Beschluss
1 A 839/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind (§124a Abs.4 Satz4 VwGO).
• Ein allgemeines Anforderungsmerkmal, das die nachgewiesene Verwendungsbreite und dienstliche Erfahrung verlangt, kann als allgemeines Eignungskriterium im Sinne von Art.33 Abs.2 GG zulässig sein.
• Eine fiktive Laufbahnfortschreibung zugunsten eines Personalratsmitglieds ist nicht zulässig, wenn der Betroffene außerhalb der Freistellungszeiten Gelegenheit hatte, die erforderliche Verwendungsbreite zu erwerben.
• Eine Divergenzrüge nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO setzt die konkrete Benennung eines entscheidungstragenden Rechtssatzes voraus; bloße Verweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Ein allgemeines Anforderungsmerkmal, das die nachgewiesene Verwendungsbreite und dienstliche Erfahrung verlangt, kann als allgemeines Eignungskriterium im Sinne von Art.33 Abs.2 GG zulässig sein. • Eine fiktive Laufbahnfortschreibung zugunsten eines Personalratsmitglieds ist nicht zulässig, wenn der Betroffene außerhalb der Freistellungszeiten Gelegenheit hatte, die erforderliche Verwendungsbreite zu erwerben. • Eine Divergenzrüge nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO setzt die konkrete Benennung eines entscheidungstragenden Rechtssatzes voraus; bloße Verweise genügen nicht. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm die Zuweisung eines Dienstpostens und eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung versagt wurden. Die Ausschreibung enthielt ein zwingendes Anforderungsprofil: entweder Zugehörigkeit zur gehobenen Führungsebene oder zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene. Die Behörde verlangte den Nachweis unterschiedlicher Verwendungsbereiche gemäß den Verwendungsgrundsätzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Kläger war zeitweise als Personalratsmitglied großteils freigestellt und machte geltend, eine fiktive Laufbahnfortschreibung und Ausnahmeregelungen seien erforderlich. Er rügte zudem vermeintliche Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und behauptete, die Ausschreibung richte sich nur an Umsetzungsbewerber. Das Verwaltungsgericht hielt das Anforderungsprofil für zulässig und lehnte den Anspruch ab. Der Kläger legte die Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. • Zulässigkeit der Ablehnung der Berufungszulassung: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag die Gründe konkret und fallbezogen darlegen, damit das Oberverwaltungsgericht allein anhand der Begründung die Zulassungsfrage beurteilen kann; dies hat der Kläger nicht erfüllt. • Keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die erste Variante des Anforderungsmerkmals (Angehörigkeit der gehobenen Führungsebene) nur auf Bewerber zielt, die die gehobene Ebene bereits durchlaufen haben; diesen Vortrag hat der Kläger nicht substantiiert widerlegt. • Auslegung der Verwendungsanforderung: Die zweite Variante verlangt gemäß den Verwendungsgrundsätzen und der konkretisierenden Verfügung zwei unterschiedliche Verwendungsbereiche; diese Auslegung ist sachgerecht und stützt das allgemeine Eignungskriterium. • Fiktive Laufbahnfortschreibung nicht begründet: Die Annahme, der Kläger sei wegen Personalratstätigkeit an einem Verwendungswechsel gehindert gewesen, ist nicht substantiiert. Dienstliche Beurteilungen liegen vor und der Kläger hatte außerhalb der Freistellungszeiten Gelegenheit, eine weitere Verwendung zu erlangen; eine fiktive Fortschreibung wäre unzulässige Begünstigung. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht dargelegt: Der Kläger hat keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert und daher nicht aufgezeigt, dass die Sache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. • Divergenzrüge (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) unzureichend: Es fehlt an der Benennung eines konkreten, entscheidungstragenden Rechtssatzes, mit dem das erstinstanzliche Urteil entgegen einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung stehen soll. • Vereinbarkeit mit Art.33 Abs.2 GG: Das verlangte allgemeine Eignungskriterium zielt auf Verwendungsbreite und Erfahrung und ist nicht eine auf den konkreten Dienstposten bezogene Einschränkung; seine Anwendung in gestuften Auswahlverfahren ist grundsätzliche mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Begründung fehlen ihm die hinreichenden, konkretisierten Darlegungen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach §124 Abs.2 VwGO; insbesondere sind weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine konkret aufgezeigte Divergenz dargetan. Das Erstgericht hat zutreffend ausgelegt, dass das Anforderungsprofil die erforderliche Verwendungsbreite verlangt und damit ein allgemeines Eignungskriterium im Sinne von Art.33 Abs.2 GG darstellt. Eine fiktive Laufbahnfortschreibung zugunsten des Klägers ist nicht gerechtfertigt, weil er außerhalb der Personalratszeiten Gelegenheit hatte, die geforderten Verwendungen zu erwerben und keine substantiierten Anhaltspunkte vorlegt, die das Gegenteil zeigen würden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 30.528,54 Euro festgesetzt.