Urteil
3 K 340/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0829.3K340.17A.00
41Zitate
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 25. Juni 1979 in E geborene Kläger zu 1. und die mit ihm verheiratete Klägerin zu 2., die am 1. Januar 1991 ebenfalls in E geboren worden ist, sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenem Bekunden verließen sie Syrien am 5. Oktober 2015 und reisten am 13. Oktober 2015 auf dem Landweg in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein. Hier stellten sie am 27. Juni 2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2016 gaben die Kläger zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in E gelebt. Ausschlaggebend für ihre Ausreise aus Syrien sei – neben der kriegsbedingt verschlechterten Sicherheitslage – insbesondere der Umstand gewesen, dass es Probleme mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) gegeben habe. So sei ihr, der Klägerin zu 2., beim Einkaufen von Anhängern des IS vorgehalten worden, dass sie keine Burka und keine Handschuhe getragen habe. Sie hätten ihr damit gedroht, dass, wenn sie sich noch einmal ohne Burka in der Öffentlichkeit zeige, sie vor die Halifa, ein religiöses Gericht, gestellt werde. Anschließend hätten sie sie nach Hause begleitet und dort auch ihn, den Kläger zu 1., für ihre „Verfehlung“ verantwortlich gemacht. Zugleich hätten sie ihm vorgeworfen, sie, die Klägerin zu 2., nicht begleitet zu haben. Die Anhänger des IS hätten ihn daraufhin mitgenommen und erst am nächsten Tag wieder freigelassen. Während seiner Festnahme hätten sie ihn zudem geschlagen. Darüber hinaus hätten sie ihn gezwungen seine berufliche Tätigkeit als Agraringenieur aufzugeben und ihn aufgefordert für sie zu arbeiten. Dies habe er jedoch abgelehnt. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, der Kläger zu 1., außerdem durch das Assad-Regime zum Militärdienst herangezogen zu werden. Seinen Grundwehrdienst habe er bereits in den Jahren 2006 und 2007 absolviert. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016, den Kläger zugestellt am 28. Januar 2017, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2.). Die Kläger haben am 16. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und tragen unter Bezugnahme auf im Einzelnen benannte und zitierte Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Münster und Trier sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ergänzend vor: Ihnen drohe bei einer Wiedereinreise nach Syrien allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise, ihres längeren Aufenthalts im westlichen Ausland und der hier erfolgten Asylantragstellung eine politische Verfolgung im Rahmen von Rückkehrerbefragungen durch das syrische Regime, das ihnen aufgrund der vorgenannten Umstände eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Eine entsprechende Verfolgung drohe dem Kläger zu 1. jedenfalls deshalb, weil er sich durch die Flucht dem Militärdienst entzogen habe. Die Kläger beantragen – schriftsätzlich sinngemäß –, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides vom 22. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung, da die Kläger und die Beklagte sich mit dieser Verfahren durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2018 bzw. mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 einverstanden erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a) und Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3 Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 20 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 17. Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 19. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und sie somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn.32; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 25. Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits vorverfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 21 f. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen. Vgl. zu diesem Maßstab im Bereich des insoweit weitgehend deckungsgleichen Asylgrundrechts: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; zur Übertragbarkeit dieses Maßstabes im Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft siehe: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor politischer Verfolgung. Die Kläger sind weder aufgrund einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung geflohen, die den Schluss auf eine neuerliche Verfolgung im Rückkehrfalle rechtfertigen könnte (vgl. dazu nachfolgend unter 1.), noch sind im Anschluss an ihre Ausreise zwischenzeitlich solche Umstände eingetreten, die auf eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung für den – angesichts der erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes allerdings lediglich hypothetischen – Fall einer Rückkehr nach Syrien schließen lassen (vgl. dazu nachfolgend unter 2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung, die auf eine erneute Verfolgung im Rückkehrfalle hindeuten könnte, liegt nach dem Vortrag der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Die Kläger haben bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt zunächst angegeben, dass sie Syrien aufgrund der kriegsbedingt zugespitzten Sicherheitslage verlassen hätten. Diese geschilderten Umstände, die nicht an individuelle und in Person der Kläger liegende Verfolgungsgründe anknüpfen, begründen indes keine für den Flüchtlingsstatus relevante Verfolgung, sondern rechtfertigen allein die Zuerkennung des den Klägern von der Beklagten unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides bereits gewährten subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Eine abweichende Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die von den Klägern darüber hinaus im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt geschilderten Probleme mit Anhängern des IS vor ihrer Ausreise geboten. Das gilt selbst dann, wenn man das Vorbringen der Kläger, an dessen Wahrheitsgehalt allerdings aufgrund der oberflächlichen und detailarmen Schilderungen erhebliche Zweifel bestehen, zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt. Denn selbst bei der Annahme einer entsprechenden Vorverfolgung erscheint es – trotz der den Klägern in diesem Fall nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich zugutekommenden Beweiserleichterung – mit Blick darauf, dass die Heimatstadt der Kläger und die sonstigen insoweit relevanten Gebiete mittlerweile wieder durch den syrischen Staat beherrscht werden (vgl. dazu sogleich unter 2.), tatsächlich nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer etwaigen Rückkehr dorthin erneut einer derartigen Verfolgung durch den IS bzw. seine Anhänger ausgesetzt wären. Die Vermutung für eine Wiederholungsträchtigkeit einer etwaigen Vorverfolgung der Kläger durch den IS ist aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen vielmehr als widerlegt anzusehen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A –, juris, Rn. 32. 2. Nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Kläger im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen würden (sogenannte Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Als Akteur, von dem eine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ausgehen kann, kommt im Fall des Klägers allein der syrische Staat in Betracht (vgl. § 3c Nr. 1 AsylG). Denn dieser beherrscht die insoweit relevanten Gebiete und Ortschaften. In geographischer Hinsicht maßgeblich für die Frage der Verfolgung sind – neben dem erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort – gerade der Herkunftsort und die Herkunftsregion, also der örtliche Bereich, in den sich der jeweilige Schutzsuchende im Falle einer Rückkehr in das Heimatland erwartungsgemäß begäbe. Vgl. so zum subsidiären Schutz: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 17. Februar 20009 – C 465/07 –, juris, Rn. 35 und 43; ausdrücklich mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a. F., der inhaltlich § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG entspricht: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f.; für die Flüchtlingseigenschaft: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, Rn. 26, und VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris, Rn. 79. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob dem Schutzsuchenden auf dem Weg zwischen dem erstmaligen Ankunftsort und dem Herkunftsort bzw. der Herkunftsregion flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, Rn. 28, und VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris, Rn 81. Hier werden sowohl der erstmalige innerstaatliche Ankunftsort als auch der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion der Kläger – ebenso wie der zwischen diesen Punkten gelegene Reiseweg – vom syrischen Staat kontrolliert. Eine Abschiebung der Kläger ist derzeit allein über eine Flugverbindung nach Damaskus denkbar. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az.: 508-9-516.80/45549 und an das Verwaltungsgericht Trier vom 12. Oktober 2016, Az.: 313-516.00; OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 29, und vom 1. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris, Rn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, Rn. 24. Das Assad-Regime beherrscht neben der Stadt Damaskus auch die Stadt Deir ez-Zor, in der die Kläger vor ihrer Ausreise gelebt haben, und darüber hinaus auch die relevanten zwischen diesen Orten gelegenen Gebiete. Vgl. zu den aktuellen Machtverhältnissen in Syrien die Übersichtskarte von Thomas van Linges (http://acloserlookonsyria.shoutwiki.com); siehe ferner: Spiegel online 3. November 2017, Syrische Armee vertreibt IS aus Deir al-Sor (http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-armee-befreit-deir-al-sor-vom-islamischen-staat-a-1176293.html) Dementsprechend ist in Anbetracht der gegenwärtig in Syrien bestehenden Machtverhältnisse aktuell auch nichts dafür ersichtlich, dass es den Klägern unmöglich wäre, sich in ihre Heimatregion zu begeben, ohne insoweit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reiseweggefährdung durch andere zur Verfolgung nach § 3c AsylG fähige Akteure ausgesetzt zu sein. Dies zugrunde gelegt droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aufgrund der Ausreise aus Syrien, der sodann erfolgten Asylantragstellung sowie des längeren Aufenthalts im (westlichen) Ausland (a). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante politische Verfolgung wegen der drohenden Einziehung des Klägers zu 1. zum Wehrdienst oder einer von ihm begangenen Wehrdienstentziehung/Desertion zu befürchten hätten (b). a) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien – wie die Kläger – werden ohne Hinzutreten – hier fehlender individueller Besonderheiten – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im (westlichen) Ausland vom Assad Regime politisch verfolgt. Das ist in der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 31 ff., und vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30 ff., jüngst nochmals bestätigt durch Urteile vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 34 ff., vom 25. April 2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 31 ff., vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A –, juris, Rn. 35 ff., und vom 1. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris, Rn. 42 ff., sowie durch Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A –, juris, Rn. 35 ff., sowie der Rechtsprechung weiterer Gerichte, vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris, Rn. 27 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris, Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30371 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, Rn. 41., geklärt. Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht nach nochmaliger Prüfung an. Die gefestigte (ober-)gerichtliche Rechtsprechung wird im Übrigen durch den Hinweis des Klägers auf von ihm zitierte abweichende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Münster, Trier und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal es sich bei der letztgenannten Entscheidung lediglich um einen Berufungszulassungsbeschluss handelt und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer (illegalen) Ausreise, eines (längeren) Aufenthalts im westlichen Ausland und einer hier erfolgten Asylantragstellung mittlerweile in ständiger Rechtsprechung verneint. So zuletzt mit Urteil vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, S. 11 f. des Urteilsabdrucks. Eine divergierende Beurteilung der für die Kläger aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit ist vorliegend auch nicht mit Blick auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit angezeigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine individuelle Besonderheit im oben genannten Sinne, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Rückkehrfalle zu begründen vermag. Denn es fehlt insoweit an hinreichend belastbaren Erkenntnissen dafür, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 81, und Beschluss vom 8. August 2018 – 14 A 2773/18.A –, uv., S. 4 des Beschlussabrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 A 10849/17.OVG –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 66 ff. b) Dem Kläger zu 1. droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das syrische Regime im Zusammenhang mit der Wehrpflicht als solcher bzw. hinsichtlich der aufgrund von Wehrdienstentziehung und Desertion verhängten Strafen. Entsprechendes ist in der Folge auch für die Klägerin zu 2. anzunehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A –, juris, Rn. 40 f.; siehe ferner: BayVGH, Urteil vom 20. Juni 2018 – 21 B 18.30825 –, juris, Rn. 52 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1246/17.A –, juris, Rn. 49 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2018 – 17a K 8823/16.A –, juris, Rn. 86 ff. Dies gilt zunächst für die Auferlegung der Wehrpflicht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die allein die Indienstnahme als politische Verfolgung erscheinen ließen. Denn der syrische Staat rekrutiert unter allen ethnischen und religiösen Gruppen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 49 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 140; VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 5417/16.A –, juris, Rn. 49. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der dem Kläger zu 1. im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen einer Wehrdienstentziehung oder Desertion drohenden Bestrafung. Es dürfte zwar beachtlich wahrscheinlich sein, dass altersmäßig der Wehrpflicht unterfallenden männlichen syrischen Staatsangehörigen – wie hier der Kläger zu 1. –, die mit ihrer Ausreise ohne Hinterlassen einer Adresse den Tatbestand der Wehrdienstentziehung verwirklicht haben oder gar mit der Ausreise nach zuvor erfolgter Einberufung desertiert sind, in Syrien durch das Assad-Regime eine (extra-)legale Bestrafung – beispielsweise in Form von Folterungen – droht, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 38 ff., und vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 42; VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 5417/16.A –, juris, Rn. 52 ff. Indes fehlt es hinsichtlich des Klägers zu 1. an der für die Annahme einer politischen Verfolgung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich erforderlichen Voraussetzung, dass die Verfolgungshandlungen in Form von (extra-)legalen Bestrafungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Vgl. zu der Erforderlichkeit dieser Verknüpfung: OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 55, und vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals treffen sollen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 – 1 B 108.17, 1 B 1 PKH 62.18 –, juris, Rn. 10, vom 10. September 1999 – 9 B 7.99 –, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 24. November 1992 – 9 C 70.91 –, NVwZ 1993, 789, und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, NVwZ 1992, 274. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung, ob ihr eine politische Verfolgung innewohnt, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen – auch und gerade während eines Krieges – willkürlich verhängt werden. Denn ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze kann ein Indiz dafür sein, dass die hinter der Strafnorm stehende Verfolgung (zumindest auch) auf asylerhebliche Merkmale und damit auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abzielt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 9 C 131.90 –, NVwZ 1992, 274; VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 5417/16.A –, juris, Rn. 59; siehe zu der möglichen Indizwirkung einer außergewöhnlich harten Bestrafung auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1989 – 9 B 463.88 –, juris, Rn. 4 f. Hingegen besteht auch unter Berücksichtigung dieses (strengeren) Prüfungsmaßstabes mit Blick auf den Kläger zu 1. keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3a Abs. 3 AsylG. Vgl. dazu: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, Rn. 75 ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum regelmäßig offenkundigen Fehlen dieser Verknüpfung bei wehrdienstrelevanten Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes im Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – Folgendes ausgeführt: „Die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern liegt noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung. Denn im Gegensatz zu diesen, die regelmäßig „nur“ vor den Gefahren des Bürgerkriegs für am Kriegsgeschehen unbeteiligte Zivilisten fliehen, haben Wehrpflichtige den zusätzlichen Fluchtgrund, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Die – völlig unpolitische – Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz ist ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung. Das Motiv ist sogar so stark, dass manche Soldaten es vorziehen, sich selbst zu verletzen, um sich wehrdienstunfähig zu machen und damit dem Wehrdienst zu entgehen. Deshalb gab und gibt es Strafvorschriften, Wehrpflichtige von einer Selbstverstümmelung zum Zwecke der Wehrdienstentziehung abzuhalten. Dies ist eine Erscheinung sowohl des alten deutschen Strafrechts wie ausländischer Rechtsordnungen und auch des geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Heute § 109 des Strafgesetzbuches für einfache Wehrpflichtige, § 17 des Wehrstrafgesetzes (WStG) für Soldaten; zum früheren deutschen und ausländischen Recht dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 2/3040, S. 56. Die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motiv für militärische Straftaten wie etwa – neben der genannten Selbstverstümmelung – Fahnenflucht (§ 16 WStG), Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) oder Meuterei (§ 27 WStG) hat im deutschen Wehrstrafrecht eine ausdrückliche Regelung erfahren. Der Soldat muss „die menschliche Regung der Furcht vor Gefahr überwinden“, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 2/3040, S. 18, weshalb § 6 WStG anordnet: „Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.“ Das Ableisten des Wehrdienstes in Syrien ist wegen der Kampfeinsätze in weiten Teilen des Landes und der stark verkürzten Ausbildungszeit sehr gefährlich. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Hess. VGH vom 1.2.2017 zu Frage 3. Die syrische Armee sieht sich daher in hohem Maße dem Problem ausgesetzt, dass sich Wehrpflichtige dem Kriegseinsatz entziehen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 5.1.2017, S. 23; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report. Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime, and armed Opposition, S. 5; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 1 f. Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für diese Annahme gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und sie ist derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden kann. Berechtigt ist allein wegen der für Wehrdienstentzieher drohenden Gefahr der Folter subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31. Demgegenüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entziehen, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung Folter drohe. Zutreffend führt er aus, dass der syrische Staat im Interesse des obersten Ziels des Machterhalts jedwede Opposition gewaltsam unterdrückt und namentlich in Einrichtungen der vier Geheimdienste Folter bei völliger Rechtlosigkeit weit verbreitet ist. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 27 ff. Weiter führt das Gericht zutreffend aus, dass bei der im Falle der Rückkehr zu erwartenden Überprüfung bei Wehrpflichtigen festgestellt werde und auch festgestellt werden könne, ob sie die Wehrpflicht geleistet hätten. Wenn die Sicherheitskräfte Verdacht schöpften, hätten sie freie Hand, zu tun, was sie wollten. Die Gefahr, misshandelt zu werden, sei gerade für Männer in wehrpflichtigem Alter besonders groß. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 57 – 59, 73. In dem entscheidenden Punkt, dass nämlich der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 72, 78 f., benennt das Gericht jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine – wie oben dargestellt – unplausible Spekulation. Gerade die vom Gericht zutreffend festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 60 ff., erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen. Zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. zuletzt Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 8 f. Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.“ Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst nochmals – unter Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe – bestätigt hat, vgl. Urteile vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 41 ff., vom 25. April 2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 36 ff., vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A –, juris, Rn. 41 ff., vom 1. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris, Rn. 47 ff., und Beschluss vom 22. Juni 2018 – 618/18.A –, juris, Rn. 41 ff., mit Blick auf die Feststellungen und Erwägungen sowie der daraus resultierenden grundsätzlichen Wertungen an. Vgl. so auch schon: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982/16.A –, juris, 104. Der Kläger zu 1. hat schließlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach kann auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden. Von § 3 Abs. 2 AsylG werden u.a. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen gegen den Frieden umfasst. Im Unterschied zu § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG, der einer Bestrafung – zum Beispiel wegen Wehrdienstentziehung – erst dann Verfolgungs(handlungs)relevanz beimisst, wenn diese unverhältnismäßig oder diskriminierend ist, lässt § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung unbeschadet der Art und Höhe für die Annahme einer Verfolgungshandlung genügen. Vgl. zur Differenzierung: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 – 17 K 8493/16.A –, juris, Rn. 83. In der Strafverfolgung oder Bestrafung liegt aber auch in diesem Fall nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, wenn sie – wie andere Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG auch – eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131.17 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 79. In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfassten Wehrdienstverweigerer dabei nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 33, 37. Allerdings sind nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, weil das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn das Gesetz fordert, dass „der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen“ dieser Art „umfassen“ muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Erfasst sind daher nur Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten und durch die Ausübung ihrer Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der (Kriegs-)Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 83; dazu ebenfalls VG Arnsberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 4 K 5698/16.A –, uv. Zudem bedarf es einer plausiblen Darlegung durch den Schutzsuchenden, dass sowohl die Begehung von Verbrechen im Sinne von §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3b Abs. 2 AsylG als auch seine qualifizierte Beteiligung daran mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 43; dazu ebenfalls: VG Arnsberg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 4 K 5698/16.A – uv. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an jeglichen – zumal von den Klägern plausibel darzulegenden – Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger zu 1. im Falle der Einziehung zum Militärdienst durch die Ausübung seiner Funktionen einen derartigen unerlässlichen Unterstützungsbeitrag innerhalb einer Einheit der syrischen Armee leisten könnte, der zu einer qualifizierten Beteiligung an von jener Einheit zu erwartenden Verbrechen im Sinne von §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3b Abs. 2 AsylG führen würde. Ein solcher Geschehensablauf kann zwar naturgemäß nie ausgeschlossen werden. Dies genügt indes nicht für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ungeachtet dessen wäre eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sich auch insoweit – entsprechend den oben bereits erfolgten Ausführungen – die notwendige Verknüpfung einer drohenden Strafverfolgung bzw. Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Vgl. zu dem letztgenannten Gedanken auch: OVG NRW, Urteile vom 7. Februar 2017 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 94, vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A –, juris, Rn. 68 ff., vom 1. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris, Rn. 70, und Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A –, juris, Rn. 54. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Kappen