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Urteil

1 K 305/10 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0110.1K305.10ME.0A
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Leitsätze
1. Die nochmalige Veröffentlichung einer (Beitrags-) Satzung zum Beheben eines Veröffentlichungsfehlers ist vom Normsetzungswillen des Stadtrates gedeckt, wenn kein langer Zeitraum zwischen Beschluss der Satzung und deren erneuter Veröffentlichung liegt, insbesondere das kommunale Parlament sich (durch Kommunalwahlen) nicht verändert hat.(Rn.28) 2. Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn sich der Ausbau einer Erschließungsanlage auf das "schlechthin unentbehrliche" beschränkt.(Rn.32) 3. Kommt bei einem Eck- bzw. Zwischenliegergrundstück im Hinblick auf die weitere Straße allenfalls eine Heranziehung nach dem günstigeren Ausbaubeitragsrecht in Betracht, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung, zumal diese, wie im Erschließungsbeitragsrecht üblich, zu Lasten der übrigen Grundstücke des Abrechnungsgebiets gehen würde.(Rn.35) 4. Auch wenn die Widmung in einer Erschließungsbeitragssatzung nicht ausdrücklich als Merkmal der endgültigen Herstellung genannt wird, ist sie trotzdem Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.(Rn.40)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nochmalige Veröffentlichung einer (Beitrags-) Satzung zum Beheben eines Veröffentlichungsfehlers ist vom Normsetzungswillen des Stadtrates gedeckt, wenn kein langer Zeitraum zwischen Beschluss der Satzung und deren erneuter Veröffentlichung liegt, insbesondere das kommunale Parlament sich (durch Kommunalwahlen) nicht verändert hat.(Rn.28) 2. Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn sich der Ausbau einer Erschließungsanlage auf das "schlechthin unentbehrliche" beschränkt.(Rn.32) 3. Kommt bei einem Eck- bzw. Zwischenliegergrundstück im Hinblick auf die weitere Straße allenfalls eine Heranziehung nach dem günstigeren Ausbaubeitragsrecht in Betracht, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung, zumal diese, wie im Erschließungsbeitragsrecht üblich, zu Lasten der übrigen Grundstücke des Abrechnungsgebiets gehen würde.(Rn.35) 4. Auch wenn die Widmung in einer Erschließungsbeitragssatzung nicht ausdrücklich als Merkmal der endgültigen Herstellung genannt wird, ist sie trotzdem Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.(Rn.40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 28.12.2012 und 07.01.2013 ihre Zustimmung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die ursprüngliche Untätigkeitsklage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides fristgemäß auch gegen diesen gerichtet worden. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamt Schmalkalden-Meiningen vom 13.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Der angefochtene Erschließungsbeitragsbeitragsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nrn. 3 b) und 4 b) aa) ThürKAG i. V. m § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 AO). Aus seinem Inhalt ergibt sich eindeutig, dass man die Klägerin für die Maßnahme Straßenbau "EBS 3/97 Erschließungsstraße V... 2. BA" gemäß ihrem ½ Miteigentum an dem Grundstück Flurstück a zu einem Beitrag von 3.456,83 € in Bezug auf Straßenbau, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung heranzieht und wie sich dieser zusammensetzt. Dabei ist die Beklagte zutreffend von der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausgegangen. Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 21.04.2004 (1 K 631/99.Me, Seite 8 ff.) festgestellt, dass der (obere) V... zum Zeitpunkt des Beitritts keine - im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB - vorhandene Erschließungsanlage war. An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest. Nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Straße, damit sie als endgültig hergestellte Erschließungsanlage im Sinne der beiden Alternativen des § 242 Abs. 9 BauGB gelten kann, voraus, dass diese durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein muss. Das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen und "Hobeln" einer vorhandenen "Sandpiste"). Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer - wenn auch primitiven - Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, U. v. 11.07.2007, 9 C 5/06, Juris, Rdnr. 40 m. w. N.). Davon ausgehend ist die von der Beklagten durchgeführte Baumaßnahme als erstmalige Erschließung nach §§ 132 ff. BauGB in Verbindung mit ihrer EBS 2001 abzurechnen. Nach den in der Akte vorhandenen Fotos ist davon auszugehen, dass der (obere) V... vor dem 03.10.1990 noch nicht das dargestellte Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung aufgewiesen hat. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob der (obere) V... zum 03.10.1990 bereits geschottert gewesen war. Jedenfalls verfügte er weder über eine asphaltierte Oberfläche noch eine Straßenentwässerung sowie (ausreichende) Beleuchtung. Unabhängig von der Frage, ob eine hinreichend befestigte Fahrbahn vorhanden gewesen war, fehlte es zumindest bis 1991 an einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht hätte. Ebenso wenig verfügte der (obere) V... bis zum Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1997/98 über eine - wenn auch primitive - Form von Straßenentwässerung. Ein bloßes "Versickernlassen" bzw. ein dem natürlichen Gefälle folgendes "Weglaufenlassen" des Oberflächenwassers ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend (BVerwG U. v. 11.07.2007, 9 C 5/06, Juris). Die Beklagte verfügt auch mit ihrer EBS 2001 über das notwendige Satzungsrecht, um die erstmalige Herstellung (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB) des (oberen) "V..., 2. BA" abzurechnen. Die EBS 2001 ist formell rechtmäßig. Der Stadtrat hatte die EBS 2001 am 06.11.2001 beschlossen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat den Eingang der angezeigten Satzung unter dem 13.11.2001 bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung zugelassen. Die am 20.11.2001 vom Bürgermeister der Beklagten ausgefertigte EBS 2001 wurde im Amtblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Henneberg, Herpf, Rippershausen, Stepfershausen und Untermaßfeld Nr. 5/2004 vom 24.03.2004 ordnungsgemäß veröffentlicht. Diese Form der Bekanntmachung entspricht § 12 Abs. 1 der im Amtblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Henneberg, Herpf, Rippershausen, Stepfershausen und UntermaßfeldNr. 1/2003 vom 04.06.2003 veröffentlichten Hauptsatzung der Beklagten (HS 2003). Dieses Amtblatt erfüllt auch die Voraussetzungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO). Insbesondere ist es ein eigenständiges Druckwerk, führt in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt", gibt den Ausgabetag sowie die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen an, ist jahrgangsweise fortlaufend nummeriert und einzeln zu beziehen (§ 2 Abs. 1 ThürBekVO). Rechtlich unbedenklich ist, dass das Amtsblatt vom 24.03.2004 mit der Anzeigenzeitung "Werrakurier" vertrieben wird. Das Einlegen des Amtsblatts in eine Zeitung dient ersichtlich nur Vertriebszwecken und ändert nichts an dessen Eigenschaft als eigenständiges Druckwerk. Das Amtsblatt hat insbesondere eine eigene Aufmachung, eigene Seitenzahlen und ist im Gegensatz zu dem bis 2001 vertriebenen "Werrakurier" nicht als Bestandteil dieser Zeitung fest eingebunden, sondern nur lose eingelegt. Es begegnet ebenso wenig Bedenken, dass sowohl die EBS 1993 als auch die EBS 2001 im Amtsblatt vom 24.03.2004 bekannt gemacht worden sind. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U. v. 09.12.2003, 4 KO 583/03 S. 21 ff.) zugrunde lag, ist für einen verständigen Leser hier hinreichend deutlich, welche der beiden Erschließungsbeitragssatzungen gelten soll. Im Wege der Auslegung lässt sich mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass die EBS 2001 gelten soll. Das Rangverhältnis zur EBS 1993 folgt aus § 14 Satz 2 EBS 2001, wonach die EBS 1993 zugleich mit dem In-Kraft-Treten der EBS 2001 außer Kraft tritt. Die EBS 2001 ist somit gemäß § 6 Satz 1 ThürBekVO am 24.03.2004, dem Erscheinungstag des Amtsblatts, wirksam bekannt gemacht worden und gemäß § 14 Satz 1 EBS 2001 am Tag danach, dem 25.03.2004 in Kraft getreten. Ob die Veröffentlichung der EBS 2001 im Amtblatt der Stadt MeiningenNr. 3/2003 vom 02.07.2003 möglicherweise unwirksam gewesen ist, weil - wie die Beklagte vorträgt - es im Jahr 2003 an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung in ihrer Hauptsatzung (HS 2003) gefehlt habe und dieser Mangel erst durch die zuvor erfolgte Veröffentlichung ihrer Hauptsatzung im Amtsblatt behoben worden sei, bedarf keiner abschließenden Klärung. Das erscheint zumindest fraglich, da entgegen dem Vortrag der Beklagten ihre HS 2003 schon im Amtblatt der Stadt MeiningenNr. 1/2003 vom 04.06.2003 und damit vor der Bekanntmachung der EBS 2001 im Amtsblatt Nr. 3/2003 vom 02.07.2003 veröffentlicht worden war. Die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung unterstellt, wäre allenfalls die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahr 2003 entstanden (vgl. dazu die noch unten folgenden Ausführung zur Verjährung). Der Ansicht der Klägerin, die zur Heilung des Fehlers beim Rechtsetzungsverfahren nochmals am 24.03.2004 erfolgte Veröffentlichung der EBS 2001 sei nicht mehr vom Normsetzungswillen des Stadtrates gedeckt gewesen, folgt die Kammer nicht. Zum einen ist hier schon kein vergleichbar langer Zeitraum zwischen Beschluss der EBS 2001 und deren erneuten Veröffentlichungen im Jahr 2003 sowie 2004 vergangen, wie bei dem von der Klägerin hierzu zitierten Urteil des VG Gera vom 29.04.2009 (2 K 613/07 Ge, dort bestand ein zeitlicher Abstand von 11 Jahren). Auch das kommunale Parlament der Beklagten hatte sich - anders als in der zuvor genannten Entscheidung - nicht verändert, da zwischen dem Beschluss der EBS 2001 und deren Veröffentlichungen keine Kommunalwahl lag. Die 3. Wahlperiode erstreckte sich von 1999 bis 2004. Die daran anschließende Wahl für die 4. Wahlperiode (von 2004 bis 2009) fand am 13.06.2004 und damit nach der Veröffentlichung am 24.03.2004 statt. Die EBS 2001 der Beklagten enthält auch keinen zur Nichtigkeit führenden materiellen Fehler. Weder der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab in § 5 Abs. 5 EBS 2001 noch die differenzierte Tiefenbegrenzungsregelung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) EBS 2001) für Grundstücke die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, begegnen rechtlich durchgreifenden Bedenken (vgl. VG Meinigen, U. v. 21.04.2004, 1 K 631/99.Me). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt die Regelung in § 11 Abs. 1 EBS 2001 nicht gegen § 132 Nr. 4 BauGB. § 11 Abs. 1 EBS 2001 der Beklagten definiert die endgültige Herstellung von Verkehrswegen in der Art und Weise, dass sie (Nr. 1) eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen müssen und (Nr. 2) entwässert und (Nr. 3) beleuchtet werden. Die Klägerin kann ihre Ansicht nicht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2012 (9 B 87/11) stützen, in dem es um die Klärung der Frage geht, ob die Regelung einer EBS in der (konkreten) Auslegung durch den VGH Baden-Württemberg, nach der die endgültige Herstellung der Straßenfahrbahndecke einen Ausbauzustand voraussetzt, der dem technischen Standard der jeweils gültigen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) entspricht, mit § 132 Nr. 4 BauGB vereinbar ist. Weder eine entsprechende Regelung noch eine solche Auslegung durch das Gericht liegt im Falle des § 11 Abs. 1 EBS 2001 vor. Ein entsprechender Verweis auf einen technischen Standard gemäß RStO ist darin nicht enthalten. Der dem angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Grunde gelegte umlagefähige Aufwand ist durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kostenaufstellungen und Rechnungen entsprechend untersetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet der sogenannte Halbteilungsgrundsatzes hier keine Anwendung. Zwar handelt es sich bei dem (oberen) V... nur um eine einseitig anbaubare Erschließungsanlage, weil die nördlich gelegenen Ausgleichsflächen keine Erschließung vermittelt bekommen. Gleichwohl greift der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Halbteilungsgrundsatz nicht ein. Dieser soll dann zur Anwendung gelangen, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße, etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke, an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder, mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr, in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert. Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt es nämlich an einer Rechtfertigung, den gesamten entstandenen Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr gebietet eine an der Interessenlage ausgerichtete Betrachtung die Annahme, die Gemeinde sei bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands vorerst selbst zu tragen und ihn gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden und deshalb dem ihnen zugewandten Straßenteil die (nachträglich eingetretene) Bestimmung zum Anbau mit der Folge "zuwächst", dass auch dieser Teil beitragsfähige Erschließungsanlage wird und der für ihren Ausbau angefallene (von der Gemeinde dann gewissermaßen vorgestreckte) Aufwand die Qualität von erschließungsbeitragsfähigen Kosten erlangt. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. "schlechthin unentbehrlich", ist. Trifft dies zu, kommt es nicht zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Kostenhalbierung, keinem Vorstrecken erst später abzuwälzender Kosten und keinem erst nachfolgenden Erstausbau einer Gesamtanlage. In einem solchen Fall ist vielmehr die unerlässliche Anlage zugleich die beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt (BVerwG, U. v. 31.01.1992, 8 C 31/90, m ...w. N., Juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Ausbau des (oberen) V... ist von der Beklagten auf das "schlechthin unentbehrliche" beschränkt worden. Sein Ausbau mit einer Fahrbahnbreite von nur 3 Metern entspricht lediglich dem für die einseitige Erschließung unerlässlichen Umfang, zumal § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS 2001 von einer Fahrbahnbreite bis zu maximal 8 Metern bei einseitiger Bebaubarkeit ausgeht (VG Meiningen, U. v. 21.04.2004, 1 K 631/99.Me). Die Beklagte hat zu Recht keine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung gewährt. Wie die Kammer in ihrer vorgenannten Entscheidung (U. v. 21.04.2004, 1 K 631/99.Me) im Hinblick auf das unmittelbare Nachbargrundstück zur Klägerin (Flurstück g) ausgeführt hatte, war die damalige Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 9 EBS 2001 rechtswidrig, obwohl es an den oberen V... und den unteren V... angrenzt (Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen). Nach § 9 Abs. 2 EBS 2001 bleiben aber solche Erschließungsanlagen bei der Anwendung der Vergünstigung des § 9 Abs. 1 EBS 2001 außer Betracht, für die weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft ein Erschließungsbeitrag abgerechnet wurde oder wird. Gerade das ist bei dem (unteren) südlichen V... der Fall. Da der (untere) V... vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt gewesen ist, kann dafür gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Kommt deshalb allenfalls eine Heranziehung nach dem - für die Anlieger günstigeren - Ausbaubeitragsrecht in Betracht, so fehlt es an einer inneren Rechtfertigung für die Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung, zumal diese, wie im Erschließungsbeitragsrecht üblich, zu Lasten der übrigen Grundstücke des Abrechnungsgebiets gehen würde. Die Kammer hat bei der Ermittlung der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücksflächen keine durchgreifenden Bedenken. Nach dem vorliegenden Plan des V... 2. BA und der daran angrenzenden Grundstücke (Blatt 117 der Beiakte) ist nicht erkennbar, dass die Beklagte fehlerhaft (Anlieger-) Grundstücke nicht herangezogen bzw. falsch mit veranlagt hat. Soweit die Beklagte bei den Grundstücken (ehemals) Flurstücke h und i (nunmehr Flurstück j) nur ein Vollgeschoss bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat und dies im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken des Abrechnungsgebietes steht, die jeweils mit zwei Vollgeschossen veranlagt worden sind, entspricht dies der Regelung in § 5 Abs. 5 bzw. 6 EBS 2001 sowie der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 9 "D..." (B-Plan) der Beklagten vom 06.03.1998 für das ehemalige Grundstück, Flurstück k, aus dem u. a. das Grundstück, Flurstück h, hervorgegangen ist (Blatt 119, 118 sowie B-Plan, Blatt 160 der Beiakte). Für die übrigen Grundstücke des V... setzt der B-Plan demgegenüber 1 + 1 Dachgeschoss als mögliches Vollgeschoss fest. Das Zugrundelegen von jeweils 2 möglichen Vollgeschossen ist für diese Grundstücke nicht zu beanstanden, da es nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 EBS 2001 auf die Bebaubarkeit, d. h. die Bebauungsmöglichkeit, ankommt. Die Kammer hat schließlich bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ebenfalls keine Bedenken. Bei den umzulegenden Aufwendungen von 115.018,80 € für die Erschließungsmaßnahme ergibt sich bei der zugrunde gelegten Verteilungsfläche von 9.295,63 qm ein Beitragsatz von 12,373427 €/qm, der für die Klägerin einen Beitrag von 3.456,89 € ergeben würde. Soweit die Beklagte - wohl wegen einer Rundungsungenauigkeit - den Beitrag mit 3.456,83 € geringfügig niedriger festgesetzt hat, ist die Klägerin allerdings nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist auch persönlich beitragspflichtig. Nach § 134 Abs. 1 BauGB ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Klägerin ist zusammen mit der weiteren Eigentümerin (Klägerin des Verfahrens 1 K 225/11 Me) seit dem 07.03.2002 jeweils zu ½ als Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück a im Grundbuch von Meiningen (Blatt ...) eingetragen. Das Grundstück der Klägerinnen erlangt auch durch die Baumaßnahme an dem (oberen) V... den erforderlichen Erschließungsvorteil für das Grundstück. Der Beitragserhebung für die Erschließungsmaßnahme (oberer) V... steht im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - auch keine Festsetzungsverjährung entgegen, obwohl der technische Ausbau bereits 1998 abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsverjährung setzt, wegen seiner Abhängigkeit vom Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, eine wirksame Beitragssatzung voraus. Die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen beginnt deshalb nicht zu laufen, wenn die Beitragspflicht aufgrund der Unwirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung(en) nicht entstehen konnte (ThürOVG, B. v. 16.12.2002, 4 EO 866/02, Juris). Erst mit dem In-Kraft-Treten der EBS 2001 konnte infolgedessen die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnen. Die Kammer war in ihrer Entscheidung (U. v. 21.04.2004, 1 K 631/99.Me) zu dem Ergebnis gelangt, dass die EBS 2001 erst mit ihrer wirksamen Veröffentlichung im Amtsblatt am 24.03.2004 zum 25.03.2004 in Kraft getreten ist, so dass - falls alle übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorgelegen haben sollten - die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b, bb, 2. Spiegelstrich ThürKAG i. v. m. § 169 Abs. 2 AO 1977 erst am 01.01.2005 beginnen und zum 31.12.2008 enden konnte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Veröffentlichung der EBS 2001 im Amtblatt der BeklagtenNr. 3/2003 vom 02.07.2003 wirksam gewesen ist, wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 07.02.2006 keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen, weil die Frist dann am 01.01.2004 begonnen hätte und zum 31.12.2007 abgelaufen wäre. Allerdings ist aufgrund der Abhängigkeit der Festsetzungsverjährung vom Entstehen der Beitragspflicht weiter zu berücksichtigen, dass die Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche des (oberen) V... ein weiter erforderliches Merkmal der endgültigen Herstellung ist. Auch wenn die Widmung in § 11 EBS 2001 nicht ausdrücklich als Merkmal der endgültigen Herstellung aufgezählt wird, ist sie gleichwohl erforderlich, um die sachliche Erschließungsbeitragspflicht auszulösen. Liegen alle übrigen Entstehungsvoraussetzungen vor, ist die Erschließungsanlage aber noch nicht gewidmet, so entstehen die Beitragspflichten für die endgültig hergestellte Anlage erst mit der nachfolgenden Widmung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 16 m. w. N.). Hier hat die Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen (Blatt 179 der Beiakte) erst mit Beschluss des Stadtrates vom 06.07.2010 (Nr. 103/12/2010) den bislang noch nicht gewidmeten (oberen) V..., und zwar die Grundstücke mit den Flurstücken b und b, gewidmet. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um die Verkehrsfläche beginnend vom Anfang des Abzweigs bis zur Kurve und daran anschließend, von der Kurve und dem weiteren Verlauf der Straße in Richtung Waldweg, bis zum Abschluss mit der Wendehammer (Blatt 116 f). Sofern daher eine vorherige Widmung nicht vorgelegen hat, hätte der Lauf der Frist für die Festsetzungsverjährung erst mit dem 01.01.2011 begonnen und würde dann erst am 31.12.2014 enden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat von der Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.456,83 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der dem angefochten Bescheid zugrunde liegenden Beitragsfestsetzung. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau des (oberen) V... Sie ist zusammen mit der Klägerin des ebenfalls anhängigen Verfahrens 1 K 225/11 Me seit dem 07.03.2002 jeweils zu ½ als Miteigentümerin im Grundbuch von Meiningen (Blatt ...) des mit einem Wohnhaus bebauten 447 qm großen Grundstücks, V...(Flurstück a), eingetragen. Das Grundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 9 "D..." der Beklagten vom 06.03.1998 und grenzt an den (oberen) V... an. Der V... besteht aus zwei Teilstrecken, die beide - höhenversetzt - in west-östlicher Richtung des an einem Hang gelegenen Baugebiets verlaufen und in einer Einmündung zusammentreffen, so dass sie nahezu die Form eines (liegenden) V bilden. Der nördliche (obere) Teil, der von der Beklagten in den Bauunterlagen als V... - Planstraße H bezeichnet wird, ist mit dem südlichen (unteren) Teil (V...) über einen Fußweg verbunden. Das Gelände südlich des (oberen) V... besteht aus bebauten Grundstücken. Auf seiner nördlichen Seite befinden sich unbebaute Freiflächen, die im Verhältnis zum Straßenniveau ansteigen und laut Bebauungsplan der Beklagten als Ausgleichsflächen festgesetzt sind. Der Bebauungsplan der Beklagten hat seinen Ursprung in dem im Auftrag des Rates der Stadt Meiningen im Jahr 1978 erstellten "Bebauungsvorschlag für das Eigenheimgebiet auf dem östlichen D...", mit dem zur Fortführung des Eigenheimbauprogramms in Meiningen weitere Baugebiete erschlossen werden sollten. Laut Beschluss des Rates der Stadt Meiningen vom 29.12.1983 (Nr. 87/83) sind die Abschnitte R..., V... und T... gewidmet und ihnen die entsprechenden Namen verliehen worden. Mit Beschluss des Stadtrates vom 06.07.2010 (Nr. 103/12/2010) widmete die Beklagte bislang noch nicht gewidmete Teilabschnitte der Straße "V..." mit den Flurstücken b und c. Vor dem 03.10.1990 bestand der (obere) V... aus der Teileinrichtung Fahrbahn. Die Fahrbahn war nicht konstruktiv befestigt; vielmehr handelte es sich um einen festgefahrenen Feldweg. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. In den Jahren 1991/92 wurde die Straßenbeleuchtung bis zur Höhe des vom V... abzweigenden Fußwegs installiert. Mit Beschluss vom 06.05.1997 (Nr. 339/33/97) entschied der Stadtrat der Beklagten, den V... auszubauen und die Kosten nach Erschließungsbeitragsrecht umzulegen. Im Nachgang zur Bebauung nahezu aller Grundstücke auf der südlichen Straßenseite, baute die Beklagte den (oberen) V... vom 15.09.1997 bis zur Übergabe am 23.04.1998 wie folgt aus: Der (obere) V... wurde in ost-westlicher Richtung bis zum angrenzenden Waldweg K... ausgebaut. Die Baumaßnahme begann an der Einmündung des südlichen Teils des V... mit dem Anschluss an die bestehende Fahrbahn und endete nach ca. 250 Metern in einem Wendehammer. Gegenüber dem Grundstück Flurstück d wurde eine Ausweichspur angelegt. Nach etwa zwei Drittel zweigt zwischen den Grundstücken Flurstück e und f nahezu rechtwinkelig ein Fußweg in südlicher Richtung ab, der den nördlichen Teil des V... mit dem südlichen Teil verbindet. Die Fahrbahn des (oberen) V... wurde auf einer Breite von 3 Metern mit seitlichen Betonrund- bzw. Betonhochbordsteinen ausgebaut. Ein Gehweg ist nicht vorhanden. Zur Regenwasserableitung wurde eine seitliche Abflussrinne gebaut. Die bisherige Straßenbeleuchtung wurde um drei Leuchten erweitert. Die Schlussrechnungen für den Ausbau des V... datieren auf den Zeitraum von März bis August 1998. Bereits mit Bescheid vom 20.11.1998 hatte die Beklagte den vormaligen ½ Miteigentümer, Joachim Sauerbrei ("und ihre Miteigentümer") als Eigentümer des Grundstücks Flurstück a für die Erschließungsmaßnahme "EBS 3/97 V... Straßenbau, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung" zu einem Beitrag von 10.423,69 DM herangezogen. Die dagegen erhobene Klage (1 K 638/99.Me) wurde nach Aufhebung des Beitrags- und Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2004 für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss eingestellt. Mit Bescheid vom 07.02.2006 zog die Beklagte die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück a für die Maßnahme Straßenbau "EBS 3/97 Erschließungsstraße V... 2. BA" gemäß ihrem ½ Anteil zu einem Beitrag von 3.456,83 € heran. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Hiergegen legte die Klägerin am 02.03.2006 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Beitragserhebung verjährt sei, weil die Baumaßnahme 1997 fertig gestellt worden sei. Im Übrigen hätte die Baumaßnahme nach Ausbaubeitragsrecht abgerechnet werden müssen, weil die Straße vor 1990 vollständig hergestellt gewesen sei und den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2011 wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen den Widerspruch zurück. Der 2. Bauabschnitt des V... stelle eine Erschließungsanlage im Sinne des Baugesetzbuches dar, weil er zuvor lediglich als geschotterter Zufahrtsweg bestanden habe. Eine Verjährung liege nicht vor, da erst mit der erneuten Veröffentlichung der Erschließungsbeitragssatzung vom 20.11.2001 (EBS 2001) am 02.07.2003 die sachliche Betragspflicht habe entstehen können und die Festsetzungsfrist erst mit dem 01.01.2004 zu laufen begonnen habe. II. Bereits am 08.07.2010 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erheben lassen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides lässt sie beantragen, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamt Schmalkalden-Meiningen vom 13.04.2011 aufzuheben. Der V... sei bereits vor dem 03.10.1990 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig hergestellt gewesen sei, so dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Die zur Heilung des Fehlers bei der Veröffentlichung der EBS 2001 nochmals am 24.03.2004 erfolgte Veröffentlichung sei nicht mehr vom Normsetzungswillen des Stadtrates der Beklagten gedeckt gewesen; insoweit werde auf das Urteil des VG Gera vom 29.04.2009 (2 K 613/07 Ge) verwiesen. Unter Bezugnahme auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision (9 B 87/11) begegne die Regelung in § 11 Abs. 1 EBS 2001 hinsichtlich der Feststellung des Merkmals der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage rechtlichen Bedenken, die zur Unwirksamkeit der EBS 2001 führen müssten. Die Beklagte habe zu Unrecht bei der einseitig anbaubaren Straße nicht den sogenannten Halbteilungsgrundsatz bei der Aufteilung der Straßenbaukosten angewendet. Schließlich sei eine Beitragserhebung aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich, weil die Baumaßnahme bereits 1997 fertig gestellt worden sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der (obere) V... sei vor dem 03.10.1990 nicht im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen. Er habe nicht den Anforderungen eines technischen Ausbauprogramms bzw. dem ortsüblichen Ausbauzustand entsprochen, was entweder eine Pflasterung oder bituminöse Deckschicht erfordert hätte, sondern sei unbefestigt gewesen. Der Zustand des V... habe sich als Feldweg ohne Straßenausbau und Straßenentwässerung dargestellt. Sie habe daher Erschließungsbeiträge erheben müssen. Zu diesem Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem Urteil vom 21.04.2004 (1 K 631/99.Me) gelangt, das die gleiche Erschließungsanlage betreffe. Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Entstehen der Beitragspflicht setze u. a. das Vorhandensein einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung voraus. Die EBS vom 20.11.2001 sei erst mit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 24.03.2004 wirksam geworden. Die Veröffentlichung im Jahr 2003 sei unwirksam gewesen, da es zu dieser Zeit an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung in ihrer Hauptsatzung gefehlt habe. Dieser Mangel sei erst durch Veröffentlichung der Hauptsatzung im Amtsblatt vom 04.06.2003 behoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.