Urteil
4 A 612/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0306.4A612.17.00
27Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Grundsteuer B. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in … 3 Mit Bescheid aus dem Jahr 1974 setzte das Finanzamt … hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks gegenüber dem Kläger einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von 149,45 DM fest. 4 Die Beklagte erließ aufgrund eines Beschlusses der Ratsversammlung vom 13. Oktober 2016 (RV-97/2016) am 21. Oktober 2016 eine 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom 18. Dezember 2015. In § 1 Ziff. 1 Lit. b) dieser Satzung regelte sie, dass der Hebesatz für die Grundsteuer hinsichtlich von Grundstücken (Grundsteuer B) 690 v.H. beträgt. Die 1. Nachtragssatzung sieht in § 2 ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 vor. 5 Die Beklagte normierte zusätzlich in ihrer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vom 4. April 2017 unter § 3 Ziff. 1 Lit. b) einen Hebesatz der Grundsteuer B in Höhe von „690 %“. 6 Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundsteuer B für das Jahr 2017 in Höhe von 527,22 € fest. Hierbei legte sie einen Messbetrag von 76,41 € sowie einen Hebesatz von 690 Prozent zugrunde. Der Bescheid enthielt vier Fälligkeitsdaten (15.02.2017, 15.05.2017, 15.08.2017 sowie 15.11.2017), an denen jeweils ein Betrag in Höhe von 131,82 € bzw. 131,80 € zu zahlen sei. Die Beklagte teilte dem Kläger zudem mit, dass der Bescheid als Dauerbescheid ergehe und auch für die Folgejahre gültig sei. Insoweit gab die Beklagte die vorgenannten Fälligkeitsdaten hinsichtlich des Tages und des Monats auch für die Folgejahre an. 7 Hiergegen erhob der Kläger am 25. Januar 2017 Widerspruch. Es mangele bereits an einem wirksamen Beschluss der Ratsversammlung über die 1. Nachtragssatzung. Die Steuererhöhung sei nämlich evident unsachlich und verstoße daher gegen das Willkürverbot. 8 Die Erhöhung des Hebesatzes verstoße außerdem gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (sog. Non-Affektationsprinzip, § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz), da sie ausdrücklich der Finanzierung der im Voraus eindeutig bestimmbaren Personalkosten der Beklagten im Bereich der Kinderbetreuung diene. 9 Die Erhöhung sei darüber hinaus unzulässig, da ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen sei, der einer i.S.d. § 75 GO ordnungsgemäß, nämlich wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung widerspreche. Es liege ein unvertretbarer Mittelverbrauch vor. Nach § 76 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 GO seien die erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für Leistungen und (erst) im Übrigen durch Steuern zu beschaffen. Die Gemeinde habe die Möglichkeit zur Erhöhung der KiTa-Gebühren nicht ausgeschöpft, bevor sie die Grundsteuer erhöht habe. Dies verstoße auch gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach die Benutzungsgebühren so zu bemessen sind, dass die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Durch die rechtswidrige Erhöhung der Grundsteuer würden mehr Einnahmen erzielt, als durch Gebühren erzielt werden könnten. Die Personalkosten seien noch gar nicht entstanden, da die entsprechenden Stellen noch nicht besetzt seien. 10 Der Grundsteuer B komme in Verbindung mit dem neu geregelten Hebesatz eine Erdrosselungswirkung zu, weswegen der Kläger in Art. 14 GG verletzt sei. Die Erhöhung des Hebesatzes könne dazu führen, dass der Erwerb von Grundeigentum zurückgehe. Eigentümer könnten zudem zur Veräußerung ihrer Immobilien gezwungen sein. 11 Die Erhöhung des Hebesatzes verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Eine kausale Verknüpfung von der Höhe nach volatiler Einheitswerte mit der Kompensation kommunaler Aufwendungen für die Kinderbetreuung sei nicht sachgerecht und daher rechtswidrig. 12 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei verletzt, da sich die Grundsteuer wegen ihrer Bemessungsgrundlage derzeit in einem verfassungswidrigen – weil gleichheitswidrigen – Zustand befinde. Es mangele dem Bescheid daher an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die Grundsteuererhöhung sei auch unverhältnismäßig, da die Gemeinde Mehreinnahmen in Millionenhöhe erziele. 13 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017 als unbegründet zurück. Die 1. Nachtragssatzung sowie der dazugehörige Beschluss der Ratsversammlung vom 13. Oktober 2016 (RV-97/2016) seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 GemHVO-Doppik (Non-Affektationsprinzip) liege nicht vor. Eine diesem Grundsatz entgegenstehende Zweckbindung sei nur aufgrund eines Gesetzes oder einer besonderen Regelung im Haushaltsplan möglich. Eine solche Regelung sei weder in der 1. Nachtragssatzung noch in dem Haushaltsplan getroffen worden. Sie ergebe sich auch nicht aus dem Ratsbeschluss, der ohnehin keine rechtliche Zweckbindung erzeugen könne. Es sei allein Teil der politischen Darstellung, dass zusammen mit der Qualitätsoffensive für die Kinderbetreuung – die Mehrkosten zur Folge habe – zugleich über die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer entschieden worden sei. 14 Die Steuererhöhung sei auch nicht willkürlich. Angesichts der Haushaltslage der Beklagten könne keine Rede davon sein, dass die durch die streitgegenständliche Grundsteuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich seien. Die Mehreinnahmen dienten keinesfalls der Kapitalbildung. Es seien zudem alle maßgeblichen Belange bei der Beschlussfassung abgewogen worden. 15 Ebenso liege kein Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze in Gestalt von § 75 GO sowie den haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz aus § 76 Abs. 2 GO vor. 16 Der Kläger hat am 13. Oktober 2017 Klage erhoben. 17 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, dass mit dem maßgeblichen Ratsbeschluss (RV-97/2016) eine verbindliche Zweckbindung getroffen worden sei, die bei der Erhebung einer Steuer unzulässig sei. Die Beklagte habe in dem Beschluss deutlich gemacht, dass die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ausschließlich der Finanzierung der „Qualitätsoffensive für die Kindertagesbetreuung“ diene. Dies offenbare sich auch an den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, nach denen sich die Beklagte „ausweislich der Beschlussvorlage bei der Festsetzung des Hebesatzes an konkreten finanziellen Bedürfnissen der Stadt“ orientiert habe. 18 Die Hebesatzerhöhung sei willkürlich, da sie evident unsachlich sei. Die Beklagte habe bei der Erhöhung zugrunde gelegt, dass im Bereich der „Qualitätsoffensive für die Kindertagesbetreuung“ im Jahr 2017 bereits alle Stellen besetzt werden, was tatsächlich jedoch nicht geschehen sei. Die Beklagte habe zudem erhebliche Mehreinnahmen im Bereich der Gewerbesteuer unberücksichtigt gelassen, die dem allgemeinen Haushalt der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. In der Gesamtschau sei die Erhöhung der Grundsteuer daher zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nicht erforderlich gewesen. 19 Es ergebe sich zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Einheitsbewertungsverfahrens, die daraus resultiere, dass das Verfahren eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen darstelle, verschärfe die Anhebung der Grundsteuersätze diese Ungleichbehandlung noch. 20 Die Beklagte habe es zudem unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Abwägung aller betroffenen Interessen einen Grundsteuerhebesatz zu bestimmen. Erhöhte Steuereinnahmen der Gewerbesteuer sowie Zuschüsse des Landes für die Kindertagesstätten in …seien in die Betrachtung nicht einbezogen worden. Auf Ausgabenseite seien die nicht besetzten Stellen nicht berücksichtigt worden. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der angegriffene Bescheid sowie die ihm zugrundeliegende Rechtsgrundlage seien rechtmäßig. Die Beklagte verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. 26 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 27 I. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. 28 Der angefochtene Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 1. Der Bescheid der Beklagten findet in §§ 1 Abs. 1, 2 Ziff. 2, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) i.V.m. § 1 Ziff. 1 Lit. b) der Satzung der Stadt … über die Festsetzung der Hebesätze vom 18. Dezember 2015 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 21. Oktober 2016 (nachfolgend: 1. Nachtragssatzung) seine Rechtsgrundlage. 30 Die Festsetzung des Hebesatzes in Gestalt der 1. Nachtragssatzung ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. 31 Zunächst ergeben sich keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. 32 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes gilt zunächst Folgendes: Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch § 25 Abs. 1 GrStG konkretisiert. Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 42 f. m.w.N.; siehe auch VG Schleswig, Urteil vom 04. Mai 2016 – 4 A 141/14 - m.V.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – 8 C 32/90 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2007 – 4 ZB 06.2567 –, Rn. 10, juris). 33 Im Rahmen des Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinde ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, steht es der Gemeinde – durch ihre Ratsversammlung – also zu, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entschließungsspielraums, der oftmals als „Satzungsermessen“ bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des „Satzungsermessens“ für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 44, juris). Eine Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte findet nicht statt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 46, juris; VG Schleswig, Urteil vom 04. Mai 2016 – 4 A 141/14). Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 14 A 2761/12 –, Rn. 6, juris). 34 Die streitgegenständliche 1. Nachtragssatzung genügt diesen Maßgaben. Sie ist nach Auffassung der Kammer mit dem maßgeblichen höherrangigen Recht vereinbar. 35 a) Die 1. Nachtragssatzung verstößt insbesondere nicht gegen das (gemeindliche) Haushaltsrecht. 36 aa) Der Kläger beruft sich insoweit erfolglos auf eine Unvereinbarkeit der 1. Nachtragssatzung mit dem in § 7 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) sowie in § 8 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), § 7 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) bzw. § 19 Ziff. 1 der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) zum Ausdruck kommenden Haushaltsgrundsatz, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (sog. „Non-Affektationsprinzip“) und Beschränkungen der Mittelverwendung nur durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen werden dürfen. 37 Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte durch die 1. Nachtragssatzung eine gegen die vorgenannten Normen verstoßende unzulässige „Zwecksteuer“ eingeführt habe, was aus der Begründung des Beschlusses der Ratsversammlung über die 1. Nachtragssatzung vom 13. Oktober 2016 (RV-97/2016) folge. Er verkennt hierbei indes, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Hebesatzsatzung schon nicht auf die Motive der Ratsversammlung bei der Beschlussfassung ankommt. Gegenstand der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung ist nämlich die gemeindliche Satzung als solche, also das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens. Die subjektiven Vorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; nur die objektive Unvereinbarkeit des sachlichen Inhalts der Norm mit dem höherrangigen Recht führt zu ihrer Ungültigkeit der Hebesatzung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. September 1989 – 4 A 698/84 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). 38 Daher gilt, dass allenfalls eine rechtsverbindliche (gesetzliche) Regelung – als Ausfluss des Rechtssetzungsverfahrens – eine Zweckbindung herzustellen vermag, die im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich ist. Einerseits enthält die Hebesatzsatzung in Gestalt der 1. Nachtragssatzung selbst keine solche Zweckbindung, andererseits dienen die von dem Kläger in Bezug genommenen Motive der Ratsversammlung lediglich der Begründung für die Erhöhung des Hebesatzes, ohne zugleich eine rechtsverbindliche Verwendungsentscheidung zu treffen. Damit fehlt es insgesamt an einer rechtlich verbindlichen Zweckbindung für das Steueraufkommen aus der (erhöhten) Grundsteuer B. 39 Anzumerken bleibt, dass selbst eine normierte Zweckbindung nicht per se unzulässig ist. Dies ergibt sich bereits aus den vorgenannten Haushaltsgesetzen und -ordnungen. Danach dürfen Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit die Zweckbestimmung gesetzlich ausgestaltet ist (vgl. etwa Art. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes – StrFinG). Daraus folgt, dass selbst eine gesetzliche Zweckbindung nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung über den Hebesatz der Grundsteuer B führen würde. Daneben ist zu beachten, dass die benannten Regelungen das Budgetrecht des parlamentarischen Gesetzgebers sichern. Entsprechend dieses Zwecks vermag ein Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung regelmäßig allein die Rechtswidrigkeit der die Mittelverwendung einschränkenden Regelung hervorzurufen. Die der Steuererhebung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, die lediglich den Zufluss finanzieller Finanzmittel regeln, werden hierdurch jedoch nicht ohne Weiteres rechtswidrig (so auch Musil, Steuerbegriff & Non-Affektationsprinzip, DVBl. 2007, S. 1526, 1531). 40 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 KAG, demzufolge das Aufkommen einzelner Steuern – ausnahmslos – nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden darf, im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Norm regelt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ausschließlich die Erhebung kommunaler Verbrauchs- und Aufwandsteuern, weswegen ihr Anwendungsbereich hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer nicht eröffnet ist. 41 bb) Der Kläger beruft sich zudem erfolglos darauf, dass ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO vorliege. Hiernach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit sonstige Finanzmittel nicht ausreichen. Das in dieser Vorschrift normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber Leistungsentgelten vermag nicht dazu zu führen, dass die Bemessung der Hebesätze i.S.d. § 25 Abs. 1 GrStG durch die Ausschöpfung einer landesrechtlich zulässigen Gebührenerhebung für staatliche Leistungen beschränkt wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG, gewährt dem Landesgesetzgeber nämlich keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 61, juris). Erfolglos muss gleichsam die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers bleiben, dass die Beklagte gegen § 6 Abs. 1 und 2 KAG verstoße, da sie nicht vollumfänglich kostendeckende Gebühren für den Betrieb der Kindertagesstätten erhebe. Im Rahmen der Steuererhebung ist § 6 KAG nicht anwendbar, da diese Vorschrift ausschließlich die Erhebung sog. Benutzungsgebühren (§ 4 Abs. 1 Alternative 2 KAG) regelt. Es handelt sich überdies um eine landesrechtliche Vorschrift, welche die bundesgesetzlich ausgestaltete Grundsteuererhebung mangels dahingehender Kompetenz des Landesgesetzgebers nicht einzuschränken vermag. 42 Es kann demzufolge dahinstehen, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung zwingend ist oder es sich dabei im Wesentlichen um eine „programmatische Finanzierungsregel“ handelt, die der gerichtlichen Nachprüfung ihrer Natur nach grundsätzlich nicht zugänglich ist. Hierüber wäre im Übrigen allenfalls nach einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und einem daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, Rn. 48, juris). Die aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO folgende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Steuerpflichtigen nämlich kein individuelles, einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes. Dementsprechend führt eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten auch nicht zu einer Nichtigkeit der Hebesatzsatzung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, Rn. 3, juris). 43 cc) Schließlich vermag sich der Kläger nicht erfolgreich auf einen Verstoß der Satzung gegen den in § 75 Abs. 2 GO verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berufen. Dieser Grundsatz billigt der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum dahingehend zu, die Art und Weise seiner Anwendung selbst zu gestalten. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums liegen dort, wo eine erkennbare Unvernunft oder ein Missbrauch beginnt. Die Überwachung der Einhaltung dieses Grundsatzes obliegt – entsprechend des Vorstehenden – der Kommunalaufsicht, weswegen der Kläger insoweit selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 GO keine Verletzung eines subjektiven Rechtes zu rügen vermag. Ungeachtet dessen ist hier nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren Entscheidungsspielraum „in nicht mehr vertretbarer Weise“ überschritten hat. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass ihre Entscheidung mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftlichkeit schlechthin unvereinbar ist (s. hierzu Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, KVR SH / GO, Stand: Mai 2018, § 75 GO, Rn. 15). 44 b) Die 1. Nachtragssatzung ist zudem mit dem maßgeblichen Steuerrecht vereinbar. 45 aa) Die in der Satzung der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Hebesatzes verstößt zunächst nicht deswegen gegen die Vorgaben des § 25 Abs. 2 GrStG, weil sie ohne zeitliche Befristung vorgenommen worden ist. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr explizit eine für mehrere Jahre erfolgende Festsetzung der Hebesätze. Zwar kann ein Hebesatz hiernach längstens für den laufenden Hauptveranlagungszeitraum Gültigkeit haben; dies steht aber einer Festlegung des Hebesatzes ohne eine zeitliche Befristung nicht entgegen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 51, juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 –, Rn. 10, juris). Dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 GrStG lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Satzungsgeber bereits bei der Festlegung des Hebesatzes eine exakte zeitliche Definition des Endzeitpunktes der Gültigkeit des jeweiligen Hebesatzes in die Satzung aufzunehmen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 10, juris). 46 bb) Die Höhe des satzungsmäßig festgeschriebenen Hebesatzes von 690 % ist ebenfalls mit dem Grundsteuergesetz vereinbar. Nach § 25 Abs. 1 GrStG ist die Gemeinde bei der Festsetzung des Hebesatzes frei. Das Grundsteuergesetz sieht insbesondere keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz dieses Hebesatzes vor. Der Landesgesetzgeber ist gemäß § 26 GrStG zwar berechtigt, einen solchen festzulegen. Hiervon hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Länder besteht keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Ermächtigung zum Erlass einer derartigen Vorschrift (VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 K 684/15.WI –, Rn. 24, juris, m.w.N.). 47 c) Schließlich verstößt die streitgegenständliche 1. Nachtragssatzung auch nicht gegen verfassungsrechtliche Normen. 48 Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Aus der Verfassung ist ein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz nicht herzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 28/16 –, Rn. 4, juris). Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 28/16 –, Rn. 4, juris, m.V.a.: BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 <139 ff.> zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer). 49 aa) Die Grundsteuer wirkt in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht erdrosselnd. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen das verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot ist insoweit nicht feststellbar. Grundsätzlich schützt Art. 14 Absatz 1 GG ohnehin nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten Betroffene übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (VG Gelsenkirchen Urteil vom 12. April 2013 – 5 K 3283/12, BeckRS 2013, 51043, beck-online). Von einer Erdrosselungssteuer kann indes erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, Rn. 9, juris) und die Hebesatzerhöhung somit dazu führt, dass die von ihr Betroffenen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage sind, das Grundstückseigentum zu behalten (Lange, Der Kampf um die Hebesätze, NVwZ 2015, 695, beck-online; s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 –, Rn. 12, juris). Einzelfällen kann gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO ganz oder teilweise begegnet werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 9, juris). 50 Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes auf 690 % ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 17. August 2017 – 5 K 3626/16 –, Rn. 62, juris, zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 920 v.H., m.V.a. VG Arnsberg zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 875 v.H., Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 K 2857/16 -; ferner VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2016 - 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15 - zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 855 v.H., VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - zu einem Hebesatz von 850 v.H. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - zu einem Hebesatz von 825 v.H.). Vielmehr kann die Grundsteuer auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes zur Überzeugung der Kammer erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. Es ist seitens des Klägers weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Grundstückseigentümer in aufgrund der erhöhten Grundsteuer, die für Eigentümer von Einfamilienhäusern eine monatliche finanzielle Zusatzbelastung von durchschnittlich zwischen 9,56 € (Baujahr 1953) und 22,08 € (Baujahr 2011) verursacht, im Allgemeinen und nicht nur im Einzelfall zu einem Verkauf ihrer Grundstücke gezwungen sind. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es im Zuge der Erhöhung des Hebesatzes nicht zu einer wesentlichen zahlenmäßigen Steigerung von Erlassanträgen im Sinne von § 227 AO gekommen ist, was gegen eine regelhafte finanzielle Überforderung der Grundstückseigentümer spricht. Im Übrigen ist selbst für den Kläger als einzelnen Steuerpflichtigen eine erdrosselnde Wirkung nicht ersichtlich. Die Grundsteuer hat sich für ihn von 366,76 € auf 527,66 € und somit um 13,40 € monatlich erhöht. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers hierdurch derart überfordert wird, dass er zur Veräußerung seines Grundbesitzes gezwungen wäre. Er hat hierzu auch nichts vorgetragen. 51 bb) Die Festschreibung der Hebesätze in der 1. Nachtragssatzung verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleitete allgemeine Willkürverbot (s. hierzu Maunz/Dürig/P. Kirchhof, 84. EL August 2018, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 264; Zuck, Verfassungsbeschwerde, 2. Kapitel. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde Rn. 405, beck-online). Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine Grundsteuererhöhung dann evident unsachlich und somit willkürlich, wenn die dadurch erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 ZB 12.2144 –, Rn. 14, juris; s. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, Rn. 10, juris). Dies ist angesichts der hohen Schuldenlast der Beklagten vorliegend ersichtlich nicht der Fall (siehe Strukturdaten der Stadt …, Ausgabe 2018: http://www .....de/media/custom/ 2306_5188_1.PDF?1527233969, Defizit von -61.820.171 € im Jahr 2015 sowie defizitärer Haushalt im Jahr 2017 ausweislich der Beschlussvorlage RV-3/2017). Insoweit trägt die Argumentation des Klägers, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Hebesätze im Haushaltsjahr 2017 vorgesehene, aber tatsächlich noch nicht besetzte Stellen im Bereich der Kindertagesbetreuung und erzielte Mehreinnahmen im Bereich der Gewerbesteuer außer Acht gelassen habe, nicht. Diese lediglich punktuelle Betrachtung einzelner Haushaltspositionen ist nach den vorgenannten Maßgaben nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. 52 cc) Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des verfassungsrechtlich abgeleiteten sog. „Äquivalenzprinzips“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung eines Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen des Staates. Hiernach muss im Sinne des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes im Einzelfall stets ein angemessenes Verhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger gewahrt bleiben (KAG SH, Praxis der Gemeindeverwaltung, § 1, Ziff. 3.2.2). Dieses Prinzip ist indes bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Steuer unbeachtlich, da die Steuererhebung gerade keine Gegenleistungen voraussetzt, vgl. § 3 Abs. 1 AO (FG Bremen, Urteil vom 09. Juni 2010 – 3 K 57/09 (1) –, Rn. 136; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. August 2013 – 5 K 2475/13 –, Rn. 71, jeweils juris). 53 dd) Die 1. Nachtragssatzung leidet schließlich auch nicht deswegen an einem materiellen Satzungsfehler, weil die Erhöhung des Hebesatzes eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ermittlung des Einheitswertes (siehe §§ 19 ff. des Bewertungsgesetzes - BewG) perpetuieren würde. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Einheitswertfeststellung ausschließlich im Rahmen des insoweit maßgeblichen und hier nicht streitgegenständlichen Grundsteuermessbescheides zu bewerten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des von dem Kläger kontextual in Bezug genommenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Einheitswertes eine Anwendbarkeit der derzeit geltenden Rechtsnormen für fünf Jahre nach Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angeordnet worden ist (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, Rn. 178, juris). 54 2. Ist nach alledem die streitgegenständliche 1. Nachtragssatzung nicht zu beanstanden, so weist auch der angegriffene Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf. 55 a) Das erkennende Gericht hat insbesondere keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides; solche sind mit der Klage auch nicht geltend gemacht. 56 b) Der streitgegenständliche Bescheid ist überdies materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Ziff. 2, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 1 Ziff. 1 Lit. b) der 1. Nachtragssatzung liegen vor. 57 Die Beklagte hat die Grundsteuer im Sinne von § 2 Ziff. 2 GrStG für das Grundstück des Klägers festgesetzt. Eine gesetzliche Steuerbefreiung für den Grundbesitz des Klägers nach § 3 GrStG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem Kläger handelt es sich i.S.d. § 10 Abs. 1 GrStG auch um den richtigen Steuerschuldner, da ihm ausweislich des maßgeblichen Grundsteuermessbescheides vom 14. August 1974 der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet worden ist. 58 Die Festsetzung entspricht zudem den Anforderungen des § 27 Abs. 1 GrStG. Hiernach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Ferner gilt, dass die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre desjenigen Zeitraums festgesetzt werden kann, für den der Hebesatz der Grundsteuer festgesetzt ist. Die Beklagte hat die Grundsteuer gegenüber dem Kläger für das Jahr 2017 sowie für die Folgejahre festgesetzt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der unbefristeten mehrjährigen Gültigkeit des Hebesatzes (s.o.) keinen Bedenken. 59 Schließlich hat die Beklagte den festzusetzenden Betrag auch korrekt berechnet (76,41 € x 690 v.H. = 527,22 €). 60 II. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.