Beschluss
2 S 1190/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheids ohne Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht.
• Bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids kann die Hebeberechtigte nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO eine Sicherheitsleistung verlangen, soweit sie beim Grundlagenbescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
• Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist in der Regel keine Auflage, sondern eine aufschiebende Bedingung des Aussetzungsverwaltungsakts; die Aussetzung wird erst mit Leistung der Sicherheit wirksam.
• Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass ihm die Leistung der Sicherheitsleistung unzumutbar ist; bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise auf Insolvenz genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids: Sicherheitsleistung zulässig • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheids ohne Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht. • Bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids kann die Hebeberechtigte nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO eine Sicherheitsleistung verlangen, soweit sie beim Grundlagenbescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. • Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist in der Regel keine Auflage, sondern eine aufschiebende Bedingung des Aussetzungsverwaltungsakts; die Aussetzung wird erst mit Leistung der Sicherheit wirksam. • Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass ihm die Leistung der Sicherheitsleistung unzumutbar ist; bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise auf Insolvenz genügen nicht. Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 für 2011 und 2012 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Antragstellerin rügte daraufhin im Beschwerdeverfahren Fehler bei der Entscheidungspflicht und der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung. Sie machte geltend, die Vollziehung gefährde ihren Geschäftsbetrieb bis hin zur Zahlungsunfähigkeit und verwies auf ein Parallelverfahren gegen den Grundlagenbescheid. Die Antragsgegnerin hatte die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids an die Leistung einer Sicherheitsleistung geknüpft; ein ausdrücklicher Ausschluss einer Sicherheitsleistung durch das Finanzamt beim Grundlagenbescheid lag nicht vor. Die Antragstellerin legte keine hinreichend substantiierte Vermögensübersicht oder Nachweise vor, die ihre Unmöglichkeit zur Leistung der geforderten Sicherheit belegten. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen sowie § 361 AO für die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: Es sind nur die fristgerecht vorgebrachten Gründe zu prüfen; neue nach Fristablauf vorgetragene Gründe sind unzulässig. • Rechtslage zur Sicherheitsleistung: § 361 Abs. 3 Satz 3 AO erlaubt der hebeberechtigten Gemeinde, bei Aussetzung eines Folgebescheids eine Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern beim Grundlagenbescheid die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. • Rechtsnatur der Sicherheitsleistung: Nach herrschender Rechtsprechung und Literatur ist die Sicherheitsleistung in der Aussetzungsentscheidung regelmäßig aufschiebende Bedingung und nicht bloße Auflage; die Aussetzung wird erst mit Leistung der Sicherheit wirksam. • Beweis- und Darlegungslast des Steuerpflichtigen: Der Antragsteller muss substantiiert und glaubhaft machen, dass die Sicherheitsleistung unzumutbar bzw. eine unbillige Härte darstellt; hierfür sind vollständige und aktuelle Angaben zu Vermögen und Liquidität vorzulegen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Sicherheitsleistung nicht erbringen kann; es bestehen jedenfalls mögliche Sicherungsmittel (Pfandbestand, Bürgschaft, Abtretungen, Kreditrahmen) und keine schlüssigen Nachweise, dass zumutbare Anstrengungen erfolglos waren. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Ermessen der Antragsgegnerin, die Aussetzung an die Leistung einer Sicherheitsleistung zu knüpfen, war nicht überschritten; die Höhe der Sicherheitsleistung war angesichts des Sicherungsbedarfs nicht unverhältnismäßig und berührte die Grundrechte nicht in unzulässiger Weise. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2018 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und die für die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin durfte die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 06.09.2016 an die Leistung einer Sicherheitsleistung knüpfen, weil beim Grundlagenbescheid kein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung erfolgte und die Sicherheit regelmäßig aufschiebende Bedingung des Aussetzungsakts ist. Die geforderte Sicherheitsleistung war in Höhe und Form nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die Leistung der Sicherheit unzumutbar oder objektiv unmöglich sei. Daher trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens und das Rechtsmittel ist endgültig erfolglos.