Urteil
1 K 10.10
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0722.1K10.10.0A
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Leitsätze
1. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung. Eine konkludente Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen ist schon dann anzunehmen, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes wissentlich und willentlich tatsächlich Informationen geliefert werden. Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden sollen.(Rn.21)
2. Ergibt sich aus den Stasiunterlagen, dass der Betreffende unter einem früheren Nahmen auf einer Klarnamenkartei vom Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei Magdeburg erfasst worden ist, ist dieser als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen.(Rn.22)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung. Eine konkludente Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen ist schon dann anzunehmen, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes wissentlich und willentlich tatsächlich Informationen geliefert werden. Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden sollen.(Rn.21) 2. Ergibt sich aus den Stasiunterlagen, dass der Betreffende unter einem früheren Nahmen auf einer Klarnamenkartei vom Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei Magdeburg erfasst worden ist, ist dieser als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen.(Rn.22) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Entscheidung ergeht ohne erneute mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2011 ihr Einverständnis erklärt haben. Der Kläger war dort durch seine Bevollmächtigte, Frau D... wirksam vertreten. F...hat eine sie legitimierende Vollmachturkunde zunächst in Kopie übersandt und im Termin im Original vorgelegt. Der später vom Kläger erklärte Widerruf dieser Bevollmächtigung wirkt nur für die Zukunft (§ 172, § 170 BGB). Der Verzicht auf mündliche Verhandlung selbst ist vom Kläger gleichfalls nicht wirksam widerrufen worden. Dieser Verzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich. Etwas anderes könnte nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gelten (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 73.96 -, NVwZ-RR 1997, 259; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - IX S 2/11 -, juris, Rdnr. 4). Eine solche Änderung liegt hier nicht vor. Ebenso wenig ist die Verzichtserklärung verbraucht, denn diese wurde für die hier zutreffende abschließende Entscheidung erteilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 101 Rdnr. 7). Die Klage ist zulässig. Das Gericht geht nach seinem Eindruck vom Kläger im Erörterungstermin am 19. Juli 2010 davon aus, dass dieser – trotz einer offenbar bestehenden psychischen Erkrankung – jedenfalls bezogen auf den hiesigen Streitgegenstand als (partiell) prozessfähig anzusehen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juli 2006 - VG 1 A 248.04 -, S. 3 des Urteilsabdrucks). Zudem steht er aktuell nicht unter Betreuung. Die Klage ist als Leistungsklage einzuordnen, weil die beantragte Bescheinigung den Charakter einer Auskunft hat. Der Bundesbeauftragte soll auf der Grundlage der von ihm erschlossenen Unterlagen mitteilen, dass keine Hinweise für eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegen (s. Urteil der Kammer vom 27. September 1995 - VG 1 A 481.93 -, NJ 1996, 162). Die Bescheinigung hat die Eigenschaft einer Tatsachenmitteilung bzw. eines Beweismittels ohne regelnde Außenwirkung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 19. August 1983 - 2 B 146/80 -, NVwZ 1984, 245). Denn an die Bescheinigung selbst knüpfen keine eigenen Rechtsfolgen an, diese ergeben sich erst aus der Bewertung der Auskunft in anderen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat sein ursprünglich weitergehendes Klagebegehren durch die Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung zulässigerweise gem. § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 S. 1 VwGO beschränkt. Sein übriges Begehren hat er damit nicht weiterverfolgt und die Klage insoweit zurückgenommen. Dies löst hinsichtlich des zurückgenommenen Teils seines Begehrens die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 3 VwGO aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 08. Januar 1979 - 68 XIV -, Bay.VBl. 1979, 187; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 9 A 448/02 -, juris), so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 [BGBl. I S. 162], das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S.160] geändert worden ist) liegen nicht vor. Eine solche Auskunft setzt voraus, dass die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS bzw. dem Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei zusammengearbeitet hat. Der Kläger ist jedoch – bei der gebotenen archivischen Betrachtungsweise – als zeitweiliger Inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebiets I der Kriminalpolizei (Inoffizieller Kriminalpolizeilicher Mitarbeiter) anzusehen, so dass die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes für ihn entsprechend gelten (§ 6 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 StUG). Inoffizielle Mitarbeiter sind nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an das MfS (bzw. hier das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei) bereit erklärt haben. Hierzu hat die Kammer in ihrer Grundsatzentscheidung vom 23. November 1994 (VG 1 A 632.92 - LKV 1995, 432; s. a. Urteil vom 3. Juli 2002 - VG 1 A 429.00 -, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks und Urteil vom 16. Dezember 2009 - VG 1 K 282.09 -, NVwZ-RR 2010, 343) folgendes ausgeführt: „Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). Eine konkludente Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen ist schon dann anzunehmen, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes wissentlich und willentlich tatsächlich Informationen geliefert werden. Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus.“ Danach ist der Kläger als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS anzusehen, weil sich aus den Unterlagen ergibt, dass er unter seinem früheren Namen S... vom Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei Magdeburg auf einer am 24. Februar 1988 angelegten Karteikarte F 16 (Klarnamenkartei) erfasst worden ist. Der auf dieser Karteikarte vermerkte „Bearbeitungsgrund 103“ steht nach der Richtlinie 1/78 des Ministeriums des Innern für eine Werbung als Inoffizieller Kriminalpolizeilicher Mitarbeiter. Zudem sind in den Unterlagen verschiedene Berichte zu finden, die dem Kläger zuzuordnen sind. Danach lieferte er im Dezember 1984 unter seinem damaligen Namen S... und unter dem Decknamen „N... Informationen zu einem Bekannten an das Kommissariat I der Kriminalpolizei Magdeburg, die dessen „Republikfluchtabsichten“ betrafen. Der „Zusammenfassende Bericht“ des Volkspolizei-Kreisamtes (VPKA) Magdeburg, Kriminalpolizei, vom 20. Dezember 1984 nimmt ausdrücklich auf die freiwillige Vorsprache des S... Bezug und gibt dessen Angaben wieder. Darüber hinaus folgt aus einem Aktenvermerk des VPKA Magdeburg – Kommissariat I – vom 21. Dezember 1984, dass Herr M... unter dem Datum des 17. Dezember 1984 und des 18. Dezember 1984 je einen handschriftlichen Bericht über die Fluchtabsichten des Bekannten an die Kriminalpolizei übergeben hat, die beide mit „N...“ unterzeichnet sind. Maschinenschriftliche Abschriften dieser Berichte sind dem Vermerk beigefügt. Der Bundesbeauftragte gibt den – in den Unterlagen geschwärzten – Namen des Bekannten mit M... an. Weitere Berichte in diesem Zusammenhang vom 25. April 1985 bzw. 2. Mai 1985, 13. Mai 1985 und 4. November 1985 sind von einem IKMR „S...r“ verfasst oder nehmen auf dessen mündliche Angaben Bezug. Die Identität des IKMR „Schwarzer“ mit S... lässt sich jedenfalls aus dem internen Schreiben der Bezirksbehörde Deutsche Volkspolizei Rostock – Kriminalpolizei Dezernat I – vom 15. Juli 1985 entnehmen. Dort wird unter Ziff. 5 aufgeführt, dass sich der spätere IKM „Schwarzer“ selbst bekannt gemacht habe, was erkennbar auf den Inhalt des vorgenannten „Zusammenfassenden Berichts“ vom 20. Dezember 1984 Bezug nimmt. Außerdem wird M. im weiteren Text ausdrücklich erwähnt. Soweit der Kläger weiterhin einwendet, die ihn betreffenden Unterlagen seien inhaltlich unwahr, ist dies vorliegend ohne Relevanz. Die Kammer hat hierzu in ihrem vorgenannten Urteil ausgeführt: „Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Stasiunterlagen wahr sind. Gem § 37 Abs. 1 Nr. 2 StUG hat der Bundesbeauftragte die Unterlagen nach archivischen Grundsätzen zu bewerten, zu ordnen, zu erschließen, zu verwahren und zu verwalten. Wie sich anhand der Materialien zum Stasiunterlagengesetz belegen lässt, hat der Gesetzgeber dieser Bestimmung eine bewusste Beschränkung der Aufgaben des Bundesbeauftragten vornehmen wollen: Der Gesetzentwurf sprach von "Ordnung, Erschließung und Verwaltung der Unterlagen nach archivischen Grundsätzen" (§ 30 I Nr. 2 des Gesetzentwurfs, BT-Dr 12/723). In der endgültigen Fassung wurden die Tätigkeiten "Bewertung" und "Verwahrung" hinzugenommen, gleichzeitig aber die Wendung "nach archivischen Grundsätzen" vorangestellt. Damit hat der Gesetzgeber deutlich klargestellt, dass dem Bundesbeauftragten bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen nur die Rolle eines Archivars zukommt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 19. 5. 1993 - 1 A 449/92, S. 15/16). Der Tatsachenfundus des Bundesbeauftragten erstreckt sich demnach einzig auf das in den Akten befindliche Material. Er kann die Richtigkeit von Stasiunterlagen nur insofern in Frage stellen, als sich Zweifel an der Richtigkeit aus diesen Unterlagen selbst ergeben. Eine weitergehende Ermittlungskompetenz steht ihm nicht zu. Das bestätigt zum einen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 StUG: Wird die Richtigkeit von Informationen von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so hat der Bundesbeauftragte dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen. Dem Interesse des von unrichtigen Unterlagen Betroffenen wird also durch einen "Gegendarstellungsanspruch" genügt, ein Anspruch darauf, dass der Bundesbeauftragte die Richtigkeit der Unterlagen ermittelt, besteht nicht. Gegebenenfalls haben andere Behörden oder Gerichte die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln, wenn dies in einem Verwaltungsverfahren oder in einem Rechtsstreit erheblich ist. Dass der Bundesbeauftragte nicht die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln hat, bestätigt zum anderen auch die Vorschrift des § 6 Abs. 8 StUG: Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind. Auch hier hat der Bundesbeauftragte nicht die Richtigkeit der Unterlagen zu ermitteln, sondern er hat allein nach dem Inhalt der Unterlagen zu entscheiden. Denn nach Satz 2 des § 6 Abs. 8 StUG ist für die Feststellung maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.“ Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Unterlagen ist aus diesen selbst nicht zu entnehmen. Auf seinen Gegendarstellungsanspruch aus § 4 Abs. 2 StUG ist der Kläger wiederholt vom Bundesbeauftragten hingewiesen worden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Vorgang nicht auf den Kläger bezieht und hier eine Verwechselung vorliegt. In dem „Zusammenfassenden Bericht“ vom 20. Dezember 1984 sind die vollständigen persönlichen Angaben des Informanden aufgeführt, die mit denen des Klägers – unter seinem damaligen Namen S... – übereinstimmen. Alle weiteren vorgenannten Berichte, die unter „N...“ und IKMR „S...“ abgegeben wurden, können – wie oben ausgeführt – dem S... und damit dem Kläger zugeordnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der am 1... in Leipzig geboren ist und bis zu einer Namensänderung S... hieß, begehrt die Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: Bundesbeauftragter). Der Kläger beantragte in den Jahren 2004 und 2008 die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Anträge wurden vom Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2004 und vom 4. August 2008 abgelehnt. Beide Scheiben enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Am 24. November 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei nie ein „Stasi-Spitzel“ gewesen und sei allein ein Opfer des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Auch habe er nie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Zudem seinen die Unterlagen inhaltlich unrichtig und es liege eine Personenverwechselung vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, auf der Basis des derzeitigen Erschließungsstandes der MfS-Unterlagen sei der Kläger zwar überwiegend Betroffener im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Zu ihm liege eine umfangreiche Opferakte vor. Darüber hinaus sei in den Unterlagen jedoch eine kurzzeitige inoffizielle Mitarbeit für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei (Zeitraum von Dezember 1984 bis Januar 1986) dokumentiert. Kraft Gesetzes sei ein Inoffizieller Mitarbeiter der Kriminalpolizei einem Inoffiziellen Mitarbeiter des MfS gleichgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.