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Beschluss

13 L 105/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0310.13L105.21.00
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Tenor

1.       Der Antrag wird abgelehnt.          Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.       Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist eine im Deutschen Bundestag, in allen 16 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Am 14. März 2015 gründeten der Vorsitzende des Landesverbandes Thüringen der Antragstellerin, Björn Höcke, und der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Antragstellerin, André Poggenburg, die Sammlungsbewegung „Der Flügel“ innerhalb der Antragstellerin. Sie unterzeichneten gemeinsam mit 21 weiteren Amts- und Funktionsträgern der Antragstellerin die sog. „Erfurter Resolution“. Unter den Erstunterzeichnern waren der frühere Co-Bundes- und Fraktionssprecher der Antragstellerin, Dr. Alexander Gauland, die Landtagsabgeordneten Baum, Bessin, Kalbitz, Möller, Tillschneider, Weise und der damalige Landesvorsitzende und spätere Bundesvorsitzende der Jungen Alternative (JA) Frohnmaier. Gemäß der Resolution sehen die Erstunterzeichner „im vollen Einsatz der AfD für eine grundsätzliche politische Wende in Deutschland die eigentliche Daseinsberechtigung der Partei“. Dieser Einsatz werde zu „echten Auseinandersetzungen mit den Altparteien, den Medien und den Trägern der verheerenden Gesellschaftsexperimente führen“. Von den Funktionsträgern der Partei werde verlangt, diese Auseinandersetzung mutig und wahrhaftig zu führen. In der Erklärung wird die Sorge geäußert, dass sich die Antragstellerin ohne Not mehr und mehr dem etablierten Politikbetrieb anpasse: „dem Technokratentum, der Feigheit und dem Verrat an den Interessen unseres Landes.“ In einer weiteren Erklärung vom 24. Juni 2016 beschreibt sich der Flügel als „zentral organisierter, loser Verbund von Mitgliedern“ der Antragstellerin im gesamten Bundesgebiet. Die organisatorische Arbeit des Flügels soll demgemäß maßgeblich vom Kreisverband Nordhausen-Eichsfeld-Mühlhausen (Nordthüringen) getragen und dort konzentriert werden. Seit dem Jahr 2015 fanden jährliche Veranstaltungen unter dem Namen „Kyffhäusertreffen“ mit stetig steigenden Besucherzahlen statt (350 im Jahr 2015, 1.000 im Jahr 2018). Am 3. September 2018 wurden die Landesverbände Bremen und Niedersachen der satzungsmäßigen Jugendorganisation der Antragstellerin „Junge Alternative“ zu Beobachtungsobjekten der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörden erklärt. Am 13. September 2018 beschloss der Bundesvorstand der Antragstellerin die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema einer möglichen Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend Bundesamt) befasst. Ebenso beauftragte die Antragstellerin den Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, um eine Beobachtung und Einstufung der Antragstellerin durch das Bundesamt zu verhindern. Der Präsident des Bundesamtes gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Antragstellerin - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (nachfolgend Gutachten I) - als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der Antragstellerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die JA und die der Antragstellerin zugeordnete Sammlungsbewegung „Der Flügel“ würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft. Hinsichtlich der JA lägen inhaltlich und numerisch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handele. Eine gründliche politikwissenschaftliche und juristische Analyse lege nahe, dass die JA die Würde des Menschen als obersten Wert der Verfassung nicht respektiere. Sie ziele auf den Vorrang eines ethnisch-homogenen Volksbegriffs und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, in eindeutiger Weise verächtlich. So fordere die JA unter anderem eine generelle abendliche Ausgangssperre für alle männlichen Flüchtlinge, „um die Sicherheit für die Bevölkerung vor allem der Frauen in Deutschland zu erhöhen“. Eine über reine Islamkritik deutlich hinausgehende Muslimfeindlichkeit trete in vielen Redebeiträgen zutage, in denen immer wieder von einem „Bevölkerungsaustausch“ durch Muslime gewarnt werde. So bezeichne die JA die Migrationspolitik der Bundesregierung als „wahnsinniges Bevölkerungsexperiment“, für welches das „Volk [...] mit seinem Blut“ bezahle und welches dazu führe, dass das deutsche Volk „abgeschafft“ werde. Es lägen darüber hinaus klare Anhaltspunkte für eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung vor. Dieser werde mit aggressiver Rhetorik Nachdruck verliehen. Die JA richte sich nach bisherigen Erkenntnissen auch gegen das Demokratieprinzip. Es lägen zahlreiche pauschal diffamierende Aussagen über die Regierung und das gesamte politische System vor. In der Gesamtschau stellten sich diese als absolute Verächtlichmachung des Parlamentarismus dar, ohne dass von Seiten der Antragstellerin eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben pluralistischer Willensbildung entsprechende Alternative benannt werde. Den etablierten Parteien, „diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz“, werde unverhohlen angedroht: „Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das Volk und nur für das Volk gemacht - denn wir sind das Volk“. Die Programmatik der JA zeichne sich auch durch die drastische Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien aus, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung. Hinsichtlich des Flügels um den Thüringer Landesvorsitzenden der Antragstellerin, Björn Höcke, lägen stark verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handele. Das durch den Flügel propagierte Politikkonzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden gerichtet. Es verletze die Menschenwürdegarantie sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Die Relativierung des historischen Nationalsozialismus ziehe sich zudem wie ein roter Faden durch die Aussagen der Flügel-Vertreter. Der Fortbestand eines organisch-einheitlichen Volkes werde vom Flügel als höchster Wert angesehen. Der einzelne Deutsche werde als Träger des Deutschtums wertgeschätzt. „Kulturfremde“ Nicht-Deutsche würden als nicht integrierbar gelten. Ihnen solle einer Bleibeperspektive konsequent verwehrt werden. Ziel des Flügels sei ein ethnisch homogenes Volk, welches keiner „Vermischung“ ausgesetzt sein solle. Dies werde durch flüchtlings- und muslimkritische Positionen untermauert. Die Staatsbürgerschaft von muslimischen Deutschen werde infrage gestellt. Ihnen drohten bei konsequenter Umsetzung der Positionen des Flügels Massenabschiebungen. Mittels einer aggressiven Wortwahl werde die von Migranten ausgehende Kriminalität krass überzeichnet. Befürworter einer liberalen Migrationspolitik würden zudem massiv entwürdigend beschimpft. Ihre politische Haltung werde etwa mit einer Geisteskrankheit gleichgesetzt. Vertreter des Flügels wendeten sich auch gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Demokratische Entscheidungen würden nur akzeptiert, wenn diese zu einer Regierungsübernahme durch die Antragstellerin führten. Im Falle des Scheiterns der Antragstellerin gelte: „Danach kommt nur noch: Helm auf.“ Einzelne Mitglieder des Flügels wiesen zudem Bezüge zu bereits als extremistische eingestuften Organisationen auf. Auf den Eilantrag der Antragstellerin untersagte das beschließende Gericht dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet (13 L 202/19). Gegenstand des Eilverfahrens war allein die Einstufung der Antragstellerin als Prüffall und die Bekanntgabe dieser Einstufung. Die Einstufung des Flügels und der JA war mangels entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens. Am 16. Dezember 2019 gab das Bundesamt bekannt, dass es alle „Mitglieder“ des Flügels (ca. 7.000 Personen) und der JA (mehr als 1.000 Personen) in die Kategorie „Rechtsextremismus“ einordne. Die Antragstellerin forderte das Bundesamt auf, es zu unterlassen, die JA und den Flügel als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sowie es zu unterlassen, Daten über den Flügel als „Verdachtsfall“ zu sammeln, zu speichern und/oder gespeichert zu lassen, was das Bundesamt ablehnte. Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen des Flügels (13 K 207/20) und der JA (13 K 208/20) erhoben; beide Klagen wurden überwiegend abgewiesen, lediglich die Einstufung des Flügels als „gesichert extremistische Bestrebung“ hielt das beschließende Gericht für rechtswidrig, weil der Fortbestand des Flügels nach dem 30. April 2020 nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe. Am 12. März 2020 erstellte das Bundesamt ein weiteres Gutachten „Zur Einstufung des ‚Flügel‘ als erwiesen extremistische Bestrebung“ (nachfolgend Gutachten II). Die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte hätten sich zur Gewissheit verdichtet. Das Verdachtsfallstadium sei hin zu einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung überschritten worden. Dies gründe sich im Wesentlichen auf den signifikanten Bedeutungszuwachs der maßgeblichen Träger extremistischer Bestrebungen im Flügel, namentlich der zentralen Exponenten Björn Höcke und Andreas Kalbitz, und der von ihnen demzufolge noch stärker ausgehenden Prägekraft für den Personenzusammenschluss. Eine Verdichtung ergebe sich zudem aus der quantitativen Verfestigung der bereits im Gutachten I herangezogenen Belege, von denen sich der Flügel nicht nur nicht distanziert habe, sondern die er vielmehr reproduziert und mit beachtlicher Reichweite weiter verbreitet habe. Die aggressive und kompromisslose Zurückweisung jeder parteiinternen Kritik an Positionen des Flügels stellten ebenfalls einen Verdichtungsfaktor dar. Es sei eine organisatorische Weiterentwicklung festzustellen, worauf offizielle Kontaktstellen - wie der eigenen Webseite, einem YouTube-Kanal, einer Facebook-Seite und einem Onlineshop -, die Etablierung regionaler Ansprechpartner (sogenannte Obleute) und die abgestufte Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Flügel hindeuteten. Im Jahr 2019 habe es drei herausragende Landtagswahlergebnisse ostdeutscher Landesverbände gegeben, die zu einem weiteren Bedeutungszuwachs beigetragen hätten. Der maßgebliche Protagonist des Flügels Höcke habe jeden Ansatz einer inhaltlich kritischen Auseinandersetzung mit den Positionen des Flügels innerhalb der Antragstellerin als „politische Bettnässerei“ diffamiert. Relativierungen einzelner seiner Aussagen seien taktisch motiviert und stellten reine Schutzbehauptungen dar. Das dem Flügel zuzuordnende Personenpotenzial könne angesichts fehlender formeller Mitgliedschaft nur qualifiziert geschätzt werden, wobei als untere Grenze, nicht zuletzt auf Grundlage parteieigener Angaben, ein Richtwert von mindestens 20 % der Gesamtmitglieder und damit rund 7.000 Personen anzusetzen seien. Der Vorstand der Antragstellerin beschloss am 20. März 2020 mehrheitlich, dass der Bundesvorstand als Ergebnis des morgigen ‚Flügel‘-Treffens eine Erklärung darüber erwarte, dass sich der informelle Zusammenschluss ‚Flügel‘ bis zum 30.04.2020 auflöst. Zur Umsetzung dieser Forderung fasste der Vorstand der Antragstellerin am 6. April 2020 einen weiteren Beschluss, in dem der Flügel zu konkreten Schritten aufgefordert wurde. In einem Schreiben wandten sich Björn Höcke und Andreas Kalbitz bei Facebook an die „Freunde des Flügels“: „Wir fordern alle, die sich der Interessensgemeinschaft angehörig fühlen, auf, bis zum 30. April ihre Aktivitäten im Rahmen des 'Flügels' einzustellen.[...] Grundsätzlich kann nicht aufgelöst werden, was formal nicht existiert. Um die Einheit der Partei zu wahren und das Projekt einer politischen Alternative für Deutschland nicht zu gefährden, haben Björn Höcke und Andreas Kalbitz jedoch entschieden, diesem Wunsch nachzukommen.“ Zum 30. April 2020 wurde der Flügel formal durch Löschung des bestehenden Internetauftritts und aller Profile und Accounts in den sozialen Medien aufgelöst. Mit Beschluss des Vorstands der Antragstellerin vom 15. Mai 2020 wurde die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz für nichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass er nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen habe. Die Antragstellerin gab am 18. Januar 2021 eine Erklärung „zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ ab, die auch von Vertretern der JA und des (ehemaligen) Flügels unterzeichnet wurde. Am 19. Januar 2021 verkündeten mehrere Pressemeldungen, dass die Antragstellerin vom Bundesamt in der darauf folgenden Woche zum Verdachtsfall erklärt werden solle. Nach Bekanntwerden der Presseberichte schrieb die Antragstellerin das Bundesamt am Morgen des 20. Januar 2021 an und forderte diese auf, eine Unterlassungserklärung darüber abzugeben, die Antragstellerin zum Verdachtsfall einzustufen und dies öffentlich bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit, dass es die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgeben werde. Am 21. Januar 2021 hat die Antragstellerin Klage (13 K 326/21) erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass sie vor der Einstufung durch das Bundesamt hätte angehört werden müssen. Es fehle überdies eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des Bundesamtes. Die Handlungen des Bundesamtes kämen - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Medienlandschaft - einem Parteienverbot gleich, daher müssten auch die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe angelegt werden. Gem. Art. 21 Abs. 4 GG liege die Entscheidungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht. Das BVerfSchG sei auf politische Parteien daher nicht anwendbar. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission an ein Parteienverbot. Die Vorgaben der §§ 3 und 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) lägen ebenfalls nicht vor. Bei dem Flügel handele es sich schon nicht um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Gesetzes. Es habe sich nie um eine satzungsmäßige Untergliederung der Antragstellerin gehandelt. Zudem habe sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst. Auch seien Fortsetzungsaktivitäten nicht festzustellen. Der Flügel könne der Antragstellerin daher nicht zugrechnet werden. Es gebe keine Erklärungen der Antragstellerin oder ihrer Teilorganisationen, die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Die Antragstellerin grenze sich mit einer Unvereinbarkeitsliste bewusst von extremistischen Organisationen ab. Die Antragstellerin oder ihre Teilorganisationen propagierten keinen ethnischen Volksbegriff. Das von der Antragstellerin vertretene Verständnis beziehe auch Zuwanderer ein, die sich dem deutschen Volk zugehörig fühlten. Dies sei maximal inklusiv und verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies sei auch die bloße Verwendung eines Volksbegriffs nicht relevant, da er nicht mit einem planvollen politischen Konzept verbunden sei und daher keine politischen Implikationen habe. Ob ein solches politisches Konzept gegen die Menschenwürde verstoße, hänge von der konkreten Ausgestaltung des Konzepts ab, nicht aber von einem gewissen Volksverständnis. Dem Gesetzgeber sei eine Bezugnahme auf ethnische oder kulturelle Kriterien - auch im Zusammenhang mit Fragen der Staatsangehörigkeit - ohnehin nicht fremd. Es sei ein rechtlich zulässiges politisches Ziel, sich dafür einzusetzen, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten bleibe, sofern Menschen nicht diskriminiert oder rechtlos gestellt würden. Gleiches gelte für die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft. Auch zähle etwa das Grundrecht auf Asyl nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Grundrechten. Der Gebrauch von typischerweise von Rechtsextremisten verwendeten Vokabulars stelle auch (allein) keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Die von der Antragsgegnerin beanstandeten Begriffe tauchten auch bei der Antifa oder einer UN-Studie („replacement migration“) auf. Es komme auf den Willen an, verfassungsfeindliche Handlungen vorzunehmen. Dies sei bei der Antragstellerin aber nicht der Fall. Ihr sei insbesondere keine Absicht zu unterstellen, dass ihr politischer Kurs grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet ist und dies auch als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen erkennbar sei. Die jüngsten Landtagswahlprogramme belegten, dass kein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff vertreten werde. Ebenso sei polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungs- oder Demokratiesystem. Den Äußerungen einzelner Parteimitglieder liege auch keine ausländer-, islam- oder muslimfeindliche Agitation zugrunde, die als hinreichend konkrete Anhaltspunkte einzustufen seien. Die Antragstellerin äußere sich insbesondere nicht pauschal abwertend über Ausländer. Dass männliche Zuwanderer im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen Messer verwendet würden, überproportional häufig zu finden seien, werde durch die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt. Die Statistiken rechtfertigten zwar nicht den Vorwurf, jeder Migrant sei kriminell. Solche Vorwürfe seien aber auch nicht geäußert worden Die Gleichsetzung des Islam mit Islamismus sei nicht per se unzulässig, da islamistische Elemente in islamischen Quellen enthalten seien. Nur weil der Islam abgelehnt werde, folge daraus nicht, dass jeder Mensch islamischen Glaubens abgelehnt werde. Die vom Bundesamt zitierten Äußerungen richteten sich auch nicht gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff der „System“- oder „Kartellpartei“ nicht, dass das Mehrparteiensystem schlechthin angegriffen werde. Gleiches gelte für den Begriff der „Corona-Diktatur“. Dadurch werde die parlamentarische Demokratie nicht in Frage gestellt. Immer wieder seien Maßnahmen der Bundesregierung als offensichtlich verfassungswidrig aufgehoben worden, daher dürfe man dies auch überzogen kritisieren. Des Weiteren müsse die „Republikaner-Rechtsprechung“ zur Beurteilung herangezogen werden. Insbesondere sei auch bei der Verdachtsfall-Einstufung erforderlich, dass sich in der Partei ein einheitliches Bild hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ergebe. Das Bundesamt habe dies aber nicht dargelegt. Die Äußerungen des ausgeschiedenen ehemaligen Co-Sprechers der Antragstellerin Meuthen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er eine neue Partei gründen und daher der Antragstellerin schaden wolle. Er habe bereits vor Monaten angekündigt, aus familiären Gründen nicht mehr zur Wiederwahl anzutreten. Auch sei er in der Partei isoliert gewesen. Er versuche allein, sein Image zu retten. Die jetzigen Aussagen seien daher unglaubwürdig. Auch sei unklar, ob Meuthen mit dem Bundesamt gemeinsame Sache mache. Weiter habe die Antragstellerin Maßnahmen eingeleitet, um Entgleisungen einzelner Mitglieder entgegen zu treten. So seien Parteiordnungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe der von dem Bundesamt als führende Figur des Flügels eingestufte Andreas Kalbitz seine Parteimitgliedschaft verloren. Das Bundesamt habe ebenfalls die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Antragstellerin vom 18. Januar 2021 nicht angemessen gewürdigt. Diese sei auch von den Vertretern der JA und des (ehemaligen) Flügels unterschrieben worden und räume Missverständnisse über das Volksverständnis der Antragstellerin und ihrer Teilorganisationen aus. Dass die Erklärung nicht taktisch motiviert sein könne, folge aus dem Umstand, dass es sich nicht um eine neue Positionierung handele, sondern um die Klarstellung einer bereits bestehenden Positionierung. Auch hätten mehrere von der Antragsgegnerin als Flügel-Anhänger eingeordnete Personen wie Björn Höcke, Andreas Kalbitz, Hans-Thomas Tillschneider, Thomas Weiß und Christian Blex weitere Klarstellungen abgegeben, die nicht berücksichtigt worden seien. Das Bundesamt lege auch Aussagen der Mitglieder der Antragstellerin falsch aus. Man dürfe sich bei der Auslegung von Äußerungen nicht auf den Wortlaut beschränken. Es müsse vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Falle eines politischen Meinungskampfes - jeweils der Kontext beleuchtet werden. Lasse eine von mehreren Deutungen eine verfassungskonforme Auslegung zu, so habe die Antragsgegnerin diese Auslegung zugrunde zu legen. Äußerungen, die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässig seien, könnten nicht gleichzeitig als Beleg für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen. Das Bundesamt verkenne die Begriffe der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtstaats. Auch könne nicht jede Äußerung eines jeden Mitglieds der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn diese die Äußerung nicht gebilligt oder geduldet habe. Das Bundesamt habe dazu nicht substantiiert vorgetragen. Entgleisungen einzelner Anhänger reichten nicht aus. Erforderlich sei, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht werde. Auch müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen von einem direkten Vorsatz begleitet sein. Ergreife die Partei Maßnahmen, um Entgleisungen einzelner Mitglieder zu unterbinden, so entfalle der Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Das Bundesamt verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Das Bundesamt habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handle aus politischen Motiven. Die derzeitige Innenministerin habe selbst in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Publikation veröffentlicht. Durch das Weiterleiten vertraulicher Schriftsätze an die Presse werde Druck auf Gericht und ehrenamtliche Richter aufgebaut. Das Gutachten III sei manipuliert worden. Die Bundesregierung habe Einfluss genommen und der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe an der Erstellung mitgewirkt. Die Datensammlung des Bundesamtes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung dar und unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Die vom Bundesamt im Juni 2021 nachgelieferten Verwaltungsvorgänge seien zudem deshalb nicht verwertbar, da nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für das Verfahren Relevanz hätten. Auch sei es ein Versäumnis des Bundesamtes, dass die Unterlagen dem Gericht - und damit der Antragstellerin - nicht schon früher übermittelt worden seien. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis der Antragsgegnerin, V-Leute schon vor der Beobachtung in Parteien einzuschleusen, sei es Aufgabe der Antragsgegnerin, darzulegen, welche Aussagen von Personen getätigt worden seien, die im Einflussbereich des Staates stünden. Die Antragsgegnerin überschätze auch die Größe des ehemaligen Flügels. So könne die Antragsgegnerin namentlich nur 44 Personen benennen, die sie zum Flügel zähle. Ohne ausreichende Faktenbasis stelle die Antragsgegnerin die Zahl von 7.000 Mitgliedern in den Raum. Auch verfüge der Flügel über keinen großen Einfluss. Bei den von der Antragsgegnerin zitierten Landtagswahlergebnissen habe die Antragstellerin Stimmenverluste erlitten. Höcke und Kalbitz hätten kein Direktmandat erringen können. Kalbitz sei bis zur Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft der einzige Flügel-nahe Politiker im Bundesvorstand der Antragstellerin gewesen. Beim Bundesparteitag im November 2020 habe sich kein Mitglied des ehemaligen Flügels durchsetzen können. Auch sonst spiele der Flügel in den Gremien der Partei keine Rolle. Die aus der Antragstellerin ausgeschlossenen Kalbitz und Pasemann besäßen keinen Rückhalt in der Gesamtpartei. Die Einstufung und Beobachtung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits am 15. Januar 2019 als Prüffall eingestuft worden sei und der Prüfzeitraum bis zur Höherstufung überschritten worden sei. Aktuelle Urteile zeigten auch, dass die Verwertbarkeit nach rund zwei Jahren entfalle. Auch sei damit im aktuellen Medienzeitalter ein so gravierender Eingriff in die Rechte der Antragstellerin als politische Partei verbunden, dass dieser nicht gerechtfertigt werden könne, zumal auf Seiten des Bundesamtes nur ein Verdacht vorliege. Auch bei anderen Parteien - insbesondere der CSU - fänden sich im Übrigen vergleichbare Äußerungen zur Begrenzung der Zuwanderung. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Linkspartei vor. Die Öffentlichkeit dürfe über die Einstufung auch nicht unterrichtet werden. Eine Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe eine Neutralitätspflicht. Die möglicherweise beabsichtigte Hochstufung der Antragstellerin zur erwiesen extremistischen Bestrebung sei erst recht rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass die ursprüngliche Einstufung rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin keine weitergehenden Anhaltspunkte angeführt, die eine Hochstufung rechtfertigten, zumal sich der Flügel aufgelöst habe. Die Behauptung, der Flügel sei weiterhin aktiv, sei haltlos. Dies zeigten auch die aktuellen Informationen der Landesverfassungsschutzbehörden. Auch der jüngste Beschluss des Vorstands der Antragstellerin, die Kleinstpartei „Freie Sachsen“ auf die Unvereinbarkeitsliste zu setzen, widerspreche den Behauptungen des Bundesamtes. Es existierten zahlreiche weitere Belege, die gegen eine Radikalisierung sprächen. Gegen den Bundestagsabgeordneten Helferich seien Parteiordnungsmaßnahmen intensiviert worden. Der ehemalige Vorsitzende des saarländischen Landesverbands sei aus der Partei ausgeschlossen worden wegen früherer Kontakte zu Rechtsextremisten. Der mitgliederstärkste Landesverband der Antragstellerin aus Nordrhein-Westfalen habe zum zweiten Mal in Folge einen dezidiert gemäßigten Landesvorstand gewählt und sich in seinem Landtagswahlprogramm explizit zum Asylrecht bekannt. Die unter dem 3. Januar 2022 dem Gericht vorgelegte Materialsammlung sei rechtswidrig angelegt worden, da sie der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stillhaltezusage widerspreche. Auch zeige die Datensammlung, dass es sich nur um Ausreißer handele. Den dort aufgeführten 83 Aussagen von 44 Personen stünden 29.500 Mitglieder gegenüber. Auch seien die genannten Äußerungen nicht kontextualisiert und falsch interpretiert worden. Schließlich habe der Bundesvorstand die betroffenen Parteimitglieder zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert, diese intern ausgewertet und im Anschluss Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen. So sei etwa beschlossen worden, gegen die Mitglieder Gebhardt und Geng ein Parteiausschlussverfahren zu betreiben, gegen Frau Dr. Baum eine Parteiordnungsmaßnahme zu prüfen und Björn Höcke zu einer Präsenzsitzung des Bundesvorstands zu laden, um sich insbesondere zu der Aussage „Alles für Deutschland“ zu erklären. Hinsichtlich der „Bayern-Chatgruppe“ seien die Mitglieder Ostermair und Huber aus der Antragstellerin ausgetreten. Gegen die Mitglieder Hock und Cyron seien schriftliche Abmahnungen beschlossen und umgesetzt worden. Sowohl Bundes- als auch der Landesvorstand Bayern hätten sich von den Äußerungen distanziert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, es zu unterlassen a) die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, b) öffentlich durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bekanntzugeben, dass die die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, c) die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen und d) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 2. Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnungen aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,- anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, dass eine Anhörung der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen sei. Der Antrag sei hinsichtlich der Einstufung zum Verdachtsfall unzulässig, da es sich dabei um eine rein behördeninterne Maßnahme handele, die mangels Außenwirkung nicht angegriffen werden könne. (Erst) wenn an die behördeninterne Einstufung Maßnahmen im Außenverhältnis geknüpft würden, sei Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen möglich. Das Bundesamt sehe die Antragstellerin auch nicht als gesichert extremistische Bestrebung an, sodass eine entsprechende Einstufung weder beabsichtigt sei, noch bevorstehe oder abzusehen sei. Es habe auch keinen Anlass für diesbezügliche Mutmaßungen gegeben. Der Antrag sei daher hinsichtlich der Anträge zu 1. c) und 1. d) ebenfalls unzulässig. Für eine Beobachtung reichten vereinzelte tatsächliche Anhaltspunkte aus. Wie gewichtig diese Anhaltspunkte sein müssten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nicht erforderlich sei insbesondere, dass die beobachtete Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Dieses Erfordernis gelte nur für Parteiverbote. Die Beobachtung und Einstufung des Flügels oder der Antragstellerin sei mit einem Parteiverbot aber nicht gleichzusetzen. Abstufungen hinsichtlich der Art. und Intensität der Beobachtung ergäben sich nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sobald erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen, erlaube § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung diesbezüglicher Informationen. Im Rahmen einer Prüfungsphase werde auf Grundlage offenen Materials geprüft, ob sich die Anhaltspunkte erhärteten oder nicht. Sei das der Fall, so erfolge eine Einordnung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt, welches bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beobachtet werden dürfe, um die Bestrebungen weiter aufzuklären. Bei der Auslegung einzelner Äußerungen seien nicht äußerungs- und strafrechtliche Maßstäbe anzuwenden, denn es gehe nicht darum, ob hinsichtlich einzelner Äußerungen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche bestünden oder diese gar strafbar seien. Für die Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit werde nicht vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Handlungen und Äußerungen illegal oder strafbar seien. Es existierten zahlreiche Äußerungen des Flügels, der JA und von weiteren Vertretern der Antragstellerin, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Es handele sich vornehmlich um Äußerungen von führenden Parteivertretern. Diese seien der Antragstellerin daher auch ohne weiteres zuzurechnen. Der Flügel sei auch ein taugliches Beobachtungsobjekt. Der Begriff des Personenzusammenschlusses sei bewusst weit gewählt worden, um alle Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Verfasstheit und dem Vorhandensein einer organisatorischen Struktur erfassen zu können. Es komme daher nicht darauf an, dass es sich bei dem Flügel nicht um eine satzungsmäßige oder offiziell anerkannte Teilorganisation der Antragstellerin handele. Ebenfalls sei unerheblich, ob dem Flügel angehörigen Mitglieder wechselten oder ob ihre genaue Anzahl und Identität bekannt sei. Der Flügel verfüge schätzungsweise über 7.000 Mitglieder. Dies ergebe sich aus den Zitaten einiger Mitglieder des Flügels und der Antragstellerin. Die gemeinsame Zweckverfolgung folge bereits aus der sogenannten „Erfurter Resolution“ vom März 2015 als der erklärten Gründungsurkunde des Flügels. Der Flügel habe das Ziel, seine personellen und inhaltlichen Vorstellungen innerhalb der Antragstellerin durchzusetzen. Er verfüge auch über eine organisatorische Struktur. Es habe jährliche Kyffhäuser- und sonstige Treffen gegeben. Es existierten zeitweise Obleute in den Landesverbänden. Der Flügel habe eine eigene Homepage und Onlineshop betrieben und ein eigenes Logo verwendet. Überdies habe der Bundesvorstand der Antragstellerin im März und April 2020 die Auflösung des Flügels gefordert. Eine Auflösung setze aber das Bestehen einer solchen Organisation voraus. Der Flügel bleibe auch taugliches Beobachtungsobjekt nach seiner offiziellen Auflösung im April 2020. Es müsse nämlich geklärt werden, ob der Flügel tatsächlich aufgelöst und seine Existenz beendet sei oder ob die Auflösung lediglich zum Schein erfolgt sei und die Bestrebungen in Wirklichkeit fortgeführt würden. Mit der Selbstauflösung des Flügels seien nämlich dessen bisherige Protagonisten nicht aus der Antragstellerin ausgeschieden. Es könne auch keine Abkehr von den bisherigen Vorstellungen und Positionen festgestellt werden. Es gebe vielmehr einschlägige Äußerungen von Seiten der vormaligen Protagonisten des Flügels, ihre Vorstellungen innerhalb der Gesamtpartei weiterzuverfolgen. Dies sei auch von dem Bundesvorstand der Antragstellerin begrüßt worden. Es lägen darüber hinaus auch bereits Belege für fortgesetzte Aktivitäten des Flügels vor. Überdies verfüge der Flügel über einen merkbaren Einfluss auf die Antragstellerin. Dies sehe offensichtlich auch die Antragstellerin so, da sie die Auflösung des Flügels verlangt habe. Dies ergebe aber nur dann einen Sinn, wenn dieser nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Zudem seien die Wahlergebnisse in den ostdeutschen Bundesländern keineswegs als Niederlage, sondern als Erfolg verstanden worden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Antragstellerin seien knapp. Die Vertreter des Flügels seien bei den Vorstandswahlen im November 2020 nur denkbar knapp gescheitert. Schließlich zeige die sinkende Machtposition und der Rücktritt und Austritt des (ehemaligen) Co-Vorsitzenden der Antragstellerin Meuthen, dass sich der Flügel mehr und mehr durchsetze und bei der Antragstellerin wachsenden Einfluss habe. Das zeige sich auch durch Sympathiebekundungen beim Vorstand der Antragstellerin gegenüber dem Flügel und dessen Protagonisten. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse und auch die Unvereinbarkeitsliste der Antragstellerin ließen keine Rückschlüsse zu, dass die Antragstellerin oder der Flügel keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen seien. Auch sei von Seiten diverser Repräsentanten des Flügels wiederholt der Vorstoß unternommen worden, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen. Eine der zentralen politischen Vorstellungen und Propagandainhalte des Flügels und der JA sei die Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten werden müsse und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssten. Es werde ein Konzept der Erhaltung der „ethnisch-kulturellen Identität“ des deutschen Volkes verfolgt. Dabei stelle das „kulturelle“ Identitätsmoment einen allenfalls untergeordneten, wenn nicht sogar vorgeschobenen Faktor dar, während es tatsächlich um die „ethnische“ Identität gehe. Das von der JA, dem Flügel und weiteren Teilen der Antragstellerin propagierte Volksverständnis stehe im Widerspruch zu dem Begriff des Volkes im Grundgesetz. Es ziele darauf ab, das grundgesetzliche Verständnis des deutschen Volkes durch einen hiervon abweichenden, engeren, und zwar ethnisch verstandenen Volksbegriff zu ersetzen unter Ausklammerung der ethnisch nicht diesem Volk zugerechneten Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Eine solche Sichtweise verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten bereits das „ethnokulturelle“ Volksverständnis der Identitären Bewegung - das letztlich dem Volksverständnis des Flügels entspreche - als einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet. Entgegen dem von dem Flügel vertretenen Verständnis, kenne das Grundgesetz keine Differenzierung zwischen den Begriffen „Volk“ und „Staatsvolk“. Das Grundgesetz verwende diese Begriffe vielmehr synonym. Es bestünden nach dem Konzept der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuwanderung nach ethnischen, völkisch-abstammungsmäßigen und letztlich rassetypischen Kriterien steuern wolle. Das kulturelle Element werde letztlich wiederum auf die Ethnie zurückgeführt. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Flügel und die JA die „ethnisch-kulturelle Identität“ des Volkes mittels Begriffen und Beschreibungen diskutiere, die in rechtsextremistischen Kreisen als Signalwörter gebraucht würden. Dabei würden insbesondere die Begriffe „großer Austausch“, „Umvolkung“, „Volkstod“ und die Parole „Deutschland den Deutschen“ verwendet. Anhaltspunkte für das Konzept einer ethnisch-kulturellen Identität ergäben sich aus den Verlautbarungen der JA und des Flügels. Dort seien der „Umvolkungs-“ und der „Volkstod“-Vorwurf erhoben worden. Eine große Zahl von Äußerungen führender Repräsentanten brächten in Einklang mit den Verlautbarungen der Antragstellerin und ihrer Teilorganisationen eindeutig ein völkisch-ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck, ohne dass eine Distanzierung erfolgt sei. Insbesondere der führende Kopf des Flügels, Björn Höcke, vertrete dieses Volksverständnis. Er prangere die Auflösung Deutschlands und ein Verschwinden des deutschen Volkes an. In seinem Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluss“ benutze er die Formulierung vom „bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch“. Auch seien Bezugnahmen auf nationalsozialistische Vorstellungen zu finden. Die Vermischung verschiedener Ethnien werde als „Abstieg“ begriffen. Schwierigkeiten bei der Integration von Zuwanderern würden nicht an deren kultureller Prägung festgemacht, sondern die Ethnie als Hindernis für den Eingang in das Volk angesehen. Falls der Erhalt eines ethnisch homogenen Volkes nicht möglich sei, solle nach den Vorstellungen Höckes ein „Rückzug autochthoner Deutscher in ländliche Gebiete“ helfen, um dort als „neue Keimzelle des deutschen Volkes“ zu überdauern, bis eine „Rückeroberung“ möglich sei. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert werde, fordere er eine vollständige Assimilierung und damit die Aufgabe der religiösen und kulturellen Prägung. Damit werde das mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Zumutbare überschritten. Höcke warne vor der „Afrikanisierung Europas“ und differenziere zwischen zwei Menschentypen: dem „afrikanischen Ausbreitungstypus“ und dem „europäischen Platzhaltertyp“. Damit übertrage er in der Tierwelt gebräuchliche Begriffe auf Menschen und stelle Afrikaner auf eine Stufe mit niedrigeren Lebewesen. Auch fänden sich bei anderen führenden Flügel-Vertretern Äußerungen, die das ethnisch-kulturelle Volksverständnis teilten, die „Auflösung“ des deutschen Volkes beklagten und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als vollwertige Mitglieder des deutschen Volkes ansähen. Die Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis entfielen auch nicht durch die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Antragstellerin vom 18. Januar 2021. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Erklärung taktisch motiviert sei und überdies keine wirkliche Abkehr von dem bisher vertretenen Volksverständnis bedeute. Zwar werde dort das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung werde sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden wolle. Damit suggeriere die Antragstellerin, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde sei. Auch die übrigen Formulierungen verstärkten dieses Verständnis. Das von dem Flügel formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, laufe darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspreche und es nicht zu viele Abweichungen gebe. Auch zeigten zahlreiche Äußerungen nach Unterzeichnung der Erklärung, dass an dem Verständnis und der ausländerfeindlichen Agitation festgehalten werde. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die bloße Verwendung eines Begriffes sei verfassungsschutzrechtlich irrelevant, wenn hieran nicht politische Forderungen, Ziele und Konzepte geknüpft seien, gehe fehl. Denn die Repräsentanten der Antragstellerin propagierten in ihren Verlautbarungen ein mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Volksverständnis, würben um Unterstützung und nutzten dieses Konzept als Grundlage für ihre fortwährende Kritik an der Bundesregierung. JA und der Flügel seien überdies eine Teilmenge der Antragstellerin und damit Teil einer politischen Partei. Diese wollten daher ihrem Wesen nach Einfluss auf die Gesamtpartei und auf diesem Wege auf Parlamente und Gesetzgebung nehmen. Darüber hinaus sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. Es fänden sich Forderungen, die darauf abzielten, Ausländern einen möglichst ungünstigen Rechtsstatus zuzuweisen und insbesondere Flüchtlinge weitestgehend rechtlos zu stellen. Es gebe zahlreiche Äußerungen, mit denen Migranten pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig und vor allem als kriminell herabgewürdigt würden. Migranten würden als „Invasoren“ und existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes angesehen. Es werde das Ziel der „Remigration“ ausgegeben. Es sei auch insbesondere eine islam- und muslimfeindliche Agitation zu erkennen. Eine freie und gleichberechtigte Religionsausübung werde abgelehnt, Muslimen werde nur ein untergeordneter Status eingeräumt. Auch werde unter dem Begriff der „De-Islamisierung“ das Ziel ausgegeben, Muslime aus Deutschland und Europa zu vertreiben. Es sei auch eine antisemitische Agitation festzustellen, die deutliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liefere. Das Verständnis des Flügels vom Individuum im Verhältnis zum Volk beeinträchtige die politische und gesellschaftliche Stellung des einzelnen in menschenwürdewidriger Weise. Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die fortwährende pauschale Agitation gegen Muslime gefährde die demokratische Gleichheit. Auch existierten Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete revisionistische Haltung. Der Staat und die sie tragenden Parteien würden verunglimpft. Vertreter des Flügels schenkten dem staatlichen Gewaltmonopol nicht in vollem Umfang Beachtung und riefen zum gewaltsamen „Widerstand“ auf. Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch das Ergreifen von Parteiordnungsmaßnahmen der Antragstellerin. Diese seien vereinzelt geblieben und auch nicht mit problematischen Äußerungen der Betroffenen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung begründet worden. Andreas Kalbitz sei weiterhin parteiloses Mitglied der Landtagsfraktion. Auch trete er weiter mit Mandatsträgern der Antragstellerin auf. Seine Mitgliedschaft sei - mit einem äußerst knappen Vorstandsbeschluss - wegen des Vorwurfs annulliert worden, er habe die Mitgliedschaft bei der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen. Gegen Dubravko Mandic sei eine Ämtersperre verhängt worden, weil dieser gegen den damaligen Co-Parteivorsitzenden Meuthen agitiert habe. Allein der Ausschluss Frank Pasemanns sei auch mit antisemitischen Äußerungen begründet worden. Dies belege aber keine Distanzierung von völkischen, ausländer- und islamfeindlichen und gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete Äußerungen. Die Einstufung sei zu Recht erfolgt, da die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden. Dies führe auch dazu, dass das Bundesamt diesbezügliche Informationen sammeln und auswerten dürfe. Eine zeitliche Obergrenze für die Beobachtung existiere nicht. Es sei vielmehr Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Überdies dürfe das Bundesamt die Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG über die Einstufung der Antragstellerin als „Verdachtsfall“ informieren. Der Verfassungsschutz als Instrument der wehrhaften Demokratie diene als Frühwarnsystem hinsichtlich Gefährdungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Information der Öffentlichkeit solle die politische Auseinandersetzung mit der betreffenden Bestrebungen ermöglichen. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden bezwecke, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Gruppierungen im Vorfeld einer Gefährdung zu gewinnen und zusammen und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die jeweils vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach Gewicht und Dichte hinreichend seien, die betreffende Berichterstattung auch mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile zu rechtfertigen. Solche hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte lägen hier vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Etwaige mögliche Nachteile auf Seiten der Antragstellerin träten vorliegend hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Antragstellerin sei im Bundestag, in sämtlichen Landtagen, im europäischen Parlament sowie einer Vielzahl von Kommunalparlamenten vertreten und erziele dabei teils beträchtliche Stimmenanteile. Daher bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran, die Öffentlichkeit über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen auf Seiten der Antragstellerin zu unterrichten. Auch habe die Antragstellerin das öffentliche Informationsinteresse selbst angefeuert. Funktionäre und Gremien der Antragstellerin hätten wiederholt an die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls einzelne Personen und Gruppierungen innerhalb der Antragstellerin vom Bundesamt als extremistisch angesehen oder jedenfalls diesbezügliche Anhaltspunkte gesehen würden. Die Antragstellerin sei daher nicht unversehens und überraschend mit einer Einstufung durch das Bundesamt konfrontiert worden, sondern habe zuvor selbst eben diese Diskussion in die Öffentlichkeit getragen. Auch seien Art und Weise der Medieninformation angemessen gewesen. Sie sei inhaltlich zutreffend, Sprache und Darstellungsweise seien sachlich und neutral gehalten und auf die Mitteilung der wesentlichen Formalitäten beschränkt. Die Einschätzung des Bundesamtes werde durch zahlreiche Äußerungen aus der jüngeren Zeit bestätigt. Der Einfluss des formal aufgelösten Flügels werde auch von dem im Laufe des Verfahrens aus der Antragstellerin ausgetretene ehemalige Co-Bundessprecher Jörg Meuthen attestiert. Dieser habe versucht, den Einfluss des Flügels zu begrenzen, sei dabei aber letztlich gescheitert. Er habe seinen Rücktritt und Austritt aus der Antragstellerin damit begründet, dass es in der Gesamtpartei eine zunehmende Radikalität gebe, nicht wenige Parteimitglieder hätten eine tiefe Verachtung für Andersdenkende und die etablierten und bewährten Mechanismen der parlamentarischen Demokratie. Die vom Flügel geprägten Ost-Landesverbände prägten die Partei immer stärker. Diese stünden nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In einzelnen Landesverbänden existierten totalitäre Tendenzen. Der Flügel sei dominanter als ursprünglich von ihm angenommen. Seine Bemühungen, Rechtsextremisten aus der Partei auszuschließen, seien auf immense Widerstände getroffen. Zuletzt habe er im Vorstand er Antragstellerin keine Mehrheit dafür gehabt, ein Mitglied auszuschließen, das sich als „freundliches Gesicht des Nationalsozialismus“ bezeichnet habe. Das beschließende Gericht hat nach Abgabe einer Stillhaltezusage der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Januar 2021 zunächst den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2021 zurückgewiesen (5 B 163/21). Das Bundesamt hat unter dem 22. Februar 2021 ein Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin (nachfolgend Gutachten III) erstellt. Nach dessen Fazit liegen in Bezug auf die Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Unter besonderer Berücksichtigung der Parteienfreiheit seien Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in hinreichender Anzahl festgestellt worden, die eine Beobachtung erforderlich machten. Es ergäben sich bereits hinreichend gewichtige Anhaltspunkte aus einem nennenswerten Einfluss des formal aufgelösten Flügels in der Gesamtpartei. Dieser verfüge über ein großes Personenpotenzial. Das Personennetzwerk verfüge über zahlreiche Mandatsträger im Deutschen Bundestag und den Landtagen. Es existierten auch zahlreiche Belege für Solidaritäts- und Unterstützungsbekundungen in der Gesamtpartei auf allen Ebenen. Der Flügel habe seine Arbeit auch nicht eingestellt, zumal dessen Anhänger in der Antragstellerin verblieben seien. Es existierten überdies weitere Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Aktivitäten des Flügel-Netzwerks. Die Vorstellungen des Flügels vom Erhalt des Deutschen Volkes in seinem ethnisch-kulturellen Bestand fänden in der gesamten Partei eine Resonanz, so etwa in den Äußerungen des Europaabgeordneten Maximilan Krah, des innenpolitischen Sprechers Gottfried Curio, auf Landes- und Kreisebene sowie des damaligen Vorsitzenden der Bundestagsfaktion und heutigen Ehrenvorsitzenden der Antragstellerin Alexander Gauland. Dies gelte auch für fremdenfeindliche Äußerungen. Die ausgewerteten Aussagen belegten in ihrer Gesamtschau aufgrund ihrer kontinuierlichen und breit gestreuten fremdenfeindlichen Pauschalisierungen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass politische Bestrebungen in der Antragstellerin vorhanden seien, die die Menschenwürde der betreffenden Menschen verletzten und darauf abzielten, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für diese Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zu achten. Es sei eine Muslim- und Islamfeindlichkeit und Antisemitismus festzustellen. Auch lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin Bestrebungen gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip verfolge. Es fänden sich Aussagen, die eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder ein Bedauern seines Endes andeuteten, diesen verharmlosten und bagatellisierten oder die heutige Auseinandersetzung mit ihm diffamierten. Es sei auch eine Nähe zu anderen rechtsextremistischen Organisationen festgestellt worden. Die entlastenden Belege seien im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt worden. Sie seien aber nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Da nicht auszuschließen sei, dass eine sehr knappe Mehrheit der Partei eine aktive Zusammenarbeit mit extremistischen Kräften noch meide oder weitergehend um eine Abgrenzung bemüht sei, hätten sich die Anhaltspunkte nicht zur Gewissheit verdichtet. Es sei abzuwarten, ob sich die extremistischen Teile der Partei durchsetzten. Das Bundesamt hat die Antragstellerin sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft. Nach einer Presseberichterstattung am 3. März 2021, nach der die Antragstellerin vom Bundesamt als Verdachtsfall eingestuft worden sei, hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 5. März 2021 der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren 13 L 105/21 es zu unterlasen, die Antragstellerin als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zuführen und dies erneut öffentlich oder nicht öffentlich bekannt zu geben. Das Bundesamt hat die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall daraufhin bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren aufgehoben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 104/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. A. Der Antrag der Antragstellerin war in der in den Gründen I ausgewiesenen Fassung auszulegen, § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Antragstellerin ursprünglich hilfsweise beantragt hat, jeweils „aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung“ die begehrten Unterlassungsverpflichtungen auszusprechen, bedurfte es dieser hilfsweisen Antragstellung resp. Antragsfassung nicht: Denn bei dem hier geltend gemachten allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, - vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 - ist maßgeblicher Zeitpunkt ohnehin derjenige der der Entscheidung des beschließenden Gerichts. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen eines Leistungsbegehrens - in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage - geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. B. So verstanden ist der Antrag der Antragstellerin nur teilweise zulässig. Unzulässig ist er hinsichtlich der Anträge 1. c) und 1. d). Denn eine „Hochstufung“ der Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ und eine entsprechende Bekanntgabe stand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Raum, wie sich schon aus den Ausführungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) im Gutachten III vom 22. Februar 2021 (insbes. Bl. 972 f.) ergibt und vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin schriftsätzlich (vgl. Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 1. März 2021, S. 260 f./Bl. 521 f. der Gerichtsakte <GA>) sowie in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2022 auch nochmals ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden ist. Überdies ist schon die die Grundlage für eine solche „Hochstufung“ bildende Einstufung der Antragstellerin als sog. „Verdachtsfall“ nach dem zweiten Hängebeschluss des beschließenden Gerichts vom 5. März 2021 seitens des Bundesamtes ausdrücklich aufgehoben worden bzw. aufgehoben (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2021, S. 1/Bl. 678 GA). Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG kein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz, zum Maßstab vgl. nur Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 25. Denn der Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung ist grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz. Ausnahmsweise kann vorbeugender Rechtsschutz in Frage kommen, um den Betroffenen vor unzumutbaren drohenden Nachteilen zu schützen. Bei Realakten liegt die Schwelle zwar niedriger, aber auch hier muss ein solches Realhandeln tatsächlich drohen - daran fehlt es hier. Als Reaktion auf den Hinweis des Gerichts und die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Klage insoweit in der Hauptsache 13 K 326/21 zurückgenommen, soweit die Abwehr der Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ befürchtet wurde; eine entsprechende prozessuale Reaktion ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt. Der im Schriftsatz vom 17. Juni 2021 auf S. 1388/Bl. 2134 GA gestellte Hilfsantrag, die begehrten Maßnahmen bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zu erlassen, ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere besitzt die Antragstellerin auch die erforderliche Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil sie einen möglichen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Grundlage des hier geltend gemachten allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit das Bundesamt die Antragstellerin als Verdachtsfall einordnet, beobachtet, behandelt, prüft und/oder führt bzw. dieses gegebenenfalls öffentlich bekannt gibt, ist die Antragstellerin möglicherweise in den genannten Rechten betroffen. Dabei kann dahinstehen, ob dies im Allgemeinen auch für die internen Vorgänge (Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung) durch das Bundesamt gilt, denn diese sind publik geworden und haben dadurch den Bereich des im Regelfall keinem gerichtlichen Rechtsschutz zugänglichen internen Verwaltungshandelns verlassen. C. Soweit zulässig, bleibt der Antrag jedoch erfolglos. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 ‑, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1. Es kann dahinstehen, ob wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend erfüllt sind. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Denn der Antragstellerin steht jedenfalls der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Einstufung etc. der Antragstellerin als Verdachtsfall. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung als Verdachtsfall durch das Bundesamt. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, setzt voraus, dass die Einordnung, Prüfung und Beobachtung - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - durch das Bundesamt rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. Ermächtigungsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG - Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274). § 4 Abs. 1 S 5 BVerfSchG entspricht dabei wörtlich dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG a.F. Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG nicht die Einstufung als Verdachtsfall geregelt. Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Eine Anhörung der Antragstellerin war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als Verdachtsfall um Eingriffe in Grundrechte der Antragstellerin handeln mag. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 ‑ 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen Personenzusammenschluss. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 7 m.w.N. Eine politische Partei - wie die Antragstellerin - ist gem. § 2 Abs. 1 PartG eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei daher um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Auch Parteien fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht nicht das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG entgegen. Denn die Einordnung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen - anders als die Antragstellerin meint - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbaren Maßnahmen dar, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wären. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 ‑, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16. An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Antragstellerin vollen Anteil. Die Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 ‑, BVerwGE 137, 275 Rn. 21. Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist nämlich keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Denn sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter von der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“ und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine politische Partei zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das beschließende Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat dazu ausgeführt: „Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>). Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>). Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.“ BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 - 26. Ferner stehen die Anforderungen der Europäischem Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aber die Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils zu Parteiverboten - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht entgegen. Denn es liegt kein Parteienverbot vor und die streitgegenständlichen Handlungen des Bundesamtes erreichen auch nicht die Intensität eines Parteienverbots; daher sind die aus der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen eines Parteienverbots auch nicht heranzuziehen. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin vor. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG (Satz 3 a.F.). Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144, 20 Rn. 535. Vorliegend geht es nicht um den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vgl. VG München Urteil vom 29. August 2002 - M 24 K 02.2483 ‑, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 51. Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 ‑, juris Rn. 270. Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29. Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 54. Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 ‑, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46. Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168. Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 ‑, juris Rn. 32. Nach diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung bei der Antragstellerin vor. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass bei den der Antragstellerin zuzuordnenden Teilorganisationen JA und Flügel jeweils tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht vorliegen. Denn anders als die Antragstellerin mit Bezug auf die sog. „Republikaner-Rechtsprechung“, VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 ‑, juris, meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt. Es ist insoweit nämlich keine quantitative Betrachtung anzustellen. Dass die für die Verfassungsfeindlichkeit sprechenden Anhaltspunkte einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, spricht allein noch nicht gegen ihre Aussagekraft. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom 1. November 2004 ‑ 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 103. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt, nicht nur der einzelnen Gruppierung, mag auch diese für sich einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG darstellen. Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45. Voraussetzung für die Beobachtung der Gesamtpartei im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen allein bei Teilorganisationen ist daher, dass die als verfassungsfeindlich angesehenen Gruppierungen innerhalb der Partei einen Einfluss von nennenswertem Gewicht besitzen; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 70. a) Zunächst existieren hinsichtlich der JA tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2022 in den Verfahren 13 K 208/20, Urteilsabdruck (UA) S. 32 ff., und 13 K 326/21, UA S. 40 ff. Bezug genommen. Die JA besitzt innerhalb der Antragstellerin auch einen Einfluss von nennenswertem Gewicht. Sie hat derzeit - nach Auskunft der Antragstellerin selbst - bundesweit etwa 1.600 Mitglieder, vgl. dazu auch https://www.ja-hessen.de/ [abgerufen am 20. Februar 2022]: „mehr als 1.700 Mitglieder“, auch wenn diese nicht notwendigerweise Parteimitglieder der Antragstellerin sind. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben insgesamt aktuell 29.500 Mitglieder (vgl. Bl. 1168 GA). Damit hat die JA auch zahlenmäßig ein nennenswertes Gewicht gegenüber der Antragstellerin. Dass die JA innerhalb weiter Teile der Antragstellerin eine Wertschätzung genießt, ergibt sich auch daraus, dass sie gem. § 17a Abs. 1 Satz 1 der Bundessatzung der Antragstellerin, https://www.afd.de/satzung/, als offizielle Jugendorganisation der Antragstellerin anerkannt ist. Sie dient gem. § 17a Abs. 2 der Bundessatzung als „Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu vertreten“. Neben dieser offiziellen Anerkennung und der satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung durch die Antragstellerin sind der JA - unabhängig von den ohnehin für Mitglieder der Antragstellerin geltenden Reche - spezielle Rechte zur Einwirkung auf die Antragstellerin eingeräumt. Nach § 17a Abs. 5 der Satzung haben die Organe des Bundesverbands der JA das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der AfD zu stellen. Nach Abs. 6 kann die JA einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Die stimmrechtslosen Vertreter der JA sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt. Durch diese Instrumente ist es der JA per Satzung der Antragstellerin möglich, ihre Auffassungen in die Gesamtpartei zu tragen und dort für Unterstützung zu werben. Sie kann im Bundesvorstand der Antragstellerin und in den sonstigen Gremien ihre (in Teilen verfassungswidrige) Position vertreten und kann auch dort - wenn auch ohne Stimmrecht - für ihre Anliegen werben und argumentativ auf die Beschlüsse des Vorstands der Antragstellerin einwirken. Der JA kommt daher für die Ausrichtung der Antragstellerin eine gewichtige Rolle zu. b) Neben der JA bestehen auch bei der Sammlungsbewegung „Der Flügel“ tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2022 in den Verfahren 13 K 207/20, UA S. 27 ff., und 13 K 326/21, UA S. 77 ff. Bezug genommen. Der Flügel verfügt in der Gesamtpartei auch über einen Einfluss von nennenswertem Gewicht. Insbesondere belegen Verlautbarungen auf allen Parteiebenen - vor allem aber aus dem Bundesvorstand der Antragstellerin - einen strukturellen Rückhalt des Flügels als zentralem Bestandteil der Gesamtpartei. Es kann dahinstehen, ob der Flügel - wie von der Antragsgegnerin verlautbart - über 7.000 Mitglieder oder Anhänger verfügt. Denn die bloße Anzahl der unmittelbaren Mitglieder oder Repräsentanten ist für die Beurteilung des Einflusses nicht ausschlaggebend. In qualitativer Hinsicht ist festzustellen, dass die Protagonisten des Flügels und z.T. Erstunterzeichner der Erfurter Resolution über führende Positionen in einigen Landesverbänden verfügen. So ist Björn Höcke Landessprecher in Thüringen und Vorsitzender der Landtagsfraktion, Stefan Möller ist ebenfalls Landessprecher in Thüringen und stellvertretender Parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion, Jürgen Pohl war bis November 2020 stellvertretender Landessprecher in Thüringen. Torben Braga ist stellvertretender Landessprecher in Thüringen, Jörg Urban ist Landesvorsitzender in Sachsen und Vorsitzender der Landtagsfraktion, Siegbert Droese ist stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen, Martin Reichardt ist Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt, Dr. Hans-Thomas Tillschneider ist stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt und Mitglied der Bundesprogrammkommission, Jens Kesnter ist Landesvorsitzender in Niedersachsen, Stephan Bothe ist stellvertretender Landesvorsitzender in Niedersachsen, Birgit Bessin ist stellvertretende Landesvorsitzende in Brandenburg, Andreas Kalbitz war bis zur Annullierung seiner Mitgliedschaft Landesvorsitzender in Brandenburg, Daniel Freiherr von Lützow ist stellvertretender Landesvorsitzender in Brandenburg, Christoph Berndt ist Fraktionsvorsitzender im Landtag von Brandenburg, Oliver Kirchner ist Vorsitzender der Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt, Nikolaus Kramer ist Fraktionsvorsitzender in Mecklenburg-Vorpommern, Jeannette Auricht ist stellvertretende Landesvorsitzende in Berlin, Joachim Schneider ist stellvertretender Landesvorsitzender in Schleswig-Holstein, Heiko Scholz ist stellvertretender Landessprecher in Hessen, Hansjörg Müller ist stellvertretender Landesvorsitzender in Bayern, Katrin Ebner-Steiner ist Fraktionsvorsitzende im bayerischen Landtag. Ein großer innerparteilicher Einfluss der ostdeutschen - und vom Flügel dominierten - Landesverbände liegt auch deshalb nahe, da diese die größten Zweitstimmenanteile in den Landtagswahlen erzielen konnten (vgl. Gutachten III, S. 918). Dies bestätigte der damalige Co-Fraktionsvorsitzende und heutige Ehrenvorsitzende der Antragstellerin Alexander Gauland: „Natürlich werden die Ost-Landesverbände eine stärkere Repräsentanz im Bundesvorstand einfordern. Und da haben sie auch recht.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 66) Höcke macht diesen Anspruch auch geltend: „Wahlsieger wollen natürlich repräsentiert werden in den wichtigen Gremien der Partei [...].“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 67) Darüber hinaus wird der Rückhalt des Flügels in der Gesamtpartei durch Erklärungen hochrangiger Parteifunktionäre in Zusammenhang mit der Annullierung der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz sichtbar. Gauland lehnte die Annullierung der Mitgliedschaft Kalbitz‘ ab und bezeichnete sie als „falsch und gefährlich für die Partei“ (Gutachten III, S. 919 Fn. 2962). Auch zeigt sich ein nennenswertes Gewicht des Flügels am knappen Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS Rn. 52. Der Co-Bundessprecher Chrupalla sagte im Nachgang der Abstimmung, dass die großen Verdienste von Kalbitz bei der Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen (Gutachten III, S. 920). Auch die heutige Co-Vorsitzende der Bundestagsfraktion, Alice Weidel, stimmte gegen den Annullierungsbeschluss und bezweifelte gegenüber der ARD, dass dieser einer juristischen Überprüfung standhalten werde (Gutachten III, S. 113). Das Bundesvorstandsmitglied Brandner kritisierte den Ausschluss ebenfalls (Gutachten III, S. 114). Auch auf weiteren Parteiebenen zeigte sich eine Solidarität mit Andreas Kalbitz. Neben einer Solidarisierung des Flügels kam dies insbesondere durch den brandenburgischen Landesverband zum Ausdruck. Kalbitz wurde öffentlich Solidarität bekundet (Bl. 300 ff. der Gerichtsakte <GA>). Er ist seit der Annullierung seiner Mitgliedschaft nunmehr weiterhin (parteiloses) Mitglied der Landtagsfraktion Brandenburg der Antragstellerin. Die Landtagsfraktion hat ihre Geschäftsordnung eigens für Andreas Kalbitz entsprechend angepasst (Bl. 299, 587 GA). Kalbitz tritt auch weiterhin auf Veranstaltungen des brandenburgischen Landesverbandes der Antragstellerin auf (Bl. 478 f., 590 GA) und wurde von der Landtagsfraktion für einen Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission aufgestellt (Bl. 579 ff. GA). Die stellvertretende Landesvorsitzende aus Brandenburg erklärte, dass der Landesverband auch inhaltlich hinter Kalbitz steht: „Wenn Herr Kalbitz seine Mitgliedschaftsrechte zurückbekommt, ist er wieder Landesvorsitzender in Brandenburg. [...] Er ist weiterhin Mitglied der Landtagsfraktion und wir arbeiten auch weiterhin zusammen.“ (Bl. 528 GA) Es hat demnach nicht nur keine Distanzierung von Andreas Kalbitz stattgefunden. Die Annullierung seiner Mitgliedschaft wurde vom Flügel und dem brandenburgischen Landesverband der Antragstellerin schlicht missachtet und ihm vielmehr Solidarität ausgesprochen. Es existieren überdies Äußerungen, in denen Gauland die Integration des Flügels befürwortet und Höcke als „Mitte der Partei“ bezeichnet: „Er steht mitten in der Partei, das habe ich gesagt. [...] Und wenn jemand als Spitzenkandidat in Thüringen knapp 25 % der Wähler hinter sich vereinigt, dann ist er bestimmt keine Randfigur.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 61) „Also Herr Höcke rückt die Partei nicht nach rechts. Herr Höcke ist die Mitte der Partei.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 62) Der damalige Landesvorsitzende der AfD Nordrhein-Westfalens, Rüdiger Lucassen, bestritt in einem Interview am 27. November 2019, dass es sich beim Flügel um eine extremistische Bestrebung handele und stelle klar, dass dessen Inhalte durch die Programmatik der Antragstellerin abgedeckt seien (Gutachten III, S. 922). Der Leiter der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz sagte am 16. Juni 2020, dass der Flügel als Strömung ein wesentlicher Bestandteil der Partei sei (Gutachten III, S. 922). Vergleichbare Aussagen - der Flügel gehöre zur Antragstellerin - gab es von dem Bundesvorstandsmitglied Protschka, dem außenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion Hampel, dem baden-württembergischen Landesvorsitzenden Jongen und der Co-Vorsitzenden der Bundestagsfaktion Weidel (Gutachten III, S. 106 ff.). (Hochrangige) Funktionäre der Antragstellerin waren auch Teilnehmer an den Flügel-Treffen und hielten zum Teil Reden auf den Kyffhäuser-Treffen, so etwa Gauland und Meuthen (Gutachten I, S. 417 ff.). Zudem - und auch das ist ein deutlicher Beleg für die Relevanz des Flügels in der Gesamtpartei - ist der im April 2020 von Meuthen geäußerte Vorschlag, der Flügel solle sich als eigenständige Partei von der Antragstellerin abspalten, auf nahezu einhellige Ablehnung gestoßen. Widerspruch erntete Meuthen nicht nur von Vertretern des Flügels wie Kalbitz oder Höcke (dazu Gutachten III, S. 123 f.). Deutlich ablehnende Reaktionen gab es unter anderem vom Landesverband Brandenburg, aus der JA Baden-Württemberg und der JA Mecklenburg-Vorpommern (Gutachten III, S. 124 ff.). Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Niedersachsen der Antragstellerin veröffentlichte einen Antrag an den Bundeskonvent der Niedersächsischen Delegierten, in dem die Äußerungen von Meuthen als „inakzeptabel“ zurückgewiesen werden (Gutachten III, S. 126). Der Generalsekretär im Landesverband Sachsen der Antragstellerin, Jan-Oliver Zwerg verbreitete eine „Dresdner Erklärung“. In dieser wird in Reaktion auf den Vorschlag Meuthens die „Vereinigung aller Kräfte und Strömungen“ angemahnt und ein Bekenntnis zur „Einheit der Partei“ gefordert (Gutachten III, S. 126 f.). Auch Chrupalla betonte auf einer Stellungnahme bei Facebook, dass er vom Vorschlag Meuthens, den Flügel von der Antragstellerin abzuspalten „überrascht und menschlich enttäuscht“ sei (Gutachten III, S. 112). Der Abgeordnete des Europäischen Parlaments Guido Reil bezeichnete den Flügel als „Fundament“ und „Pfeiler“, der „gut organisiert“ sei. Es gebe keine Alternative für den Zusammenhalt. Alle Lager müssten weiterhin in der Antragstellerin vertreten bleiben (Gutachten III, S. 109 f.). Die formale Auflösung des Flügels bei gleichzeitigem Verbleib der Flügel-Mitglieder in der Antragstellerin werteten Chrupalla, Weidel und Gauland in einer gemeinsamen Erklärung als „Rückkehr zur inneren Einheit der Partei“ und wichtigen „Schritt zur Bündelung unserer Kräfte“. Nur so könne man gesamtdeutsche Volkspartei werden (Gutachten III, S. 111 f.). Auch darin zeigt sich, dass die Partei- und Fraktionsspitze - bis auf den inzwischen aus der Antragstellerin ausgetretenen Co-Bundesprecher Meuthen - die Mitglieder des Flügels - und damit auch deren politischen Positionen - als integralen Bestandteil der Gesamtpartei versteht. Auch haben einige ehemalige Mitglieder der Antragstellerin ihren Austritt aus der Antragstellerin mit einem zu großen Einfluss des Flügels auf die Gesamtpartei begründet (Gutachten III, S. 118 f., 121 f., 153 ff., 182 f.). Auch der ehemalige Co-Bundessprecher der Antragstellerin Meuthen hat seinen Rücktritt und Austritt aus der Antragstellerin mit einem unterschätzten Einfluss des Flügels und der Ost-Landesverbände der Antragstellerin begründet (Bl. 310 ff. GA 13 K 326/21). c) Angesichts des Einflusses der oben genannten Teilorganisationen der Antragstellerin, ist es alles andere als ausgeschlossen, dass diese sich mit ihren verfassungsfeindlichen Positionen in der Antragstellerin durchsetzen. Davon unabhängig gibt es bezogen auf die Gesamtpartei zahlreiche weitere gewichtige Hinweise, die Zweifel daran begründen, dass sich die Partei als solche vorbehaltlos zum zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekennt. Insoweit kann derzeit erst recht nicht ausgeschlossen werden, dass es den vorgenannten Zusammenschlüssen bzw. Organisationen insbesondere auch im Zusammenwirken gelingt, ihre gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen innerhalb der Antragstellerin durchzusetzen. Diesbezüglich hat das beschließende Gericht im Urteil vom 8. März 2022 in dem Verfahren 13 K 326/21 ausgeführt: „Bereits im Grundsatzprogramm der Klägerin, https://www.afd.de/grundsatzprogramm/ [abgerufen am 24. Februar 2022], finden sich Anhaltspunkte, die für ein ethnisch-biologisches Volksverständnis sprechen. „Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur“ (Grundsatzprogramm Bl. 42). Hieraus lässt sich ablesen, dass die Klägerin einen ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur ablehnt. Ein solcher Wandel droht nach der Klägerin schon dadurch, dass die Geburtenrate unter Migranten über der der deutschstämmigen Frauen liegt. Wenn ein solcher Wandel aber allein an der Geburtenrate liegt, koppelt die Klägerin die ethnisch-kulturelle Identität des Volkes letztlich an die Ethnie. Ein solches Verständnis kommt auch in Äußerungen des Bundesverbandes zum Ausdruck. So schrieb dieser am 16. Oktober 2019: „„Hier saßen 12.000 Islamisten hinter Schloss und Riegel, 800 von ihnen konnten laut Medienberichten entkommen. Ausgerechnet mit diesen - deutsch oder Pass-deutsch - hat der Innenminister Mitleid.“ (Gutachten III, S. 196) Die Unterscheidung zwischen Deutschen und bloßen „Passdeutschen“, die auch bei der JA und dem Flügel anzutreffen ist, offenbart ein ethnisches Volksverständnis. Ein „richtiger“ Deutscher ist demnach derjenige, der einem Volk im ethnischen Sinne angehört und nicht derjenige, der zugewandert ist. Ein Resettlement-Programm der UN kommentierte die Klägerin damit, der UN-Migrationspakt öffne „dem Austausch der schon länger hier Lebenden langfristig Tür und Tor“ (Gutachten III, S. 272) und rekurrierte damit offenbar auf den Terminus des „Großen Austauschs“. Im Programm des Thüringer Landesverbandes zur Landtagswahl 2019 wurde das Volk als eine „über Generationen gewachsene Vertrauensgesellschaft“ beschrieben. Die Landesregierung betreibe eine „Veränderung des Staatsvolks“. (Gutachten III, S. 195, 303 f.). Damit wird wiederum an den Begriff des „Großen Austauschs“ angeknüpft. Die Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt benutzte auch den Begriff des „Passdeutschen“ (Gutachten III, S. 216, 354). Die Co-Vorsitzende der Bundestagsfraktion Weidel verwendete diesen Begriff ebenfalls im Zusammenhang mit Berichten über eine Gruppenvergewaltigung: „Bei den mutmaßlichen Tätern soll es sich um vier Männer aus Hessen handeln die in den Medien als ,Deutsche' kolportiert werden. Richtigerweise handelt es sich bei den Vergewaltigern jedoch um Passdeutsche bzw. Deutsch-Türken“. (Gutachten III, S. 323) Auch Gauland brachte mehrfach sein ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck: „Der Profifußball folgt eben anderen Regeln, und eine deutsche oder eine englische Nationalmannschaft sind eben schon lange nicht mehr deutsch oder englisch im klassischen Sinne“. (Gutachten III, S. 207) „Entscheidend ist natürlich auch die Frage: Wie anpassungsbereit ist der Mensch? Ich halte es für richtig, wenn mein Freund Björn Höcke sagt: Indem ich die deutsche Grenze überschreite und einen deutschen Pass habe, bin ich noch kein Deutscher“. (Gutachten III, S. 934) Er differenziert also ebenfalls zwischen „richtigen“ Deutschen und „Passdeutschen“ und sieht letzter demnach als nicht ebenbürtig an. „Ludwig der 14., der Sonnenkönig, hätte sich nicht getraut, was sie sich traut, dass sie ein Volk völlig umkrempelt und viele fremde Menschen uns aufpfropft und uns zwingt, die als eigenes anzuerkennen. Das geht nicht und das geht auch nicht ohne Bundestag und ohne dass Sie gefragt werden, und keiner von uns ist gefragt worden. [...] Das ist leider auch die Politik vieler gesellschaftlicher Kräfte und der Kirchen und es ist ihre Aufgabe, in den Kirchen dagegen zu wirken, dass dieses Land von der Erde verschwindet und sozusagen nur noch irgendeine uns fremde Bevölkerung hier lebt. Wir sind die Deutschen und wir wollen das bleiben“. (Gutachten III, S. 934) Völlig offensichtlich wird seine Haltung in einer Äußerung in seiner Kyffhäuserrede 2016: „Identität, Nationales, Kultur kann man nicht verändern. Sie ist uns angeboren und sie ist etwas, was wir alle zum Leben brauchen“ (Gutachten III, S. 933) Da Kultur laut Gauland angeboren ist, wird deutlich, dass auch das kulturelle Element des Volksverständnisses letztlich abstammungsmäßig begründet wird. Gauland bediente sich auch der Formel des „Austauschs“ und des „Umvolkungs“-Vorwurfs (Gutachten III, S. 933 f.). Der Bundestagsabgeordnete Hessenkemper verwendete ebenfalls den „Umvolkungs“-Vorwurf (Gutachten III, S. 712 f.). Der Europaabgeordnete Krah sprach sich für eine möglichst ethnische Homogenität des Volkes aus (Gutachten III, S. 199). Es finden sich auch Tiermetaphern, die zum Ausdruck bringen sollen, dass Migranten mit der Einbürgerung gleichwohl keine Deutschen werden: „Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch“. (Gutachten III, S. 223 f.) „Deutscher köpft Ehefrau? Wenn ein Hamster im Goldfischglas geboren wurde, ist er immer noch kein Goldfisch“. (Gutachten III, S. 244) „Was wollen die Mainstreammedien den Bürgern hier verkaufen? Warum werden nicht Ross und Reiter genannt? Apropos; Kater die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde“. (Gutachten III Bl, 246) „Gleiches Spiel mit der Angabe der Täter als Deutsch-Iraner, Deutsch-Kenianer oder gar Deutsch-Kameruner bei anderen Verbrechen wie der Ermordung eines jungen Mädchens in einer Obdachlosenunterkunft in Wiesbaden. [...] Bei solchen Bezeichnungen mit ,Deutsch' und Bindestrichanhang möchte man nur noch scherzhaft ausrufen: Genau mein Humor, das muss ich gleich meiner Hund-Katze erzählen! Natürlich sind derlei Neubezeichnungen der Täter nicht nur eine Erfindung der Presse. Die Politiker der Etablierten haben dieses Paradoxon ganz wissentlich und voll beabsichtigt mit der Einführung eins sognannten ‚modernen Staatsbürgerschaftsrechtes' im Jahre 2000 geschaffen“. (Gutachten III, S. 238) Weitere zahlreiche Beispiele finden sich im Gutachten III, S. 229 ff. Hinsichtlich der Verwendung der Begriffe des „Großen Austauschs“ bzw. Bevölkerungsaustauschs vgl. Gutachten III, S. 201, 208 f, 220 ff, 266 f., 269 ff., zum Begriff Umvolkung Bl. 202, 206, 209 f., 223, 267, 274 ff. Zu weiteren Begriffen vgl. Bl. 332 f. GA. Aus jüngerer Zeit seien noch folgende Beispiele genannt: Der sächsische Landtagsabgeordnete Wippel verwendete den „Umvolkungs“-Begriff und sprach am 5. November 2021 von einer „kompletten Änderung der deutschen Bevölkerungsstruktur“: „‚Umvolkung‘ - ein Begriff der in den letzten Jahren rasant an Bedeutung dazugewonnen hat. Er soll die Folgen beschreiben, die eine zunehmende Masseneinwanderung auf ein Volk, ja eine ganze Nation hat. Er warnt vor drastischen Veränderungen der Bevölkerungsstruktur durch massive Zuwanderung aus kultur- und geographisch fremden Ländern. […] Linke, pseudoliberale FPDler und Mainstream-CDU-Politiker behaupten hingegen seit Jahren, dass es sich bei der ‚Umvolkung‘ lediglich um eine Verschwörungstheorie, ja, einen rechten Kampfbegriff handele, der rein gar nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe - auch wenn die Migrationszahlen der letzten Jahre hochgerechnet etwas komplett anderes aussagen. Linke Propagandisten stehen sogar selbst dazu, dass sie eine solche Umvolkung vorantreiben wollen!“. (Bl. 205 GA) Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher Curio brachte am 30. Oktober 2021 auf Facebook zum Ausdruck, dass für ihn die deutsche Staatsbürgerschaft nicht die Zugehörigkeit zum deutschen Volk begründet: „Das Grundgesetz setzt das deutsche Volk als verfassungsgebende Gewalt voraus. Wenn das deutsche Volk nicht mehr das deutsche Volk als geschichtlich gewachsene, kulturell (bei allen Binnen-Unterschieden) sich als Einheit auffassende, schicksalsmäßig aneinander gebundene Gemeinschaft ist, sondern nur noch ein aus allen Himmelsrichtungen zusammengewürfelte Menschenansammlung, was bleibt dann noch von dem ursprünglichen Gedanken einer Herrschaft des Volkes in Deutschland? Eine aktivierende Familienpolitik bleibt seit Jahrzehnten aus - stattdessen wird erst unter Rot-Grün, dann unter Merkel und demnächst wieder unter Rot-Grün (mit gelbem Mehrheitsbeschaffer) ein aus allen Fugen geratener, forcierter widerrechtlicher (illegale Immigration) Ausländer-Import unter der Lügen-Formel ‚Flüchtling‘ betrieben, samt nachfolgender Nicht-Ausweisung, stattdessen aber Ausstattung mit der deutschen Staatsbürgerschaft - die kalte Entmündigung des deutschen Wählers durch rechtsbrechenden Umbau der Wähler-Demographie (alles abgesichert durch gleichgeschaltete Staatsmedien und politisch instrumentalisierten Verfassungsschutz). Versucht wird, den Begriff ‚Volk‘ ideologisch zu verbiegen, um ihn für linke Gesellschaftsexperimente nutzbar zu machen, getreu Merkels Satz: ‚Das Volk ist jeder, der hier lebt‘. Rechtliche, gesellschaftlich-kulturelle, sprachliche und historische Verständnisse des Volksbegriffs werden abgeräumt durch Einbürgerung eines illegal importierten, nach Millionen zählenden Ausländerheeres, samt auffällig unterschiedlichen demographischen Reproduktionsquoten der angestammten Deutschen gegenüber den illegal ins Land gerufenen Kulturfremden. Auf diese Weise erfolgt eine schleichende Usurpation von Rechtsbegriffen, die Demokratie und Rechtsstaat entkernen“. (Bl. 206 GA) Auch der Europaabgeordnete Krah argumentierte am 26. November 2021 für eine Unterscheidung zwischen dem deutschen Volk und der Gemeinschaft der Staatsbürger: „Deutsche Sprache nicht mehr erforderlich, um deutsche Staatsbürger zu werden. Aber wehe, man unterscheidet das deutsche Volk von der Gemeinschaft der Staatsbürger!“ (Bl. 207 GA) Auch wiederholte er mehrfach den schon zuhauf genannten „Umvolkungs“-Vorwurf und nannte den „großen Austausch“ Realität (Bl. 207 GA). In einem Kommentar zu einer Gruppenvergewaltigung sprach der damalige Bundestagsabgeordnete Oehme von einer „Afro-Gruppenvergewaltigung“, obwohl die mutmaßlichen Täter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland geboren sind (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 257). Der Europaabgeordnete Beck verkündete am 7. Oktober 2021, dass der „great replacement“ Realität und keine Verschwörungstheorie sei. Dieser Beitrag wurde von Krah weiter verbreitet (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 873). Der Bundestagsabgeordnete Renner kritisierte in einem Facebook-Beitrag vom 16. Oktober 2021 eine C&A-Werbung mit dunkelhäutigen männlichen Models: „So eine Werbung, hier, kommt mir komisch vor. Aber schon alleine, dass ich das komisch oder sogar merkwürdig finde, wird man mir als naxihaft raxxistisch auslegen wollen. Ich frage mich: Soll ich und auch andere an irgendetwas gewöhnt werden oder will man irgendwen provozieren…“. (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 875) Der Pressesprecher des sächsischen Landesverbandes der Klägerin pflichtete ihm bei: „Warum sind eigentlich immer die Frauen hell…?“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 877) Diese Aussagen greifen offenbar die rassistische Theorie auf, die Menschen in Deutschland sollten planmäßig - auch in der Werbung - an Paare unterschiedlicher Hautfarbe gewöhnt werden. Renner macht sich auch darüber lustig, dass dies rassistisch ist („raxxistisch“). Der Landesschatzmeister des rheinland-pfälzischen Landesverbands der Klägerin verglich auf Facebook die Migration von Menschen aus Afrika nach Europa mit dem Eindringen fremder Tierpopulationen und suggerierte eine völlige Ausrottung der eingesessenen europäischen Bevölkerung: „Die EU hat die Ausbreitung von Waschbären verboten. Begründung: Das invasive Vordringen einer Spezies von einem anderen Kontinent könnte und würde die heimische Tierpopulation beeinflussen und sogar ausrotten. Jetzt einmal scharf nachdenken“. (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 892) Ebenso findet sich eine ausländerfeindliche Agitation. Einwanderer werden pauschal mit Kriminalität in Verbindung gebracht und verunglimpft. Es gibt Beispiele für eine pauschale und undifferenzierte Betrachtung, die (männlichen) Migranten Gewaltbereitschaft unterstellt und diese damit in die Menschenwürde verletzender Weise verächtlich macht, vgl. zu dem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 28. Gauland sprach in einer Wahlkampfrede am 18. Mai 2019 im Zusammenhang mit Zugewanderten von „Kriminalitätsimport“ (Gutachten III, S. 304 f.): „In keinem europäischen Land gelingt die Integration des Jugendüberschusses aus Afrika und dem Orient obwohl er die Europäer Milliarden kostet. [...] Wer diese Politik als das bezeichnet, was sie ist: Ausplünderung der Steuerzahler, Kriminalitätsimport, Untreue der Regierenden, die auf das Wohl des Volkes vereidigt sind, ist ein... Naja, sie wissen schon, was sie dann sind im öffentlichen Diskurs.“ Curio bezeichnete junge zugewanderte Männer als „Hochrisikogruppe“ (Gutachten III, S. 307). Im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung im August 2019 sagte er: „Es ist so, meine Damen und Herren, Menschen sterben hier, weil diese Regierung unbedingt das Unintegrierbare integrieren will. Es ist doch komisch, dass Afrikaner und Araber und Moslems gewisse Werte erst lernen müssen. Alle anderen - Amerikaner, Osteuropäer, Russen, Chinesen, Japaner, Koreaner - denen musste man das nicht erklären. Die haben hier nicht Clans gebildet, vergewaltigt, gemordet, zwingen anderen ihre Religion auf'. (Gutachten III, S. 319) Der Bundestagsabgeordnete Spangenberg sprach von einem „massiven Kriminalitätsimport“ (Gutachten III, S. 304), der Bundestagsabgeordnete Hilse von einem lebensbedrohlichen Dauerzustand, in dem „fast täglich Frauen vergewaltigt, Menschen erstochen werden“ (Gutachten III, S. 307), und zwar von „Menschen aus anderen Kulturkreisen“: „Dass fast täglich Frauen vergewaltigt, Menschen erstochen werden oder wie zum Beispiel, wann war‘s, vorgestern, ein Terroranschlag. [...] Wir werden uns niemals damit abfinden, dass Menschen aus anderen Kulturkreisen unsere Mütter, Frauen und Töchter zu Freiwild erklären“. In vergleichbarer Diktion beklagte die Europaabgeordnete Limmer: „Für zu viele der schon-länger-hier-Lebenden endet dieses illusorische Multikulti-Experiment tödlich.“ (Gutachten III, S. 320) Auch auf Ebene der Landes- und Kreisverbänden finden sich zahlreiche Äußerungen, die Migranten zu Gewalttäter degradieren (Gutachten III, S. 354-360, 377-392). Besonders fallen im Rahmen des pauschalen Kriminalitätsvorwurfs die Bezeichnungen der „Messermigration“ (MdB von Storch, Gutachten III, S. 310, MdB Braun, Gutachten III B. 310, MdEP Braun, Gutachten III, S. 310 f.), der „Messermigranten“ (Fraktion Sachsen-Anhalt, Gutachten III, S. 332 f., 939 der „Messerstechermigration“ (MdB Brandner, Gutachten III, S. 310), der „Messereinwanderung“ (MdB von Storch, Gutachten III, S. 310), der „Messerleichenberge“ (MdB Höchst, Gutachten III, S. 311), der „Messer-Kultur“ (MdB Spaniel, Gutachten III, S. 308 f.) und der „Messermänner“ (MdB Hohmann, Gutachten III, S. 309; MdB Seitz, Gutachten III, S. 309; MdB Hessenkemper, Gutachten III, S. 310) auf, mit denen männlichen Migranten pauschal der Vorwurf gemacht wird, Gewaltstraftäter zu sein. Es findet sich auch eine pauschale Diffamierung von Flüchtlingen als „Invasoren“ (Gutachten III, S. 313 ff., 340 f.). Auch wird ihnen pauschal die Integrationsbereitschaft abgesprochen (Gutachten III, S. 300 ff.) und vorgeworfen, das deutsche Sozialsystem auszubeuten (Gutachten III, S. 312, 333 ff., 939). Dies führt zu der anzutreffenden Forderung nach „Re-Migration“ und „Massenabschiebung“ (Gutachten III, S. 303 f., 317, 351 ff., 403 f.). Der Bundestagsabgeordnete Seitz befand zudem, die Wiedereinführung der Todesstrafe dürfe kein Tabu sein und bezog sich auf den Fall der Wiedereinreise eines Kameruners, bei dessen erster Abschiebung sich zahlreiche zumeist männliche Bewohner eines Wohnheims mit ihm solidarisiert und Polizeikräfte angegriffen hatten: „Für solche Fälle braucht es einer wirksamen Abschreckung. Dafür darf eine Änderung von Art. 102 GG kein Tabu sein.“ (Gutachten III, S. 322) Eine strikte Abgrenzung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern kommt auch in folgenden Äußerungen zum Ausdruck: „WIR SIND NUR FÜR UNSERE BÜRGER DA - NICHT FÜR X-BELIEBIGE EINWOHNER! [...] ,Einwohner' ist ausnahmslos jeder, der im Saalekreis wohnt. Darunter fallen auch Flüchtlinge, Asylanten und Ausländer von außerhalb der EU. Die Mitglieder der AfD-Fraktion haben deshalb beantragt, daß die Formel abgeändert wird. Wir wollen die Rechte des Landkreises Saalekreis gewissenhaft wahren und sein Wohl, das seiner Bürger, deren Kinder und zukünftiger Generationen nach Kräften fördern'. Nur die Bürger haben uns gewählt, nur den Bürgern sind wir verpflichtet! Wir setzen damit ein Zeichen gegen die zunehmende Nivellierung des Unterschieds zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern, zwischen den eigenen Leuten und den Fremden. Wir sind gekommen, um Politik für das eigene Volk zu machen“. (MdL Tillschneider, Gutachten III, S. 350 f.) „Bezahlbare Wohnungen zuerst für Deutsche!“ (MdL Doreen Schwietzer, Gutachten III, S. 350) Vergleichbare Beispiele finden sich auch in jüngster Zeit: Der sächsische Landtagsabgeordnete und Generalsekretär des sächsischen Landesverbandes Zwerg sprach in diesem Kontext am 26. Juni 2021 von „Messermännern“, die „Merkel reingeholt“ habe. Dass der Beitrag von Facebook gesperrt wurde, wurde von Zwerg und dem Beisitzer im sächsischen Landesvorstand der Klägerin Harlaß und dem sächsischen Landtagsabgeordneten Ulbricht kritisiert (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 261 ff.). Harlaß forderte am 8. Juli 2021 auf Facebook einen Stopp des „Mord-Imports“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 23) und verunglimpft damit Migranten pauschal als Mörder. Falko Keller, Mitglied im Stadtrat in Aschaffenburg, bezeichnete Migranten am 27. Juni 2021 als Gewalttäter und „Sozialschmarotzer“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 353). Er schrieb am 4. April 2021 auf Facebook, der Islam bestehe „nur aus Tod“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 349). Am 12. Mai 2021 schrieb er, „dass die jüdische und muslimische Religion voller Hass ist, und hier nichts verloren hat“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 311). Es finden sich auf sämtlichen Parteiebenen bei der Klägerin auch islamfeindliche Äußerungen (Gutachten III, S. 425 ff., 940 ff.) Der hessische Landesverband der Klägerin erweckte in einem Facebook-Beitrag vom 18. Oktober 2021 den Eindruck, alle Asylbewerber seien kriminell (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 936 f.). Den Islam bezeichnete er pauschal als „ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion“, die mit den Grundprinzipien der europäischen Werteordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Der Islam sei der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit. „Islamismus“ gebe es nicht, nur den Islam (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 937). Der Europaabgeordnete der Klägerin schlug in einem internen Chat vor, einen Schweinekopf vor einer Moschee abzulegen (Bl. 253 GA). Nach einer Recherche des Bayerischen Rundfunks haben zahlreiche Funktionäre der Klägerin des bayerischen Landesverbands in einer internen Chat-Gruppe die Bundesrepublik Deutschland als totalitäres System verunglimpft und Umsturzfantasien und Aufrufe zur Gewaltanwendung geäußert. Zu den Administratoren der Gruppe zählten der Landesvorsitzende Protschka, der auch dem Bundesvorstand der Klägerin angehört, sowie der Bundestagsabgeordnete Huber (Bl. 253 ff. GA). Einer der weiteren Administratoren Paulwitz schrieb dort, man lebe „in einem totalitär regierten Land - falls das jemandem in dieser Gruppe unerklärlicherweise bisher entgangen sein sollte“. Ein ehemaliger Landtagskandidat forderte im Januar 2021: „Die AfD muss auch endlich offen die Systemfrage stellen. Im bestehenden System wird sich nichts zum Besseren ändern. Georg Hoch, Mitglied des Landesvorstands, äußerte daraufhin „Zustimmung insbesondere zum Stellen der Systemfrage“ (Bl. 263 ff. GA). Alois Ostermair, damaliger Kreisvorsitzender, kam zu dem Schluss, dass „ohne Umsturz und Revolution“ kein Kurswechsel erreicht werde. Dies kommentierten die Landtagsabgeordnete Cyron und das Landesvorstandsmitglied Hock zustimmend. Diese Aussagen sind von den Beteiligten nicht bestritten, sondern verteidigt worden. Auch die Klägerin trägt nun vor, Parteiordnungsverfahren eingeleitet zu haben (Bl. 1180 ff. GA). Stephan Protschka, Landesvorsitzender des bayerischen Landesverbandes, verteidigte die Aufrufe als von der Meinungsfreiheit gedeckt (Bl. 253 ff. GA). In dieselbe Richtung ging die Äußerung des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin im Bayerischen Landtag. Auch dieser berief sich auf die Meinungsfreiheit und sagte, dass keine rechtswidrigen Äußerungen getätigt worden seien (Bl. 269 ff. GA). Peter Gebhardt, stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes Landshut schrieb auf Facebook, Merkel sei schlimmer als Hitler (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 361) und ließ durchblicken, dass er die Ermordung Merkels für begrüßenswert erachte: „Wäre Herr H. rechtzeitig ermordet worden, wäre der Welt viel Leid erspart geblieben. Aber wenn sich Geschichte wiederholt...“ (Bl. 233 GA). Zudem suggerierte er, im Falle der Machtübernahme der Klägerin den politischen Gegner an „die Wand stellen“ zu wollen: „Wir werden längere Wände als 1989 in Rumänien brauchen - Freiwillige für die Pelotons dürften aber kein Problem sein...“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 479) Nach dem Fackelaufmarsch vor dem Haus der sächsischen Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Köpping in Grimma verweigerten drei Stadträte der Klägerin, sich der Solidaritätserklärung des Stadtrates anzuschließen. Der sächsische Landtagsabgeordnete Dornau begrüßte dies - im Gegensatz zu dem Co-Bundessprecher der Klägerin Chrupalla (Bl. 234 f. GA). Auch der brandenburgische Landtagsabgeordnete Galau rief in seinem Facebook-Beitrag vom 30. November 2021 zum Widerstand auf: „Mir bleibt da nur ein weiteres Zitat: ‚Wenn Unrecht zu Recht wird, wird #Widerstand zu Pflicht und Gehorsam ist Verbrechen!“ (Bl. 236 GA).“ Zusammenfassend lässt sich im Wege der Gesamtschau für die Antragstellerin feststellen, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nur bei den Teilorganisationen JA und Flügel, sondern auch aus den Verlautbarungen der Gesamtpartei und dort der führenden Repräsentanten entnehmen lassen. Es handelt sich bei den genannten Zitaten um Äußerungen von Mitgliedern des Vorstands der Antragstellerin, des Ehrenvorsitzenden, zahlreicher Bundestagsabgeordneter oder sonstiger Mandats- oder Funktionsträger. Diese Äußerungen sind von hinreichendem Gewicht und liegen in ausreichender Zahl vor. Es finden sich viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen. Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnisses und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten - insbesondere Muslime - auszugrenzen und verächtlich zu machen. Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses, die sich von der Linie des Flügels abheben würden. Aus dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens der Antragstellerin und ihrer Teilorganisationen JA und Flügel sind. Die Anhaltspunkte entfallen auch nicht durch die Reaktionen der Antragstellerin auf die beanstandeten Äußerungen. Die vom Bundesvorstand geforderte und letztlich jedenfalls formal umgesetzte Selbstauflösung des Flügels lässt die Anhaltspunkte nicht entfallen. Denn die Auflösung war - wie bereits dargelegt - nicht mit dem Ausschluss der Mitglieder des Flügels aus der Antragstellerin verbunden, sodass die Personen und ihre Positionen in der Antragstellerin verblieben sind. Aus den oben genannten Gründen existieren auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Flügel bzw. die ihm zugeordneten Personen weiterhin innerhalb der Antragstellerin ihre Positionen mit ungeminderter Kraft verfolgen und verbreiten. Auch besteht der Verdacht von einem weiterhin nennenswerten Einfluss des Flügels auf die Antragstellerin. Auch kann die Annullierung der Mitgliedschaft des führenden Flügel-Vertreters Kalbitz die oben genannten Anhaltspunkte nicht entfallen lassen. Denn der Ausschluss wurde nicht etwa mit den innerhalb der Antragstellerin und nach außen vertretenen Positionen und oben zitierten Äußerungen von Kalbitz begründet, sondern allein mit der verschwiegenen Mitgliedschaft bei der HDJ. Davon abgesehen ist der Vorstandsbeschluss zudem äußerst knapp zustande gekommen. Fünf Vertreter des Bundesvorstands votierten gegen den Ausschluss, was bereits auf einen weiterhin starken Rückhalt von Kalbitz spricht. Ein starker Rückhalt Kalbitz‘ innerhalb der Antragstellerin ergibt sich ferner aus den oben genannten Solidaritätsbekundungen und der weiteren Zusammenarbeit mindestens mit dem brandenburgischen Landesverband der Antragstellerin und Andreas Kalbitz. Die Antragstellerin ist gegen diese offene Zusammenarbeit nicht eingeschritten. Auch die von der Antragstellerin vorgetragene verhängte Ämtersperre gegen Dubravko Mandic kann die Antragstellerin nicht hinreichend entlasten. Denn nach Presseberichten beruht die Ämtersperre auf der Veröffentlichung eines Videos, das eine Beerdigungsszene mit dem Kopf von Jörg Meuthen und der Abkürzung „R.I.P.“ zeigte. Nach diesem Bericht ist auch der beabsichtigte Parteiausschluss mit parteischädigendem Verhalten begründet, da Mandic dazu aufgerufen haben soll, die Antragstellerin nicht zu wählen (Bl. 480 GA). Vergleichbares gilt für den Ausschluss Pasemanns, der nach Presseberichten auf dem Vorwurf antisemitischer und damit parteischädigender Äußerungen sowie auf dem Vorwurf einer illegalen Spendensammlung und der Nichtentrichtung der Mandatsträgerabgabe beruhen soll (Bl. 592 ff. GA). Die Antragstellerin trägt nun vor, zahlreiche weitere Parteiordnungsverfahren eingeleitet zu haben (Bl. 1174 ff. GA). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass solche Maßnahmen - sofern sie eine systematische, ernsthafte und nachvollziehbare Reaktion der Antragstellerin auf verfassungsfeindliche oder sonst bedenkliche Äußerungen oder Handlungen ihrer Mitglieder darstellen - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer Entlastung führen können. Allerdings ist hier festzustellen, dass diese Maßnahmen - auch nach dem klägerischen Vortrag - erst nach der jeweiligen Einführung dieser Äußerungen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Vortrag der Antragsgegnerin eingeleitet worden sind. Insofern drängt sich der Verdacht auf, dass die Antragstellerin diese Verfahren aus prozesstaktischen Gründen eingeleitet hat. Denn eine solche systematische Vorgehensweise lässt sich aus dem vorherigen Verhalten der Antragstellerin nicht erkennen. Es ist bislang nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass gegen die oben häufig zitierten Hauptprotagonisten eingeschritten worden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Björn Höcke bislang mit (nennenswerten) Parteiordnungsmaßnahmen konfrontiert worden wäre. Dass es innerhalb der Antragstellerin Bemühungen gibt, verfassungsfeindliche Äußerungen zu sanktionieren und ihnen entgegen zu treten, ist nicht insgesamt infrage zu stellen. Die genannten Maßnahmen sind aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht geeignet, die tatsächlichen Anhaltspunkte insgesamt entfallen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen der Antragstellerin existieren weiterhin hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte. Auch führen die abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin nicht insgesamt zu einem Entfallen der tatsächlichen Anhaltspunkte. Nach den bereits genannten Maßstäben sind die abgegebenen Erklärungen nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Denn die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben. Alle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genannten Äußerungen wurden relativiert bzw. es wurde vorgetragen, dass diese unzutreffend ausgelegt worden seien. Auch die Erklärungen enthalten keine ausdrückliche Abkehr, sondern werden von der Antragstellerin lediglich als „Klarstellungen“ bezeichnet. Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten alle Vorwürfe entschieden und kategorisch zurückgewiesen und als völlig unhaltbar dargestellt. Allein aus diesem Grund kann eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung nicht die Antragstellerin entlasten. Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe Urteile in den 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Antragstellerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind. Schließlich sind die Erklärungen auch inhaltlich nicht geeignet, die Bedenken auszuräumen. Es handelt sich in weiten Teilen um Lippenbekenntnisse. Denn eine wirkliche Abkehr von dem oben genannten Volksverständnis ergibt sich daraus nicht. Zwar wird in der „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Antragstellerin vom 18. Januar 2021 das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung wird sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden solle. Damit suggeriert die Antragstellerin, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde ist. Auch die übrigen Formulierungen verstärken dieses Verständnis. Das von der Antragstellerin formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, läuft darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspricht und es nicht zu viele Abweichungen gibt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege sind auch verwertbar. Dass die im Juni 2021 übersandten Verwaltungsvorgänge nicht verwertbar seien, da die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe, welche Unterlagen im Einzelnen für die Beurteilung relevant seien, ist fernliegend. Eine solche Pflicht des Bundesamtes existiert nicht. Selbst wenn eine solche Pflicht existieren würde, folgte daraus nicht die Unverwertbarkeit der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Auch ergibt sich kein Verwertungsverbot aus einer unzulässigen Datenerhebung. Wegen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG liegt vielmehr gerade eine rechtmäßige Datenerhebung und ‑sammlung vor. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Gutachten des Bundesamtes vom Bundesinnenministerium manipuliert seien, der Prozessbevollmächtigte bei der Erstellung mitgewirkt habe und die neu vorgetragenen Äußerungen aus der jüngsten Vergangenheit offenbar aus einer der abgegebenen Stillhaltezusage widersprechenden weiteren Datenerhebung beruhten, ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich bei den Gutachten I - III um Behördengutachten, bei dessen Erstellung sich die Antragsgegnerin der Hilfe eines externen Rechtsanwalts bedienen kann. Darüber hinaus würdigt das Gericht die in den Gutachten zitierten Belegstellen eigenständig, da es um eine rechtliche Beurteilung und Einordnung geht. Bei der gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff, mithin das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht, handelt es sich ebenso wie bei einer Polizeigefahr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 ‑, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 20 A 348/81 ‑, DVBl. 1983, 1017 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43. Das Gericht hat die vom Bundesamt aufgeführten Anhaltspunkte also eigenständig zu beurteilen, sodass die in den Gutachten genannten Schlussfolgerungen für das Gericht ohnehin nicht bindend sind. Es kann auch dahinstehen, ob die neu vorgelegten Anhaltspunkte vom Bundesamt unter Verstoß gegen die Stillhaltezusage erhoben worden sind. Denn es handelt sich um die Nennung offen zugänglicher Zitate von Mitgliedern der Antragstellerin, die ohnehin jede am Verwaltungsprozess beteiligte Partei vortragen und das Gericht auch selbst in den Prozess einführen kann. Ein Verwertungsverbot folgt daraus jedenfalls nicht. Die Auswertung offener Quellen ist in der Prüffallphase, in die die Antragstellerin nach der Mitteilung, die Einstufung der Partei als Verdachtsfall sei aufgehoben worden (GA 678), zurückgefallen ist, weiterhin zulässig. Des Weiteren begegnet die Entscheidung des Bundesamtes für eine entsprechende Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Verfassungsschutzbehörden zur Beobachtung entsprechender Bestrebungen und Tätigkeiten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, und ihnen daher kein Entschließungsermessen zusteht, so Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 131 m.w.N.; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 543; a. A. VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 ‑, juris Rn. 188. Denn Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind insbesondere verhältnismäßig. Zwar bedeuten sie einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin. Bei einer Beobachtung handelt es sich - auch wenn sie wie hier bislang allein aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen wie Druckerzeugnissen, Programmen und Äußerungen in sozialen Medien erfolgt - um einen sich mit der Dauer der Maßnahme verstärkenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie kann, wenn sie - wie hier - bekannt wird, zu seiner Stigmatisierung in der Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und weiter des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) im Raum, vgl. nur VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 25 (Identitäre Bewegung). Die Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt ist geeignet, den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen weiter abzuklären. Die Beobachtung ist auch erforderlich, da sie das mildeste Mittel im Rahmen der Beobachtung darstellt. Die Beobachtung in dem bislang praktizierten Umfang steht auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt sich die Informationsbeschaffung aus offenen Quellen nur relativ geringfügig aus, da diese keine Informationen enthalten, die dem persönlichen Lebensbereich der jeweils Betroffenen zuzuordnen wären, sondern ausschließlich dessen Wirken in der Öffentlichkeit betreffen und häufig von diesem selbst oder mit dessen Einverständnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Beobachtung auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Antragstellerin. Hinsichtlich des Rechts auf Gleichbehandlung von Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist schließlich festzustellen, dass durch die Beobachtung als solche weder die Werbung für Parteiziele unmittelbar berührt oder gar untersagt wird, noch sind - anders als im Fall der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung - Auswirkungen auf das Wählerverhalten zu befürchten. vgl. erneut VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47. Der Eingriff ist jedenfalls durch den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Das Grundgesetz hat sich für eine streitbare Demokratie entschieden. Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 -, BVerfGE 134, 141 Rn. 112; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris, Rn. 496; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiegt dabei schwerer als der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin, zumal die Antragstellerin mit ihren zahlreichen Äußerungen und politischen Positionierungen den Anlass für die Verdachtseinstufung und Beobachtung gesetzt hat. Der Einstufung als Verdachtsfall und der Prüfung und Beobachtung der Antragstellerin steht ebenso nicht die Zeitdauer zwischen der Einstufung am 15. Januar 2019 zum Prüffall bis zur Hochstufung als Verdachtsfall am 25. Februar 2021 entgegen. Dasselbe gilt für die Zeitspanne nach der Einstufung zum Verdachtsfall, ohne dass eine weitere Hochstufung erfolgt ist. Eine zeitliche Obergrenze sieht das Bundesverfassungsschutzgesetz nicht vor. Eine solche folgt auch nicht pauschal aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus dem niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz folgt nichts anderes. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG ist die sog. Verdachtsgewinnungsphase zwar auf ein Jahr begrenzt. Endet die Verdachtsgewinnungsphase, ohne dass ein Verdachtsobjekt oder ein Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Prüfung nach Satz 3 unverzüglich zu beenden. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Eine absolute zeitliche Obergrenze widerspräche auch dem Schutzzweck der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung. Vielmehr ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt; eine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden müsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist und diese Anhaltspunkte weiter bestehen. Denn gerade in diesem Fall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung. Die Antragsgegnerin steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 ‑ 2 BvL 13/73 ‑, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 ‑ 2 BvE 1/75 ‑, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f. Anderes gilt allerdings, wenn sich im Rahmen einer „Dauerbeobachtung“ herausstellen würde, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen (oder der entsprechende Verdacht) durch Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt sind, aus sonstigen Gründen obsolet sind oder wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Denn in diesen Fällen hat sich ein „Anfangsverdacht“ bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f. Vorliegend zeigen aber die oben genannten Zitate und Erklärungen, die selbst nach der streitgegenständlichen Einstufung der Antragstellerin abgegeben worden sind, dass der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebung weder durch Entwicklungen bei der Antragstellerin überholt ist, noch die maßgeblichen tatsächlichen Zustände unverändert geblieben sind. Es lassen sich vielmehr zahlreiche der Antragstellerin zurechenbare Äußerungen und Handlungen finden, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellen, sodass nicht nur die festgestellten Anhaltspunkte weiterhin bestehen, sondern auch weitere Anhaltspunkte hinzugekommen sind. Die Einstufung zum Verdachtsfall ist auch unter dem Gesichtspunkt verhältnismäßig, dass es im Anschluss grundsätzlich zum Einsatz verdeckter nachrichtendienstlicher Mittel kommen kann. Ein Automatismus, dass mit der Einstufung zum Verdachtsfall unmittelbar der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln verbunden ist, existiert nicht. Dieser Einsatz ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt besonderen zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 8a ff. BVerfSchG) und zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVerfSchG). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt solche Mittel bereits gegen die Antragstellerin und ihre Mitglieder zum Einsatz bringt, bestehen nicht - zumal die Einstufung als Verdachtsfall nach der Zwischenentscheidung des Gerichts im Verfahren 13 L 105/21 aufgehoben wurde. Bei dem Einsatz solcher Mittel ist eine gerichtliche Prüfung nur des jeweiligen Einzelfalles, nicht aber abstrakt generell möglich. Der Einsatz solcher Mittel ist jedenfalls nicht generell aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Schließlich kann auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden. Der Hinweis, Politiker anderer Parteien verträten dieselben Positionen, lässt die Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Antragstellerin nicht entfallen. Der von der Antragstellerin mehrfach wiederholte Einwand, dass es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf eine Gesamtwürdigung. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms. Dazu sind Anhaltspunkte in quantitativ und qualitativ hinreichender Anzahl erforderlich. Einzelne Anhaltspunkte reichen für eine Beobachtung nicht aus, sofern es sich allein um einzelne Entgleisungen handelt, vgl. dazu oben und BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 = juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 ‑ 5 A 2256/94 -, juris Rn. 45. Allein aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich solche Anhaltspunkte bei anderen genannten politischen Parteien - oder deren Teilorganisationen - in einem mit der Antragstellerin vergleichbaren Ausmaß aber jedenfalls nicht. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung etc. der Antragstellerin als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin steht entgegen, dass die Bekanntgabe rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage ist § 16 Abs. 1 BVerfSchG. Danach informiert das Bundesamt über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - schon zur Information über „Verdachtsfälle“, vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F. Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht durch Art. 21 Abs. 4 GG gesperrt. Denn es steht hier - wie eingehend dargelegt - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbare Maßnahme im Raum, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wäre. Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 19. Dies gilt auch in Ansehung der Argumentation der Antragstellerin, die mediale Breitenwirkung der Bekanntgabe einer solchen Einstufung durch das Bundesamt in einer hoch öffentlichkeitswirksamen Pressekonferenz verlange eine Erhöhung der Anforderungen an das Tätigwerden des Verfassungsschutzes. Denn die medienwirksame Bekanntgabe einer solchen Einstufung korrespondiert nur mit der ebenfalls durch die technische Entwicklung erheblich erhöhten Breitenwirkung von Anknüpfungspunkten für eine solche Einstufung: Äußerungen, die früher nur in einem „Hinterzimmer“ einem kleinen Kreis von Beteiligten bekannt geworden sind, erlangen heute durch die Verbreitungsmöglichkeiten via Internet einen erheblichen größeren Adressatenkreis. Dem kann und muss der Verfassungsschutz mit einer ebenso medienwirksamen Veröffentlichung einer entsprechenden Einstufung begegnen. Denn die Beobachtung einer politischen Partei auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen wie ein Parteienverbot vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 ‑ 1 C 30.97 ‑, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Es liegen - wie bereits dargelegt - hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist schließlich verhältnismäßig. Zwar greift sie in die Rechte der Antragstellerin ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 BVerfSchG dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70 ff. Die Beobachtung einer politischen Partei auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt ebenso wie die anderer Vereinigungen oder einzelner nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27. Diesem Zweck entsprechend geht es vorliegend um die Bekanntgabe, dass die Antragstellerin als Verdachtsfall eingestuft wird, da es - was nach den obigen Ausführungen bestätigt werden kann - hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gibt. Sie dient der Aufklärung der Öffentlichkeit zur zivilgesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die Bekanntgabe ist auch erforderlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, es stehe fest, dass die Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Die Erklärungen des Bundesamtes waren zudem stets von Sachlichkeit getragen. Die Bekanntgabe ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Rechte der Antragstellerin erkennbar nicht außer Verhältnis. Die Antragstellerin ist im Bundestag und allen Landesparlamenten vertreten ist und erzielt zum Teil beträchtliche Stimmenergebnisse. Es besteht daher ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, wenn bei der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung festzustellen sind. Der Bekanntgabe steht auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht das Neutralitätsgebot der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung entgegen. Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet zwar jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt. Danach wäre es der Regierung untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte. Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr erschöpfen sich die vom Bundesamt abgegebenen Werturteile - auch soweit sie zum Zwecke, die Öffentlichkeit zu informieren, allgemein zugänglich gemacht worden sind - in sachlich gehaltenen und zwischen der Antragstellerin und ihren Teilorganisationen differenzierenden Meinungsäußerungen. Als solche sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie müssen von der Antragstellerin, die auch ihrerseits in der Abgabe von Werturteilen nicht gerade zurückhaltend ist, als Teil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, die für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, hingenommen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 20. 3. Mangels Erfolgs der Unterlassungsbegehren ist für eine auf gemäß § 123 Abs. 3 VwGO entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO zu stützende Androhung von Ordnungsgeld kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält angesichts der Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin unter Berücksichtigung des angedrohten Ordnungsgeldes einen Streitwert in der Hauptsache - für die von den Eilanträgen ebenfalls umfassten Klageanträge - von 80.000 Euro für angemessen. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.