Urteil
7 O 93/22
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:0707.7O93.22.00
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Leitsätze
1. Dass Termine in Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich sind (Öffentlichkeitsgrundsatz in Zivilprozessen), bedeutet nicht per se, dass Umstände, die in diesen Terminen erörtert werden, bereits als "öffentlich gemacht" zu qualifizieren sind.(Rn.47)
2. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.30)
(Rn.53)
Tenor
Die am 28.3.2022 ergangene einstweilige Verfügung des hiesigen Gerichts (Bl. 151 d.A.) wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf „bis € 10.000,00“ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass Termine in Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich sind (Öffentlichkeitsgrundsatz in Zivilprozessen), bedeutet nicht per se, dass Umstände, die in diesen Terminen erörtert werden, bereits als "öffentlich gemacht" zu qualifizieren sind.(Rn.47) 2. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann daher einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.30) (Rn.53) Die am 28.3.2022 ergangene einstweilige Verfügung des hiesigen Gerichts (Bl. 151 d.A.) wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf „bis € 10.000,00“ festgesetzt. Die einstweilige Verfügung des hiesigen Gerichts vom 28.3.2022 war auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Verfügungsbeklagten zu bestätigen, § 925 i.V.m. § 936 ZPO. I. Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 23.5.2022 ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft und zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (Bl. 189 d.A.). Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. II. Der Widerspruch ist indes unbegründet. Der Widerspruch gab keinen Anlass dazu, die ergangene einstweilige Verfügung abzuändern oder aufzuheben. Der Verfügungskläger hat seinen Anordnungsanspruch (siehe Ziffer 1.) und einen Anordnungsgrund (siehe Ziffer 2.) glaubhaft gemacht. Nach der mündlichen Verhandlung ist das Gericht von der Rechtmäßigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung überzeugt (vgl. zum Prüfumfang des Gerichts u.a. Drescher, in: MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 925 Rn. 3-6). 1. Dem Verfügungskläger stand und steht der mit seinem Antrag vom 25.3.2022 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Verfügungsbeklagten zu. Der Verfügungsbeklagte hat demzufolge nicht das Recht, die Stasi-Akte des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen (siehe Ziffer a)). Ebensowenig hat er das Recht, die im Antrag genannten Behauptungen über den Verfügungskläger aufzustellen (siehe Ziffer b)). a) Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf die geforderte Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung seiner Stasi-Akte zu. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 4, 5, 9, 32 StUG. aa) Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 1996, 1008). Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 StUG bestimmte Zweck des Gesetztes besteht unter anderem dahin, „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“. § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG erklärt die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen für unzulässig. Dabei umfasst die „Verwendung“ jede Weitergabe von Unterlagen, Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie eine sonstige Verarbeitung und Nutzung (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG). Solche personenbezogenen Informationen dürfen - selbst durch Presseorgane (§ 34 Abs. 1 StUG) - nur veröffentlicht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 StUG) oder wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt und durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG). Darüber hinaus bedroht § 44 StUG die ganz oder in wesentlichen Teilen erfolgte öffentliche Mitteilung von geschützten Originalunterlagen oder Duplikaten hieraus mit personenbezogenen Informationen über Betroffene ohne deren Einwilligung mit Strafe. Ein Verstoß gegen das StUG stellt deshalb eine unerlaubte Handlung dar. Da das StUG im Hinblick auf den Inhalt der Unterlagen auch nicht unterscheidet, ist es insoweit auch unerheblich, ob sich aus den Unterlagen eine Stasi-Vergangenheit herauslesen lässt, oder nicht (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. BeckRS 1996, 1008, Ziffer 2. c)). bb) Der Verfügungsbeklagte hat durch die Verwendung der Stasi-Akte des Verfügungsklägers und dessen Übersendung an das Ministerium sowie an die ... am 9.3.2022 und 18.3.2022 gegen das StUG verstoßen. Der Verfügungskläger ist „Betroffener“ im Sinne des Gesetzes, § 6 Abs. 3 StUG. Es ist weder ersichtlich, noch durch den Verfügungsbeklagten nachgewiesen, dass es sich bei dem Verfügungskläger um einen Mitarbeiter der Stasi oder einen sog. „Begünstigten“ gehandelt hat (siehe dazu im Detail unten, Ziffer 1., b), cc), (2)). Selbst aus der Stasi-Akte folgt dies nicht. Die Übersendung der Stasi-Akte am 9.3.2022 und 18.3.2022 (vgl. Bl. 145 und 146 d.A.) zum Zweck der „Untermalung“ seiner Behauptungen ist unstreitig. Der Verfügungsbeklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2022 nochmals bekräftigt, dass er meint, den Verfügungskläger als Stasi-Mitarbeiter bezeichnen und dies auch Dritten gegenüber so äußern zu dürfen. Ferner sei er berechtigt, die Stasi-Akte weiterzugeben (vgl. Protokoll vom 7.7.2022, S. 2). Die Übersendung der Stasi-Akte (in Kopie) an die vorgenannten Stellen ist unzweifelhaft als „Verwendung“ im Sinne des § 5 StUG i.V.m. § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG zu qualifizieren. Die Übersendung diente zudem erkennbar dem Zweck, den Verfügungskläger bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. beim zuständigen Innenministerium zu diskreditieren. Im Ergebnis sollte damit erreicht werden, dass die entsprechenden Stellen weitere Nachforschungen anstellen und an den Verfügungskläger mit entsprechenden Nachfragen herantreten. Für den Verfügungsbeklagten erkennbar - und auch gewollt - war damit die Verwendung der Stasi-Akte zum Nachteil des Verfügungsklägers, § 5 Abs. 1 S. 1 StUG. Da der Verfügungskläger - unstreitig - weder seine Zustimmung zur Verwendung und / oder Weiterleitung seiner Stasi-Akte erteilt hat, keine Person der Zeitgeschichte ist (vgl. § 32 Abs. 3 StUG), und auch sonst keine im StUG normierter Erlaubnistatbestand ersichtlich bzw. qualifiziert vorgetragen ist (vgl. § 21 Abs. 1 StUG), war die Verwendung durch den Verfügungsbeklagten auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. cc) Der Verfügungsbeklagte handelte auch vorsätzlich (§ 276 BGB) und rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe, die sich nicht unmittelbar aus dem StUG ergeben, sind nicht ersichtlich. Solche aus dem StUG sind nicht einschlägig (s.o.). Der Verfügungsbeklagte handelte auch vorsätzlich im Sinne der §§ 823, 276 BGB. Jedenfalls ist ihm grob fahrlässige Unkenntnis zu unterstellen. Der Verfügungsbeklagte nahm als Geschäftsführer des ..., der Partei in dem Rechtsstreit zum Az. 7 O 140/20 ist, bereits an zwei mündlichen Verhandlungen in jenem Verfahren teil. In jenen mündlichen Verhandlungen (zuletzt am 17.2.2022) hat das hiesige Gericht darauf hingewiesen, dass es die Äußerungen über den hiesigen Verfügungskläger (und dortigen Kläger) zu dessen angeblicher Stasi-Vergangenheit problematisch findet. Dies insbesondere deshalb, da nach Ansicht des Gerichts keine Hinweise dafür erkennbar sind, dass dies der Wahrheit entspreche. Dem hiesigen Verfügungsbeklagten musste sich demzufolge aufdrängen, dass er derartige Behauptungen über den Verfügungskläger nicht ohne Weiteres aufstellen kann. Ferner musste er erkennen, dass er die Stasi-Akte, zu der er nur aufgrund des Verfahrens zum Az. 7 O 140/20 Zugang erhalten hat, nicht für seine Zwecke weiter verwenden darf; erst Recht nicht, um den Verfügungskläger weiter mit seinen Behauptungen zu diskreditieren. Dass ihm das alles bewusst war, ergab sich nochmals anschaulich aus seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 7.7.2022). Wenn der Verfügungsbeklagte, etwa in der Verhandlung am 7.7.2022, einwendet, dass die Verhandlungen in dem Verfahren zum Az. 7 O 140/20 öffentlich waren und es folglich auch möglich sein müsse, öffentlich gemachte Informationen weiter zu verbreiten, greift dieses Argument ebenfalls nicht durch. Denn der Verfügungsbeklagte übersieht, dass der Umstand, dass Gerichtsverfahren öffentlich sind, nicht bedeutet, dass dort alle Informationen „öffentlich gemacht“ werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient vielmehr der Transparenz und der Überprüfung der Justiz durch das Volk. Dass das eine nicht mit dem anderen gleichzusetzen ist, folgt zudem aus § 299 Abs. 2 ZPO, woraus sich ergibt, dass das Recht auf Akteneinsicht ein besonderes berechtigtes Interesse voraussetzt. Hier war die Stasi-Akte lediglich Akteninhalt, sie ist in der mündlichen Verhandlung weder verlesen noch als Abschrift an sämtliche Anwesende ausgegeben worden. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, die Stasi-Akte sei bereits „öffentlich zugänglich“ gewesen. dd) Ein besonderes berechtigtes Interesse des Verfügungsbeklagten an der Verwendung der Stasi-Akte ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Verfügungsbeklagte ist weder „Betroffener“ etwaiger Handlungen des Verfügungsklägers, noch ist er als Presse oder presseähnliche Stelle anzusehen. Es ist folglich nicht zu erkennen, dass der Verfügungsbeklagte irgendein gesteigertes schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der Stasi-Akte des Verfügungsklägers hätte, welches das Interesse des Verfügungsklägers an dem Schutz seiner persönlichen Daten per se in den Hintergrund treten ließe. Dies ist auch nicht vorgetragen. ee) Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist hier ohne weiteres zu bejahen. Die Wiederholungsgefahr besteht dann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dies ist dann der Fall, wenn bereits eine Störung stattgefunden hat und objektiv eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine Wiederholung der Beeinträchtigung erfolgen wird. Letztlich muss das Gericht eine Prognoseentscheidung treffen. Vorliegend ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese folgt bereits aus den Äußerungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2022, wonach dieser keine Einsicht zeigte und weiterhin die Auffassung vertrat, im Recht gewesen zu sein (Protokoll vom 7.7.2022, S. 2). Es ist daher zu besorgen, dass es zu weiteren Beeinträchtigungen kommen wird. b) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten zudem ein Anspruch auf die geforderte Unterlassung im Hinblick auf die getätigten Äußerungen zu. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. aa) Der Verfügungskläger kann vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung der im Antrag genannten Äußerungen (Bl. 3 d.A.) verlangen. In § 1004 Abs. 1 BGB heißt es: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“ Anerkanntermaßen lässt sich dieser Anspruch auch auf sonstige Rechte, etwa das Persönlichkeitsrecht, übertragen. Ist das Persönlichkeitsrecht etwa durch öffentliche, rufschädigende Meinungsäußerungen verletzt worden, so kann dem Verletzten als Schadensersatz ein Anspruch auf Unterlassung zustehen, wenn eine solche zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist. Die Rechtfertigung des Antrags auf Androhung eines Ordnungsgeldes etc. folgt sodann unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. bb) Durch die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in seinem Brief an das Innenministerium (vgl. Bl. 146 d.A.) ist der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (nachfolgend: „APR“), das grundrechtlich geschützt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG), stellt ein sog. „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Im Rahmen des APR geschützt ist etwa das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit ist ebenfalls geschützt, und zwar insofern, als dass Informationen, die sich auf die Privatsphäre beziehen, grundsätzlich nicht ohne weiteres der Öffentlichkeit preisgegeben werden dürfen. Dies schließt auch das Recht am eigenen Bild mit ein, sowie das Bestimmungsrecht über die öffentliche Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220). Dies ist allgemein anerkannt. Auch im Hinblick auf den „Ehrenschutz“ ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zum Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Einzelnen durch die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie durch zivilrechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatztatbestände (§§ 823, 1004 BGB) nachgekommen. Diese Vorschriften sind etwa im Lichte des Persönlichkeitsrechts auszulegen (Rixen, in: Sachs zum Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 123). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in seinem Brief vom 9.3.2022 (Bl. 146 d.A.) geeignet, um den Verfügungskläger in seinem APR zu verletzten. Der Verfügungsbeklagte bezeichnet den Verfügungskläger in seinem Brief als „ehemalige[n] Spitzel der Staatssicherheit der DDR“. An den Minister sei bereits herangetragen worden, dass es sich bei dem Verfügungskläger „um einen ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (MfS) der ehemaligen DDR handeln könnte“. Nach den Recherchen des Verfügungsbeklagten stehe nunmehr sogar fest, dass der Verfügungskläger „tatsächlich für die Stasi gearbeitet hatte“. Dieser habe somit „das Innenministerium belogen“ (vgl. Bl. 146 d.A.). Durch Übersendung der entsprechenden Stasi-Akte und durch Nennung des Namens (samt Geburtsdatum) ist eine Identifikation des Verfügungsklägers unschwer möglich. Diese Behauptungen des Verfügungsbeklagten, die hier im Gesamtkontext („Betreff: Ehemaliger Spitzel der Staatssicherheit der DDR“) zu lesen und zu bewerten sind, sind geeignet, den Verfügungskläger nach heutiger Wahrnehmung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Äußerung sind zudem geeignet, das soziale und ggf. politische Ansehen des Verfügungsklägers zu mindern. Schließlich herrscht heute innerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemeiner Konsens darüber, dass die Stasi für zahlreiche Verbrechen an Menschen verantwortlich ist, die nach damaliger Beurteilung innerhalb der DDR nicht ins dortige System passten. Dass Menschen im Auftrag der Stasi verfolgt, verhaftet, gefoltert und gar getötet worden sind, dürfte heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Verfügungskläger wird hier vom Verfügungsbeklagten offen und ohne Relativierung als Mitverantwortlicher und somit als Täter dargestellt. Der Verfügungskläger wird somit für die Ministerin und die Mitarbeiter des Innenministeriums, sowie für den Leiter der ... (der den Brief vom 9.3.2022 ebenfalls erhalten hat), identifizierbar einem verbrecherischen ehemaligen Staatsorgan zugeordnet und damit undifferenziert jenen Menschen gleichgesetzt, die (tatsächlich) andere Mitmenschen verfolgt, verhaftet, gefoltert und gar getötet haben. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Äußerungen des Verfügungsbeklagten daher geeignete Verletzungshandlungen dar, die einzeln und in ihrer Gesamtheit zu einem nicht unbeachtlichen Verletzungserfolg beim Verfügungskläger führen. cc) Diese Äußerungen des Verfügungsbeklagten sind auch rechtswidrig. Eine Duldungspflicht auf Seiten des Verfügungsklägers besteht insoweit nicht. (1) Entscheidend ist an dieser Stelle zunächst die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Meinungsäußerungen. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. u.a. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Bei den Äußerungen des Verfügungsbeklagten handelt es sich um reine Tatsachenbehauptungen. Schließlich sind sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich (etwa: war der Kläger tatsächlich ein Mitglied der Stasi? War er ehemaliger Spitzel? Hat er das Innenministerium belogen?). (2) Nach dem Vortrag der Parteien und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass der Vortrag der Verfügungsbeklagten wahr ist. Vielmehr ist mit dem Vortrag des Klägers, der diesen etwa durch Vorlage seiner Stasi-Akte (Bl. 18 ff. d.A.), der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 15 d.A.) und seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 10-11 d.A.) konkretisiert, substantiiert und glaubhaft gemacht hat (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO), davon auszugehen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Kläger je eine offizielle oder inoffizielle (sog. „IM“) Verbindung zur Stasi hatte. Ein Anspruch nach § 1004 BGB analog setzt nicht voraus, dass der Geschädigte das Gegenteil einer Behauptung beweist; es reicht vielmehr aus, dass derjenige, der die Behauptungen aufstellt, den Wahrheitsbeweis nicht führen kann (vgl. LAG Köln BeckRS 1994, 122954 Rn. 14; BGH NJW 2013, 790 Rn. 12). Dieser Maßstab lässt sich freilich auch aus den allgemeinen Beweislastregeln ableiten. Demnach sind negative Tatsachen dem Beweis in der Regel nicht zugänglich, was bedeutet, dass eine „Nicht-Verbindung“ zur Stasi kaum zu beweisen ist. Den Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen /Äußerungen über den Kläger zu beweisen. Nach der Überzeugung des Gerichts steht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht fest, dass der Kläger jemals Mitglied der Stasi war, eine Verbindung zur Stasi hatte, oder die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Ähnlich wie in dem Verfahren zum Az. 7 O 140/20 stellt der Verfügungsbeklagte auch im hiesigen Verfahren wieder allerhand Behauptungen und Vermutungen in den Raum, um die Mitarbeit des Klägers bei der Stasi zu „belegen“. Allerdings geht der Vortrag des Verfügungsbeklagten über die bloße Vermutung (die teilweise nicht einmal auf konkreten Anknüpfungstatsachen basiert) nicht hinaus. Im Einzelnen wird dennoch - allerdings in der gebotenen Kürze - zu den verschiedenen Argumenten ausgeführt: (a) Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet, die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 15 d.A.) sei ohne Ansehung der Akte (quasi „blanko“) ausgestellt worden, was sich daraus schließen lasse, dass die Akte erst ein Jahr nach Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgehändigt wurde, vermag diese Behauptung nicht zu überzeugen. Unabhängig davon würde dies im Umkehrschluss aber jedenfalls nicht zur Annahme der Wahrheit des Vortrags der Beklagten führen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie der Verfügungsbeklagte zu dieser Behauptung kommt. Hinweise darauf, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung tatsächlich ohne Ansehung der Akte („blanko“) ausgestellt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Auch legt der Verfügungsbeklagte hierfür keinerlei Beweise vor. Das Argument, die Akte sei schließlich erst ein Jahr nach Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgehändigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Es dürfte vielmehr als „offenkundige Tatsache“ (§ 291 ZPO) zu werten sein, dass derartige Unbedenklichkeitsbescheinigungen gerade deshalb (vorab) ausgestellt worden sind, da die Aktenübersendung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten ist somit ein Musterbeispiel für einen ohne greifbare Anhaltspunkte „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ erfolgten Prozessvortrag, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als willkürliche Behauptung unbeachtlich bleiben muss (vgl. BGH NJW-RR 2004, 337, 338; BGH BB 2020, 527, 529). Nur höchst vorsorglich sei an dieser zudem darauf hingewiesen, dass sich auch aus den der Unbedenklichkeitsbescheinigung zugrundeliegenden Stasi-Akten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nichts anderes ergibt. Ein Widerspruch zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gerade nicht erkennbar. (b) Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, aus der Stasi-Akte ergebe sich, dass der Verfügungskläger jedenfalls informeller Mitarbeiter der Stasi war (sog. „IM“), erschließt sich dies ebenfalls nicht. Der Verfügungsbeklagte meint, dass bereits der reine Kontakt zur Stasi und die bloße Informationsherausgabe ausreichen würde, um den Kläger als „IM“ zu qualifizieren. Der Verfügungskläger sei demnach bereits durch „konkludentes Verhalten“ IM geworden. Für das Gericht ist dies zum einen aus den Akten nicht erkennbar. Aus dem „Abschlussbericht“ vom 18.12.1984 der Akte (vgl. etwa Bl. 127 d.A.) ergibt sich vielmehr, dass der Verfügungskläger unter anderem „nicht bereit war, Personen direkt zu belasten“, weshalb von Seiten der Mitarbeiter der Stasi keine Möglichkeit gesehen wurde, den Verfügungskläger für eine offizielle oder inoffizielle Tätigkeit anzuwerben. Von den Anwerbeversuchen habe der Verfügungskläger nichts mitbekommen. Der Verfügungskläger wurde auch sonst in der Akte nicht als „IM“, sondern lediglich als „IM-Kandidat“ geführt. Dass der Verfügungskläger bewusst belastende Aussagen über Mitarbeiter oder Freunde getätigt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt der Akte deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Verfügungsklägers gegenüber dem Gericht. Sowohl in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 7.7.2022, S. 2) als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 10-11 d.A.) hat der Verfügungskläger stets bekräftigt, nie Informationen gesammelt und / oder an die Stasi weitergeleitet zu haben. Lediglich über Themen des Brandschutzes habe er sich geäußert. Hierzu sei er - als Brandschutzbeauftragter der Volkswerft - verpflichtet gewesen. Dass die Argumentation des Verfügungsbeklagten (Qualifikation als „IM“ bereits durch konkludentes Verhalten) nicht durchgreifen kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem StUG. Hier ist geregelt, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StUG (vgl. zur Begründung: BGBl. I S. 162) ist, dass die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS zusammengearbeitet hat (VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011, Az. 1 K 10.10, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 19.10.2012, Az. VG 1 K 46.10, BeckRS 2012, 60852). Für die Qualifikation als „IM“ kommt es zudem darauf an, ob die Person vom MfS als „Inoffizieller Mitarbeiter“ registriert wurde (VG Berlin, Urteil vom 19.10.2012, Az. VG 1 K 46.10, BeckRS 2012, 60852). Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 19.10.2012, Az. VG 1 K 46.10, BeckRS 2012, 60852) führt hierzu wie folgt aus: „Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § § 4 V). [...] Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus. [VG Berlin, Urteil vom 19.10.2012, Az. VG 1 K 46.10, BeckRS 2012, 60852; Unterstreichungen diesseits] Auf konkludentes Verhalten des Betroffenen oder die bloße Kontaktaufnahme kommt es folglich nicht an. Vielmehr muss aus der Perspektive der Stasi eine Bereitschaft erkennbar und diese in den Akten als solche auch vermerkt sein. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. etwa Abschlussbericht, Bl. 127 f. d.A.). Folglich kann der Verfügungskläger, bei allen Argumentations- und Auslegungsversuchen des Verfügungsbeklagten nicht als „IM“ qualifiziert werden. dd) Unabhängig vom mangelnden Wahrheitsgehalt der Äußerungen des Verfügungsbeklagten vermag das Gericht auch kein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsbeklagten an seinen Äußerungen zu erkennen, welches es rechtfertigen würde, sein Recht auf freie Äußerung über das grundgesetzlich geschützte Recht des Verfügungsklägers zu stellen. Wie oben bereits angeführt, ist der Verfügungsbeklagte insbesondere kein Journalist oder ein Angehöriger der Presse. Letzterer mag im Einzelfall ein besonderes Interesse an der Wahrheitsfindung zugesprochen werden. Auch handelt es sich beim Verfügungskläger nicht um eine Person der Öffentlichkeit. Insofern ist nicht erkennbar, dass auf Seiten des Verfügungsbeklagten ein besonders schutzwürdiges Interesse an seinen Äußerungen besteht, welches im Verhältnis zum Interesse des Verfügungsklägers an der Unterlassung überwiegen würde. ee) Es besteht vorliegend auch eine Wiederholungsgefahr. Insoweit kann nach oben verwiesen werden (siehe oben, Ziffer 1, a), ee)). ff) Der Verfügungsbeklagte ist auch als Verantwortlicher für die Behauptungen und somit als „Störer“ im Sinne des Unterlassungsanspruchs zu qualifizieren. Die Briefe hat er selbst verfasst. 2. Auch bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung des Verfügungsklägers ein sog. Anordnungsgrund (Verfügungsgrund). Die Regelung des einstweiligen Zustandes muss „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheinen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt demzufolge Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Sache voraus (sog. Verfügungsgrund / Anordnungsgrund). Hierzu hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Hier hat der Verfügungskläger - etwa durch Vorlage von Schriftstücken, einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 2) und des Urteils des Landgerichts Flensburg zum Az. 7 O 140/20 - glaubhaft gemacht, dass eine derartige Eilbedürftigkeit besteht. Insbesondere hat er vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte die oben thematisierten Handlungen vorgenommen hat. Erschwerend hinzu kam vorliegend, dass der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer des ..., der Partei in dem Rechtsstreit zum Az. 7 O 140/20 ist, bereits an zwei mündlichen Verhandlungen in jenem Verfahren teilgenommen hat. In jenen mündlichen Verhandlungen hat das hiesige Gericht stets darauf hingewiesen, dass es die Äußerungen über den hiesigen Verfügungskläger (und dortigen Kläger) zu dessen angeblicher StasiVergangenheit problematisch findet. Dies insbesondere deshalb, da nach Ansicht des Gerichts keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies der Wahrheit entspreche. Zudem hat der Verfügungskläger in der letzten mündlichen Verhandlung am 17.2.2022 (in dem Verfahren zum Az. 7 O 140/20) bereits glaubhaft dargelegt, dass ihn diese „Verleumdungen“ psychisch schwer belasten. Er müsse sich bereits in ärztliche Behandlung begeben (siehe Protokoll vom 17.2.2022, Bl. 13 d.A. und vorgelegtes Urteil zu dem Verfahren, Bl. 160 ff. d.A.). Mehrfach hat das Gericht in dem Zusammenhang darauf hingewirkt, auch im Wege des Güteversuchs, dass derartige unbelegte Äußerungen - jedenfalls - zukünftig unterlassen werden. Dem hiesigen Verfügungsbeklagten war demzufolge bekannt und auch bewusst, dass er derartige Behauptungen über den Verfügungskläger nicht ohne Weiteres aufstellen kann. Gleichwohl hat er es getan. Er hat dabei die Hinweise des Gerichts offenbar bewusst ignoriert und weiter versucht, den Verfügungskläger offen zu diskreditieren. Mit Blick auf die glaubhaft gemachten negativen psychischen Folgen auf Seiten des Verfügungsklägers (siehe Protokoll vom 17.2.2022, Bl. 13 d.A., zuletzt auch nochmal in der mündlichen Verhandlung am 7.7.2022) war aus Sicht des Gerichts insofern sogar von einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen, wonach eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden musste. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Soweit der Beschluss vom 28.3.2022 bestätigt worden ist, war eine gesonderte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mit Blick auf § 929 Abs. 1 ZPO entbehrlich (vgl. Drescher, in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 925 Rn. 11). IV. Der Streitwert war nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen, § 3 ZPO. Mit Blick auf die vorgetragene Interessenlage und vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung erschien der von der Verfügungsklägerseite angegebene Streitwert angemessen. Der Verfügungskläger verlangt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung getätigter Äußerungen über seine Person sowie Verwendung seiner Stasi-Akte. Der Kläger ist ein aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: ... „DDR“) stammender, inzwischen pensionierter Lehrer der ... Er ist geboren am ... in .... Sein vollständiger ... Name lautet, wobei „...“ der Rufname ist. Der Verfügungsbeklagte ist Geschäftsführer einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG) mit dem Namen „...“.Verlag des Verfügungsbeklagten“). Der Verlag des Verfügungsbeklagten ist Verlegerin eines Buches mit dem Titel „...“ (nachfolgend: „Buch über den Verfügungskläger“), welches unter anderem über die Verkaufsplattform „www.amazon.de“ vertrieben wird (ISBN ...). Der Kläger absolvierte von Mai 1975 bis Oktober 1976 den Grundwehrdienst bei der Volksmarine in Peenemünde. Ab November 1976 begann er dann als Feuerwehrmann bei der Betriebsfeuerwehr Stralsund seinen Dienst. Von Februar bis Mitte Juni besuchte er den Grundlehrgang der Feuerwehr in Hoyerswerda. Ab September 1977 folgte ein Vorbereitungslehrgang zur Ausbildung als Offizier der Feuerwehr an der Fachschule „Herman Matern“ in Heyrothsberge, bevor er im September 1978 sein Studium begann. Dieses schloss er Ende 1981 ab. Im März 1982 kündigte der Kläger bei der Feuerwehr Stralsund und arbeitete ab September 1982 als Brandschutzinspektor auf der Volkswerft in Stralsund. Nach der Wende verließ der Kläger am 10.11.1989 die DDR und zog nach Schleswig. 1990 stellte ihn die ... in ... als Lehrer ein. 1991 folgte die Verbeamtung. Nach fast 30 Dienstjahren ging der Kläger dann im Juni 2019 in Pension. Vor der Pensionierung, im April 2019, lud das Innenministerium den Kläger vor und stellte Fragen zu einer angeblichen früheren Verbindung zur Staatssicherheit der DDR (nachfolgend ggf. auch: „Stasi“). Der Kläger erklärte gegenüber dem Ministerium, dass er zu keinem Zeitpunkt seines Lebens irgendwelche Verbindungen zur Staatssicherheit der DDR gehabt habe. Nach dieser Vorladung gab der Kläger seinen Namen in einer Suchmaschine im Internet ein und stieß dort auf einen unter der Domain ... betriebenen Blog. In diesem Blog veröffentlichte ein ehemaliger Freund des Verfügungsklägers, ein ... aus ..., welcher zugleich Autor des Buches über den Verfügungskläger ist (nachfolgend: „Autor des Buches“), verschiedene selbst verfasste Artikel. Unter anderem einen Artikel über den Verfügungskläger mit dem Titel: „...“ Der Verfügungskläger fühlte sich durch das Buch über ihn und die Artikel in seiner persönlichen Ehre verletzt. Der Kläger stellte daraufhin bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: „BStU“) in Berlin einen Antrag auf Akteneinsicht und Erteilung einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Letztere wurde auch erteilt. In dem hier als Anlage (s. Bl. 15 d.A.) vorgelegten Schreiben bescheinigt der BStU, dass für den Namen „... “; geboren am ... in, „keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorliegen“ (nachfolgend: „Unbedenklichkeitsbescheinigung“). Ferner übersandte der BStU dem Verfügungskläger seine kompletten von der Stasi gesammelten personenbezogenen Unterlagen (siehe Bl. 18-144 d.A.; nachfolgend: „Stasi-Akte“). Auf den Inhalt der Stasi-Akte wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen. Der Verfügungskläger ging schließlich gerichtlich gegen den Autor des Buches und den Verlag des Verfügungsbeklagten vor. Das Verfahren ist beim hiesigen Gericht anhängig und wird dort unter dem Aktenzeichen 7 O 140/20 geführt. Um sich gegen die Behauptungen zur Wehr zu setzen und sich insoweit zu „entlasten“, legte der Verfügungskläger in dem dortigen Verfahren über seinen Prozessbevollmächtigten die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die gesamte Stasi-Akte in Kopie vor. In dem dortigen Verfahren fanden bereits zwei mündliche Verhandlungen statt, zuletzt am 17.2.2022 (Bl. 12 d.A.). An beiden mündlichen Verhandlungen nahm sowohl der Verfügungskläger als auch der Verfügungsbeklagte, als Geschäftsführer des verklagten Verlags, teil. In jenen mündlichen Verhandlungen wies das hiesige Gericht darauf hin, dass es die Äußerungen über den hiesigen Verfügungskläger (und dortigen Kläger) zu dessen angeblicher Stasi-Vergangenheit problematisch finde (vgl. Bl. 168 d.A.). Am 23.3.2022 verkündete das hiesige Gericht das hier ebenfalls als Anlage vorgelegte Urteil (Bl. 160 d.A.). Auf den Inhalt des Urteils und des Protokolls wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen. Am 22.3.2022 erhielt der Verfügungskläger vom Leiter der ..., seinem ehemaligen Vorgesetzten, einen Anruf. Der Grund für den Anruf war der Brief des Verfügungsbeklagten vom 18.3.2022 (Bl. 145 d.A.), welchen dieser dem Leiter der ... zusammen mit einer Kopie der gesamten Stasi-Akte des Verfügungsklägers übersandte. Zuvor übersandte der Verfügungsbeklagte die Stasi-Akte, welche er aus dem Verfahren zum Az. 7 O 140/20 (s.o.) kannte, auch an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, zusammen mit einem hier als Anlage vorgelegten Brief an die Innenministerin vom 9.3.2022 (Bl. 146 d.A.). Auf den Inhalt der beiden Briefe wird an dieser Stelle Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte habe kein Recht dazu, seine Stasi-Akte ohne Zustimmung einfach Dritten zugänglich zu machen. Ferner müsse er die wahrheitswidrigen diffamierenden Äußerungen über ihn nicht dulden. Mit Schriftsatz vom 25.3.2022 hat der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Dritten seine Stasi-Akte oder Auszüge daraus zugänglich zu machen sowie die auf Seite 2 zitierten Äußerungen (Bl. 3 d.A.), wie sie sich aus den oben genannten Briefen ergeben, über ihn zu tätigen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 hat das hiesige Gericht dem Antrag stattgegeben und die sich aus diesem Beschluss ergebenden Anordnungen getroffen (Bl. 151 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.5.2022 hat der Verfügungsbeklagte gegen diesen Beschluss „Widerspruch“ eingelegt. Das Gericht hat daraufhin einen Termin zur Verhandlung anberaumt und dem Verfügungskläger Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Verfügungsbeklagten Stellung zu nehmen. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 28.3.2022 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 28.3.2022 aufzuheben und den Antrag vom 25.3.2022 zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, es gäbe Beweise, dass der Verfügungskläger für die Stasi tätig gewesen sei. Dieser sei dort hochrangiger Stasi-Offizier gewesen. Jedenfalls sei er informeller Mitarbeiter gewesen (sog. „IM“). Er habe daher das Recht, die Äußerungen zu tätigen. Ferner habe er das Recht, die Stasi-Akte zu verwenden. Schließlich sei die Verhandlung öffentlich und jeder könne alles mitbekommen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Parteivertretern umfassend erörtert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 7.7.2022.