Urteil
4 K 2115/19.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2021:0818.4K2115.19.DA.00
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Leitsätze
1. Die Kammer folgt der Rechtsprechung u.a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass den Gemeinden bei der Ausübung des ihnen zustehenden Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht, der durch die gerichtliche Kontrolle lediglich insoweit daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich ist. Eine weitere Grenze folgt aus dem rechtstaatlichen Übermaßverbot, das die erdrosselnde Wirkung der Steuer verbietet.
2. Diese Grenzen werden im konkreten Fall nicht überschritten, auch wenn die Erhöhung des Hebesatzes von 600 v.H. auf 995 v.H. im interkommunalen Vergleich zu einem weit überdurchschnittlichen Wert führt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer folgt der Rechtsprechung u.a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass den Gemeinden bei der Ausübung des ihnen zustehenden Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht, der durch die gerichtliche Kontrolle lediglich insoweit daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich ist. Eine weitere Grenze folgt aus dem rechtstaatlichen Übermaßverbot, das die erdrosselnde Wirkung der Steuer verbietet. 2. Diese Grenzen werden im konkreten Fall nicht überschritten, auch wenn die Erhöhung des Hebesatzes von 600 v.H. auf 995 v.H. im interkommunalen Vergleich zu einem weit überdurchschnittlichen Wert führt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als (Teil-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) im Hinblick auf die Festsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2019 zulässig, aber unbegründet. Die Änderung der Festsetzung der Grundsteuer B für das Grundstück der Kläger für das Jahr 2019 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v. H. um 90,28 EUR auf nunmehr 227,44 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die (veränderte) Heranziehung der Kläger ist § 1 der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt A-Stadt vom 28. Februar 2019 (Hebesatzsatzung) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrStG. Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, so ist nach Abs. 2 die Festsetzung zu ändern. Nach den §§ 1 und 2 der Hebesatzsatzung der Beklagten wird für das Haushaltsjahr 2019 der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) auf 995 v. H. festgesetzt. Die Hebesatzsatzung der Beklagten als Teil der Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid ist ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht liegen keine Rechtsfehler der am 28.02.2019 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossenen und am 16.03.2019 in der Offenbach-Post veröffentlichten Satzung vor. Insbesondere wurde der Beschluss über die Änderung des Hebesatzes mit Wirkung vom 01.01.2019 rechtzeitig bis zum 30.06.2019 gefasst (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG) und ordnungsgemäß bekanntgemacht. In formeller Hinsicht ist auch nicht der Frage nachzugehen, wie sich die Abwägungsvorgänge bei dem Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung im Einzelnen dargestellt haben und ob diese von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen hängt weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges ab (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 5 K 630/15 –, juris, Rn. 113 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 – 5 K 2014/19 –, juris, Rn. 88 ff.). Welche Umstände die Stadtverordneten bei der Beschlussfassung über einen Hebesatz in ihre Überlegungen einstellen, ist eine Frage des politischen Willensbildungsprozesses und unterliegt keinen formalen Vorgaben (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 28.10.2015 – 4 K 1852/14.DA –, juris, Rn. 22). Insofern können sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zu der Haushaltssituation der Beklagten und ihrer diesbezüglichen Abwägung erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit stellen. Aber auch materiell-rechtlich erweist sich der von der Beklagten in der Hebesatzsatzung festgesetzte Hebesatz für die Grundsteuer B als rechtmäßig. Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Diesen steht bei der Ausübung des Hebesatzrechts – als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) – ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. Dieser ist durch die gerichtliche Kontrolle insoweit lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens bzw. des Hebesatzrechts überschritten sind und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden ist. Eine weitere Grenze folgt aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot, das die erdrosselnde Wirkung der Steuer verbietet. Innerhalb dieser Grenzen sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen, für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen kommunalen Satzungsgebers zu stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 01.02.2007 – 4 ZB 06.2567 –, juris, Rn. 10; VG Darmstadt, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O., Rn. 23; vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28.16 –, juris, Rn. 4 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist mithin auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und umfasst keine Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 29.06.2017 – 5 K 2857/16 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016, a.a.O., Rn. 111 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Beklagte durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 600 v. H. auf 995 v. H. die ihr vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nicht überschritten. Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze besteht nicht. Zwar ermächtigt § 26 GrStG die Landesgesetzgeber, Höchstsätze festzulegen, die nicht überschritten werden dürfen. Hiervon hat der hessische Landesgesetzgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014, a.a.O., Rn. 9; VG Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015 – 4 K 1659/13.DA –, juris, Rn. 23). Auch aus der Verfassung lässt sich kein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz ableiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016, a.a.O., Rn. 4). Ebenso wenig ergibt sich aus dem von den Klägern angeführten kommunalabgabenrechtlichen Subsidiaritätsgebot des § 93 Abs. 2 HGO und dem Vortrag, die Beklagte habe Ertragsmöglichkeiten aus Beiträgen und Gebühren bislang nicht ausgeschöpft, dass die Hebesatzsatzung als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen (1.) soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, (2.) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Für die Kammer ist auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, welche konkreten Entgelte die Beklagte, die im Jahr 2019 noch Schutzschirmkommune war, vor einer Grundsteuererhöhung noch hätte erheben können und inwieweit solche Gebühren und Beiträge auch ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken. Bei den Abführungen der Sparkasse Offenbach nach § 16 SparkG, deren Geltendmachung die Beklagte nach Auffassung der Kläger pflichtwidrig unterlassen habe, handelt es sich schon nicht um „Entgelte“ im Sinne der Norm. Andere Gebühren oder Beiträge benennen die Kläger nicht. Darüber hinaus vermittelt § 93 Abs. 2 HGO – wie auch die Kläger ausdrücklich feststellen – dem einzelnen Bürger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes, ist also nicht drittschützend (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014, a.a.O., Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2011 – 4 ZB 11.1187 –, juris, Rn. 15; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2014 – 6 K 1230/13.F –, juris, Rn. 14 m.w.N.; vgl. bereits VG Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Sie beinhaltet vielmehr die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2014, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; vgl. bereits VG Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015, a.a.O., Rn. 24). Aber auch wenn man für die Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten zur Nichtigkeit der Hebesatzsatzung führt, allein auf den objektiv-rechtlichen Charakter des § 93 Abs. 2 HGO abstellt, würde eine Auslegung dahingehend, dass die Erhebung der Grundsteuer bzw. eines bestimmten Hebesatzes erst dann zulässig sei, wenn die zur Haushaltsdeckung erforderlichen Einnahmen nicht durch Gebühren und Beiträge erzielt werden können, gegen Bundesrecht verstoßen. Die Grundsteuer unterliegt als Realsteuer der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz durch die Regelungen im Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht und den Ländern in § 26 GrStG lediglich vorbehalten, zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen sowie welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen. Diese abschließende bundesrechtliche Ermächtigung schließt es aus, § 93 Abs. 2 HGO dahingehend zu verstehen, dass darin eine wie auch immer geartete Begrenzung des Rechts der Gemeinde zur Erhebung der Grundsteuer bzw. zur Festsetzung der Hebesätze abzuleiten wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014, a.a.O., Rn. 5, und Beschluss vom 05.08.2014 – 5 A 884/14.Z –, juris, Rn. 11; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2014, a.a.O., Rn. 16 f.; vgl. bereits VG Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015, a.a.O., Rn. 25, und Urteil vom 28.10.2015, a.a.O., Rn. 28). Die Erhebung gemeindlicher Leistungsentgelte ist nach allem keine Zulässigkeitsvoraussetzung gemeindlicher Steuererhebung (vgl. Lange, NVwZ 2015, 695, 698 und 700), so dass auch eine Nichteinhaltung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze nicht zur Unwirksamkeit eines Hebesatzes führt (vgl. Rauber, KStZ 2015, 121, 124). Die Erhöhung des Hebesatzes erweist sich auch nicht als willkürlich. Dies setzte voraus, dass die Steuerhöhung evident unsachlich wäre; wenn also die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern etwa der Kapitalbildung der Gemeinde dienten(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern der Zeitpunkt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten über die Hebesatzsatzung am 28.02.2019. Darauf, ob und in welchem Umfang sich die Haushaltslage der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2019 bereits positiv verändert hatte, kommt es hingegen nicht an. Entgegen der Auffassung der Kläger vermittelt zunächst der Koalitionsvertrag 2016 keine dauerhafte Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern dergestalt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Abweichung von dessen Verlautbarungen zur Willkür im oben genannten Sinne führen würde. Abgesehen davon, dass der von den Klägern zitierte Inhalt hinsichtlich der Grundsteuer als bloße Willensbekundung zu einer stabilen Steuer recht unscharf gehalten ist, ist zu beachten, dass die Gemeindevertreter ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausüben und an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden sind (§ 35 Abs.1 HGO). Eine Bindung eines einzelnen Stadtverordneten, auch wenn er einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung angehört, die mit einer oder mehreren anderen Fraktionen einen Koalitionsvertrag geschlossen hat, bei einer Abstimmung über eine Satzung an einen Koalitionsvertrag kann es daher nicht geben. Nach der bei der Beklagten bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage wurden die durch die Steuererhöhung im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. So ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die Grundsteuererhöhung notwendig war, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als so genannte Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erlangen (vgl. zu Schutzschirmkommunen auch VG Wiesbaden, Urteil vom 27.01.2017 – 1 K 684/15.WI –, juris, Rn. 29). Insbesondere führte die Beklagte am 16.01.2019 und am 04.02.2019 Gespräche mit dem Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde. Dabei wurde ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Vermerke (Bl. 148 ff. und 151 ff. der Gerichtsakte) zunächst die Möglichkeit eines zweistufigen Vorgehens erörtert, das neben Einsparungen eine Erhöhung der Grundsteuer um 200 Prozentpunkte ab 01.01.2019 (auf dann 800 Prozentpunkte) und eine zweite Erhöhung um weitere 150 Prozentpunkte ab 01.01.2022 (auf dann 950 Prozentpunkte) vorsah, um ab diesem Zeitpunkt alle haushaltsrechtlichen Vorschriften erfüllen zu können. Dieser Vorschlag wurde auch in der Modifikation, wonach eine Erhöhung der Grundsteuer ab 01.01.2019 auf 850 Prozentpunkte und eine zweite Erhöhung ab 01.01.2022 auf dann 995 Prozentpunkte erfolgen würde, seitens der Aufsichtsbehörde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit als Basis für eine Kreditgenehmigung in geplanter Höhe als nicht ausreichend erachtet.In der diesbezüglichen Pressemitteilung der Beklagten vom 22.01.2019 (Bl. 101 ff. der Gerichtsakte, „Gespräche zwischen Stadt und Finanzaufsicht zur Konsolidierung des Haushalts werden fortgeführt“, abrufbar unter: https://www.offenbach.de/rathaus/haushalt-und-finanzen/meldungen-vorjahre/haushalt-offenbach22.01.2019.php, zuletzt abgerufen am 18.08.2021) wird ausgeführt, dass die Kommunale Finanzaufsicht die Auflagen an die Haushaltsplanung im Dezember 2018 noch einmal verschärft hatte und es nunmehr darum ging, einen Rahmen zu schaffen, in dem die Beklagte zum einen weiterhin wichtige Investitionen tätigen und zum anderen dennoch einen konsolidierten Haushalt erreichen könnte. In der Pressemitteilung werden auch die wesentlichen Aspekte zu in einem Zwei-Stufen-Modell vorgesehenen Einsparungen beim Personal sowie in den Sachkosten zusammengefasst und ausgeführt, dass bereits für das Gespräch mit dem Regierungspräsidium Ansätze kritisch überprüft und Kürzungen vorgenommen worden seien, zudem seien auch im Investitionsprogramm Streichungen vorgenommen worden. Gleichwohl sei die vorgesehene Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit als nicht ausreichend bewertet worden, um die Kreditaufnahme in der benötigten Höhe genehmigen zu können. Demgegenüber würde die Erhöhung um 395 Prozentpunkte dazu führen, „dass der Ergebnishaushalt in der Planung ab dem Jahr 2019 ausgeglichen wäre und Überschüsse auswiese (Schutzschirmziel wird früher erreicht), der Finanzhaushalt in der Planung ab dem Jahr 2019 ausgeglichen wäre und Überschüsse auswiese, im Plan durch die jährlichen Überschüsse im Finanzhaushalt keine neuen Kassenkreditbelastungen anfielen, der Zahlungsmittelfluss aus dem Ergebnishaushalt so hoch wäre, dass ab dem Jahr 2019 die Tilgung der Investitionskredite gewährleistet wäre (Erfüllung § 3 Abs. 3 GemHVO), der Beitrag zur Hessenkasse ab 2022 (3,093 Mio. €) geleistet werden könnte (Erfüllung Verpflichtung der Stadt) und die in § 106 HGO geforderte Liquiditätsrücklage (rd. 10 Mio. €) erfüllt wäre aufgrund des Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2018“. Allerdings sei auch durch eine solch starke Erhöhung der Grundsteuer die Kreditgenehmigung durch das Regierungspräsidium in voller Höhe noch nicht gesichert, so dass auch auf dieser Grundlage eine intensive Erörterung notwendig sei. In der Nachtragsvorlage an den Magistrat vom 08.02.2019 wurde sodann ausgeführt, dass die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine mögliche Haushaltsgenehmigung benannt habe. Dies betreffe sowohl die Erfüllung der Auflagen aus dem Schutzschirmvertrag als auch die Erwirtschaftung von Zinsen und Tilgung für Darlehen, die aus dem anstehenden Investitionsbedarf resultierten, und die gesetzlich vorgegebene Vermeidung des neuen Anwachsens ständiger Belastungen aus Kassenkrediten. Dass die Beklagte eine Veränderung des Hebesatzes von 600 v. H. auf 995 v. H. nicht leichtfertig beschlossen hat, ergibt sich sodann insbesondere auch aus der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.02.2019 (Bl. 114 ff., insbesondere Bl. 134 f. der Gerichtsakte), in der die Hebesatzsatzung beschlossen wurde. In dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird unter Punkt 1. b) ausdrücklich festgestellt, dass keine andere Großstadt in Deutschland aktuell einen höheren Hebesatz aufweise und dass mit der Erhöhung des Hebesatzes Grundsteuer B auf 995 Prozentpunkte die Offenbacher Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft übermäßig belastet würden, bevor unter Punkt 1. c) festgestellt wird, dass mit den nunmehr vorgenommenen Maßnahmen die Konsolidierung des städtischen Haushalts ab dem 01.01.2019 erreicht werde. Unter Punkt 6. wird der Magistrat aufgefordert, die Höhe des Grundsteuerhebesatzes jährlich im Zuge der Haushaltsaufstellung zu überprüfen. Sollte diese regelmäßige Überprüfung finanzielle Spielräume ergeben, z.B. aufgrund von Einsparungen oder zusätzlichen Zuweisungen oder Aufgabenentlastungen von Bund oder Land Hessen, so würden mit diesen Mitteln vorrangig die Bürger durch eine Senkung des Hebesatzes bei der Grundsteuer entlastet. Aus alldem wird deutlich, dass die Beklagte sich in einem Spannungsfeld befand, vor allem zur Haushaltsgenehmigung als Schutzschirmkommune eine Entscheidung über die Grundsteuererhöhung zu treffen, die sie selbst durchaus als besonders belastend für die Bürgerinnen und Bürger ansah. Der insofern dokumentierte Ablauf der Entscheidungsfindung der Beklagten mit dem Ergebnis, dass der Hebesatz unmittelbar von 600 v. H. auf 995 v. H. erhöht wurde, lässt nach allem nicht zu, die Erhöhung der Grundsteuer B im Jahr 2019 als „evident unsachlich“ und insofern willkürlich zu bewerten. Allein hierauf kommt es nach dem eingangs dargelegten Maßstab, nach dem keine Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte statthaft ist, an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer von den Klägern vorgetragenen pflichtwidrigen Unterlassung der Geltendmachung von Abführungen der Sparkasse Offenbach nach § 16 SparkG, welche die Beklagte willkürlich nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe. Nach § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SparkG wird der im Jahresabschluss ausgewiesene und um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Abführungen an den Träger erfolgen. Bereits aus dem Wortlaut („Soweit“, „können“) wird deutlich, dass Abführungen an den Träger keinen Haushaltsposten darstellen, mit dem dieser bei der Planung des Haushalts kalkulieren kann. Zudem sind die Entscheidungsträger hier zu trennen: Über die Höhe möglicher Abführungen entscheidet nicht die Stadtverordnetenversammlung als Satzungsgeber, sondern vorliegend gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 SparkG der Verwaltungsrat der Sparkasse auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes. Auch wenn den Vorsitz im Verwaltungsrat der Oberbürgermeister der Beklagten als Vorsitzender der Verwaltung des Trägers führt (vgl. § 5d) Abs. 1 Satz 1 SparkG) und Stellvertretener Vorsitzender der Bürgermeister und Stadtkämmerer der Beklagten ist (vgl. auch aktuell: Geschäftsbericht für das Jahr 2020, abrufbar unter: https://www.sparkasse-offenbach.de/content/dam/ myif/spk-offenbach/work/dokumente/pdf/eigene_ pdfs/jahresabschluss/geschaeftsbericht.pdf?n=true,zuletzt abgerufen am 18.08.2021), gehören dem Verwaltungsrat der Sparkasse neben dem Vorsitzenden noch bis zu 14 weitere Mitglieder an(§ 5a Abs. 1 und 2 SparkG). Direkte Zugriffsrechte der Beklagten auf Überschüsse der Sparkasse aufgrund kommunaler Beteiligung bestehen insoweit nicht. Schließlich bestimmt § 2 Abs. 6 SparkG, dass die Geschäfte der Sparkassen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind und die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes ist. Auch diese gesetzliche Vorgabe spricht gegen eine Möglichkeit oder gar Pflicht der Beklagten, ohne weiteres Überschüsse der Sparkasse Offenbach zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben zu beanspruchen. Abgesehen davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, etwaig abgeführte Beträge gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch eine Senkung der Hebesätze zu verringern (vgl. zu durch Kürzungen gewonnenen Einsparungen VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016, a.a.O., Rn. 127; VG Arnsberg, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N.). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die von den Klägern ohne weitere Nachweise genannte Gesamtsumme von 7,3 Mio. EUR aus sechs Haushaltsjahren der Sparkasse – diese erscheint angesichts der Größe der Sparkasse Offenbach nicht als besonders hoch – nicht vergleichbar ist mit der ausweislich der Magistratsvorlage vom 08.02.2019 voraussichtlich zu Grundsteuermehreinnahmen von rund 18,78 Mio. EUR p.a. führenden Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B. Auch einen Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein allgemeiner Höchstsatz ist – wie eingangs ausgeführt – gesetzlich nicht festgelegt. Zwar handelt es sich bei einem Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen Wert, dies allein führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Hebesatzsatzung. Die Gemeinden sind bei der Festlegung der Hebesätze nicht an die Hebesätze anderer Gemeinden gebunden, zumal die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Gemeinden ganz unterschiedlich sein können. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung mit einem Hebesatz von 995 v. H. eine erdrosselnde Wirkung hätte (vgl. zu einem Hebesatz von 910 v. H.: VG Arnsberg, Urteil vom 17.08.2017 – 5 K 3626/16 –, juris, Rn. 51 ff.; siehe auch bereits VG Darmstadt, Beschluss vom 22.09.2019, 4 L 1004/19.DA, n.v.). Eine solche Erdrosselungswirkung – deren Verbot lässt sich sowohl aus dem Gebot einer sozialen Steuerpolitik nach Art. 20 Abs. 1 GG als auch aus § 10 Satz 2 HGO ableiten, wonach von der Gemeinde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015, a.a.O., Rn. 29 f.; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 11. Auflage 2014, § 25 Rn. 4, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99 –, BVerfGE 115, 97-118, juris) – wäre nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, a.a.O., Rn. 9; vgl. auch Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4). Daneben erweist sich eine Steuer als erdrosselnd, wenn durch sie das besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225-234, Rn. 22 ff.) bzw. die Privatnützigkeit des besteuerten Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben wird (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 62; Lange, a.a.O., 698 f. m.w.N.). Dass dies vorliegend der Fall wäre, haben weder die Kläger vorgetragen noch bestehen dafür Anhaltspunkte für die Kammer. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass es sich bei der Erhöhung um eine Steigerung von 66 % handele, ist dieser Hinweis allein nicht geeignet, eine existenzgefährdende Überbelastung der Steuerpflichtigen zu belegen (vgl. bereits Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, a.a.O., Rn. 9, zu einer Steigerung von 64 %). Für das Gericht ist nichts dafür ersichtlich, dass die steuerpflichtigen Bürger der Beklagten, nämlich die Grundbesitzer, allgemein durch die erfolgte Steuererhöhung an der Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt sind bzw. diese überschritten ist. Diesbezüglich fehlt es seitens der Kläger bereits an der hinreichenden Substantiierung bezogen auf die rechtlich relevante Vergleichsgruppe aller Grundsteuerpflichtigen. So bedeutet im Fall der Kläger die (erhöhte) Grundsteuer eine finanzielle Belastung von 18,95 EUR pro Monat. Zudem ist die jährliche Grundsteuerbelastung ins Verhältnis zu setzen mit dem Verkehrswert des Grundstücks und zu fragen, welche Erträge (Miete, Gebrauchsvorteile) mit dem Steuergegenstand Grundstück erzielbar sind (vgl. Rauber, a.a.O., 126 und 127 m.w.N.). Auch der Hinweis der Kläger auf die Situation von Rentnern, Langzeitarbeitslosen und Beziehern von Sozialhilfeleistungen verfängt nicht. Es kommt – wie ausgeführt – auf die Belastung für den Durchschnitt aller Steuerpflichtigen an, nicht hingegen auf Einzelfälle oder Gruppen von Steuerpflichtigen (vgl. Rauber, a.a.O., 126). Im Übrigen könnte, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, einzelnen Fällen übermäßiger Belastung im Wege eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO begegnet werden. Sollte im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die beschlossene Erhöhung der Grundsteuer tatsächlich unzumutbar sein, besteht die Möglichkeit, dieser Belastung mit Anträgen auf Steuerstundung oder Steuererlass entgegenzutreten, um eventuell vorhandene ungerechtfertigte Härten abzumildern. Eine (Teil-)Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheids ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Bescheid den Satz „Bitte aufbewahren, dieser Bescheid gilt bis zur Erteilung eines geänderten Bescheids“ und außerdem Angaben zu Fälligkeiten ab 2020 enthält.Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt; das ist hier das Kalenderjahr 2019. In § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist geregelt, dass für den Fall, dass der (Grundsteuer-)Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt ist, auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden kann. Da die Beklagte durch § 2 der hier maßgeblichen Hebesatzsatzung die in § 1 genannten Steuerhebesätze ausdrücklich nur für das Haushaltsjahr 2019 festgesetzt hat („Geltungszeitraum“), liegt kein Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG vor. Eine Rechtsgrundlage für die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Fortgeltungsregelung lässt sich auch weder dem Grundsteuergesetz noch der Abgabenordnung entnehmen. § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern, ist auf die Festsetzung von Grundsteuern als Realsteuer nicht anwendbar.Auch § 1 Abs. 2 AO statuiert für die Realsteuern, zu denen die Grundsteuer neben der Gewerbesteuer zählt (§ 3 Abs. 2 AO), soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, allein die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften der Abgabenordnung selbst, nicht aber der landesrechtlichen Gesetze über kommunale Abgaben. Für eine teilweise Aufhebung des Bescheids in Bezug auf die in ihm enthaltene Fortgeltungsregelung für das Jahr 2020 besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Denn die Beklagte hat in der amtlichen Bekanntmachung vom 06.01.2020 jedenfalls noch vor der Fälligkeit der ersten Rate am 15.02.2020 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 27 Abs. 3 GrStG für alle Steuerschuldner, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Höhe festgesetzt. § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG bestimmt, dass für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden kann. Nach Satz 2 treten für die Steuerschuldner mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die amtliche Bekanntmachung vom 06.01.2020, die zudem dieselben Fälligkeitszeitpunkte für das Kalenderjahr 2020 nennt wie der streitgegenständliche Grundsteuerbescheid, weist auf diese Rechtswirkungen ebenfalls ausdrücklich hin. Sie kommt in ihren rechtlichen Wirkungen dem Erlass eines Bescheids gleich und hat die Fortgeltungsregelung im streitgegenständlichen Bescheid insofern überholt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Bekanntmachung selbst innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Wege eines Widerspruchs anzufechten gewesen wäre (vgl. auch Rechtsbehelfsbelehrung in der Bekanntmachung). Insofern unterscheidet sich der Fall von den Konstellationen, die den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entscheidungen des VG Düsseldorf (Urteile vom 06.11.2019, 5 K 2014/19 sowie 5 K 2524/19, beide juris) zu Grunde lagen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Unterlegene gesamtschuldnerisch zu tragen, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks Straße, Offenbach am Main, gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B.Sie sind Mitglieder im Verband Wohneigentum Hessen e.V. Am 16.01.2019 und am 04.02.2019 führten Vertreter der Beklagten als so genannter Schutzschirmkommune Haushaltsgespräche mit dem Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde mit dem Ziel abzustimmen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einerseits eine Haushaltsgenehmigung zu erhalten und andererseits eine Kreditaufnahme in der vorgesehenen Höhe zu erreichen, damit alle aus Sicht der Beklagten notwendigen Infrastrukturprojekte realisiert werden können. Über den Zwischenstand dieser Gespräche veröffentlichte die Beklagte am 22.01.2021 auf ihrem Internetauftritt eine Pressemitteilung. Wegen des näheren Inhalts der Pressemitteilung und der entsprechenden Gesprächsvermerke vom 23.01.2019 und 12.02.2019 wird Bezug genommen auf Bl. 101 ff., 148 ff. und 151 ff. der Gerichtsakte. Auf Grundlage einer Nachtragsvorlage an den Magistrat vom 08.02.2019, über die dieser in seiner Sitzung vom 13.02.2019 wie beantragt beschloss, wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 28.02.2019 der Hebesatz für die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. erhöht. Die Hebesatzsatzung wurde am 11.03.2019 ausgefertigt, am 16.03.2019 in der Offenbach-Post als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht und trat rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Mit Grundsteuerbescheid vom 12.04.2019 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Objekt der Kläger ab dem 01.01.2019 aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes neu fest. Unter Zugrundelegung eines Messbetrages von 22,86 EUR enthielt der Bescheid für das Jahr 2019 eine Festsetzung in Höhe von 227,44 EUR gegenüber vormals 137,16 EUR.Des Weiteren enthielt der Bescheid neben einer tabellarischen Aufstellung über Ratenfälligkeiten ab dem Jahr 2020 den Hinweis, dass er bis zur Erteilung eines geänderten Bescheides gelte. Gegen den Grundsteuerbescheid legten die Kläger am 24.04.2019 durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein, soweit der Bescheid die Bemessungsgrundlage von 600 v. H. auf 995 v. H. abändere. Diese Anhebung des Hebesatzes verstoße gegen das Willkürverbot. Sie entspreche nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Ausübung des Ermessens für die Festsetzung des Hebesatzes; der der Kommune zustehende Spielraum sei bei der Festlegung des Hebesatzes überschritten worden. Das Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten sei verletzt worden; auf Steuerquellen dürfe nur insoweit zurückgegriffen werden, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichten. Diese Ertragsmöglichkeiten seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Zudem baten die Kläger darum, im Sinne eines Musterwiderspruchsverfahrens bzw. einer Musterklage nach Abstimmung mit dem Verband Z zunächst den von ihnen angefochtenen Bescheid zu überprüfen und zumindest bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch die Vollziehung in diesem Verfahren auszusetzen, soweit der bislang basierend auf einem Hebesatz von 600 v. H. gezahlte Steuerbetrag überschritten werde. Mit Schreiben vom 03.05.2019 an die Bevollmächtigten der Kläger ging die Beklagte auf die Rechtsgrundlagen der Festsetzung des Hebesatzes ein. Wie der Presse vielfach habe entnommen werden können, sei die Erhöhung dadurch bedingt, dass eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine Haushaltsgenehmigung habe erlangt werden können. Dies betreffe sowohl die Erfüllung der Auflagen aus dem Schutzschirmvertrag als auch die Deckung von Zinsen und Tilgung für Darlehen, die aus dem anstehenden Investitionsbedarf resultierten, ebenso wie die gesetzlich vorgegebene Vermeidung des neuen Anwachsens ständiger Belastungen aus Kassenkrediten. Die Festsetzung des Hebesatzes liege im weiten, pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden. Es gebe bei der Festsetzung des Hebesatzes keine gesetzliche Höchstgrenze; der Landesgesetzgeber habe eine solche nicht festgelegt. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip liege nicht vor, da entsprechende Gebühren und Beiträge erhoben würden, die den gesamten Finanzbedarf der Beklagten jedoch nicht ausreichend deckten. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine Hebesatzfestlegung in der Regel jedenfalls solange nicht willkürlich sei, wie die Gemeinde Haushaltsfehlbedarfe im Haushaltsjahr oder im Finanzplanungszeitraum plane, Altfehlbeträge ausgleiche bzw. erforderliche Investitionsmaßnahmen veranschlage. Eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen, dass den Klägern durch die Vollziehung des Grundsteuerbescheides irreparable finanzielle Nachteile entstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihr Schreiben vom 03.05.2019 und führte ergänzend aus, vor der Entscheidung zur Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes und der damit einhergehenden Änderung der Grundsteuer seien selbstverständlich die verschiedenen Aspekte einer anderweitigen Einnahmebeschaffung und auch von Ausgabenreduzierungen und deren Auswirkungen intensiv diskutiert und abgewogen worden. Die durch die Erhöhung des Hebesatzes entstehenden Mehreinnahmen seien zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben zwingend erforderlich und dienten z.B. nicht der Kapitalbildung. Die Beklagte sei als Schutzschirmkommune auch verpflichtet, einen schnellstmöglichen und dauerhaften Haushaltsausgleich zu erreichen. Hierfür habe sie im Gegenzug eine Entschuldungshilfe des Landes erhalten. Unter Beachtung der Vorgaben der Kommunal- und Finanzaufsicht wie auch der Inhalte des Schutzschirmvertrags sei eine der Maßnahmen die notwendige Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B gewesen. Gesetzliche Anforderungen wie das Subsidiaritätsgebot des § 93 Abs. 2 HGO stellten keine Höchstsatzbestimmungen im Sinne des § 26 GrStG dar und die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung könnten das in § 25 Abs. 1 GrStG bundesgesetzlich verankerte Hebesatzrecht der Gemeinden ebenfalls nicht einschränken. Die Hebesätze könnten von den Kommunen nach dem jeweiligen Finanzbedarf festgelegt werden; sie müssten nur für alle Grundstücke in der Gemeinde einheitlich sein. Zudem verwies die Beklagte auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die Überwachung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oblägen der Kommunalaufsicht und berührten daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Eine wesentliche Einschränkung bestehe darin, dass nach verfassungsrechtlichen Vorgaben die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfe. Diese Erdrosselungswirkung werde aber in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn nicht nur einzelne Steuerpflichtige, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Anzeichen hierfür lägen nicht vor. In Offenbach hätten bisher weniger als 8 % aller Grundsteuerschuldner Widerspruch mit der Begründung, diese nicht zahlen zu können, eingelegt. Einzelnen Härtefällen sei durch Stundungen und/oder Ratenzahlungsangebote entgegengekommen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 26.10.2019 zugestellt. Am 22.11.2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und tragen vor, die Veränderung der Festsetzung mache in der Summe jährlich 90,28 EUR aus, dies entspreche knapp 66 %.Für die Frage, ob etwas „evident unsachlich“ und damit die Grenze zur Willkür überschritten sei, um die satzungsrechtliche Grundlage des Hebesatzes zu verwerfen, könne nicht ausgeblendet werden, dass im Koalitionsvertrag von 2016 der Satz enthalten sei: „Steuererhöhungen sind für uns kein Instrument der Haushaltskonsolidierung. Eine Erhöhung des Gewerbesteuersatzes schließen wir aus. Die Grundsteuer liegt in Offenbach bereits deutlich über dem Landesdurchschnitt. Wir wollen die Steuern stabil halten“. Der Koalitionsvertrag habe Vertrauen auf Seiten der Bürger begründet, welches zutiefst erschüttert werde, wenn die Stadtverordnetenversammlung das genaue Gegenteil von dem beschließe, was vertragliches Ziel der Koalitionäre gewesen sei. Das grundsätzlich der Stadt und ihren Gremien eingeräumte Ermessen im Rahmen der Hebesatzfestlegung sei durch die streitgegenständliche Satzungsbestimmung überschritten worden, weil durch den öffentlich gemachten Koalitionsvertrag eine Selbstbindung der politischen Gremien der Stadt verlautbart worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Stadtverordneten der Beklagten die lokalen finanziellen Bedürfnisse ermittelt, erkannt und verstanden hätten und aufgrund einer so gewonnenen Einsicht gehandelt hätten. Dazu hätte es zumindest gehört, dass bei der Entscheidungsfindung über den Satzungsbeschluss konkrete Zahlenwerke über die Haushaltssituation der Beklagten und die Zukunftsprognose vorgelegen hätten. Die Tatsachengrundlage für die Beschlussfassung über den erhöhten Hebesatz sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen. Die Beklagte habe entgegen §§ 92a und 93 HGO nicht alle Einsparmöglichkeiten ausgenutzt und alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.Dies betreffe insbesondere die pflichtwidrige Unterlassung der Geltendmachung von Abführungen der Sparkasse Offenbach, die in der Trägerschaft der Beklagten liege, aus den in den vergangenen sechs Jahren erzielten Gewinnen an die Beklagte. Nach § 16 des Hessischen Sparkassengesetzes könnten die Gewährsträger die Ausschüttung des Jahresüberschusses, abgesehen von einem den Rücklagen der Sparkasse zuzuführenden Drittel, an sich verlangen. Vorliegend gehe es um einen Betrag von 7,3 Mio. EUR. Die Beklagte habe also sehenden Auges zu Lasten ihres eigenen Finanzhaushalts durch Verzicht auf Gewinnabführungen die Eigenkapitalausstattung der Sparkasse Offenbach deutlich verbessert. Darin, dass die Beklagte naheliegende und gesetzlich gebotene Handlungsalternativen schlichtweg ausgeblendet habe, liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Voraussetzungen für eine solche Verletzung lägen vor, da die Steuererhöhung „evident unsachlich“ sei. Zudem verstoße die Hebesatzanhebung gegen das kommunalabgabenrechtliche Subsidiaritätsprinzip. Zwar komme diesem keine drittschützende Wirkung zu, allerdings gehe es hier vielmehr darum, ob die Ermächtigungsgrundlage für den Grundsteuerbescheid wirksam sei oder nicht.Schließlich habe der Jahresabschluss der Beklagten für 2018 gegenüber den ursprünglichen Planungen, die ein Minus von 7,4 Mio. EUR erwarten ließen, ein Plus von 29,5 Mio. EUR ausgewiesen. Hinzu komme ein Zuwachs der Gewerbesteuereinnahmen von 1,693 Mio. EUR, zusätzliche Schlüsselzuweisungen durch die Heimatumlage von 2,62 Mio. EUR und weitere Erhöhungsbeträge und Fördermittel, etwa für Digitalisierung, für Krankenhäuser, die sich insgesamt auf 8,749 Mio. EUR beliefen. Da sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Haushaltslage der Beklagten signifikant zum Positiven geändert habe, könne die Verwaltung der Beklagten an ihrem Bescheid – unabhängig von der Frage der Erdrosselungswirkung – aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr festhalten. Die Haushaltsentwicklung zeige, dass für die Hebesatzerhöhung ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass sie zur Haushaltskonsolidierung und Finanzmittelbeschaffung nicht erforderlich gewesen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass im Zuge der Corona-Krise die Kommunen mit erheblichen Einnahmeausfällen und gleichzeitigen Kostensteigerungen belastet würden. Das Bundeskabinett habe eine massive Entlastung der Kommunen auf den Weg gebracht, die u.a. eine Mindereinnahmenkompensation bei den Realsteuern (konkret der Gewerbesteuer) regele sowie die Kostenübernahme für Unterkunfts- und Heizungskosten von ALG II-Beziehern. Zum Übermaßverbot sei anzumerken, dass mehr als 21 % der Bevölkerung Rentner seien. Die Durchschnittsrente liege knapp über 1.000,00 EUR, wovon die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner noch abzuziehen seien. Diesem Personenkreis dürfte die Aufbringung der Mehrbelastung kaum möglich sein. Die Orientierung an der Gesamtheit der Steuerpflichtigen sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen und stelle eine nicht hinnehmbare Diskriminierung von Rentenbeziehern und anderen in prekären Verhältnissen lebenden Bevölkerungsgruppen dar. So dürften Langzeitarbeitslose und Bezieher von Sozialhilfeleistungen bei der Anlegung eines Maßstabs der Erdrosselungswirkung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kläger beantragen, den Grundsteuerbescheid vom 12.04.2019, Kassenzeichen 10150287-210- 0001, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2019, zugestellt am 28.10.2019, aufzuheben, soweit die Grundsteuer basierend auf einem Hebesatz von mehr als 600 v. H. berechnet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid vom 12.04.2019, die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2019 sowie den Akteninhalt im Übrigen und verschiedene gerichtliche Urteile und Beschlüsse.Ergänzend trägt sie vor, insbesondere sei die Hebesatzsatzung vom 11.03.2019 als Rechtsgrundlage rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei wirksam zustande gekommen. Die Rüge der Kläger, durch die Satzung sei gegen die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag aus 2016 verstoßen worden, könne der formellen Wirksamkeit des Hebesatzes nicht entgegengehalten werden. Die Satzung sei durch die Stadtverordnetenversammlung wirksam beschlossen worden. Ein entgegenstehender Koalitionsvertrag vermittle keine dauerhafte vertragliche Bindung der Fraktionen, sondern stelle das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. Eine rechtliche Regelung, durch die ein Abweichen von einmal gefassten Entscheidungen verboten wäre, existiere nicht. Dies gelte umso mehr, als sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern könnten und selbstverständlich für die Stadtverordneten ein Eingehen darauf möglich sein müsse. Ein Beispiel für die Beklagte sei die aktuelle Notwendigkeit des Neubaus von Schulen im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren stark angewachsene Bevölkerung und der sich daraus ergebende veränderte Finanzierungsbedarf. Bei der Ausübung des ihnen zustehenden Hebesatzbestimmungsrechts stehe den Gemeinden – als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts – ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu, der durch die gerichtliche Kontrolle lediglich insoweit darauf hin überprüfbar sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten seien oder die Normsetzung als solche willkürlich sei. Eine weitere Grenze folge aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot, das die erdrosselnde Wirkung der Steuer verbiete. Innerhalb dieser Grenzen seien weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen kommunalen Satzungsgebers zu stellen. Angesichts der Haushaltslage der Beklagten könne keine Rede davon sein, dass die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich seien. Die erhobene Grundsteuer diene der Einnahmeerzielung, d.h. Fiskalzwecken, und sei daher sachgerecht. Die Beklagte habe die Erhöhung des Hebesatzes von 600 v. H. auf 995 v. H. im Vorfeld streng geprüft und sämtliche Auswirkungen abgewogen. Zudem wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren dazu, dass keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuer bestehe, der Grundsteuerbescheid nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und dem Umstand, dass die aktuelle Haushaltssituation die Stadt unter einen Schutzschirm genötigt habe sowie dazu, dass wegen der Einwirkungen der Kommunalaufsicht bei der Haushaltsgenehmigung die Erhöhung des Hebesatzes zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und der Verbesserung der Ertragssituation mehrheitlich als dringend erforderlich angesehen worden sei, ohne dass Mehreinnahmen etwa zur Kapitalbildung genutzt würden. Unter Bezugnahme auf verschiedene Normen des Hessischen Sparkassengesetzes, insbesondere hinsichtlich des Verwaltungsrats der Sparkasse, trägt die Beklagte weiter vor, sie sei zwar Trägerin der Sparkasse, habe allerdings keine unmittelbaren Durchgriffsrechte gegenüber dieser. Das Sparkassengesetz sehe Eingriffsbefugnisse des Trägers nicht vor. Eine Abschöpfung von Gewinnen würde mittel- bis langfristig die wirtschaftliche Existenz des Kreditinstituts gefährden, woran auch der Steuerzahler kein Interesse haben könne. Darüber hinaus setze die Bankenaufsicht zunehmend härtere Eigenkapitalanforderungen an alle Kreditinstitute durch. Ungeachtet dessen seien deren Gewinne wirtschaftlichen Schwankungen unterworfen, mit denen nicht sicher gerechnet werden könne, und daher mit einer verlässlichen Einnahme wie der Grundsteuer nicht zu vergleichen. Zu einer erdrosselnden Wirkung hätten die Kläger konkret nichts vorgetragen. Auch objektiv seien Anhaltspunkte dafür, dass die auf der Grundlage des Hebesatzes in Höhe von 995 v. H. festgesetzte Grundsteuer von den Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen nicht mehr aufgebracht werden könne, nicht vorhanden. Schließlich betont die Beklagte wie im Widerspruchsbescheid, dass weniger als 8 % aller Steuerpflichtigen Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt und davon nur ein Bruchteil geltend gemacht habe, die Nachforderung, die sich aus der Erhöhung ergeben habe, nicht entrichten zu können. Solchen – vereinzelt durchaus möglichen – erheblichen Belastungen könnte gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses im Einzelfall nach § 227 AO ganz oder teilweise begegnet werden. Mit amtlicher Bekanntmachung vom 06.01.2020, die am 11.01.2020 in der Offenbach-Post veröffentlicht worden ist, hat die Beklagte die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 27 Abs. 3 GrStG festgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bekanntmachung wird auf Bl. 168 der Gerichtsakte Bezug genommen. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2020 hat die Beklagte für das Jahr 2021 den Hebesatz der Grundsteuer B auf 895 v. H. gesenkt und mit an die Kläger gerichtetem, hier nicht streitgegenständlichem Grundsteuerbescheid vom 11.01.2021 die Grundsteuer für dieses Jahr auf 204,56 EUR festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.