Urteil
12 K 2766/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0422.12K2766.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben im Jahr 1990 geboren sowie arabischer Volks- und muslimisch-shiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2016 den vorliegenden Asylantrag. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 27.10.2015. Der Kläger wurde am 30.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dortmund zu seinen Fluchtgründen angehört. Er gab im Wesentlichen an, er und sein Freund hätten nach einem längeren freundschaftlichen Verhältnis Gefühle für-einander entwickelt. Die darauf folgende Beziehung hätten sie verheimlicht. Denn der Vater des Freundes sei Mullah und Chef eines Gebetshauses. Sie hätten die Aufnahme eines Kusses als Erinnerung angefertigt. Die bei dem Freund versteckte Speicherkarte mit dieser Aufnahme sei von dessen Familie gefunden worden. Letztlich sei die Beziehung an den Vater des Freundes verraten worden. Der Vater des Freundes habe dann Kontakt zur Familie des Klägers aufgenommen. Der Kläger habe sich bei seinem Onkel drei Monate lang versteckt. Danach habe der Vater des Freundes den Kläger bei der Stadtpolizei angezeigt und die Polizei habe wiederholt bei dessen Eltern nach seinem Verbleib gefragt. Schließlich sei der Kläger mit Hilfe eines ihm von seinem Onkel organisierten Schleppers geflohen. Kontakt zu seinem Freund habe er seit seinem Untertauchen nicht mehr. Der Kläger fürchte die Todessstrafe im Iran. Wegen seiner Angaben im Einzelnen wird auf Bl. 49-55 der Behördenakte Bezug genommen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2017 – zugestellt am 15.03.2017 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise binnen dieser Frist die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen zu dessen Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an und befristete das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 15.03.2017 beim erkennenden Gericht die vorliegende Klage erheben lassen. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, bei ihm das Bestehen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran festzustellen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich auf die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Er gab auf die Nachfrage, weshalb er den Iran verlassen habe, im Wesentlichen an, dass er ein Problem mit einem Geistlichen – einem Mullah – gehabt habe. Dieser Geistliche sei sehr mächtig und einflussreich. Auf Aufforderung, er möge dieses Problem detailliert beschreiben, gab er an, der Sohn des Mullahs sei sein Freund gewesen. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt. Auf entsprechende Nachfrage unter Bezugnahme auf die Angaben im Asylverfahren gab der Kläger an, dass er weder homo- noch bisexuell sei. Der Sohn des Mullahs sei homosexuell. Sie seien Freunde gewesen und ihre Beziehung habe auf Freundschaft beruht. Der Freund habe aber darauf bestanden, dass sie sexuelle Handlungen vornehmen. Dies sei – so auf Nachfrage – im Jahr 2015 gewesen. Auf Nachfrage, wie oft es zu solchen Handlungen gekommen sei, gab der Kläger an, dies nicht genau sagen zu können. Das letzte Mal sei es im Jahr 2015 gewesen. Auf die Nachfrage, wann das erste Mal gewesen sei, dass er gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab der Kläger an, dass die Beziehung nicht so offenbar zustande gekommen sei. Auf die Nachfrage, wie es zu dieser Beziehung gekommen sei, gab der Kläger an, dass der Freund halt homosexuell, zugleich aber auch der Sohn eines Geistlichen gewesen sei. Am Anfang sei es wie ein Geheimnis gewesen, welches man wegen des Status des Vaters nicht habe offenbaren wollen. Auf Nachfrage, wann die Beziehung angefangen habe, gab der Kläger an, dass dies an der Universität gewesen sei. An das Jahr – so auf Nachfrage – könne er sich nicht erinnern. Er habe sich etwa im Jahr 2011 an der Universität eingeschrieben. Dies sei circa 18 Monate vor dem letzten Geschlechtsverkehr gewesen. Die Nachfrage, ob sie sich dort begegnet seien, bejahte der Kläger. Auf die Nachfrage, wie das Kennenlernen geschehen sei, gab er an, das sei ganz einfach gewesen. Es sei an der Universität gewesen. Auf Aufforderung, dies näher zu schildern, führte der Kläger aus, es sei vor einer Vorlesung gewesen. Da habe man immer Zeit und man unterhalte sich. Auf die Nachfrage, wie man ins Gespräch gekommen sei, gab der Kläger an, dass sie erst über den Lehrstoff gesprochen und sich dann kennengelernt hätten. Danach hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Der Freund habe dann angerufen, wenn der Kläger ihn besuchen könne. Auf Aufforderung, er möge die Besuche näher beschreiben, führte der Kläger aus, dass sie sich das erste Mal an der Universität gesehen hätten. Sie hätten die Telefonnummern ausgetauscht. Wenn sie sich getroffen hätten, seien sie spazieren gegangen oder hätten Kaffee getrunken. Er habe – so auf entsprechende Nachfrage – nicht gewusst, dass die Beziehung homosexuell werden würde. Sie hätten auch nie über sexuelle Sachen gesprochen. Auch habe er nicht gewusst, dass der Freund homosexuell gewesen sei. Auf die Nachfrage gab er an, dass es bei den Gesprächen nicht um derartiges gegangen sei. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass der Freund ihm zugeneigt gewesen sei. Auf die Aufforderung, unter Auslassung intimer Details des Körperkontaktes zu schildern, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, führte der Kläger aus, sie seien zusammen gewesen und so sei es dazu gekommen, dass der Freund seine Gefühle verwirklicht habe. Auf die Nachfrage, wie dies abgelaufen sei, führte der Kläger aus, der Freund sei traurig gewesen, weil dieser diese Zuneigung gehabt habe, die er – der Kläger – aber nicht gehabt habe. Deshalb sei auch er selbst traurig gewesen, weil er dies habe verstehen können. Die Lage in seiner Heimatstadt und insgesamt im Iran sei so, dass man sich sowas nicht aussuchen könne. Auf die Nachfrage, wie der Freund sich geöffnet habe und wie es zu dieser Situation gekommen sei, gab der Kläger an, dass das an einem Tag gewesen sei. Die Eltern des Freundes seien nicht zuhause gewesen. Er selbst sei zunächst bei sich zuhause gewesen. Der Freund habe nach einem Treffen bei sich gefragt, weil dort keiner sei. Die übrige Familie sei wohl verreist gewesen. Der Freund habe ihm dann seine Gefühle erzählt. Der Kläger habe gesagt, dass er es nachvollziehen könne. Er – der Freund – sei jedoch der Sohn eines Geistlichen. Beide seien emotional geworden. Auf die Nachfrage, was mit dieser „Emotionalität“ gemeint sei, gab der Kläger an, dass der Freund mit ihm in einer Weise gesprochen habe und es ihm auf eine Weise so vermittelt habe, dass er „indirekt gesagt“ habe, dass er homosexuell sei. Auf die Nachfrage, was der Freund ihm „direkt“ als Gegensatz zu „indirekt“ gesagt habe, gab der Kläger an, dass er gesagt habe, dass er für Frauen keine Zuneigung empfinde und dies wegen des Status seines Vaters verborgen halte. Auf die Frage, ob sie dann intim geworden seien, verneinte der Kläger. Dies sei in jenem Augenblick nicht geschehen. Auf die Aufforderung, den weiteren Geschehensablauf zu schildern, führte der Kläger aus, dass er, nachdem er seinen Standpunkt deutlich gemacht habe, auch zugesagt habe, dass er das Ganze geheim halten werde. Auf die Aufforderung weiter zu erzählen, gab der Kläger an, er habe die Gefühle nachvollziehen können, nachdem der Freund ihm diese erklärt habe. Dies sei von Angst begleitet gewesen. Auf die Nachfrage, ob der Besuch dann damit beendet worden sei oder wie es sonst weitergegangen sei, gab der Kläger an, dass sie halt am Ende des Tages dann Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Sie seien erst außerhalb des Hauses gewesen und dann dazu darin. Auf die klarstellende Nachfrage des Einzelrichters bestätigte der Kläger seine ihm im Einzelnen nochmals vorgehaltenen Angaben, dass der Freund ihn angerufen habe, er dann zu ihm nach Hause gegangen sei, dass sie dann bei ihm zuhause miteinander gesprochen hätten und dann im Haus Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Hierzu ergänzte der Kläger, dass erst kürzlich im Iran ein 14-Jähriger hingerichtet worden sei. Er – der Kläger – habe niemanden, der ihn schütze. Sein Vater sei verstorben. Wenn man selbst mit einem Kind keine Gnade habe, dann erst recht nicht mit ihm. Auf die Nachfrage, wie es denn zu diesem Verkehr gekommen sei, wie der Übergang vom Gespräch zum Körperkontakt abgelaufen sei, gab der Kläger an, dass er dem Freund gesagt habe, dass er diese sexuelle Neigung nicht habe und dass die Freundschaft so bestehen bleiben solle. Auf die Nachfrage, wie sie sich dann trotzdem näher gekommen seien, gab der Kläger weiter an, dass all dies aus der Art und Weise, wie das Gespräch verlaufen sei, deutlich geworden sei. Sie hätten sich versprochen, dass dies ein Geheimnis bleibe. So sei es dazu gekommen. Auf nochmalige Aufforderung, den Übergang vom Gespräch zum Geschlechtsverkehr – ohne Details des Aktes selbst – zu schildern, führte der Kläger aus, dass sie erst miteinander gesprochen hätten. Sie hätten zuhause gesessen und normal gesprochen. Als der Freund ihm seine Gefühle habe vermitteln wollen, habe dieser ihn geküsst und begrapscht. In diesem Moment habe sich aber das Gefühl geändert, sodass er Vertrauen zu dem Freund empfunden habe. Auf die Nachfrage, wie es nach dem Geschlechtsakt weitergegangen sei, führte der Kläger aus, dass er an jenem Tag versprochen habe, dass das geheim bleibe. Auf die Nachfrage, wie sie sich verabschiedet hätten, gab der Kläger an, dass der Freund vor dem Geschlechtsverkehr gesagt habe, dass er den Geschlechtsakt als Erinnerung filmen wolle. Zunächst habe er dies abgelehnt, sei aber dann doch einverstanden gewesen. Der Kläger habe verlangt, dass die Aufnahme bei ihm bleibe. Der Freund habe sie aber behalten wollen, um sich immer wieder daran erinnern zu können. Die Aufnahme sei – so auf Nachfrage – mit dem Handy des Freundes gefilmt worden. Auf entsprechende Nachfragen gab der Kläger an, dass sie sich die Aufnahme gemeinsam angesehen hätten. Sie habe eine Dauer von 35 bis 45 Minuten gehabt. Das Küssen sei noch nicht mitaufgezeichnet worden. Der Akt sei aber vollumfänglich zu sehen gewesen. Auf die Nachfrage, ob die Aufnahme den ersten gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr des Klägers zeige, gab er an, dass er glaube, dass dies der erste und zugleich der letzte Geschlechtsverkehr gewesen sei. Denn danach habe man sich ja nicht mehr gesehen. Auf die Nachfrage wie der Besuch schließlich zu Ende gegangen sei, führte der Kläger aus, dass man sich nach dem Geschlechtsakt normal hingesetzt habe. Der Freund habe ihm etwas zu trinken gegeben. Man habe eine Weile gesessen. Er habe dem Freund gesagt, dass dieser gut auf die Aufnahme aufpassen müsse, weil diese gefährlich sei. Auf die Nachfrage, wie das Geschehen sich dann zu einem Problem entwickelt habe, führte der Kläger aus, dass er eines Tages draußen auf dem Weg zu seiner Tante gewesen sei, um diese zu besuchen. In dieser Zeit sei der Vater des Freundes zu seiner Familie gekommen. Dieser habe die Mutter und seinen großen Bruder gefragt, wo er sei. Der Vater habe dem Bruder gesagt, dass dieser ihn – den Kläger – zu ihm bringen solle. Der Vater habe auch erzählt, dass er alles über die sexuelle Beziehung erfahren habe. Auf die Nachfrage, wie es dann weiter gegangen sie, gab der Kläger an, dass ihn sein Bruder angerufen habe. Dieser habe gesagt, dass der Vater – der Geistliche – alles wisse und gesagt habe, dass er – der Kläger – eine Beziehung zu seinem Sohn habe. Der Kläger sei zunächst erstaunt gewesen. Dann habe der Bruder weiter erzählt, dass der Vater erzählt habe, dass man während des Putzens wohl die RAM-Speicherkarte gefunden habe, auf der die Aufnahme sei. Dann sei er zu seinem Onkel gegangen und habe sich dort versteckt. Auf die Aufforderung weiter zu schildern wie es bei dem Onkel weitergegangen sei und wie lang er dort geblieben sei, gab der Kläger an, dass er dort etwa sechs Wochen lang gewesen sei. Sie hätten entschieden, dass es für ihn besser sei auszureisen. Der Kontakt zu seiner Familie – so auf Nachfrage – sei stets über den Onkel und den Bruder abgelaufen. Deshalb könne er nicht viel Genaues sagen. Daran, den Freund zu kontaktieren, habe der Kläger – so auf Nachfrage – nicht gedacht, zumal dies auch für ihn hätte gefährlich sein können. Er wisse nur, dass es etwa zwei Wochen nach dem Geschlechtsverkehr zu einem Streit zwischen dem Freund und dessen Schwester gekommen sei. Die Schwester habe von deren Mutter von der Speicherkarte erfahren und habe aufgrund des Streits den Freund an den Vater verraten. Den Iran habe er – so auf Nachfrage – durch einen Bekannten seines Onkels verlassen können, weil die Lage sehr gefährlich gewesen sei. Der Onkel habe alles organisiert. Der Bekannte habe den Kläger mit einem privaten Pkw nach Teheran gebracht. Es sei wegen der Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich gewesen direkt zur Grenzstadt Tabriz zu fahren. Sein Onkel, ein Taxifahrer, habe die Kosten aus dem Erbe bezahlt. Aus Tabriz seien sie in der Dunkelheit mit anderen Ausreisenden über die Berge in die Türkei gegangen. Auf die Nachfrage, wo und wie weit vom Haus des Klägers der Onkel wohne, gab der Kläger an, dass er in Mulesani und der Onkel in Ahwaz und zwar dort in Zeytun gewohnt hätten. Der Onkel habe dort ein Haus. Die Orte seien etwa 35 km voneinander entfernt. Die Verfolger hätten – so auf Nachfrage – nicht die Anschrift des Onkels gehabt, weshalb er dort sicher gewesen sei. Auch habe er sich nie aus dem Haus bewegt. Auch zu den Nachbarn habe er keinen Kontakt gehabt. Auf die Nachfrage, ob der Kläger den Geistlichen persönlich gekannt habe, gab er an, dass dieser in der gesamten Gegend bekannt sei. Er habe – so auf ergänzende Nachfrage – keinen direkten Kontakt gehabt. Auf die Nachfrage, wie der Vater auf den Kläger gekommen sei und ob der Freund dem Vater den Kläger genannt habe, gab er an, dass der Vater nur geglaubt habe, dass sie Freunde gewesen seien. Die Nachfrage, ob der Kläger glaube, dass der Vater gewusst habe, welcher Familie der Kläger entstamme, bejahte er. Sie hätten seinen Bruder verprügelt und mehrfach mitgenommen. Das letzte Mal habe sich seine Mutter an den Bruder geklammert und sei so geschubst worden, dass ihr Arm gebrochen sei. Auf die Nachfrage, ob er noch weitere Umstände vorbringen wolle, legte der Kläger einen Entlassungsbrief des Marienkrankenhauses in Soest vom 12.03.2020 vor, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen wird. Auf Nachfrage, ob ihm Einschränkungen mit Blick auf die Corona-Pandemie verordnet worden seien, verneinte er dies. Er sei nur wegen der Operationsnachsorge krankgeschrieben und müsse Medikamente nehmen. Sein Arzt habe ihm lediglich gesagt, er solle aufpassen. Aber Ausgangsbeschränkungen seien ihm nicht über das Normalmaß hinaus aufgegeben worden. Die Krankheit sei durch die Operation abschließend geheilt. Auch habe er in Deutschland ein zweijähriges Kind mit einer deutsch-französischen Frau. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (1 Datei) und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich (§ 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Anfechtungsantrags), da der Kläger weder Ansprüche auf die Zuerkennung eines flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus noch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hat. a) Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt die Homosexualität eines Asylantragstellers gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Merkmal einer sozialen Gruppe dar, sodass Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1-3 AsylG im Heimatstaat des Betroffenen, die an dieses Merkmal anknüpfen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, soweit die weiteren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat jedoch eine tatsächlich gegebene oder von etwaigen Verfolgern unterstellte (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) Homosexualität nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Ist – wie im vorliegenden Fall – der Sachverhalt soweit ermittelt, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Verfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene und die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen verschaffen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 und vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79. Ziel dieser Würdigung des Gesamtergebnisses und insbesondere der verfügbaren Beweis- und Erkenntnismittel ist die Begründung der richterlichen Überzeugung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen bestimmter erheblicher Umstände; hier der Verfolgung des Klägers und der Gründe, auf denen diese fußt. Es ist demgemäß zu erkennen, wie stark oder schwach die einzelnen Umstände und Elemente des Prozessstoffs auf das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein der behaupteten Tatsache hinweisen, wobei das aus seiner Lebens- und Welterfahrung gewonnene Erfahrungswissen und die Erfahrungssätze des erkennenden Richters den Maßstab bilden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1971 – VIII C 24.70 –, BVerwGE – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 38, 10 <12>. Dabei ergänzen das dem Gericht bekannte Wissen über allgemein offenkundige Tatsachen bzw. die aus der amtlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse diesen Maßstab der Beweiswürdigung. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 16 (Stand: April 2013), m.w.N. Diese Überzeugungsbildung des Gerichts unterliegt seiner „Freiheit“, d.h. einer richterlichen Einschätzungsprärogative. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll (Hrsg.), VwGO, 7. Aufl., 2018, § 108 Rn. 10. Diese findet ihre Grenze in den Denkgesetzen, dem Willkürverbot und in dem Gebot der vollständigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 B 47.12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2013, 97 <100>. In diesem Rahmen ist das Gericht berechtigt, auf jedes Einzelelement des Prozessstoffs zurückzugreifen, andererseits aber auch verpflichtet, das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen. Statt vieler: BVerwG, Urt. v. 14.06.1985 – 6 C 33.82 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 169; Beschl. v. 21.01.2014 – 10 B 3.14 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 81. Bilden – wie auch im vorliegenden Fall – Aussagen natürlicher Personen über Wahrnehmungen und Erlebnisse die einzigen Mittel zur Sachverhaltsermittlung, sind diese im Wege der Aussageanalyse dahingehend zu würdigen, ob sie glaubhaft sind, d.h. ob sie Tatsachen schildern, hinsichtlich derer das Gericht überzeugt ist, dass sie sich – wie sie im Verwaltungsverfahren und im Prozess vorgebracht wurden – zugetragen haben. Vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N. Kein anderer Maßstab gilt für die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da im Asylverfahren hinsichtlich des Flucht- oder Verfolgungsschicksals des Asylsuchenden regelmäßig als einziges Erkenntnismittel die Angaben des oder der Asylsuchenden als „Zeuge in eigener Sache“ in Betracht kommen und so gesteigerte Bedeutung erfahren. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32. Gegenstand der Prüfung der Glaubhaftigkeit, welche in Ermangelung anderer Ermittlungsansätze aufgerufen ist, ist die Frage, ob die Angaben der jeweiligen Aussageperson hinsichtlich eines bestimmten tatsächlichen Geschehens zutreffen oder nicht. Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass die Aussage weder wahr noch falsch ist; es sind auf Grundlage eines Glaubhaftigkeitswerts von Null weitere Hypothesen zu bilden und auf ihr Zutreffen zu überprüfen. Vgl. zu dieser sog. „Nullhypothese“ m.w.N.: Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2746 <2747>; zu deren Anwendbarkeit außerhalb des Strafprozesses: Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Bad.-Württ.), Urt. v. 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, beckRS 2012, 70690; zu deren Bedeutung für die richterliche Beweiswürdigung: BGH, Urt. v. 27.03.2003 – 1 StR 524/02 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport – (NStZ-RR) 2003, 206 <208>. Ergibt sich, dass die Hypothese, die Aussage sei weder wahr noch falsch, nicht zutreffen kann, bspw. weil sich die Aussage durch genügend Qualitätsmerkmale auszeichnet, die den Schluss rechtfertigen, dass sie der Wahrheit entspricht, d.h. die „Nullhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 <2747>; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urt. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; VG (Verwaltungsgericht) Meiningen, Beschl. v. 08.12.2011 – 6 D 60012/11 Me –, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 29.08.2017 – A 4 K 6065/16 –. Demnach ist in einem ersten Schritt von der Hypothese auszugehen, dass Aussagen über Erlebtes und Nicht-Erlebtes sich in ihrer Qualität unterscheiden, Vgl. 34 zu dieser sog. „Undeutsch-Hypothese“: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 283 ff., sodass die Aussage zunächst inhaltsorientiert und sodann merkmalsorientiert dahingehend überprüft werden kann, ob sie Merkmale bzw. Anzeichen enthält, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506. Als solche sog. „Realitäts-“ oder „Glaubhaftigkeitsanzeichen“ kommen insbesondere ein Detailreichtum, Angaben zu im Hintergrund stehenden Umständen, die Schilderung eigener subjektiver Empfindungen oder Gefühle sowie eine nicht chronologische und unpräzise – gleichwohl inhaltlich ausführliche – Erzählweise im Gegensatz zur Wiedergabe angelernter oder ausgedachter Informationen in Betracht. Vgl. bspw.: BVerwG, Urt. v. 19.07.2006 – 2 WD 13.05 –, NVwZ-RR 2007, 182; LSG Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, beckRS 2012, 70690; VG Augsburg, Urt. v. 21.05.2013 – Au 7 K 12.30245 –, beckRS 2013, 51876; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff. und 409 ff. Dabei ist im Einzelfall derjenige zu fordernde Maßstab an Detailreichtum, Hintergrundumständen und zur Erzählweise anhand der jeweiligen Aussageperson und ihrer subjektiven Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen. Es ist danach zu fragen, ob im Falle des Vorliegens abstrakter Realitätskennzeichen die konkrete Aussageperson subjektiv nach ihren intellektuellen Fähigkeiten und nach den von ihr erwartbaren – ggf. auch fachlichen Kenntnissen – über den Aussagegegenstand in der Lage wäre, eine Aussage der festgestellten Qualität auch dann abzuliefern, wenn sie nicht der Wahrheit entspräche. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 484. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Nicht nur stehen sie in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren. Sie widersprechen sich bereits in sich selbst. So gab der informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger zunächst an, dass er über 18 Monate eine intime Beziehung mit dem Sohn eines Mullahs – seinem Freund – geführt habe. Dies habe im Jahr 2015 ein Ende gefunden, als die Verfolgung aufgrund der mit dem Freund vorgenommenen homosexuellen Handlungen begonnen und er deshalb das Land verlassen habe. Befragt nach dem Beginn der Freundschaft gab er an, dass er sich im Jahr 2011 an der Universität eingeschrieben habe. Dies sei etwa 18 Monate vor dem letzten Geschlechtsverkehr gewesen. Damit fand der letzte Geschlechtsverkehr einerseits im Jahr 2015 andererseits aber etwa in den Jahren 2012 oder 2013 statt. Im Asylverfahren hat der Kläger hingegen angegeben, dass erst eine „normale“ freundschaftliche Beziehung geführt worden sei, die dann erst später in eine 18-monatige „Sexbeziehung“ umgeschlagen sei. Auch antwortete der Kläger auf die Frage, wann er den ersten Geschlechtsverkehr mit diesem Freund gehabt habe, dass er sich hieran nicht mehr erinnern könne. Dies beinhaltet letztlich die Angabe, dass es mehrfach zum gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies steht zwar im Einklang mit seiner Angabe im Asylverfahren, wonach er erstmalig mit seinem Freund „Körperkontakt“ gehabt habe und danach immer wieder mit ihm zusammen draußen gewesen sei. Danach hätten sie aber wenig Gelegenheit zum gemeinsamen Körperkontakt gehabt; zuletzt sei dies am 20. März 2015 gewesen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab der Kläger wiederum an, dass er nach dem Geschlechtsverkehr, der Gegenstand der gemeinsamen Videoaufnahme gewesen sei, seinen Freund nicht mehr gesehen habe und dass es danach auch keinen Geschlechtsverkehr mehr gegeben habe. Auch sei dieser aufgezeichnete Geschlechtsverkehr möglicherweise nicht nur der letzte, sondern auch der erste gewesen. Schließlich hat der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass lediglich ein Kuss gefilmt worden sei, während der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Gegenstand dieser Aufnahme den 35- bis 45-minütigen Geschlechtsakt ohne den vorangegangenen Kuss genannt hat. Vielmehr hat er im Gegensatz hierzu im Asylverfahren angegeben, dass der aufgenommene Kuss nach dem als „Körperkontakt“ genannten Geschlechtsverkehr erfolgt sei. Auch habe nach seinen Angaben im Asylverfahren der Kläger das Geld für die Ausreise organisiert, während er gegenüber dem erkennenden Gericht angab, dass sein Onkel die Ausreise aus der Erbschaft finanziert habe. Auch lässt die Erzählung jenseits dieser Widersprüche keinen schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Geschehensablauf erkennen. Das Aussageverhalten des Klägers beschränkte sich darauf, einzelne Angaben zu Fragen zu machen, die jedoch oberflächlich, unsubstantiiert, farblos und detailarm blieben. Gezielten Nachfragen nach Gesprächsinhalten und -verläufen wich der Kläger aus. Teilweise antwortete er auf konkrete Fragen mit Allgemeinsätzen, wie dem, dass der Freund ihm Gefühle und Zuneigungen mitgeteilt habe. Inhaltliche Verbindungen zwischen den einzelnen Geschehen, wie dem Kennenlernen und dem Besuch, der zum Geschlechtsverkehr geführt habe, vermochte der Kläger nicht herzustellen. Selbst innerhalb dieser Geschehenskomplexe fehlte es an inhaltlichen Übergängen, etwa vom Gespräch zum Kuss und zum Geschlechtsverkehr. Die allgemein gehaltenen und eher der Sicht eines unbeteiligten Beobachters als der eines Akteurs im Geschehen entsprechenden Aussagen, wonach man über Gefühle und Zuneigung gesprochen habe, emotional gewesen sei und Verständnis gezeigt habe, vermögen keine für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben streitenden Realitätskennzeichen zu begründen. Schließlich entbehrte das Aussageverhalten jeglicher erkennbarer emotionaler Selbstbetroffenheit des Klägers. Der nach dem erstmaligen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu erwartende Konflikt eines heterosexuellen Mannes, der in einem von Homophobie geprägten Staats-, Gesellschafts- und Wertesystem herangewachsen ist, war nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Eigene Gefühle oder Emotionen, Verwirrungen oder Unsicherheiten schilderte der Kläger nicht. Nach alledem steht das Fehlen jeglicher erkennbarer Realitätskennzeichen, insbesondere mit Blick auf die zahlreichen und grundlegenden inhaltlichen Widersprüche einer richterlichen Überzeugungsbildung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers entgegen. Eine Verfolgung wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch ist eine solche für das Gericht nicht ersichtlich. Deshalb sind, ungeachtet des Umstands, dass der Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, auch die Voraussetzungen der Asylberechtigung nicht erfüllt. b) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die Sicherheitslage im Iran ist im Wesentlichen stabil. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran (Stand: 14.06.2019), S. 11. Es ist zur Überzeugung des Gerichts weder ersichtlich noch dargetan worden, dass jede im iranischen Staatsgebiet oder in der Provinz Khuzestan als maßgeblicher Rückkehrregion aufhältige Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr des Todes oder einer erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit bedroht wäre. Auch ist nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein aus lediglich ihn betreffenden tatsächlichen Umständen folgender ernsthafter Schaden drohen würde. Sein Vorbringen zu seinen individuellen Fluchtgründen war diesbezüglich nicht glaubhaft (vgl. o. Gliederungspunkt 3.a). Die gesundheitliche Situation des Klägers ist für den subsidiären Schutzstatus unerheblich, da ihm eine ggf. erforderliche Versorgung nicht absichtlich bzw. zielgerichtet verweigert wird. Vgl. zum Erfordernis der Zurechenbarkeit: EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-542/13 –, NVwZ-RR 2015, 158 <160>. c) Das Bestehen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Recht verneint. aa) Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen, wobei ein Mindestmaß an Schwere vorauszusetzen ist. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris. Derartiges ist beim jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Kläger, der noch dazu nach eigenen Angaben über eine Berufsausbildung verfügt, nicht zu besorgen. Dass der Kläger nach eigenen Angaben der Vater eines im Bundesgebiet dauerhaft aufhältigen Kindes ist, ist unerheblich, da § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote der EMRK umfasst BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9 und ein zielstaatsbezogener Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegend nicht ersichtlich ist. Vgl. hierzu: Armbruster, in: Hypertextkommentar zum Ausländerrecht (HTK-AuslR), § 60 AufenthG – zu Abs. 5 - Art. 8 EMRK. Die Frage der Erhaltung der ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft stellt sich erst auf der nachgelagerten Ebene der Durchführbarkeit der Abschiebung. bb) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 60 AufenthG Rn. 98. Das dem früheren Abschiebungshindernis des § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nachgebildete Abschiebungsverbot des § 60 AufenthG schützt im Gegensatz zu den Duldungsgründen bzw. sog. inlandsbezogenen Abschiebungsverboten des § 60a AufenthG vor zielstaatsbezogenen Umständen, welche die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das jeweilige Staatsgebiet begründen. Koch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 39 (Stand: 15.08.2016); vgl. bereits zu § 53 AuslG: BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 526 <526 f.>. Im Hinblick auf die Gefahr, dass der Kläger sich im Iran mit dem Sars-CoV-2-Virus infizieren könnte, bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und der Versorgungslage stoßen würde, kann er zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz auf Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48 <50>. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die beachtliche Wahrscheinlichkeit vgl. zur Maßstabsbildung: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 60 AufenthG Rn. 95. ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48 <50>. Demnach muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 – 9 C 4.98 –, BVerwGE 108, 77 <80>. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 –, NVwZ 2002, 101 <102>. Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) erlangen muss. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 – 10 B 1.11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43. Die Verbreitung des Krankheitserregers Sars-CoV-2 hat zu einer weltweiten Pandemielage geführt, sodass die Gefahr, sich mit diesem Erreger zu infizieren, nicht zielstaatsspezifisch ist. Denn der Kläger ist dieser Infektionsgefahr bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im und einer hypothetischen Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgesetzt. Auch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Infektions- bzw. Verbreitungslage im Zielstaat führt zu keiner zielstaatsspezifischen Gefahrerhöhung. Die aktuellen – vom Einzelrichter vor der mündlichen Verhandlung im Internet abgerufenen und den Beteiligten im Termin mitgeteilten – von der us-amerikanischen Johns-Hopkins-Universität und dem dortigen Center for Systems Science and Engineering (CSSE) erfassten und veröffentlichten Daten lassen auf eine Zahl von 84.802 infizierten Personen in Iran schließen, von denen 60.965 Personen als genesen gelten. Die Todeszahl beträgt demzufolge 5.297. Als aktive Fälle sind 18.540 Personen gemeldet. Hieraus folgt ein Verhältnis von Toten zu Infektionsfällen (sog. case fatality ratio) von etwa 6,25 Prozent, dem eine Genesungsquote von etwa 70 Prozent gegenübersteht. Die Inzidenzrate beträgt 100,96 je 100.000 Personen. Im Vergleich hierzu ergibt die für das Bundesgebiet erfasste Datenlage eine Gesamtzahl von 148.452 Infektionsfällen, von denen 5.086 Fälle tödlich verlaufen und eine Genesung in 99.400 von diesen Fällen eingetreten ist. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren 43.967 aktive Fälle gemeldet. Dies ergibt eine Letalitätsquote von 3,43 Prozent und eine Genesungsquote von etwa 67 Prozent. Die Inzidenzrate beträgt 177,19 je 100.000 Personen. Ein wesentlicher Unterschied zu den derzeit bekannten Gefahren im Bundesgebiet besteht damit nicht. Selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer von 25 Prozent (dann 6.621 Todesfälle) hinsichtlich der Zahl der an CoViD-19 verstorbenen Personen ergibt dies eine Letalitätsrate von lediglich etwa 7-8 Prozent. Selbst wenn die zum Iran veröffentlichten Infektionsdaten nicht belastbar wären, würde dies nicht zur Annahme eine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots führen. Denn dann stünde eine unklare Daten- und damit Tatsachenlage einer richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) entgegen. Auch im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran im Hinblick auf den Umgang mit der Infektionsgefahr sieht das Gericht derzeit keine die Erheblichkeitsschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG überschreitende Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Nachdem die iranische Staatsführung erst keine Mitteilungen herausgegeben und auch im weiteren Verlauf zunächst das Virus trotz der steigenden Infizierten- und Verstorbenenzahlen verharmlost hatte, verbreitete sich der Sars-CoV-2-Erreger landesweit und bis in die Führungselite des Staates hinein aus. Dessen zu trotz wurde zunächst von Schutzmaßnahmen wie Isolationen einzelner Personengruppen – etwa aus China stammender Studenten – abgesehen. Auch das Mausoleum von Ghom und die Freitagsgebete wurden nicht geschlossen bzw. abgesagt. Präsident Rohani hatte sich hingegen noch Ende Februar gegen die Schließung von Kindergärten, Schulen und Universitäten ausgesprochen und angekündigt, bis zum 10. März „werde alles vorbei sein.“ Der Corona-Virus-Beauftragte der Regierung rief die Bevölkerung dazu auf, wegen der Krankheit nicht in Panik zu verfallen. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 4. f. Am 1. März meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der Toten auf 54 gestiegen sei und die der Infizierten bei 385 liege. Am schwersten war demnach die Hauptstadt Teheran betroffen. Ausländer, die sich im Iran aufhielten, auch Journalisten, versuchten auf Empfehlung ihrer Botschaften das Land zu verlassen. Die Revolutionsgarden wurden zur Unterstützung des Gesundheitsministeriums im Kampf gegen das Virus eingesetzt. Entgegen des in den Wochen vor dem Neujahrsfest (20. März) sonst hohen Betriebs in den Städten, besonders in den Einkaufsstraßen, waren die Straßen in diesen Tagen wenig belebt. Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie viele Geschäfte blieben geschlossen. Es fehlte an Desinfektionsmittel. Der Preis für Alkohol stieg an. Am 2. März erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 100.000 Geräte für den Corona-Test und Schutzanzüge sowie Masken für 100.000 Personen in den Iran geschickt zu haben. Zudem traf am selben Tag ein Expertenteam der Organisation in Teheran ein. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 6. Am 4. März wurden die Freitagsgebete in allen Provinzstädten abgesagt. Am 5. März wurde der Reiseverkehr zwischen den großen Städten begrenzt. Der Gesundheitsminister rief die Bevölkerung auf, nicht mit Geldscheinen zu bezahlen. Gegenüber der staatlichen Nachrichtenagentur wurde die Verbreitung des Virus als bioterroristischer Angriff der U.S.A. bezeichnet. Auf Empfehlung des Revolutionsführers Ali Chamenei übernahm Präsident Rohani am 11. März die Leitung des Krisenstabs. Das Parlament bildete einen Ausschuss zu dessen Unterstützung. Seitens des Nationalen Sicherheitsrats wurde beschlossen, zur Unterstützung des Krisenstabs, Arbeitsgruppen zu bilden, um dem Stab die nötige Stärke und Rückendeckung zu verleihen. Die Streitkräfte sollten stärker im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus eingebunden werden. Mit der Errichtung von mobilen Krankenhäusern in einigen Provinzen sollte die Versorgung der Infizierten besser gewährleistet werden. Auch Hotels und überdachte Sporthallen sollen, wenn nötig, zur Behandlung von Kranken benutzt werden Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 7. Zwischenzeitlich hat die Staatsführung Fehler im Hinblick auf die Ergreifung von Infektionsschutzmaßnahmen eingeräumt. Am 16. März wurden die Pilgerstätten des Landes gesperrt. Mit zunehmender Ausbreitung des Erregers und der steigenden Zahl der Toten und Infizierten wurde die Bevölkerung vor den Folgen gewarnt. Chamenei befahl kurz vor Beginn der Neujahrsferien, alle unnötigen Reisen zu unterlassen. Am 22. März wurden in Teheran alle Geschäfte außer Apotheken und Supermärkte geschlossen. Am 25. März kündigte Präsident Rohani harte Maßnahmen an. Reisen sollen untersagt und Parks und Spielplätze geschlossen werden. Am 26. März kündigte der Vize-Innenminister an, die Städte für Nichtbewohner zu sperren. Zwischenzeitlich ist es zur Beurlaubung bzw. Entlassung von Gefangenen gekommen. Am 01. April gab es im Iran 74.593 Infizierte und 3.036 Todesfälle; 15.473 Infizierte sind wieder genesen. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 10 f. Die von der Johns-Hopkins-Universität veröffentlichten Zahlen sowie die ebenfalls veröffentlichte grafische Darstellung des Infektionsverlaufs im Iran lassen ein Abflachen der Infektionsrate erkennen. Die offenbar von der iranischen Staatsführung ergriffenen Maßnahmen scheinen insoweit eine Stabilisierung der Infektionslage im Iran zu bewirken. Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entlassungsbrief folgt keine für den Kläger zielstaatsbezogene und vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahrerhöhung. Nach diesem Entlassungsbrief waren beim Kläger eine Pleuritis tuberculosa links – Erstdiagnose vom 04.03.2020 – und der der Ausschluss einer offenen Lungen-TBC diagnostizierbar. Es handelt sich dabei um eine Brustfellentzündung durch das Mycobacterium tuberculosis, die durch lymphogene oder hämatogene Streuung, seltener auch aus pleuranahen tuberkulösen Herden, entsteht. Pschyrembel Online, Stichwort: Tuberkulöse Pleuritis, allg. abrufbar unter https://www.pschyrembel.de, letzter Abruf: 22.04.2020 Diese Erkrankung hatte sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Bundesgebiet im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in einer Wäscherei zugezogen. Der Kläger wurde ausweislich dieses Entlassungsbriefs nach der operativen Behebung dieses Krankheitsbilds in gutem Allgemeinzustand und fast beschwerdefrei entlassen. Am 16.03.2020 sollte er sich zur Einleitung einer zweimonatigen ambulanten medikamentösen Therapie melden. Nach eigenen Angaben nimmt der Kläger im Rahmen dieser Therapie Tabletten ein, worauf auch der Entlassungsbrief hindeutet. Welche Medikamente der Kläger im Einzelnen einnimmt, welche Auswirkungen deren Nichteinnahme aus fachmedizinischer Sicht hätte und welche ärztliche Überwachung während der Nachsorgetherapie erforderlich ist, ist nicht in einer die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfüllenden Form dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Fortbestehen eines Krankheitsbildes, welches weiterhin die Erheblichkeitsschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG überschreiten würde, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan worden (§ 108 Abs. 1 VwGO). Auch ist nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich, dass dieses Krankheitsbild weiterhin eine besondere Gefährdung des Klägers im Hinblick auf die Verbreitung des Sars-CoV-2-Erregers darstellen würde. Vielmehr hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass ihm sein behandelnder Arzt mitgeteilt habe, dass er abgesehen von der allgemein üblichen Sorgfalt keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf den Sars-CoV-2-Erreger treffen müsse. Das Gericht sieht deshalb auch keinen Anlass, ohne nähere Anhaltspunkte für eine besonders gesteigerte Gefährdung des Klägers dessen Gesundheitszustand „ins Blaue hinein“ weitergehend zu ermitteln. Nach alledem kann insbesondere mit Blick auf die geringen Todeszahlen keine erhebliche zielstaatsspezifische Gefahrenlage dahingehend angenommen werden, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein – in Ermangelung gegenteiligen substantiierten Vorbringens – nicht akut in gesteigerter Weise gefährdeter junger Mann unmittelbar gefährdet wäre, allein aufgrund seiner Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einen tödlichen oder mit schweren gesundheitlichen Schäden einhergehenden Krankheitsverlauf zu erleiden. Sollte im Falle des Klägers dennoch von einer gesteigerten individuellen Gefährdung aufgrund der Verbreitung des Sars-CoV-2-Erregers auszugehen sein, so würde diese bereits mit Beginn eines Abschiebevorgangs eintreten und wäre dann ggf. für im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe gem. § 60a Abs. 2 AufenthG relevant. d) Die auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung im verfahrensgegenständlichen Bescheid begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. e) Zu berücksichtigen ist gem. § 77 Abs. 1 AsylG die durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. 2019 I, S. 1294) erfolgte Neufassung des § 11 AufenthG. Sofern anzunehmen ist, dass vor Inkrafttreten dieser Regelung Entscheidungen über die Befristung eines aufgrund der Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zugleich auch den Ausspruch über die Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten haben und weiterhin enthalten, vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris; Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, bestehen gegen die hier gem. §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1, 2 AufenthG bestimmte Befristung keine rechtlichen Bedenken. Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger kann die lange Sperrfrist vermeiden, indem er freiwillig ausreist. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist. VG Karlsruhe, Beschl. v.13.02.2017 – A 10 K 5999/16 –, juris. Ist hingegen davon auszugehen, dass es an der von § 11 Abs. 1 AufenthG nunmehr vorausgesetzten verwaltungsbehördlichen Einzelfallentscheidung fehlt, geht die Befristungsentscheidung ins Leere und entfaltet damit für den Kläger keine Beschwer, sodass die Klage insoweit jedenfalls mangels einer subjektiven Rechtsverletzung unbegründet ist. 4. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).