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Urteil

9 K 92.12

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0603.9K92.12.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ist nur beim Vorliegen erheblicher gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt; dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat.(Rn.15) 2. Eine kurzzeitigen, vom Häftlingshilfeempfänger selbst beendete Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Abteilung I stellt keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit dar, es wurde dadurch auch nicht dem Unrechtssystem der DDR erheblich Vorschub geleistet.(Rn.17) 3. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein Bericht, der einen Diebstahl zum Gegenstand hat, nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gewertet werden.(Rn.21)
Tenor
Der Rücknahmebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ist nur beim Vorliegen erheblicher gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt; dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat.(Rn.15) 2. Eine kurzzeitigen, vom Häftlingshilfeempfänger selbst beendete Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Abteilung I stellt keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit dar, es wurde dadurch auch nicht dem Unrechtssystem der DDR erheblich Vorschub geleistet.(Rn.17) 3. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein Bericht, der einen Diebstahl zum Gegenstand hat, nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gewertet werden.(Rn.21) Der Rücknahmebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rücknahme des Verwaltungsakts ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG durch Bescheid vom 1. Dezember 1977 waren nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 HHG lagen nicht vor. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz werden danach nicht an Personen gewährt, die in der ehemaligen DDR bzw. in Berlin (Ost) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben. Dieser Regelung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 – BVerwG 8 C 251.59 –, BVerwGE 9, 132). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG. Der Ausschlusstatbestand ist vielmehr nur beim Vorliegen erheblicher gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt. Dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen (vgl. für § 16 Abs. 2 StrRehaG BTDrucks 12/1608 S. 24). Demzufolge begründet eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (Urteile vom 8. März 2002 – BVerwG 3 C 23.01 –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 16. Mai 2006 – 3 PKH 15.05, juris Rn. 4). Danach genügt eine Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit als solche nicht für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes; erforderlich ist vielmehr eine freiwillige tatsächliche Spitzeltätigkeit, bei der Drittschädigungen in Kauf genommen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 3 B 57.11 –, juris Rn. 5). Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass die IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen.Durch Berichte eines Inoffiziellen Mitarbeiters wurde der Staatssicherheitsdienst in die Lage versetzt, sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen, diese mit eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm bekannt gewordenen Sachverhalten zu bewerten. Ein Inoffizieller Mitarbeiter hatte keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden. Dementsprechend lässt sich bei einer eingetretenen Schädigung die Frage der Kausalität häufig nicht zuverlässig beantworten. Andererseits ist den Berichtsunterlagen des Inoffiziellen Mitarbeiters regelmäßig kein Hinweis zu entnehmen, welche Folgen die Denunziationen für die Bespitzelten gehabt haben. Die Forderung eines entsprechenden Nachweises würde daher die Ausschlussregelung weitgehend leer laufen lassen. Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparates der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des Inoffiziellen Mitarbeiters geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 – 3 C 11.05 –, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab stellt die kurzzeitige, vom Kläger selbst beendete Zusammenarbeit mit der Abteilung I der Kriminalpolizei keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit dar; der Kläger hat dem Unrechtssystem der DDR dadurch auch nicht erheblich Vorschub geleistet. Wie der Kläger zutreffend angibt, hat er sich in seiner handschriftlichen Verpflichtungserklärung (VV, Anlage Bl. 31) im Dezember 1975 nicht gegenüber der Stasi, sondern gegenüber dem Volkspolizei-Kreisamt Königs Wusterhausen, Abteilung K, Komm I. zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Abteilung der Kriminalpolizei führte allerdings konspirative Ermittlungen durch (Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Abkürzungsverzeichnis, 9. Aufl. 2009, S. 90). § 6 Abs. 5 Nr. 2 des Stasi-Unterlagengesetzes stellt inoffizielle Mitarbeitern des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei den Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gleich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 K 10.10 –, juris Rn. 22). Grundsätzlich kann auch eine Spitzeltätigkeit für die Abteilung I der Kriminalpolizei zum Ausschluss von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz begründen, da diese Abteilung aufgrund der teilweisen Übereinstimmung von Aufgabengebieten und Arbeitsmethoden eng mit dem MfS zusammengearbeitet hat (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 – I WsRH 3/03 –, juris Rn. 23). Auch wenn das konspirative Vorgehen der Mitarbeiter der Kriminalpolizei für den Kläger erkennbar war, machte es jedoch einen Unterschied, ob sich jemand dem „MfS in seinem Kampf gegen die Feinde der DDR“ verpflichtete (so der typische Text einer Verpflichtungserklärung) oder, wie der Kläger, sich lediglich dazu verpflichtete, „mit den Sicherheitsorgan zur Verbrechensbekämpfung zum Schutz der DDR in ihrer Aufgabenstellung zu unterstützen“ (sic). Für den Kläger spricht vor allem, dass er bei der Anwerbung und der Verpflichtung Vorbehalte geäußert hat, die Niederschlag in den Vermerken der Kriminalpolizei gefunden haben. Im Vorschlag zur Werbung vom 1. Dezember 1975 steht, mit dem IM K müsse noch gearbeitet werden, da er bei den Gesprächen habe erkennen lassen, zwar für die Einhaltung der Gesetze zu sein, aber „bei verschiedenen Punkten noch Bedenken bestehen Sachverhalte in bestimmten Situationen und bestimmten (sic) Personen betreffend von selbst offen bekannt zu geben.“ (VV Anlage Bl. 30). Dies kann nur bedeuten, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, den Inhalt bestimmter Gespräche nicht preisgeben zu wollen und sich insoweit nicht als Spitzel zu betätigen. Im Protokoll über die Werbung vom 9. Dezember 1975 (VV Anlage Bl. 32) ist vermerkt, dass sich der Kläger zwar auch bereit erklärt habe, Handlungen oder Fakten im Zusammenhang mit einem illegalen Grenzübertritt mitzuteilen, dann jedoch „über dieses Problem […] viel diskutiert“ worden sei, da der Kläger die Meinung vertreten habe, dass nur ein Teil der Personen, die in die Bundesrepublik wollten, einen Fehler begingen. Die tatsächliche Zusammenarbeit des Klägers mit der Abteilung I der Kriminalpolizei bestand aus drei Treffen, die bis Ende Januar 1976 stattfanden. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus den Vermerken der Kriminalpolizei über diese Treffen, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe eine Drittschädigung billigend in Kauf genommen; es ist nicht erkennbar, dass für die Personen, über die er berichtet hat, eine beachtliche Gefahrenlage einer politischen Verfolgung geschaffen worden ist. Ein Bericht vom 26. Januar 1976 (VV Anhang Bl. 36) betrifft den Verdacht des Diebstahls einer Kiste mit eingeweckten Pilzen. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrecht geht, kann ein entsprechenden Bericht nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit gewertet werden (ähnlich OLG Rostock, a.a.O., Rn. 27). Bei einem weiteren Treffen berichtete der Kläger nach dem Vermerk vom 12. Januar 1976 (VV Anhang Bl. 35) über Verbindungen des örtlichen Pfarrers in die Bundesrepublik, nach Polen und die Sowjetunion. Diese Verbindungen bestünden brieflich, durch Aufenthalte von Personen bei dem Pfarrer in S... sowie durch Reisen des Pfarrers nach Polen und in die Sowjetunion. Namen von Kontaktpersonen erwähnte der Kläger nicht. Der Informationsgehalt dieser Angaben für die Kriminalpolizei der DDR war erkennbar denkbar gering, da den Behörden aufgrund der Meldepflichten von ausländischen Besuchern sowie von Besuchern aus der Bundesrepublik sowie der Genehmigungspflicht für Auslandsreisen von DDR-Bürgern diese Kontakte ohnehin bereits bekannt sein mussten. Wie sich aus dem Vermerk ergibt, nahm die Kriminalpolizei die Angaben des Klägers zum Anlass, Auslandsreisen und Besuche ausländischer oder westdeutscher Gäste bei dem Pfarrer in den Karteien der Abteilung PM zu überprüfen. Die so ermittelten Daten waren ausweislich des in weiten Teilen geschwärzten Vermerkes weitaus konkreter als die Angaben des Klägers. Als Maßnahmen waren abschließend die Festigung des Kontakts des Klägers zu dem Pfarrer und die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses vorgesehen. Dies bedeutet, dass nach Einschätzung der Kriminalpolizei zu diesem Zeitpunkt noch kein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zum Pfarrer bestanden hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Informationen aus Gesprächen des Pfarrers mit einem Gastwirt in dessen Gaststätte durch Eindringen in die Privatsphäre des Pfarrers oder durch Missbrauch persönlichen Vertrauens erlangt worden sind. Die Schaffung einer beachtlichen Gefahrenlage durch den Bericht ist nicht erkennbar. Der gravierendste Vorwurf, den der Beklagte dem Kläger macht, ist der Bericht vom 23. Dezember 1975 (VV Anlage Bl. 34) über einen ständigen Besucher der Gaststätte. Der Kläger berichtete, dass dieser Gast nach dem Genuss von Alkohol dazu geneigt habe, negativ über die Politik in der DDR zu diskutieren. Er neige zu Streitereien und Raufereien. Da er bei den anderen Gästen bekannt sei und die Angewohnheit habe, sich zu ereifern und über viele Dinge zu schimpfen, werde er dann beruhigt und anderen Gesprächsthemen „zugänglich gemacht“. Der Kläger hat diese Informationen nicht durch Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen erlangt, sondern ein Verhalten in einer öffentlich zugänglichen Gastwirtschaft beschrieben, das sämtlichen anderen Stammgästen bekannt war. Solche Angaben konnten gleichwohl unter Umständen geeignet sei, die betroffene Person in Schwierigkeiten zu bringen. Hierzu sind aber die Einzelheiten der politischen Diskussionen zu beachten, über die der Kläger berichtet hat. Der Gast hatte sich danach über den Aufwand bei Staatsempfängen in S... aufgeregt und die Meinung geäußert, das Polizeiaufgebot bei solchen Empfängen sei zu groß und die Sicherheitskräfte sollten lieber arbeiten gehen. Selbst unter den Verhältnissen der DDR handelte es sich hierbei offensichtlich nicht um besonders brisante politische Äußerungen. Andere Gerichte haben bei farblosen und bedeutungsarmen Schilderungen (OLG Rostock, a.a.O., Rn. 16 f.) und bei Stimmungsberichten über Diskussionen allgemeiner Art (VG Gera, Urteil vom 29. März 2012 – 6 K 293/11 Ge –, juris Rn. 58) durch informelle Mitarbeiter des MfS das Vorliegen einer erheblichen, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlung verneint. Hinsichtlich des vorliegenden Berichtes lässt sich dem Vermerk selbst entnehmen, dass für den Betroffenen keine beachtliche Gefahrenlage entstanden ist. Nach dem Vermerk ermittelte die Kriminalpolizei, dass der Betreffende regelmäßig seiner Arbeit nachging und im Jahr 1968 wegen Bereitens von Verkehrshindernissen aufgefallen war. Als Maßnahme wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, den Betroffenen ständig zu kontrollieren und besonders bei Empfängen in Schönefeld über dessen Vorhaben und Pläne zu informieren. Dies bedeutet, dass der Bericht keine weiteren Maßnahmen zur Folge hatte. Zwar bescheinigt der Abschlussvermerk des Führungsoffiziers vom 20. September 1976 (VV Anlage Bl. 37), dass der Kläger auswertbare Sachverhalte zur Kenntnis gebracht habe. Gleichwohl waren die Informationen in den beiden Berichten, die der Beklagte dem Kläger vorhält, nach ihrem objektiven Gehalt eher belanglos und offenkundig nicht geeignet, die Betroffenen in eine beachtliche Gefahrenlage zu bringen. Schließlich ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er ab Februar 1976 nicht mehr zu vereinbarten Treffen erschienen ist und sich nicht mehr, wie abgesprochen, telefonisch gemeldet hat. Der Kläger hat sich damit der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen entzogen, ohne sich ernstlich kompromittiert zu haben. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kläger unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen ein Schicksal zugefügt hätte, das er dann später selbst erlitten hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.214,74 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Häftlingshilfe sowie die Rückforderung gewährter Eingliederungshilfe. Am 20. Oktober 1977 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Er unterschrieb eine Erklärung, dass er sich weder mündlich noch schriftlich dem Staatssicherheitsdienst oder ähnlichen Organen zur Mitarbeit verpflichtet und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen gearbeitet habe. Der Senator für Arbeit und Soziales des Landes Berlin erteilte dem Kläger am 1. Dezember 1977 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), in der Gewahrsamszeiten im Bulgarien, Berlin (Ost), Cottbus und Chemnitz vom 9. August 1976 bis 13. Oktober 1977 festgestellt wurden. Zugleich wurde ihm mit Bescheid vom selben Tag eine Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG in Höhe von 420,-- DM gewährt. Mit Rücknahmebescheid vom 27. September 2011 hob das Landesamt für Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 1977 über die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9a HHG auf. Ferner zog die Behörde die unter demselben Tag erstellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ein und erklärte sie für ungültig. Gleichzeitig forderte das Landesamt den Kläger zur Rückgabe der Bescheinigung und zur Rückerstattung der Leistungen in Höhe von 214,74 Euro (= 420,-- DM) auf. Zur Begründung berief sich die Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG für eine Rücknahme. Die Angaben des Klägers im Antragsverfahren nach dem HHG seien falsch gewesen. Tatsächlich hätten seinerzeit Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 HHG vorgelegen. Er habe aufgrund seiner informellen Zusammenarbeit mit der Volkspolizei dem System der DDR erheblich Vorschub geleistet und gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe sich ausweislich der Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR am 8. Dezember 1975 handschriftlich zur Zusammenarbeit mit dem Volkspolizeikreisamt Königs Wusterhausen verpflichtet. Es hätten bis Ende Januar 1976 drei Treffen stattgefunden. Dabei habe er über einen Gast der seinerzeit von ihm betriebenen Gaststätte berichtet, der nach Alkoholgenuss negativ über poltische Themen diskutiert habe. Ferner habe er über Verbindungen des örtlichen Pfarrers in die Bundesrepublik Deutschland, nach Polen und in die Sowjetunion sowie über einen Warendiebstahl berichtet. Zumindest der Bericht über den Gast und möglicherweise auch über den Pfarrer seien geeignet gewesen, namentlich benannte Dritte der Gefahr politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Dienststellen der Polizei Hand in Hand mit dem Ministerium für Staatsicherheit (MfS) zusammengearbeitet und Informationen mit politischer Brisanz an das MfS weitergeleitet hätten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2012 mit der Begründung zurück, die Berichte des Klägers hätten nach Einschätzung des Führungsoffiziers auswertbare Sachverhalte enthalten und hätten für die Betroffenen entsprechende Konsequenzen gehabt. Der Kläger habe dazu beigetragen, den Informationsstand des MfS und dessen Zugriffsmöglichkeiten zu stärken. Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz hätten nicht vorgelegen. Sein Verhalten sei vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse in der DDR zu würdigen. Im Jahr 1975 seien Personen zur Kontaktaufnahme in seine Gaststätte in S...gekommen, die möglicherweise von der Stasi gewesen seien. Er habe daraufhin seinen früheren Restaurantleiter um Rat gebeten. Der sei der Ansicht gewesen, dass sich die Stasi an sämtliche Gastwirte im grenznahen Hinterland gewandt habe. Er habe ihm die „schwejksche Variante“ empfohlen, um von der Stasi in Ruhe gelassen zu werden, ohne Nachteile erleiden zu müssen. Er habe ihm geraten, eine Mitarbeit als Informant zunächst abzulehnen, sich dann zu Treffen in der Dienststelle zu begeben, danach aber weitere Treffen nicht wahrzunehmen usw. Nach einer gewissen Zeit kämen die Herren dann nicht mehr wieder. So sei auch der Kläger verfahren. Er habe eine Zusammenarbeit mit der Stasi entschieden abgelehnt, woraufhin die Herren angegeben hätten, sie kämen von der Volkspolizei. Er habe es von Anfang an abgelehnt, Gesprächsinhalte seiner Gäste weiterzugeben. Er habe sich lediglich bereit erklärt, der Kriminalpolizei im Fall von kriminellen Vorgängen zu helfen. Dagegen könne sich kein Gastwirt aussprechen. In jeder Gaststätte werde es hin und wieder laut. Das nehme aber niemand allzu ernst. Er habe in der Küche gearbeitet und nachgesehen, wenn es laut geworden sei. Seine Frau und die Serviererin hätten ihn in solchen Fällen in die Küche zurückgeschickt, weil sie als Frauen das besser hätten klären können. Von Aufträgen der Kriminalpolizei habe er nichts gewusst. Der Pfarrer sei manchmal Gast in der Gaststätte gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe er sich auch persönlich mit ihm unterhalten. Er habe den Pfarrer gegenüber den Herren von der Kriminalpolizei gegen den Vorwurf verteidigt, er würde politische Pamphlete verteilen. Bei den Gesprächen sei es nie um politische Themen oder konkretes Verhalten von Gästen gegangen. Diese Vorgänge hätten gleichwohl dazu beigetragen, dass er im gleichen Jahr mit seiner Familie einen Fluchtversuch unternommen habe. Er habe die Kontakte zur Kriminalpolizei nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik bei Befragungen in Gießen und Berlin beim Staatsschutz angegeben. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Darstellungen des Klägers müssten als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Februar 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.