Urteil
1 K 225.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0925.1K225.11.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist nach § 3 Abs. 1 G 10 zum einen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die im Katalog des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 aufgeführten Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. (Rn.31)
2. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 G 10, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 G 10 vom Antragsteller in seinem Antrag darzulegen.(Rn.32)
3. Da das Darlegungserfordernis dazu dient, die anordnende Stelle (§ 5 Abs. 1 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§ 9 G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit einer Beschränkung eigenverantwortlich zu überprüfen, wird dem Darlegungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird. Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend.(Rn.34)
5. Dem ist nur dann genügt, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden.(Rn.35)
6. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend 'gruppenkonform' verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.(Rn.36)
7. Fehlen im Antrag entsprechende auf den Einzelfall abstellende Darlegungen vollständig, so kommt es mithin nicht darauf an, ob die Erforschung des Sachverhalts tatsächlich auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen wäre. (Rn.39)
8. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen, nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat, derartige Überwachungsmaßnahmen zulässig sind.(Rn.43)
9. Es entspricht gerade dem Wesen von G 10-Maßnahmen, dass der zu erforschende Sachverhalt noch nicht ausermittelt ist. Dementsprechend bedurfte es auch nicht der Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Gruppierung. Es genügte zunächst vielmehr, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger überhaupt Unterstützer einer oder mehrerer Gruppierungen aus dem radikal-islamistischen, terroristischen Umfeld war.(Rn.54)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse sowie die Öffnung und Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen in der Zeit vom 6. März 2004 bis zum 6. Juni 2006 sowie vom 22. Juni 2006 bis zum 27. November 2009 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/26, die Beklagte zu 23/26.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist nach § 3 Abs. 1 G 10 zum einen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die im Katalog des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 aufgeführten Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. (Rn.31) 2. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 G 10, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 G 10 vom Antragsteller in seinem Antrag darzulegen.(Rn.32) 3. Da das Darlegungserfordernis dazu dient, die anordnende Stelle (§ 5 Abs. 1 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§ 9 G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit einer Beschränkung eigenverantwortlich zu überprüfen, wird dem Darlegungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird. Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend.(Rn.34) 5. Dem ist nur dann genügt, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden.(Rn.35) 6. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend 'gruppenkonform' verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.(Rn.36) 7. Fehlen im Antrag entsprechende auf den Einzelfall abstellende Darlegungen vollständig, so kommt es mithin nicht darauf an, ob die Erforschung des Sachverhalts tatsächlich auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen wäre. (Rn.39) 8. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen, nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat, derartige Überwachungsmaßnahmen zulässig sind.(Rn.43) 9. Es entspricht gerade dem Wesen von G 10-Maßnahmen, dass der zu erforschende Sachverhalt noch nicht ausermittelt ist. Dementsprechend bedurfte es auch nicht der Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Gruppierung. Es genügte zunächst vielmehr, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger überhaupt Unterstützer einer oder mehrerer Gruppierungen aus dem radikal-islamistischen, terroristischen Umfeld war.(Rn.54) Es wird festgestellt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse sowie die Öffnung und Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen in der Zeit vom 6. März 2004 bis zum 6. Juni 2006 sowie vom 22. Juni 2006 bis zum 27. November 2009 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/26, die Beklagte zu 23/26. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2136; VG Berlin, Urteil v. 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 m.w.N.), denn der in § 13 G 10 normierte Rechtswegausschluss gilt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach Beendigung dieser Maßnahmen und daran anschließender Mitteilung an den jeweiligen Betroffenen nicht mehr. Auch das notwendige Feststellungsinteresse, hier in dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen, liegt vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.1990 - 1 C 12/88, NJW 1991, 581 m.w.N.). II. Die Klage ist auch überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die gegenüber dem Kläger angeordneten Beschränkungsmaßnahmen zu den Nr. 72/25 bis 72/33 sowie 6041/0 bis 6042/13 waren rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnungen ist § 3 G 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist nach § 3 Abs. 1 G 10 zum einen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand die im Katalog des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 aufgeführten Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Ob diese Voraussetzung hinsichtlich der Anordnungen zu den Nr. 72/25 bis 72/33 sowie 6041/0 bis 6042/13 vorliegend gegeben ist, kann offen bleiben. Denn eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 G 10, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 G 10 vom Antragsteller in seinem Antrag darzulegen. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die vom BfV als Antragsteller zu dieser Voraussetzung im Wesentlichen gleichlautend formulierten Darlegungen genügen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Im Urteil vom 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 - hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Eine Anordnung nach § 2 Absatz 1 G 10 (Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 unterstreicht diese spezialgesetzliche Normierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gebot, im Antrag auf Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 G 10) darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 1992, a.a.O.). Da das Darlegungserfordernis dazu dient, die anordnende Stelle (§ 5 Abs. 1 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§ 9 G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit einer Beschränkung eigenverantwortlich zu überprüfen, wird dem Darlegungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157, 180; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, a.a.O.). Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, a.a.O.; VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 1992, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 – OVG 1 N 91.09 -). Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist nur dann genügt, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden. Dazu kann z.B. angegeben werden, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Die formelhafte, § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht demnach nicht aus. Gemessen daran ist die Begründung in den angegriffenen Anordnungen, dass eine anderweitige Aufklärungsmöglichkeit als der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keinen Erfolg verspreche, unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, welche Gründe hierfür konkret maßgeblich sind, und entzieht sich deshalb einer rationalen Überprüfbarkeit am Maßstab des § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10. Die weitere Überlegung, einschlägige Aktivitäten könnten nicht allein durch Observation aufgedeckt werden, weil sich 'die Betroffenen' konspirativ und vorsichtig verhielten, lässt die gebotene auf die betroffenen Einzelpersonen bezogene Erforderlichkeitsbeurteilung vermissen und ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar. Bei der Aufklärung des Verdachts, ob von Personengruppen terroristische Gefahren i.S. von § 129a StGB ausgehen, muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die erste Anordnung aus dem Jahr 1996 sich gegen mehrere vermeintliche Angehörige des […] richtete. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend 'gruppenkonform' verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.“ Diese rechtliche Bewertung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Einwände aufrecht (vgl. Urteil der Kammer vom 01.03.2012 - VG 1 A 391.08). Bei Anlegung dieses Maßstabes sind die Darlegungen zur Subsidiarität der Beschränkungsmaßnahmen ungenügend, denn es fehlt jede auf die Person des Klägers und die weiteren vermeintlichen Hauptakteure bezogene Darlegung. Die formelhaften Begründungen über die Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen und das Nichtausreichen anderer Maßnahmen sind so allgemein gehalten, dass damit praktisch jeder Eingriff in das Grundrecht nach Art. 10 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden könnte. Konkrete, auf den Einzelfall bezugnehmende Darlegungen fehlen völlig. Dies erklärt auch, dass der Kammer eben diese Formulierungen – lediglich in Nuancen abweichend – bereits aus zahlreichen anderen Verfahren zu völlig unterschiedlichen Bereichen (Linksextremismus / Rechtsextremismus / kurdischer Terrorismus) bekannt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass Observationen der Betroffenen oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen von vorneherein nicht möglich oder hinreichend erkenntnisbringend gewesen sein sollten. Es mag zwar sein, dass die Aufklärung islamistischer Netzwerke und möglicher Vorbereitungen von Anschlägen in der Bundesrepublik und weltweit ohne Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 tatsächlich ungemein schwierig oder sogar unmöglich gewesen ist. Darauf kommt es aber nicht an. Denn bei § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 handelt es sich nicht um eine bloße Formvorschrift zur Dokumentation der tatsächlichen Umstände, deren Verletzung gegebenenfalls durch nachträgliche Darstellung geheilt werden könnte oder generell unbeachtlich ist. Die Vorschrift stellt vielmehr eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung auf, deren Zweck es ist, dem antragstellenden BfV die Gewichtigkeit des mit der Beschränkung verbundenen Grundrechtseingriffs zu verdeutlichen. Das BfV soll dadurch gezwungen werden, wegen der weitreichenden Folgen des Eingriffs und der auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen in jedem konkreten Einzelfall genau zu prüfen und dies entsprechend in seinem Antrag zu dokumentieren, ob das Ziel der Maßnahme anders nicht erreicht werden kann. Fehlen im Antrag entsprechende auf den Einzelfall abstellende Darlegungen vollständig, so kommt es mithin nicht darauf an, ob die Erforschung des Sachverhalts tatsächlich auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Ob eine Ausnahme für den Fall angenommen werden könnte, in dem von vorneherein und objektiv offensichtlich wäre, dass eine Erforschung des Sachverhalts im konkreten Fall auf andere Weise nicht erfolgversprechend wäre, kann hier offen bleiben. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob es eine derart eindeutige Konstellation praktisch überhaupt geben kann, lag sie jedenfalls im hiesigen Verfahren nicht vor. Denn es war keinesfalls objektiv offensichtlich, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Vielmehr zeigen zahlreiche den Anträgen als Beweismittel beigefügte Quellenberichte, dass – zumindest in gewissem Umfang – durchaus ein Zugang von V-Personen zu dem Kläger und seinem Umfeld gegeben war. Dass diese gegebenenfalls nicht hinreichend vertieften Zugang hatten, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme nach dem Vorstehenden keine Rolle. Denn es wäre an dem BfV gewesen, diesen Umstand in seinen Anträgen entsprechend darzulegen. Insofern kann zugunsten der Beklagten auch keine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle aufgrund eines behaupteten Beurteilungsspielraums der G 10-Kommission angenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.01.2011 - OVG 1 N 91.09). Eine rechtswidrige Anordnung wird dementsprechend auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die G 10-Kommission den Mangel nicht selbst erkennt und die Anordnung deshalb nicht für unzulässig oder nicht notwendig erklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.01.2011 - OVG 1 N 91.09). 2. Die gegenüber dem Kläger angeordneten Beschränkungsmaßnahmen zu den Nr. 6042/14 bis 6042/16 waren hingegen rechtmäßig. Die Anordnungen des BMI erfüllen sowohl die Anforderungen der Subsidiaritätsdarlegung als auch die Darlegung von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht gegen den Kläger. Auch insofern gilt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 G 10 tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sind, dass jemand im Katalog des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 aufgeführte Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Zum anderen bedarf es nach § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 der Darlegung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Bei der gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff, mithin das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht, handelt es sich ebenso wie bei einer Polizeigefahr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil v. 17.10.1990 - 1 C 12.88, zit. n. juris; OVG Münster, Urteil v. 27.10.1982 - 20 A 348.81, DVBl. 1983, 1017 ff.). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die jeweiligen Ermächtigungen handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (so BVerfG, Beschluss v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 55 f.; BVerfG, Urteil v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 u. a., BVerfGE 100, 313, 383). Danach ist der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht, will aber verhindern, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen aufgrund bloßer Mutmaßungen, Hypothesen oder Prognosen bzw. der bloßen Annahme, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, erfolgt (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 176 f.). Die Schlussfolgerung auf einen Verdacht muss in Tatsachen einen Halt finden, bloße Vermutungen und Spekulationen ohne verdachtsauslösende Tatsachen reichen nicht aus (vgl. Borgs, in: Borgs/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, 1986, B § 2 Rn. 8; ähnlich auch BVerfG, Urteile v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07, BVerfGE 120, 274, 328). Oder kürzer gesagt: „Tatsächliche Anhaltspunkte sind Annahmen, die sich auf Tatsachen stützen“ (so Roewer, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1987, S. 227). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen, nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat, derartige Überwachungsmaßnahmen zulässig sind. Nach diesen Maßstäben lagen hinsichtlich des Klägers durchaus verdachtsauslösende Tatsachen vor. Insbesondere lagen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Kläger selbst Straftaten nach § 129b StGB (Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland) geplant oder begangen hatte oder zumindest Mitglied einer Vereinigung war, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet waren, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. So gab es verschiedentliche Hinweise, die zumindest für eine Unterstützung der türkischen Hizbullah, einer kurdischen Terrororganisation, sprachen. Unter anderem wurde der Kläger von Quellen des BfV mehrmals als Mitglied dieser Organisation bezeichnet (Beweismittel Band 3, S. 592). Gestützt wurde diese Einschätzung beispielsweise dadurch, dass sich der Kläger Anfang Mai 2008 nach „Personen, mit denen ich sprechen kann … in Batman“ erkundigte (Beweismittel Band 3, S. 430). Dieses Telefonat belegt, dass der Kläger Kontakt zu Personen in Batman, einer Hochburg der Hizbullah, suchte. Angesichts der verklausulierten Formulierung liegt zudem die Annahme nahe, dass es sich dabei um Angehörige der Hizbullah handelte. Nach einer weiteren Quellenmeldung befand der Kläger sich zudem im Jahr 2005 in einem Lager einer pakistanischen Organisation namens „Hizbu Mujahedin Kaschmir“ (Beweismittel Band 3, S. 449), bei der es sich wohl um die in der EU-Terrorliste geführten „Hizb ul-Mujaheddin“ handelte. Aus Quellenmeldungen und Auswertungen der vorangehenden Beschränkungsmaßnahmen, insbesondere vom Kläger geführten Telefonaten lässt sich erkennen, dass er zudem wiederholt größere Bargeldbeträge in Länder wie den Irak, Afghanistan, Pakistan, Syrien oder den Sudan geschafft oder vermittelt hat (Beweismittel Band 3, S. 21, 58, 59, 104, 109). In Telefonaten legte er dabei zum Teil großen Wert auf eine Geheimhaltung der Beträge (Beweismittel Band 3, S. 681, 682). Diese Umstände lassen sich als tatsächliche Anhaltspunkte dafür verstehen, dass der Kläger dort illegale, möglicherweise terroristische Aktionen unterstützte. Denn anderenfalls – bspw. im Fall von gemeinnützigen Spenden – wäre zu erwarten gewesen, dass er das Geld dorthin über Banken verschickt hätte und keine entsprechende Geheimhaltung pflegte. Schließlich ergeben auch weitere Erkenntnisse, die nicht aus den Anordnungszeiträumen der Beschränkungsmaßnahmen zu den Nr. 6042/14 bis 6042/16 stammen, aber zu deren Begründung durchaus herangezogen werden können, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger. So hat sich dieser in abgehörten Telefonaten mehrfach dazu geäußert, Personen „zur Ausbildung“ in arabische Staaten zu vermitteln (Beweismittel Band 3, S. 13, 14). Aus dem Zusammenhang mit anderen Telefonaten, in denen unter anderem berichtet wird, dass mehrere Personen aus dem Irak gar nicht und einer verletzt zurückgekommen seien (Beweismittel Band 3, S. 21), kann dies als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Kläger in Wirklichkeit Personen zur Ausbildung im bewaffneten Kampf oder Aufnahme desselben in die entsprechenden Länder vermittelte (vgl. auch Beweismittel Band 3, S. 259, 262). Der Kläger scheint dies auch für sich selbst geplant zu haben. So ergibt sich aus abgehörten Telefonaten, dass der Kläger Anfang 2005 in den Irak einreisen wollte, daran aber an der Grenze gehindert wurde. In dem im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Tagebuch hat der Kläger zudem ausschnittsweise Folgendes vermerkt: „Ich habe an mein Leben gedacht. Ohne an diejenigen zu denken, mit denen ich zusammenlebe. Ist es für mich besser zu sterben oder dieses Leben weiterzuführen? Ich betrachtete es aus der Sicht der Liebe. Ich sehe, dass meine Seele sich nach Allah und seinem Propheten sehnt. Ich möchte zu ihnen. […] Darum denke ich, dass ein Tod auf seinem Weg mich zu ihm führen wird, oder zumindest es das Beste sein wird. Er weiß die Wahrheit. Meine Entscheidung, die ich gleich treffen werde, hat mit ihm (Allah) zu tun. Sein Buch. Die Sunna Seines Propheten hat mir eine Bestimmung gegeben. Auf Seinem Wege zu sterben ist der ehrenvollste Weg. Warum sollte ich dann nicht diesen ehrenvollen Weg wählen? Dieses Leben langweilt mich sowieso. […] Also musste ich, auch wenn am Ende der Tod wartete, dahin. Dies war meine Entscheidung, als ich alleine nachdachte. Also musste ich dieses Jahr in den Irak. […] Ja, vor meiner Ankunft im Haus des Bruders hatte ich mich entschieden. Der Tod würde mich zu meinen wahren Freunden bringen. […] Ich überlegte etwas umfangreicher und sah, dass ich nicht alleine bin. Es gab Freunde, die mit mir zusammen sind. Ich sollte mit ihnen beraten. […] Jahrelang hatte ich ihnen den Islam erklärt. Eins sollte ich ihnen noch erklären. Sie lehren: Liebe Freunde, wir müssen auch auf diesem Weg sterben, wenn es erforderlich ist. […] Der einzige Weg, um nicht so zu enden ist es, gegen solche Tyrannen unerschrocken zu kämpfen. […] Die Mördernester KGB, MOSSAD, CIA und MIT sind die Todeswächter derjenigen, deren Bestrebungen ins Leere gehen. Brüder, wie werden wir vor dem Gericht Allahs stehen, wenn wir gegen diese nicht kämpfen, faul herumliegen und stumm bleiben?“ (Beweismittel Band 3, S. 33 ff.). Diese aus dem Tagebuch zu gewinnenden Erkenntnisse, wonach der Kläger bereit war, im Kampf für terroristische Gruppen im Irak zu sterben, durften auch verwertet werden. Denn zum einen gelten im Bereich des hier einschlägigen Gefahrenabwehrrechts auch bei möglicherweise rechtswidriger Beweiserhebung nicht dieselben strengen Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Strafrechts (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 21.06.2010 – 10 S 4/10, NJOZ 2010, 2143, 2145), zum anderen besteht aber selbst im Strafverfahren kein absoluter Schutz von Tagebuchaufzeichnungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss v. 17.11.2007 - 2 BvR 518/07, BeckRS 2007, 28275; VerfGH Berlin, Beschluss v. 21.04.2009 - VerfGH 170/08, BeckRS 2009, 33664). Die Gesamtschau der vorstehend genannten Umstände sowie zahlreiche weitere von der Beklagten vorgelegte Nachweise belegen, dass es über bloße Mutmaßungen hinausgehende hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 gegeben hat. Dem stehen auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt und die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme durch das OLG Hamm nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die damaligen strafrechtlichen Ermittlungen schon einen anderen Gegenstand als die hiesigen Beschränkungsmaßnahmen hatten, nämlich den Vorwurf der Bildung einer inländischen terroristischen Vereinigung und die Planung eines Terroranschlags, setzten die streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr auch noch vor eventuellen strafrechtlichen Ermittlungen an. Während es zur Einleitung strafprozessualer Maßnahmen bereits des Vorliegens eines Tatverdachts bedarf, rechtfertigen nach dem G 10 bereits tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht die darin vorgesehenen Eingriffe. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers spricht gegen die Annahme von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht gegen den Kläger auch nicht, dass das BfV jenen zunächst nicht eindeutig einer bestimmten terroristischen Vereinigung zugeordnet, sondern mit verschiedenen, zum Teil auch unterschiedliche Interessen und Gruppen vertretenden Vereinigungen in Verbindung gebracht hat. Denn es entspricht gerade dem Wesen von G 10-Maßnahmen, dass der zu erforschende Sachverhalt noch nicht ausermittelt ist. Dementsprechend bedurfte es auch nicht der Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Gruppierung. Es genügte zunächst vielmehr, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger überhaupt Unterstützer einer oder mehrerer Gruppierungen aus dem radikal-islamistischen, terroristischen Umfeld war. Neben der sonach erfüllten Voraussetzung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger hat das BfV in den Anträgen zu den Nr. 6042/14 bis 6042/16 auch die Subsidiarität der Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 hinreichend dargelegt. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen bedarf es insofern einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, wobei die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden müssen und beispielsweise angegeben werden kann, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt beziehungsweise mangels Tauglichkeit nicht ergriffen wurden. Anders als in den vorangehenden Anträgen werden in den Nr. 6042/14 bis 6042/16 diese Anforderungen erfüllt, indem darin erstmalig auf den konkreten Einzelfall bezogene Ausführungen dazu gemacht werden, warum Erkenntnisse nicht beziehungsweise nur erschwert auf andere Weise gewonnen werden können. Es wird insbesondere nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger und sein Umfeld sich in der Öffentlichkeit betont unauffällig verhalten und fremden Personen mit Misstrauen begegnen, weshalb jedenfalls die Einschleusung einer Quelle in den engeren Kreis des Klägers nicht gelungen sei. Die entsprechenden Darlegungen sind zwar vergleichsweise knapp gehalten. Die aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen für die Erfolglosigkeit anderer Maßnahmen im konkreten Fall werden damit aber konkret benannt. Weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung der Kammer insofern nicht. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 sind damit erfüllt. Die Beschränkungsmaßnahmen wahren auch im Übrigen die Anforderungen des G 10 und waren daher insgesamt rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Telefon- und Post-Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Beginnend mit dem Antrag Nr. 72/25 vom 05.02.2004 beantragte das BfV beim Bundesministerium des Inneren (BMI) unter anderem die unbeschränkte Überwachung aller Postsendungen sowie der Telefonanschlüsse des Klägers. Auf der Grundlage dieses und der weiteren Anträge zu den Nr. 72/26 bis 72/33 ordnete das BMI unter Beteiligung der G 10-Kommission die Überwachung der Postsendungen sowie der Telefonanschlüsse für jeweils höchstens drei Monate an, insgesamt für den Zeitraum vom 06.03.2004 bis zum 06.06.2006. Auf Grundlage der weiteren Anträge Nr. 6042/0 bis 6042/16 wurde zudem die Überwachung der Post und der Telefonanschlüsse des Klägers für den Zeitraum vom 22.06.2006 bis zum 27.08.2010 angeordnet. Hinsichtlich des genauen Umfangs der Überwachung wird auf das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz an den Kläger vom 27.05.2011 verwiesen, wobei die darin genannte Dauer der Telekommunikationsüberwachung aufgrund eines Schreibfehlers hinsichtlich der letzten sieben Zeiträume auf „27.02.2007 – 27.08.2010“ zu korrigieren ist. In den Anträgen zur Nr. 72 und den darauf basierenden Anordnungen wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger verdächtig sei, „einer international operierenden terroristischen Vereinigung unter Führung des ehemals saudi-arabischen Staatsangehörigen Usama BIN LADEN anzugehören und für eine Teilvereinigung dieser Organisation im Bundesgebiet mit weiteren, bisher nicht identifizierten Personen als Mitglieder oder Unterstützer tätig zu sein“ (Zitat aus Antrag Nr. 72/32). Ferner wurde darin Folgendes vorgetragen: „Eine Aufklärung des Sachverhalts mit anderen nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht möglich. Die Beschränkungsmaßnahme ist erforderlich, um nationale und internationale Strukturen in den Bereichen arabische Mujahedin und islamischer Terrorismus in der Bundesrepublik zu erkennen, um begleitend oder im Anschluss an die Überwachung nach G 10 geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Einschlägige Aktivitäten allein durch Observation aufzudecken, ist erfahrungsgemäß nicht möglich. Da bei einer ständigen Observation die Enttarnungsgefahr zu groß wäre, können Observationen nur gezielt auf der Grundlage von Erkenntnissen, die aus der Post-, Telefon- und E-Mail-Überwachung stammen, durchgeführt werden. Auch können Erkenntnisse zu Inhalt und Zweck von Kontakten und Reisen der Verdächtigen durch Observationen regelmäßig nicht gewonnen werden. Gewährspersonen, die einen Einblick in die einschlägige Tätigkeit der Betroffenen ermöglichen würden, sind nicht vorhanden. Nur der gebündelte Einsatz aller in Frage kommenden nachrichtendienstlichen Mittel verspricht Erfolg.“ (Zitat aus Antrag Nr. 72/25) Zu den Anträgen und Anordnungen unter der Nr. 6042 führten BfV und BMI anfänglich Folgendes aus: „Y... [und andere, d. Uz.] sind verdächtig, Mitglieder oder Unterstützer eines internationalen, jedoch überwiegend türkisch geprägten Mujahedin-Netzwerkes zu sein und dessen terroristische Aktivitäten i.S.d. § 129 b StGb von Deutschland aus zu unterstützen und/oder für sie werbend tätig zu sein […] Der deutsche Staatsbürger Y... alias ‚C...‘ war bis zum 6. Juni 2006 Hauptbetroffener der Beschränkungsmaßnahme AO Nr. 0072. Aufgrund sachlicher Zusammenhänge ist nunmehr beabsichtigt, Y... […] im Rahmen einer gesonderten Beschränkungsmaßnahme zu bearbeiten. Die Aufnahme des Y... in die G10-Beschränkungsmaßnahme AO-Nr. 0072/25 […] erfolgte vor dem Hintergrund hiesiger Ermittlungsergebnisse, die eine Vielzahl von Verbindungen des I... zu islamistischen Gruppierungen aufzeigten. So wurde I... mit den türkischen islamistischen Gruppierungen 'Islami Hareketi' (ICH), IBDA-C und 'Kalifatsstaat' in Verbindung gebracht. Neben Kontakten zu Angehörigen der 'Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs' (IGMG), der Hamas und der 'Hizb ut-Tahrir' soll I... z.T. enge Verbindungen zu den Al-Qaida-Angehörigen im Raum Duisburg/Mühlheim a.d.Ruhr […] unterhalten haben. Seit Mitte der 90er Jahre gilt I... als ein Vertrauter des Ansar Al-Islam-Führers […] Im Rahmen der bisherigen Überwachungsmaßnahme AO 0072 wurden mehrfach Verbindungen des I... zu Personen bekannt, die in der Vergangenheit am Jihad in Afghanistan teilgenommen oder dort eine Ausbildung absolviert haben sollen. Es konnten zudem Bezüge des I... zu Widerstandsgruppen im Irak festgestellt werden. Auch stand I... mehrfach in telefonischem Kontakt zu einem mutmaßlichen Ansar Al-Islam-Anhänger in Gelsenkirchen.“ (Zitat aus Antrag Nr. 6042/0) In späteren Anträgen und Anordnungen – beginnend mit Nr. 6042/9 – fanden sich zudem im Wesentlichen übereinstimmend folgende Ausführungen: „Am 29. August 2006 leitete der GBA gegen insgesamt sieben Personen, darunter Y... […] ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer inländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB ein. Der Gruppe wurde vorgeworfen, während einer Konzertveranstaltung in Gelsenkirchen einen Terroranschlag auf das Amphitheater bzw. auf ein in der Nähe befindliches Tanklager von BP geplant zu haben. Das Verfahren wurde am 30. Juni 2008 gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt. […] Es gibt Hinweise dafür, dass Y... ebenfalls mit der „Hizbullah“ in Verbindung steht. I... war in der Vergangenheit von Quellen mehrmals als Mitglied der „Hizbullah“ bezeichnet worden. So sagte der in Guantanamo inhaftierte [anonymisiert] aus, dass I... Gruppe eine Zelle der türkischen „Hizbullah“ sei. Kurzfristiges Ziel dieser Gruppe sei die Rekrutierung und religiöse Erziehung ihrer Anhänger. Langfristig verfolge sie das Ziel einer gewalttätigen Revolution in der Türkei, um ein Regime, ähnlich demjenigen des Iran, aufzubauen. Anhänger hätten behauptet, bereits Angriffe gegen die Regierung der Türkei durchgeführt zu haben, wofür die türkische „Hizbullah“ verantwortlich gemacht worden sei. Zur Durchsetzung dieser Ziele habe I... Gruppe mehrere Vereine gegründet“ (Zitat aus Antrag Nr. 6042/15). Ferner fand sich in den Anträgen und Anordnungen zu den Nr. 6042/0 bis 6042/13 – im Wesentlichen wortgleich – jeweils folgende Formulierung: „Eine Aufklärung des Sachverhaltes mit anderen nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht möglich. Das BfV verfolgt mit der Beschränkungsmaßnahme das Ziel, neben der Aufklärung islamistischer Netzwerke, Vorbereitungen von Anschlägen in der Bundesrepublik und weltweit frühzeitig zu erkennen, um bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen einzuleiten. Einschlägige Aktivitäten allein durch Observation aufzudecken, ist erfahrungsgemäß nicht möglich. Da bei einer ständigen Observation die Enttarnungsgefahr zu groß wäre, können Observationen nur gezielt auf der Grundlage von Erkenntnissen, die aus der Post- und Telefonüberwachung stammen, durchgeführt werden. Auch können Erkenntnisse zu Inhalt und Zweck von Kontakten und Reisen der Verdächtigen durch Observationen regelmäßig nicht gewonnen werden. Eigene Gewährspersonen, die einen Einblick in die einschlägige Tätigkeit des Betroffenen ermöglichen würden, sind nicht vorhanden. Nur der gebündelte Einsatz aller in Frage kommenden nachrichtendienstlichen Mittel verspricht Erfolg.“ (Zitat aus Antrag Nr. 6042/0) Davon abweichend formulierten die Anträge und Anordnungen zu den Nr. 6042/14 bis 6042/16: „Das BfV verfolgt mit der Beschränkungsmaßnahme das Ziel, neben der Aufklärung islamistischer Netzwerke, Vorbereitungen von Anschlägen in der Bundesrepublik und weltweit frühzeitig zu erkennen, um bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen einzuleiten. Eine Aufklärung des Sachverhaltes mit anderen nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht möglich. Einschlägige Aktivitäten können allein durch Observation nicht aufgedeckt werden. Da bei einer ständigen Observation die Enttarnungsgefahr zu groß wäre, müssen Observationen gezielt auf der Grundlage von Erkenntnissen, die aus der Post- und Telefonüberwachung stammen, durchgeführt werden. Bei den Betroffenen handelt es sich größtenteils um Mitglieder bzw. Sympathisanten der türkischen 'Hizbullah', die in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten für die Organisation z.T. zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden und sich […] durch eine Flucht nach Deutschland der Festnahme entzogen. Bei den Kontakten untereinander ist eine deutliche Zurückhaltung erkennbar. Wichtige Informationen werden verklausuliert übermittelt. Dieses Verhalten ist u.a. auch auf die Angst vor dem türkischen Nachrichtendienst MIT zurückzuführen, der die Organisation nach wie [vor, d. Uz.] als gefährlich einstuft. […] Konspirative Treffen werden in Privatwohnungen oder in den Firmen der Betroffenen durchgeführt. Observationen des […] Y... ergaben keine Ermittlungsergebnisse. Die Betroffenen verhielten sich betont unauffällig. Bisher konnten auch keine Erkenntnisse zu Inhalt und Zweck von Kontakten und Reisen der Verdächtigen weder durch Observationen noch durch andere operative Maßnahmen gewonnen werden. Die Organisation ist hierarchisch strukturiert. Personen, die für eine Mitgliedschaft geeignet erscheinen, werden angesprochen. Fremdpersonen begegnet man mit Misstrauen. Vor diesem Hintergrund ist es bisher nicht gelungen, eine Quelle an diesen Personenkreis heranzuspielen.“ (Zitat aus Antrag Nr. 6042/14) Mit dem Kläger am 06.06.2011 zugestelltem Schreiben vom 27.05.2011 teilte das BfV diesem mit, dass im oben genannten Umfang seine Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wurde und seine Postsendungen geöffnet und eingesehen wurden. Mit der am 01.07.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen. Er macht geltend, es könne nicht von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen werden, dass er Mitglied oder Unterstützer der türkischen Terrororganisation „Hizbullah“ sei und deren Aktivitäten im Sinne des § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) von Deutschland aus unterstütze oder für sie werbend tätig sei. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei durch den Generalbundesanwalt mit Entscheidung vom 30.06.2008 gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Er sei wegen der damit in Verbindung stehenden Überwachung auch entschädigt worden. Zudem sei das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 30.08.2007 (Az.: 15 W 147/07) zu dem Ergebnis gekommen, dass seine wegen des Verdachts eines geplanten Anschlags vorgenommene Ingewahrsamnahme am 26.08.2006 rechtswidrig gewesen sei. Die Vorgehensweise des BfV folge daher letztlich der Logik, dass dann, wenn nichts nachzuweisen sei, jemand als besonders verdächtig erscheine. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die diversen Telefonanschlüsse des Klägers sowie die Öffnung und Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen des Klägers in der Zeit vom 6. März 2004 bis zum 6. Juni 2006 sowie vom 22. Juni 2006 bis zum 27. August 2010 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Maßnahmen. Sie macht im Wesentlichen geltend, alle Voraussetzungen des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) seien eingehalten worden. Insbesondere hätten zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, dass der Kläger eine in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a G 10 aufgeführte Katalogstraftat in Gestalt der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung geplant oder begangen habe. Zum anderen sei auch hinreichend dargelegt worden, dass die Erforschung auf andere Weise als durch die vorgenommene Beschränkungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger resultierten unter anderem daraus, dass eine BfV-Quelle bereits 1996 angegeben habe, dass eine Person namens „J...“, hinter der sich nach einer Anschlussermittlung der Kläger verborgen habe, in telefonischem Kontakt mit dem geistigen Führer der islamistischen „Ansar Al-Islam“, „Mullah Krekar“, stünde. Im September 2002 sei eine damals auf den Kläger eingetragene Mobilfunknummer von „Mullah Krekar“ kontaktiert worden und auch um den Jahreswechsel 2003 / 2004 seien mehrfach Verbindungen des Klägers mit jenem bekannt geworden. Zudem habe eine BfV-Quelle den Kläger bereits 1994 als führendes Mitglied der türkischen islamisch-extremistischen „Islami Hareketi“ bezeichnet. Diese Umstände begründeten tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger, die die erste Anordnung gegen jenen mit der Nr. 72/25 rechtfertigten. Auch die folgenden Anordnungen zu den Nr. 72/26 bis 72/33 und Nr. 6042/0 bis 6042/16 genügten den Anforderungen an eine Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger. Insbesondere seien mehrfach Feststellungen zu den Verdachtsmomenten getroffen worden, wonach der Kläger sich an der Anwerbung von Mitgliedern für Mujahedin- und Terrorgruppen beteiligt habe und auch in der Vermittlung derartiger Personen in Länder wie dem Irak aktiv gewesen sein solle. In einem beim Kläger anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 31.05.2006 aufgefundenen elektronischen Tagebuch, welches im Januar 2005 verfasst worden sei, habe er an mehreren Stellen auch seine Bereitschaft geäußert, im Irak den Märtyrertod zu sterben. Wiederholt sei durch überwachte Anrufe oder Kurznachrichten zudem festgestellt worden, dass der Kläger größere Geldbeträge in bar in Länder wie Pakistan, Afghanistan, Irak, Sudan etc. vermittelt beziehungsweise geschafft habe. Beginnend mit dem Antrag Nr. 6042/9 seien zudem auch belastbare Darlegungen dahingehend erfolgt, dass der Kläger mit der türkischen Hisbollah in Verbindung stehe. In der Vergangenheit sei der Kläger von mehreren Quellen als Mitglied der Hisbollah bezeichnet worden. Außerdem habe er Gesprächspartner nach „Freunden in Batman“, einer Hochburg der Hisbollah, gefragt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger würden auch durch die Einstellung des Verfahrens des Generalbundesanwaltes nicht in Frage gestellt. Denn dies habe einen anderen Sachverhalt, die Bildung einer inländischen terroristischen Vereinigung und die Planung eines Terroranschlags, zum Gegenstand gehabt. Die Einstellung habe keine Rückwirkung auf die Beschränkungsmaßnahmen nach G 10. Gleiches gelte für den Beschluss des OLG Hamm. Hinsichtlich des Subsidiaritätserfordernisses des § 3 Abs. 2 S. 1 G 10 sei nicht entscheidend, mit welchen Mitteln einzelne Sachverhaltselemente aufklärbar seien, sondern welche Instrumente benötigt würden, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit so weit aufzuklären, dass eine effektive Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit von Bund und Ländern möglich werde. Weder genüge es, dass mit anderen Mitteln – gegebenenfalls zudem unsichere – Teilergebnisse erzielt werden könnten, noch bestehe eine Subsidiarität im Hinblick auf nicht gerichtsverwertbare Quellen oder rechtswidrige Informationsbeschaffungswege. Gegenstand der Maßnahme Nr. 72 seien Erkenntnisse über nationale und internationale Strukturen in den Bereichen arabische Mujahedin und islamistischer Terrorismus gewesen, weshalb es einer Kenntnis der organisatorischen Zusammenhänge, personellen Verbindungen, Finanzierungsquellen und Übermittlungswege insgesamt bedurft habe. Andere Maßnahmen als nach G 10 hätten lediglich Teilerkenntnisse oder vor Gericht nicht verwertbare Ergebnisse erzielen können. Die Darlegungen in den Anträgen des BfV genügten vor diesem Hintergrund den Anforderungen des G 10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die eingereichten, zum Teil unter Verweis auf § 99 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geschwärzten Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.