Beschluss
A 10 K 5999/16
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eilanträge gegen eine Abschiebungsandrohung sind nur statthaft und erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG).
• Gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG ist im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO möglich; eine Aufschiebung nach § 80 VwGO hilft insoweit nicht weiter.
• Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (z. B. Ehe mit deutschem Staatsangehörigen) begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5,7 AufenthG; hierfür sind zielstaatsbezogene Gefahren maßgeblich.
• Eilanträge gegen ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.7 AufenthG fehlen regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verbot erst mit Bestandskraft des Asylbescheids wirksam wird.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und kein vorläufiger Wegfall der Einreisesperre • Eilanträge gegen eine Abschiebungsandrohung sind nur statthaft und erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG ist im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO möglich; eine Aufschiebung nach § 80 VwGO hilft insoweit nicht weiter. • Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (z. B. Ehe mit deutschem Staatsangehörigen) begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5,7 AufenthG; hierfür sind zielstaatsbezogene Gefahren maßgeblich. • Eilanträge gegen ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.7 AufenthG fehlen regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verbot erst mit Bestandskraft des Asylbescheids wirksam wird. Die Antragsteller, eine kosovarische Mutter und ihr minderjähriger Sohn, reisten April 2015 nach Deutschland und stellten Asylanträge. Die Mutter gab an, seit August 2014 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und nur wegen dieses Ehemanns eingereist zu sein; Verfolgung im Kosovo wurde verneint. Das BAMF lehnte die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab, erkannte subsidiären Schutz nicht zu, stellte fehlende Abschiebungsverbote fest und ordnete Ausreisefrist sowie gesetzliches und behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Die Antragsteller klagten und stellten Eilanträge, sie rügten insbesondere Verletzung des Ehe- und Familienschutzes und begehrten die Aussetzung der Abschiebungsandrohung sowie Aufhebung bzw. Nichtvollzug der Einreise- und Aufenthaltsverbote. • Zulässigkeit: Der Einzelrichter wertete die Anträge als Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung (§ 75, § 76 AsylG), gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 123 VwGO) und gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 75 AsylG). • Eilanträge gegen das behördliche Einreiseverbot sind oft unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil das Verbot erst mit Bestandskraft des Asylbescheids wirksam wird (§ 11 Abs.7 AufenthG). • Prüfung der Abschiebungsandrohung: Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nach § 36 Abs.4 AsylG; das BAMF hat die Ablehnung als offensichtlich unbegründet begründet (§ 30 AsylG), sodass solche Zweifel nicht vorlagen. • Asylgründe: Nach summarischer Prüfung fehlt es an Asylberechtigung (Art.16a GG), an Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und an subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG), weil die Antragsteller selbst keine Verfolgungs- oder Gefahrenlage im Kosovo geltend machen. • Abschiebungsverbote: Ein Eheverhältnis mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5,7 AufenthG; inlandsbezogene Hindernisse sind überwiegend über Duldungsanträge bei der Ausländerbehörde zu klären. • Gesetzliches Einreiseverbot: Eine vorläufige Reduzierung auf 0 Monate wäre eine Ermessensänderung nach § 11 Abs.3 AufenthG; das BAMF hat Ermessensspielraum zutreffend ausgeübt, verschiedene Befristungen sind vertretbar. • Anordungsgrund für einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO fehlt: Freiwillige Ausreise steht grundsätzlich zumutbar im Raum, besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen, wurden nicht vorgetragen. • Kosten: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 83b AsylG. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung konnte nicht angeordnet werden, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF-Bescheids vorlagen und weder Asylgründe noch Abschiebungsverbote erkennbar sind. Die begehrte einstweilige Aufhebung oder Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenso unbegründet; das Bundesamt hat sein Ermessen hinreichend ausgeübt und eine Befristung ist vertretbar. Auch ein Verbot der Vollziehung gegenüber der Ausländerbehörde wurde nicht angeordnet, weil kein Anordnungsgrund ersichtlich ist und den Antragstellern eine freiwillige Ausreise grundsätzlich zumutbar ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.