Urteil
B 5 K 22.663
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. 1. Als unbegründet erweist sich die Klage zunächst, soweit mit ihr im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur mündlichen und praktischen Zwischenprüfung begehrt wird. Hierbei kann offen bleiben, ob die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist, weil der Kläger insoweit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827), oder ob eine Anfechtungsklage hinreichend rechtsschutzintensiv und in der Konsequenz statthaft ist, da die gerichtliche Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung dazu führt, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder aufleben und die Prüfung in dem Stand fortzusetzen ist, in dem sie sich vor Ergehen des Verwaltungsaktes befand (vgl. BVerwG, U.v. 27.02.2019 – 6 C 3/18 – juris Rn. 8 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 15.05.2023 – B 5 K 22.635 – juris Rn. 15). Denn jedenfalls erweisen sich der Bescheid vom 21.01.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2022 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Beklagtenseite geht zu Recht davon aus, dass der Kläger die Zwischenprüfung wegen Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen erstmalig nicht bestanden hat. In der Sache selbst folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2022 und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind noch die folgenden Ausführungen veranlasst: a. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält nach § 48 Abs. 1 MBPolVDVDV hierüber einen Bescheid. Als nicht bestanden gilt die Zwischenprüfung gem. § 37 Abs. 2 MBPolVDVDV, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt – unter anderem – die Erfüllung der Mindestanforderungen im 12-Minuten-Lauf (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 MBPolVDVDV i.V.m. Nr. 3.1 bis 3.8 des Ausbildungsplans, Nr.1.1 Buchst. a und Nr. 3.2.3 der Richtlinien zur Abnahme von Leistungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen gem. §§ 37 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 1 Nr. 2b MBPolVDVDV (RiLeM) sowie Anhang 3e zur Anlage 4 der Grundsätze zum Ausbildungsplan). Hiernach fordert die Beklagte von männlichen Anwärtern im Alter zwischen 18 und 29 Jahren im 12-Minuten-Lauf einen Mindeststandard von 2.770 Metern. b. Diese Anforderung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Aufstellung unterschiedlicher Mindestanforderungen für männliche und weibliche Anwärter nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Sie ist auch sonst nicht gleichheitswidrig. aa. Der Verweis der Klagepartei auf die Einsatzsituationen, die sich für männliche und weibliche Polizeivollzugsbeamte gleich darstellen, verfängt im Zusammenhang mit der Mindestanforderung für den 12-Minuten-Lauf nicht. Denn die in Streit stehende Laufprüfung zielt nicht darauf ab, zu ermitteln, ob jemand für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist, weil er eine bestimmte Strecke in einer bestimmten Zeit absolvieren kann. Die entsprechenden Vorgaben sollen vielmehr lediglich dazu dienen, aufzuklären, ob ein Prüfling einen bestimmten Fitnesszustand erreicht hat. Der so gekennzeichnete Fitnesszustand – nicht hingegen die Absolvierung einer bestimmten Strecke – stellt das eignungsrelevante Merkmal dar. Die prüfungsrechtlichen Vorschriften tragen biologischen Unterschieden zwischen Männern und Frauen, die naturgemäß eine unterschiedliche physische Konstitution aufweisen, Rechnung. Diese Unterschiede hat die Beklagtenseite insbesondere durch Vorlage des Vermerks des Sachbereichs 13 vom 13.03.2023 nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Klägerseite dem im Verfahren argumentativ entgegengetreten ist. Die auf die Geschlechter bezogene Differenzierung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck der Eignungsüberprüfung zu erreichen und daher insgesamt mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. ebenso z.B. VG Köln, U.v. 21.02.2022 – 6 K 7888/18 – juris Rn. 73; VG Düsseldorf, U.v. 26.02.2019 – 2 K 376/18 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). bb. Die Klägerseite kann auch mit dem Rekurs auf die Anforderungen für die GSG 9 der Bundespolizei nichts für sich Günstiges herleiten. Es ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu beanstanden, dass bei der GSG 9 der Bundespolizei für Männer und Frauen dieselben körperlichen Anforderungen gelten, wohingegen bei Anwärtern im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geschlechterspezifisch differenziert wird. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der GSG 9 der Bundespolizei um eine Spezialeinheit handelt, die im Auftrag des Bundesinnenministeriums Gefahren durch Gewalt, Terror und schwere Kriminalität abwehrt (vgl. z.B. https://www.komm-zur-bundespolizei.de/gsg9-der-bundespolizei; Abruf am 29.10.2024). Angesichts dieses Aufgabenspektrums weichen die körperlichen Anforderungen von denen, die im Allgemeinen an Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamte im Dienst der Bundespolizei zu stellen sind, erheblich ab. Dies zeigt sich exemplarisch auch an den von der Klagepartei vorgelegten Mindestleistungen, nicht zuletzt im Cooper-Test (Mindestleistung im Eignungsauswahlverfahren: 3.000 Meter, Optimalwert: 3.200 Meter [S. 2 des Ausdrucks]; außerdem hat hiernach der Testant am ersten Tag alle Disziplinen in kurzer zeitlicher Abfolge zu absolvieren [S. 1 des Ausdrucks]). Im Übrigen kann der Kläger mit seinem Vorbringen auch deswegen nicht durchdringen, weil die von ihm favorisierte Rechtsanwendung der Sache nach darauf abzielt, lediglich die für Frauen geltenden Anforderungen erfüllen zu müssen. Bei einer Gleichbehandlung mit der Spezialeinheit GSG 9 hingegen hätten die Frauen die – höheren – Anforderungen der Männer zu erfüllen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist damit nicht denkbar. c. Die Mindestanforderung im 12-Minuten-Lauf hat der Kläger auch nicht durch die Leistungsabnahme am 06.01.2022 bei der Bundespolizeiabteilung … erfüllt. aa. Aus § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV ergibt sich, dass Leistungstests durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet werden. Die Abnahme am 06.02.2022 erfolgte demgegenüber durch PHM …, der Angehöriger der Bundespolizeiabteilung … ist, welche – wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat und wie sich aus dem öffentlich zugänglichen Organisationsplan der Bundespolizei ergibt (vgl. www.bundespolizei.de/SharedDocs/ Webs/Downloads/IFG/organigramm_file.pdf? blob=publicationFile& v=35; Abruf am 29.10.2024) – der Direktion Bundesbereitschaftspolizei (Fuldatal) nachgeordnet ist. Dasselbe gilt für den Aussteller der schriftlichen Bestätigung, EPHK … Nach Nr. 3.3.4 des Ausbildungsplans erfolgt die Bewertung der Leistungstests grundsätzlich durch das für die Ausbildung eingesetzte Fachpersonal der mit Ausbildungsaufgaben betrauten Dienststellen. Bei Abnahmen von praktischen Leistungen im Fach Polizeitraining gelten dabei zusätzlich die fachlichen Anforderungen für die Bewerterinnen und Bewerter gemäß den RiLeM. Hierin kommt zum Ausdruck, dass gerade auch die Abnahme der vorbezeichneten Leistungen – und nicht etwa lediglich eine hiervon zu trennende „Bewertung“ nach § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV – den Ausbildern obliegt, die Angehörige der Bundespolizeiakademie sind. Die Annahme, dass die (mit der Bewertung zusammenfallende) Erhebung von Leistungstests den Angehörigen der Bundespolizeiakademie vorbehalten ist, wird weiter dadurch gestützt, dass nach Nr. 3.4.8 des Ausbildungsplans die Ergebnisse so zu dokumentieren sind, dass u.a. „Bewerter oder Bewerterin“ nachvollziehbar sind. Mit Recht stützt sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf § 17 Abs. 2 Satz 1 MBPolVDVDV, wonach die Bundespolizeiakademie die Ausbildung organisiert. Im Rahmen dieser Organisationshoheit ist es an der Bundespolizeiakademie, Vorgaben für die Leistungstests zu machen und auf die Einhaltung derselben zu achten. bb. Bei der Anforderung, dass die Abnahme der Leistungstests durch Angehörige der Bundespolizeiakademie zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um eine unverhältnismäßige reine Förmelei. Insbesondere verstoßen die Vorgaben und ihre Anwendung und Auslegung durch die Beklagte nicht gegen Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte des Klägers (Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG). Denn es verhält sich vielmehr so, dass es im Zuge der Chancengleichheit nicht nur zulässig, sondern geboten ist, einheitliche Maßstäbe anzulegen, für gleiche Bedingungen zu sorgen und Fehlversuche zu dokumentieren. Allein diese Praxis gewährt den in der Ausbildung befindlichen Personen gleiche Chancen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richten, was im Übrigen auch im legitimen Interesse des Dienstherrn liegt. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.02.2022 selbst dargelegt, dass die Prüfungsbedingungen in … – wo die Abnahme zusammen mit den anderen Anwärtern erfolgt wäre, die die Leistung noch nicht erbracht haben – für ihn ungünstiger gewesen wären. Hiermit räumt er implizit ein, dass die erfolgte Abnahme in … gewissermaßen eine Vorzugsbehandlung darstellt. Was den Aspekt der Dokumentation der Fehlversuche angeht, lässt sich nicht einwenden, dass eine begrenzte Anzahl von Fehlversuchen grundsätzlich nicht vorgegeben ist. Nach Nr. 2.2 der RiLeM ist bei Nichterfüllung der Mindestleistungen bis zur Zulassungskonferenz des Wiederholungsjahrgangs mindestens einmal die Gelegenheit zum Nachweis der Mindestleistungen zu geben. Insoweit ist eine Dokumentation der Fehlversuche jedoch bereits deswegen angezeigt, um bei der konkreten Umsetzung, wie viele weitere Versuche den betreffenden Personen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens noch gewährt werden, gleiche Maßstäbe anlegen zu können. d. Schließlich kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass die dokumentierte Leistungsabnahme vom 06.01.2022 von der Beklagten anerkannt wird. In der MBPolVDVDV ist hierfür – wie auch im Ausbildungsplan – keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Beklagte hat im Verfahren ausgeführt, eine Anerkennung einer Laufleistung komme allenfalls in Betracht, wenn diese vorab beantragt worden wäre. Dies stellt offenbar die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten dar (s.a. den Vermerk auf Bl. 2 des Beiakts „Verwaltungsvorgang“), was der Kammer auch aus anderen Verwaltungsstreitsachen bekannt ist. Der Kläger kann hieraus jedoch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch herleiten, weil er die Voraussetzungen dieser Verwaltungspraxis mangels vorheriger Antragstellung nicht erfüllt. Dass die Beklagte in der Vergangenheit auch nachträglich andernorts erbrachte Laufleistungen anerkannt hätte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. e. Der Kläger wurde – wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt – auch mehrfach und insgesamt hinreichend darüber belehrt, dass das Nichterfüllen der Mindestanforderungen einer Zulassung zur Zwischenprüfung mit der Folge des Nichtbestehens derselben entgegensteht. Er hatte im Übrigen selbst in Bezug auf den eigentlichen Termin des Erstversuchs die Notwendigkeit erkannt, einen Antrag auf Verschiebung zu stellen, welche ihm schließlich auch gewährt worden war. 2. Soweit die Klage im Hilfsantrag darauf gerichtet ist, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den Leistungstest zu wiederholen, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuches nach § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV ist – wie die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung klarstellend erklärt hat – nicht Gegenstand des Verfahrens (S. 3 des Sitzungsprotokolls), zumal es im hiesigen Verfahren ohnehin um das erstmalige Nichtbestehen geht. Nachdem sich das Prüfungsverfahren nach den vorstehenden Ausführungen als ordnungsgemäß erweist, kann der Kläger die nochmalige Gewährung von Wiederholungsversuchen nicht beanspruchen. Ihm war bis zur Zulassungskonferenz zur hier verfahrensgegenständlichen Zwischenprüfung nach Nichterfüllung der Mindestleistung noch mindestens einmal die Gelegenheit zum Nachweis zu geben (Nr. 2.2 RiLeM). Dies ist ausweislich der dokumentierten Versuche erfolgt (vgl. die tabellarische Aufstellung auf Bl. 64 des Beiakts „Prüfungsakte“). Ein Anspruch darauf, jetzt noch die Gelegenheit zu bekommen, die Laufleistung zu erbringen, ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. II. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.