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Beschluss

W 8 S 19.620

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist der von der Informationsgewährung Begünstigte gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn Dritte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den an den Begünstigten adressierten Bescheid beantragen. • Die aufschiebende Wirkung kann angeordnet werden, wenn durch Herausgabe von Kontrollberichten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind; in diesem Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. • Für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist erforderlich, dass die zuständige Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften feststellt; eine solche Feststellung erfordert in der Regel eine juristisch-wertende Subsumtion durch die Behörde. • Bei Anträgen, die über Plattformen wie „Topf Secret“ gestellt werden, ist zu prüfen, ob die Weitergabe an den Antragsteller in der Praxis einer öffentlichen staatlichen Veröffentlichung nahekommt und ob deshalb mildere Informationsformen (z. B. Akteneinsicht) anzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei VIG-Antrag und Beiladung des Begünstigten • Bei Anträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist der von der Informationsgewährung Begünstigte gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn Dritte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den an den Begünstigten adressierten Bescheid beantragen. • Die aufschiebende Wirkung kann angeordnet werden, wenn durch Herausgabe von Kontrollberichten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind; in diesem Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. • Für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist erforderlich, dass die zuständige Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften feststellt; eine solche Feststellung erfordert in der Regel eine juristisch-wertende Subsumtion durch die Behörde. • Bei Anträgen, die über Plattformen wie „Topf Secret“ gestellt werden, ist zu prüfen, ob die Weitergabe an den Antragsteller in der Praxis einer öffentlichen staatlichen Veröffentlichung nahekommt und ob deshalb mildere Informationsformen (z. B. Akteneinsicht) anzuordnen sind. Die Stadt Würzburg gewährte einem Dritten auf Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) die Übersendung von zwei lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten eines Restaurants. Die Antragstellerin (Betreiberin des Restaurants) erhielt hiervon Kenntnis und erhob Klage; sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den an den Dritten adressierten Bescheid. Die Antragstellerin rügte erhebliche Nachteile durch mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte, Verletzung der informationellen Selbstbestimmung und Eingriffe in gewerbliche Rechte; sie berief sich auf sprachliche Barrieren und auf den Umstand, dass Beanstandungen bereits beseitigt seien. Die Behörde begründete die Informationsgewährung mit § 2 Abs. 1 VIG und verwies auf den Ausgleich zwischen Informationsinteresse und Schutzinteressen sowie auf die Verantwortlichkeit des Antragstellers für eine Weiterverwendung. Das Gericht beorderte den Begünstigten beizuladen und prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und die Interessenabwägung. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Begünstigte ist notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), weil die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung seine Rechte unmittelbar berührt. • Rechtsgrundlage: Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich auf § 2 Abs. 1 VIG (antragsgebundene Informationsgewährung), nicht auf § 40 LFGB (aktives Informationshandeln). • Erfolgsaussichten offen: In der summarischen Prüfung kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Behörde die Voraussetzung einer unzulässigen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG durch eine rechtliche Subsumtion festgestellt hat; deshalb sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen. • Irreversibilität und Aussetzungsinteresse: Die Herausgabe der Kontrollberichte würde vollendete Tatsachen schaffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind; wegen der möglichen erheblichen Wettbewerbs- und Kreditnachteile überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. • Prüfung milderer Mittel: Es bestehen offene Fragen, ob bei Anträgen über Publikationsplattformen ein wichtiger Grund i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliegt, der die Behörde veranlassen würde, statt Übersendung der Berichte Akteneinsicht oder eingeschränkte Auskunft zu gewähren. • Missbrauchs- und Verhältnismäßigkeitsfragen: Es ist zu klären, ob das Informationsbegehren missbräuchlich war und ob die Behörde das relativ mildeste Informationsmittel gewählt hat; diese Fragen sind in der Hauptsache zu prüfen. • Interessenabwägung: Zusammenfassend überwiegt bei offener Erfolgsaussicht und hoher Irreversibilität der Rechtsgüter die vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin; daher war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Würzburg vom 14.05.2019 wurde stattgegeben. Der Begünstigte wurde dem Verfahren beigeladen. Das Gericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Herausgabe der Kontrollberichte nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, sodass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Es bestehen zudem Klärungsbedarf zu Fragen der rechtlichen Subsumtion unzulässiger Abweichungen nach § 2 Abs. 1 VIG, möglichem Missbrauch von Anträgen über Plattformen und der Wahl milderer Informationsformen durch die Behörde. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.