenstände im Speziellen stützt. Der Klageantrag zu 5 erweitert den zugrundeliegenden Sachverhalt auf die Folgezeit nach dem 22. Juni 2016. 2. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 19). Sie ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre (Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 20). Dies gilt insbesondere, wenn eine Behandlung des Streitgegenstandes die Entscheidung über die Klage erheblich verzögern würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. November 2003 – 22 ZB 03.2451, juris Rn. 17). Der Beklagte hat der Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung widersprochen. Die Kammer sieht die Änderung nicht als sachdienlich an, denn die Klageerweiterung hätte die Einführung von in weiten Teilen neuem Prozessstoff in das Verfahren zur Folge gehabt und hätte somit der Beendigung des Verfahrens am Tag der mündlichen Verhandlung entgegengestanden, was eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über die Klage zur Folge gehabt hätte (vgl. auch Sitzungsniederschrift, S. 4). IV. Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Schriftsatznachlass im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 25. Februar 2019 und weiteren Vortrags zur Frage der Klagezulässigkeit hat die Kammer mit Beschluss vom 1. März 2019 abgelehnt (Sitzungsniederschrift, S. 3). Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann das Gericht eine Frist bestimmen, in der eine Partei eine Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn sie sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Als neu im Sinne des § 283 ZPO ist Vorbringen anzusehen, wenn es sich nicht in der Wiederholung oder im bloßen Bestreiten früheren Vortrags erschöpft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 – I-15 U 45/14, juris Rn. 71). Die Ablehnung der Anträge beruht hinsichtlich des Vorbringens im Schriftsatz vom 25. Februar 2019 (1.) und hinsichtlich der Frage der Klagezulässigkeit (2.) auf den folgenden Erwägungen. 1. Einer Schriftsatznachlassfrist bedurfte es nicht, denn der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert und konkret dargelegt, zu welchem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 2019 weiterer Vortrag hätte erfolgen sollen, woraus sich dessen Entscheidungserheblichkeit ergibt und aus welchen Gründen dieser nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen konnte. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 bereits die Möglichkeit ergriffen, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2019 zu erwidern und konnte sich so bereits auf das Vorbringen des Beklagten erklären. 2. Auch der Antrag auf Schriftsatznachlass hinsichtlich weiteren Vortrages zur Frage der Zulässigkeit der Klage blieb im gleichen Maße unsubstantiiert. Zudem wurde diese Frage zwischen den Parteien von Beginn des Verfahrens an erörtert, weshalb es schon an neuem Vorbringen im Sinne des § 283 ZPO fehlt. Die Kammer sah daher keine Veranlassung zu einer weitergehenden Erwiderungsmöglichkeit. V. Die Kammer war im Rahmen ihrer Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), auch nicht dazu angehalten, dem Antrag des Klägers auf Beiziehung von und Einsicht in drei Aktenordner, die in der Sitzung des Innenausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin am 21. Juli 2016 vorgelegt wurden und auf die im dazugehörigen Wortprotokoll durch das damalige Mitglied des Abgeordnetenhauses C...Bezug genommen wird (Seite 30, 4 Absatz, Anlage K 5), sowie die Verwaltungsakten, die bezüglich des Objektes Rigaer 9... seitens des Polizeijustiziariats Berlin geführt werden, nachzugehen. Denn der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit weiterer Unterlagen für die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht substantiiert dargelegt. Aus Sicht des Gerichts bestand keine weitere Veranlassung zur Beiziehung weiterer Akten. Ein hinreichender Bezug zum hiesigen Verfahren hat sich nicht aufgedrängt. Insbesondere mit Blick auf das fehlende Feststellungsinteresse hätte es zudem weitergehenden Vorbringens des Klägers bedurft. Darüber hinaus war das Wortprotokoll der Sitzung des Innenausschusses am 21. Juli 2016 Gegenstand des hiesigen Verfahrens. VI. Auch den Antrag des Klägers auf Vertagung der Sache hat die Kammer mit Beschluss vom 1. März 2019 abgelehnt. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte (Kopp/Schenke, a.a.O., § 102 Rn. 4). Unter Bezugnahme auf die oben unter IV. 1. und 2. getroffenen Erwägungen sind solche Umstände hier nicht ersichtlich. VII. Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); der Kläger formuliert keine Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und auf die es entscheidungserheblich ankommt. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes am 22. Juni 2016 in der Rigaer Straße 9...in 1...Berlin. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er gibt an, die Räumlichkeiten der sog. K... und W... spätestens seit dem 5. Dezember 2013 als Vereinsräumlichkeiten genutzt zu haben. Dabei handelt es sich um zwei Wohnungen im Erdgeschoss des Hinterhauses und des Seitenflügels der Rigaer Straße 9..., deren rechtlicher Nutzungsstatus offen ist. Eigentümerin des Objekts war im Juni 2016 und ist bis heute die L... Limited. Im Laufe des Jahre 2015 und Anfang des Jahres 2016 fanden mehrere Begehungen des Objekts seitens Vertretern der Eigentümerin und der Polizei statt. Im Zuge derer wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Veranstaltungsfläche sowie die Vornahme erheblicher baulicher Veränderungen und das Bestehen von Brandschutzmängeln festgestellt. Die Eigentümerin beabsichtigte die Beseitigung der Brandschutzmängel sowie den Ausbau und die Renovierung der Räumlichkeiten der K... und W..., um diese im Anschluss zu vermieten. Es bestand die Befürchtung, dass es bei Betreten des Objekts durch die Handwerker zu Auseinandersetzungen kommen könnte. Nach mehreren Gesprächen mit Vertretern der Eigentümerin sagte die Polizei den Schutz der Baumaßnahmen zu. Auf Grundlage des Einsatzbefehls vom 21. Juni 2016 (Bl. 143 ff. des Verwaltungsvorganges) begann am Morgen des 22. Juni 2016 der streitgegenständliche Polizeieinsatz in der Rigaer Straße 9... Es waren zahlreiche Polizeikräfte vor Ort, unmittelbar vor und in dem Objekt waren ungefähr 30 Polizeikräfte tätig. Diese begleiteten Handwerker und Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma (insgesamt 24 Personen) in das Gebäude. Die Handwerker öffneten die verschlossenen Eingangstüren des Hinterhauses und des Seitenflügels, sowie die Tür der K.... In den Räumlichkeiten trafen sie keine Personen an. Anwohner erhielten die Gelegenheit, in Begleitung der Polizei Gegenstände aus den Räumlichkeiten zu holen. Im Zuge der Baumaßnahmen wurden die Türen zur K... vollständig entfernt und durch Sicherheitstüren ersetzt. Am Rande des Einsatzes stellte die Polizei u.a. 44 überwiegend ungesicherte Fahrräder sicher. Die Baumaßnahmen wurden in den folgenden Wochen unter Polizeischutz fortgesetzt. Am 13. Juli 2016 verurteilte das Landgericht Berlin die Eigentümerin in einem Versäumnisurteil zur Herausgabe der Räumlichkeiten an den hiesigen Kläger (Az. 88 T 95/16 - Aufrechterhaltung durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2016). Die Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren gegen die zuvor erfolgte Zurückweisung eines Antrags des hiesigen Klägers auf Untersagung der Räumung im einstweiligen Rechtsschutz (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az. 13 C 1005/16). Daraufhin beendete die Polizei ihren Einsatz und die Räumlichkeiten wurden durch einen Gerichtsvollzieher am 14. Juli 2016 an den Kläger herausgegeben. Mit der am 18. August 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Einsatz rechtswidrig war. Er macht geltend, ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Feststellung zu haben. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, da der Einsatz im Nachhinein von Vertretern des Beklagten als rechtmäßig verteidigt worden sei. Zudem habe er ein Rehabilitierungsinteresse, da im Zuge der Presseberichterstattung über den Einsatz teilweise ein falsches Bild des Klägers gezeichnet worden sei. Darüber hinaus sei er als „rechtslos“ stigmatisiert worden. Er strebe weiterhin einen Amtshaftungsprozess an, woraus sich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergebe. Schließlich liege ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor, der sich regelmäßig vor der Erlangung gerichtlichen Rechtschutzes in der Hauptsache erledige. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass es sich um eine widerrechtliche Räumung seitens der Eigentümerin gehandelt habe. Diese sei ohne einen erforderlichen Räumungstitel erfolgt. Die Polizei hätte die Räumung nicht schützen dürfen, da die Voraussetzungen für den Schutz privater Rechte durch die Polizei gemäß § 1 Abs. 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) nicht vorgelegen hätten. Die Polizei habe auch Kenntnis von der Existenz des Klägers gehabt. Dessen Besitz im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes ergebe sich zudem auch aus Vortrag und Feststellungen in den zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dem Landgericht Berlin. In jedem Fall habe die Polizei Kenntnis davon gehabt, dass an den Räumlichkeiten – ungeachtet eines konkret bekannten Besitzers – fremder Besitz bestanden habe. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Polizeieinsatz am 22. Juni 2016 in der Rigaer Straße 9... in Berlin, der zur Räumung der Vereinsräume des Klägers führte, rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass der Polizeieinsatzbefehl Befehl Nr. 1 für die polizeilichen Maßnahmen der Dir 5 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung am 22.06.2016 bzgl. der Räumung der Vereinsräume des Klägers rechtswidrig war. Er beantragt in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus erstmalig, 3. festzustellen, dass die Zutrittsverweigerung für die Vorstandsmitglieder des Klägers zu den streitgegenständlichen Räumen am 22. Juni 2016 in den Vormittagsstunden in der Rigaer Straße 9... in Berlin durch die Polizei rechtswidrig war, 4. festzustellen, dass das Verbringen von Fahrrädern und weiteren Gegenständen aus den streitgegenständlichen Räumen am 22. Juni 2016 im Verlauf des Tages in der Rigaer Straße 9... in Berlin durch die Polizei rechtswidrig war, 5. festzustellen, dass das Betreten und die Inbesitznahme der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch die Polizei am 22. Juni 2016 ab 08:00 Uhr und in der Folgezeit in der Rigaer Straße 9... in Berlin ... rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle dem Kläger insbesondere an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Denn eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da der Beklagte mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Kläger angebe, Besitzer der Räumlichkeiten zu sein. Hinsichtlich eines möglichen Rehabilitierungsinteresses seien weder eine Stigmatisierung durch eine Maßnahme der Polizei noch deren fortdauernde Wirkung substantiiert dargelegt. Gleiches gelte für die mögliche Vorbereitung eines Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten. Hinsichtlich eines Feststellungsinteresses aus tiefgreifendem Grundrechtseingriff sei schon eine einschlägige Grundrechtsposition nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen verteidigt der Beklagte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen. Die Polizei habe gemäß §§ 1 Abs. 3, 17 ASOG zum Schutz der Handwerker gehandelt. Es habe eine konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten, insb. von Körperverletzungs-, Nötigungs-, Sachbeschädigungs-, und Beleidigungsdelikten bestanden. Im Einsatzzeitpunkt habe es keinerlei Hinweise (Klingel- oder Türschild, Briefkasten o.ä.) auf den Kläger oder andere Personen als Besitzer gegeben. Auch während des Einsatzes am 22. Juni 2016 bzw. der folgenden Wochen habe es seitens des Klägers oder der Bewohner keinen Hinweis auf etwaige Besitzrechte des Klägers gegeben. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 hat das Landgericht Berlin den Herausgabeanspruch der Eigentümerin gegen den hiesigen Kläger abgewiesen (Az. 6 O 200/16). Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die übersandten Vorgänge des Polizeipräsidenten in Berlin (2 Aktenordner; „VV Rigaer Str....und „Unterlagen Dir 5“), den Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. September 2017, Az. VR 22804 B, sowie die beigezogenen Verfahrensakten zu den zivilgerichtlichen Verfahren des Landgerichts Berlin, Az. 88 T 95/16 und Az. 6 O 200/16, verwiesen.