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Urteil

B 7 K 24.809

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die Widerrufsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Anordnung der Rückerstattung – einschließlich der Verzinsung – der mit Bescheid vom 05.05.2020 bewilligten und ausbezahlten Förderung i.H.v. 30.000,00 EUR (Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 11.07.2024). 1. Der Widerruf der mit Bescheid vom 05.05.2020 gewährten Soforthilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). a) Gemessen hieran geht die Regierung von … jedenfalls zutreffend davon aus, dass der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt. aa) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 22.800 – juris Rn. 30). Gemäß Ziffer 1 Satz 3 der vorstehenden Richtlinien in der Fassung vom 01.04.2020 soll mit den im Rahmen des Sofortprogramms ausgereichten Finanzenhilfen den in Folge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Antragsvoraussetzung ist gemäß Ziffer 2 der Richtlinien u.a. die glaubhafte Versicherung des Antragstellers, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die streitgegenständliche Soforthilfe erfolgt gemäß Ziffer 5 Satz 1 der Richtlinien als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt bei bis zu fünf Erwerbstätigen 5.000,00 EUR, wobei gemäß Ziffer 5 Satz 3 der Richtlinien Obergrenze für die Höhe der Soforthilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses ist. Darüber hinaus verweist auch der Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 unter Ziffer 4 des Tenors auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen „Soforthilfe Corona“, die ausschließlich zur Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten von seit dem 11.03.2020 in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen diene. Damit lässt sich die Zweckbestimmung der Soforthilfe, nämlich (tatsächliche) Liquiditätsengpässe zu kompensieren, mit hinreichender Deutlichkeit den Fördergrundlagen entnehmen (vgl. hierzu umfassend: VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff.). Der Beklagte geht mithin – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach ist (VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 32). bb) Die Bewilligungsstelle ist auch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. Die „ex-post Betrachtung“ dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist – obwohl bei Beantragung der Soforthilfe von Seiten der Klägerin (zunächst) eine Prognose anzustellen war – gerichtlich nicht zu beanstanden (VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Dem steht insbesondere Ziffer 6 der streitgegenständlichen Richtlinien nicht entgegen. Nach Ziffer 6.1 Satz 1 der Richtlinien behält sich die Bewilligungsbehörde eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es der Bewilligungsbehörde verwehrt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses – der wie oben dargestellt, das maßgebliche Kriterium für die Förderberechtigung ist – auch (noch) nachträglich zu überprüfen. Darüber hinaus regelt Ziffer 10 Satz 5 der Richtlinien, dass die Bewilligungsbehörden zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligung unter Vorlage von Belegen zu gewährleisten haben, was denknotwendigerweise voraussetzt, dass eine derartige Prüfung erst im Nachgang zur Verbescheidung der Bewilligung erfolgen kann. Basierend auf das vorstehende – rechtlich nicht zu beanstandende – Verständnis der Richtlinien hat sich die Bewilligungsbehörde unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regelt Ziffer 5 der Nebenbestimmungen den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs, wenn sich durch nachträgliche Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe – entgegen der im Bewilligungszeitpunkt nur möglichen Prognoseentscheidung – nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Die vorstehenden und bestandskräftigen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 05.05.2020 sind daher noch präziser gefasst, als die entsprechenden Regelungen der Richtlinien. Die Bewilligungsstelle ist daher auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids vom 05.05.2020 erst recht berechtigt, das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen und bei Überkompensation entsprechende Widerrufs- und Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten. Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt wird, ob sich die Prognose realisiert hat. Aus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin nur die Fördermittel behalten durfte, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und entfällt damit die Grundlage für das Behaltendürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise konnte für die Klägerin kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 24.519). Eine von der Klägerseite behauptete „nachträgliche faktische Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen“ liegt daher ersichtlich nicht vor. cc) Ausgehend von dem vorgelegten Zahlenmaterial trifft es auch zu, dass ein relevanter Liquiditätsengpass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden hat. (1) Soweit die Klägerin die Frage des hier maßgeblichen Betrachtungszeitraums von drei Monaten aufgeworfen hat, steht dem Zuwendungsempfänger nach Ziffer 4.7 der FAQ ein Wahlrecht zu. Danach wird der Berechnung des Liquiditätsengpasses grundsätzlich ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Alternativ kann auch auf die der Antragstellung folgenden drei Monate abgestellt werden, beginnend mit dem Tag der Antragstellung oder dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sofern mehrere Anträge gestellt wurden, wird für den Beginn des Betrachtungszeitraums auf den ersten Antrag abgestellt. Vorliegend wurde im Verwaltungsverfahren eine BWA für den Zeitraum März bis Mai 2020 sowie für den Zeitraum April bis Juni 2020 vorgelegt (Bl. 44/45 der Behördenakte) und ergänzend ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund der unklaren Vorgaben stets davon ausgegangen, dass sich der Liquiditätsengpass aus dem Zeitraum März bis Mai 2020 ergeben müsse. Diese Auffassung sei schutzwürdig, da im Antragsformular unter Ziffer 7.2 ausdrücklich auch auf die Situation von vor dem 11.03.2020 abgestellt wurde. Dieser Sichtweise der Klägerin ist jedoch zu widersprechen. Nach Ziffer 5 der Richtlinie sind Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, nicht förderfähig. Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, dass die Klägerin bei der hier am 01.04.2020 erfolgten Antragstellung auch (noch) auf den März 2020 abstellen kann. Aus Ziffer 2 der Richtlinie ergibt sich nämlich eindeutig, dass hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf die „der Antragstellung folgenden drei Monate“ abzustellen ist. Ergänzt und präzisiert wird dieser Zeitraum durch das bereits erwähnte „Wahlrecht“ in Ziffer 4.7 der FAQs. Damit ist bei keiner „Leseart“ auch (schon) der Monat März 2020 (mit) maßgeblich. Dem steht auch der erstmals im Klageverfahren getätigte Vortrag, der Klägerin sei es nicht gelungen, den Antrag noch Ende März 2020 zu stellen, da das Portal überlastet gewesen sei, nicht entgegen. Neben der Tatsache, dass es sich insoweit um eine bloße unsubstantiierte Behauptung handelt, ist der Vortag schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil maßgeblicher Zeitpunkt – auch im Widerrufsverfahren – der Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist (BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2254 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 37). Bis zum Bescheidserlass (11.07.2024) wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass es der Klägerin aus technischen Gründen, die dem Beklagten zuzurechnen wären, nicht möglich gewesen sei, bereits im März einen Soforthilfeantrag zu stellen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ausgehend von diesem Kontext im Falle der Klägerin für die Berechnung der Höhe des Liquiditätsengpasses auf den 3-Monats-Zeitraum April bis Juni 2020 abgestellt hat. Die Klägerin hat das ihr zustehende Wahlrecht mit ihrem Vorbringen und der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung insoweit (konkludent) ausgeübt, insbesondere wurde auch keine BWA für die Monate Mai bis Juli 2020 bzw. jedenfalls zusätzlich kein „Betriebsergebnis“ für den Monat Juli 2020 vorlegt, was ggf. zu Nachfragen bzw. Vergleichsberechnungen hätte führen müssen. (2) Unter Zugrundelegung des zutreffenden Zeitraums (April bis Juni 2020) hat die Beklagte die insoweit angefallenen Personalaufwendungen ohne Rechtsfehler ausgeklammert. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; VG München. U.v. 27.1.2020 – 31 K 19.4697 – juris Rn. 22). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die – wie hier – nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern nur darauf, wie die entsprechenden Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die Förderrichtlinien als administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger behördlicher Praxis gehandhabt wurden (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10; zusammenfassend für die „Soforthilfe-Corona“ VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.2878 – juris Rn. 16). An diesen Grundsätzen gemessen ordnet der Beklagte in den hiesigen Förderprogrammen der Corona-Soforthilfe nach seiner gerichtsbekannten, maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis Personalaufwand als keine zum Sach- und Finanzaufwand im Sinne der maßgeblichen Richtlinien gehörende Position ein (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 27 f.; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 30). Eine Verwaltungspraxis dieses Inhalts verletzt nicht das Willkürverbot. Denn eine Differenzierung, die an die Art des betrieblichen Aufwands anknüpft, ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Finanzhilfe von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 31 und eingehend VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 43 ff.). Insbesondere hat die Beklagte auch wiederholt nachvollziehbar dargelegt, dass Personalkosten nicht ansetzbar sind, um Doppelbezuschussungen mit dem Kurzarbeitergeld auszuschließen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 137). (3) Klammert man dementsprechend die Personalkosten in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zahlenmaterial aus, so ergibt sich für den Zeitraum April bis Juni 2020 kein Liquiditätsengpass, sondern (vgl. die „Berechnung“ im Schreiben der Regierung von … vom 13.05.2024, Bl. 48 ff. der Behördenakte) eine „Überkompensation“ von 30.000,00 EUR. Ist – wie vorliegend – ein tatsächlicher Liquiditätsengpass nicht feststellbar, so wurde der Zweck der bewilligten und ausbezahlten Soforthilfen verfehlt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind mithin erfüllt. b) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden. aa) Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sog. intendiertes Ermessen. Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.). bb) Der Widerruf des Bescheids vom 05.05.2020 verstößt auch nicht gegen höherrangiges bzw. ungeschriebenes Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Auf die Handhabung in anderen Bundesländern kommt es – wie der Beklagte zutreffend ausführt – in diesem Kontext dagegen nicht an. Nicht statthaft wäre allenfalls eine uneinheitliche, objektiv willkürliche Förderpraxis. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Dementsprechend verfängt auch der klägerische Vortrag nicht, der Beklagte hätte mit Blick auf Nachholeffekte bei der hiesigen Soforthilfe zwischen einzelnen Branchen differenzieren müssen. Liegt nach dem vertretbaren Verständnis der Zuwendungsrichtlinie durch die Behörde und der korrekten Berechnung im Einzelfall kein Liquiditätsengpass vor, so ist nicht erkennbar, inwieweit mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und/oder Art. 14 Abs. 1 GG einhergehen solle (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 138/139). Weiter verstößt der Widerruf des Zuwendungsbescheids weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch liegt eine Verwirkung im Rechtssinne vor. Im Zuwendungsbescheid hatte sich die Bewilligungsstelle eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen setzt die Verwirkung voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin aus dem Verhalten der Zuwendungsbehörde hätte ableiten dürfen, dass eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe nicht mehr erfolgen würde. Immerhin wurde die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.11.2022 – und damit gleichsam wenige Monate nach dem „Ende der Pandemie“ bzw. dem Wegfall der allermeisten pandemiebedingten Beschränkungen an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe erinnert. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann eine Verwirkung damit keinesfalls angenommen werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 130). Die Klägerin konnte schließlich aufgrund von öffentlichen Verlautbarungen von Vertretern der Bayerischen Staatsregierung oder anderer Stellen nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass eine Überprüfung der Zweckerreichung der Soforthilfe nicht erfolgen werde, nachdem die Hilfen offenkundig als Überbrückung die Existenzsicherung bezweckten und nicht gewährt werden sollten, wenn es dieser nicht bedarf. Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, den Vollzugshinweisen und den FAQs, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen, denn ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Weiter scheint kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern einer Corona-Beihilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden (vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 124 ff.). d) Letztlich erweist sich die Widerrufsentscheidung auch nicht mit Blick auf die Fristenregelung des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG als rechtswidrig. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. Die Frist beginnt dabei zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 – juris; BVerwG, U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – juris Rn. 10 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Jahresfrist (erst) in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, erhalten hat. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die maßgeblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (BayVGH, U.v. 15.3.2001 – 7 B 00.107 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – juris Rn. 10 ff.). Nachdem die Klägerin das maßgebliche Zahlenwerk, aus dem sich das Fehlen eines Liquiditätsengpasses ergibt, (erst) mit Schreiben vom 21.04.2024 vorgelegt hat, konnte die Jahresfrist keinesfalls vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Der Widerruf ist mithin auch fristgerecht erfolgt. 2. Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 30.000,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.