Gerichtsbescheid
B 5 K 20.94
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Führungsfunktionen ab der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A13 zu fordern, dass die Bewerber ihre Führungsbefähigung bereits in mehr als zwei Bereichen unter Beweis gestellt haben, ist nachvollziehbar und sachgerecht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es verletzt nicht die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens, wenn die Beklagte die Zeiten einer Verwendung während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht als Verwendungszeiten im Sinne der Personalentwicklung anrechnet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Dienstherr kann bei der Umsetzung eines Personalentwicklungskonzepts ein Anforderungsmerkmal durch Weglassen der Passage "in der Regel" einengen, um eine bundesweit gleichmäßige Personalentwicklung zu erreichen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der Übertragung eines Dienstpostens, für den mindestens zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen gefordert wurden, kann nicht auf das tatsächliche Vorhandensein zweier Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen geschlossen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Führungsfunktionen ab der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A13 zu fordern, dass die Bewerber ihre Führungsbefähigung bereits in mehr als zwei Bereichen unter Beweis gestellt haben, ist nachvollziehbar und sachgerecht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es verletzt nicht die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens, wenn die Beklagte die Zeiten einer Verwendung während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht als Verwendungszeiten im Sinne der Personalentwicklung anrechnet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Dienstherr kann bei der Umsetzung eines Personalentwicklungskonzepts ein Anforderungsmerkmal durch Weglassen der Passage "in der Regel" einengen, um eine bundesweit gleichmäßige Personalentwicklung zu erreichen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus der Übertragung eines Dienstpostens, für den mindestens zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen gefordert wurden, kann nicht auf das tatsächliche Vorhandensein zweier Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen geschlossen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Klage bleibt im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. I. Die im Hauptantrag zulässige Klage erweist sich in der Sache als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten 13.09.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens fällt in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzen (dazu etwa BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19ff.; BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23.17 - juris). Wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 26.07.2019 ergibt, wurde über die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nach Eignung, Leistung und Befähigung anhand der aktuellen Beurteilungen sowie unter Berücksichtigung der Stellenausschreibung und des Personalentwicklungskonzeptes entschieden. Daraus folgt, dass jeder Bewerber Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23.17 - juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller, statusamtsbezogener Beurteilungen zu treffen. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 29, 25f.). Das im Ausschreibungstext geforderte konstitutive Anforderungsmerkmal c) erweist sich als zulässig (dazu unter 1). Auch ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das im Streit stehende Anforderungsmerkmal im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllte (dazu unter 2). 1. Das im Ausschreibungstext unter Buchstabe c) geforderte zwingende Anforderungsmerkmal der Verwendungsbreite ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch vereinbar (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23.17 - juris). Die Aufnahme zwingender Anforderungen in die Ausschreibung der Dienstposten führt zwar - wie im vorliegenden Auswahlverfahren - dazu, dass bei deren Besetzung ein gestuftes Verfahren angewendet wird, bei dem in den Leistungsvergleich nur diejenigen Bewerber einbezogen werden, die die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfüllen. Mit dem Anforderungsmerkmal c) hat die Beklagte das Bewerberfeld aber nicht - unzulässigerweise (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 24ff.; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28ff.; BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris Rn. 14; B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14, 15) - aufgrund der Anforderungen des konkreten streitigen Dienstpostens eingeengt, weil es nicht speziell auf diesen Dienstposten bezogen ist, sondern auf dem bundesweit zur Anwendung gebrachten Personalentwicklungskonzept der Beklagten fußt. Die streitgegenständliche Anforderung der Verwendungsbreite steht auch im Einklang mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), wonach ein die „Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel“ zu fördern ist. Das Personalentwicklungskonzept der Beklagten stellt ein im Organisationsermessen des Dienstherrn stehendes Mittel der Personalentwicklung und -planung dar (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BLV). Ein derartiges Konzept sorgt für ein transparentes Beförderungssystem, indem den Bediensteten im Voraus die Voraussetzungen und damit auch die Möglichkeiten aufgezeigt werden, unter denen berufliches Fortkommen gelingen kann. Der Begriff des Wechsels der Verwendung ist hinreichend bestimmt, da die unterschiedlichen Verwendungsbereiche in der Anlage zu Ziffer 9.1.2.3 des Personalentwicklungskonzeptes im Einzelnen aufgelistet sind. Das Konzept genügt den Anforderungen des Art. 33 GG und kann zur Grundlage einer späteren Beförderungsentscheidung gemacht werden, weil die im Personalentwicklungskonzept genannten Voraussetzungen grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch Ausschreibungen vergeben werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 35). Es besteht daher für jeden entsprechend qualifizierten Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes - auch für den Kläger - die Möglichkeit, die geforderte Verwendungsbreite zu erlangen (BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris Rn. 14; B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14, 15). Darüber hinaus stehen die im Anforderungsmerkmal c) geforderten Voraussetzungen auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 25). Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass Dienstposten in der Bundespolizei ab der Bewertung Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese weitreichenden Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben der Bundespolizei nicht allein innerhalb einer Verwendung erwerben. Bei Führungsfunktionen ab der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A13 sei erforderlich, dass die Bewerber ihre Führungsbefähigung bereits in mehr als zwei Bereichen unter Beweis gestellt hätten, da nur so eine möglichst reibungslose Übernahme des Dienstpostens und damit die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Organisationseinheit gewährleistet werden könne, um dem Auftrag zur Gewährleistung der inneren Sicherheit bestmöglich gerecht zu werden. Hierzu müssten die beruflichen Verwendungen des Bewerbers über einen hinreichend belastbaren und zusammenhängenden Zeitraum erkennen lassen, dass er breit gefächerte Interessen habe und sich zügig auf die im Rahmen der dienstlichen Führungstätigkeit ergebenden Veränderungen und neue Fragestellungen, insbesondere in zu führenden Einsatzlagen, einstellen könne. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagtenseite beinhalte die hier im Streit stehende Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters bei der Bundespolizei einsatzseitig die Führung der Dienststelle im gesamten Aufgabenspektrum der Bundespolizei (Bahn/Grenze/Luftsicherheit) bei Abwesenheit des Dienstgruppenleiters. Dies stelle höchste Anforderungen an geistige Flexibilität auf Basis eines breiten Erfahrungshorizontes. Im Vergleich zu Funktionen nach A 10-12 seien die Dienstposten ab der Bewertung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO davon geprägt, dass deutlich komplexere Einsatzlagen mit räumlich breiterer Dislozierung und inhaltlich umfangreicherer Aufgabenfülle bewältigt werden müssten, zudem auch mit nachgeordneten Beschäftigten mehrerer Führungsebenen. Es ist nachvollziehbar, dass, wie die Beklagte vorträgt, ein Beamter erst durch das unterschiedliche Spektrum verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen ein entsprechend breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen erhält, das ihn auch befähigt, in neuen oder unvorhergesehenen Situationen rasche und richtige Entscheidungen zu treffen. Zu Recht führt die Beklagte insoweit aus, dass Inhaber von Führungspositionen in der Bundespolizei vom ersten Tag an ihre Aufgaben bewältigen können müssten. Sowohl der Bürger als auch das polizeiliche Gegenüber hätten unmittelbaren Anspruch auf jederzeit angemessenes und rechtssicheres Handeln. Darüber hinaus müssten die im Einsatz zu führenden Kräfte jederzeit darauf vertrauen können, dass die erteilten Anweisungen lageangemessen und von hinreichender polizeilicher Verwendungserfahrung getragen seien. Vor diesem Hintergrund leuchtet unmittelbar ein, dass in diesen Fällen für das Verschaffen der erforderlichen Kenntnisse in einem überschaubaren Zeitraum kein Raum bleibt. Das für die Bekleidung derartiger Führungspositionen erforderliche breit gefächerte Wissen bringt ein Laufbahnbewerber nicht mit, der lediglich eine oder zwei Vorverwendungen aufweisen kann. Damit ist die Annahme nachvollziehbar und sachgerecht, dass das in der Ausschreibung geforderte Merkmal einer Verwendungsbreite und der dienstlichen Erfahrung den Bediensteten besser befähigt, ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auszufüllen, und geeignet ist, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Darin ist zugleich ein allgemeines Eignungskriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu sehen (zum Ganzen ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris unter Verweis auf: OVG NW, B.v. 23.5.2016 - 1 A 839.15 - juris Rn. 18 und NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23.17 - juris Rn. 29). Ferner bestehen auch dagegen, dass die Bewerber mindestens drei Verwendungen von zwei Jahren in unterschiedlichen Bereichen nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit erfüllt haben müssen, keine Bedenken. Es verletzt nicht die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens, wenn die Beklagte die Zeiten einer Verwendung während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht als Verwendungszeiten im Sinne der Personalentwicklung anrechnet. Es ist nachvollziehbar, dass sie einen höher bewerteten Dienstposten dauerhaft nur mit Beamten besetzen will, die durch die Anforderung verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit ein bestimmtes Mindestmaß an Berufserfahrung erlangt haben. Bei Anrechnung von Verwendungen in der dreijährigen Probezeit, in der die Beamten gemäß § 28 Abs. 3 BLV bereits in zwei verschiedenen Verwendungen eingesetzt werden sollen, wäre dies unter Umständen nicht gewährleistet. Überdies dienen die Erfahrungen, die der Beamte während seiner laufbahnrechtlichen Probezeit sammelt, einem anderen Zweck, wie die Regelungen in § 11 BBG und § 28 BLV zeigen. Danach dient die laufbahnrechtliche Probezeit erst der Erprobung des Beamten dahingehend, ob er sich in der eingeschlagenen Laufbahn überhaupt bewährt und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann oder ob der Dienstherr sich von ihm trennt, weil er den Ansprüchen und Erwartungen nicht gerecht wird. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Beamten während der Probezeit noch nicht in vollem Umfang leistungsfähig sind, sondern zunächst in die wahrzunehmenden Aufgaben hineinwachsen müssen. Hingegen dient die Probezeit gerade noch nicht der Entwicklung eines Beamten in seiner beruflichen Laufbahn. Auch für diesen Aspekt der zwingenden Anforderung c) besteht somit ein sachlicher Grund, der im Rahmen des Personalentwicklungskonzeptes der Beklagten seine Rechtfertigung findet (vgl. auch VG München, B.v. 21.11.2019 - M 21a E 19.4739 - juris Rn. 41f:; VG Göttingen, U.v. 17.9.2019 - 1 A 274/17). Weiterhin greift die Einwendung des Klägers, die Beklagte habe mit dem Anforderungsmerkmal c) des Ausschreibungstextes das allgemeine Merkmal in Ziffer 9.1.2.3 PEK für den konkreten Dienstposten zu Unrecht eingeengt, da die Passage „in der Regel“ in der gegenständlichen Ausschreibung weggelassen worden sei, nicht durch. Zwar enthält Ziffer 9.1.2.3 PEK die Formulierung, dass die Besetzung von Dienstposten mit der Endbewertung nach Besoldungsgruppe A 11-13g BBesO „in der Regel“ mindestens drei Verwendungen in unterschiedlichen Bereichen voraussetze. Auch sieht das hier allein maßgebliche Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung keine dementsprechende einschränkende Ausnahmemöglichkeit vor (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23/17 - juris Rn. 42). Diese strikte Forderung der Ausschreibung zeichnet ein konstitutives Anforderungsmerkmal - im Gegensatz zu fakultativen Qualifikationsmerkmalen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren bejahend oder vereinend festgestellt werden können -, aber gerade aus. Insbesondere wird durch den Verzicht auf die Passage „in der Regel“ das Ziel der Beklagten deutlich, eine bundesweit gleichmäßige Personalentwicklung zu erreichen, der Einzelfallentscheidungen, wie sie der Kläger für sich einfordert, grundsätzlich zuwiderlaufen. Ausweislich der Ausführungen der Beklagten haben die obligatorischen Anforderungen eine hohe Gewichtung in der Personalauswahl der Bundespolizei und stellen bei Nichterfüllen durch die Bewerber Ausschlusskriterien dar. Nur sofern kein Bewerber die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfüllt, kann nach den Ausführungen der Beklagten eigenständig von diesen Merkmalen in einem adäquaten Rahmen in einem neuen Ausschreibungsverfahren abgewichen werden. 2. Die Beklagte ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das konstitutive Anforderungsmerkmal c), also drei Vorverwendungen in unterschiedlichen Bereichen des gehobenen Dienstes nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit, nicht erfüllt. Seit der Absolvierung seiner Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst war der Kläger als Gruppenführer (28.08.2009 bis 13.01.2010) und stellvertretender Zugführer (14.01.2010 bis 05.09.2010) und somit in zwei unterschiedlichen Verwendungen, aber jeweils im Verwendungsbereich „Einsatzhundertschaft“ in der Bereitschaftspolizei eingesetzt. Diese Tätigkeiten hat er insgesamt auch für eine Dauer von mehr als zwei Jahren wahrgenommen. Mithin erfüllt der Kläger nach der Anlage zu Ziffer 9.1.2.3 PEK den Verwendungsbereich „4.1 Einsatzhundertschaft“. Die seitens des Klägers angeführte Verwendung als „Sachbearbeiter FEM KfuV“ hat die Beklagte zutreffender Weise nicht als Vorverwendung im Sinne des Ausschreibungstextes berücksichtigt. Denn obgleich dem Kläger der Dienstposten „Sachbearbeiter FEM KfuV“ mit Wirkung vom 01.02.2015 übertragen worden ist, hat er diese Tätigkeit unstreitig nie ausgeübt; vielmehr ist er weiterhin als stellvertretender Zugführer eingesetzt gewesen. Auch die Tätigkeit des Klägers als Truppführer im Tatbeobachter-Trupp in der Beweis- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeiabteilung … vom 16.06.2011 bis 31.12.2011 kann nicht als Vorverwendung im Sinne Ausschreibungstextes berücksichtigt werden. Zwar ist sie mit ihrer Zugehörigkeit zum Bereich „4.2 Beweis- und Festnahmehundertschaft in der Bereitschaftspolizei“ einem weiteren Verwendungsbereich zuzuordnen. Allerdings hat der Kläger diese Tätigkeit nicht zwei Jahre lang ausgeübt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob es sich bei dem Zweijahreserfordernis um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt (dafür: NdsOVG, B.v. 27.7.2015 - 5 ME 23/17 - juris Rn. 40; a.A.: VG München, B.v. 21.11.2019 - M 21a E 19.4739 - juris Rn. 41). Dagegen könnte im vorliegenden Fall sprechen, dass die Verwendung auch nach dem Ausschreibungstext lediglich „regelmäßig“ zwei Jahre umfassen muss. Letztlich stellt sich die Frage im hier zu entscheidenden Fall jedoch als unerheblich dar, denn selbst bei Anerkennung dieser Vorverwendung in der Beweis- und Festnahmehundertschaft könnte der Kläger nur zwei der drei geforderten Verwendungen nachweisen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Tätigkeit des Klägers im BKA-Pool. Auch diese Dienstausübung stellt keine Vorverwendung im Sinne des Anforderungsmerkmals c) dar, da sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Einsatzes im BKA-Pool noch in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befand. Das im Streit stehende Anforderungsmerkmal verlangt aber ausdrücklich eine Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst, was angesichts des vorgenannten zulässigen Zwecks des Merkmals c) auch unmittelbar einleuchtet. Denn der ausgeschriebene Dienstposten bzw. Dienstposten mit der Endbewertung nach Besoldungsgruppe A 13 in der Bundespolizei verlangen ein bestimmtes Maß an Berufserfahrung gerade in Führungspositionen des gehobenen Dienstes. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger seit 01.08.2017 den Dienstposten „stellvertretender Zugführer“ (BesGr. A 10-12) bekleidet, nicht geschlossen werden, dass er über mindestens zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen verfügt. Zwar setzt das Personalentwicklungskonzept der Beklagten für die Übertragung eines Dienstpostens mit der Wertigkeit A 12 zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen voraus. Allerdings hat nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagtenseite kein Bewerber im Verfahren um die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Zugführers in der Bundespolizeiabteilung … die konstitutiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Daher wurde der Dienstposten dem Kläger im Rahmen einer Einzelfallentscheidung und Absehen von einer Stellenausschreibung übertragen. Folglich kann aus der Übertragung dieses Dienstpostens an den Kläger nicht auf das Vorhandensein zweier Vorverwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen geschlossen werden. Soweit die Klägerseite weiterhin einwendet, dass der Wortlaut des Anforderungsmerkmals c) nicht dahingehend zwingend sei, dass die drei geforderten Vorverwendungen in drei unterschiedlichen Verwendungsbereichen vorliegen müssten, ist auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des Ausschreibungstextes zu verweisen, der ausdrücklich „mindestens drei Verwendungen in unterschiedlichen Bereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst“ verlangt. Auch ist der Begriff des Wechsels der Verwendung hinreichend bestimmt, da die unterschiedlichen Verwendungsbereiche in der Anlage zu Ziffer 9.1.2.3 des Personalentwicklungskonzeptes im Einzelnen aufgelistet sind. Nach alledem fehlt es dem Kläger - selbst bei Berücksichtigung seiner sechseinhalbmonatigen Tätigkeit als Truppführer in der Beweis- und Festnahmehundertschaft - jedenfalls an einem dritten durchlaufenen Verwendungsbereich. Folglich ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das konstitutive Anforderungsmerkmal c) nicht erfüllt. Sie hat den Kläger damit rechtmäßig nicht in den Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber einbezogen. II. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag erweist sich bereits als unzulässig. Feststellungsfähig sind nach § 43 Abs. 1 VwGO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Keine Rechtsverhältnisse im vorgenannten Sinne sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten und Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht. Kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat damit auch die Frage nach der Auslegung einer Norm (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43, Rn. 15). Die Frage, inwieweit die Verwendung des Klägers im BKA-Pool als Verwendung in anderen Sicherheitsbehörden im Sinne der Ziffer 9.1.2.3 des Personalentwicklungskonzeptes der Beklagten anzuerkennen ist, betrifft damit schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zudem scheitert die Zulässigkeit an der strengen Subsidiarität der Feststellungsklage, da sich der Kläger jeweils im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung rechtzeitig zur Wehr setzen und auf diesem Weg geltend machen kann, dass die fragliche Verwendung entsprechend des Anforderungsprofils anzuerkennen gewesen sei. III. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.