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Urteil

2 K 839/22, 2 K 839/22.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beamten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Verhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung einer Besoldung bis A 13 sind, anerkannt. (Rn.13) 2. Die mit dem Berufsbild des Fotografen verbundenen Aufgaben sind mit den im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrbestehenden Anforderungen nicht ansatzweise vergleichbar. (Rn.15) 3. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beamten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Verhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung einer Besoldung bis A 13 sind, anerkannt. (Rn.13) 2. Die mit dem Berufsbild des Fotografen verbundenen Aufgaben sind mit den im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrbestehenden Anforderungen nicht ansatzweise vergleichbar. (Rn.15) 3. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine vorherige Tätigkeit als freiberuflicher Fotograf bei der erstmaligen besoldungsrechtlichen Stufenfestsetzung Berücksichtigung findet, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung von Erfahrungszeiten kann nicht auf §§ 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG gestützt werden. Hiernach werden Beamten und Soldaten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldung bis A 13 sind, anerkannt. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d.h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV; Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2021 – 2 K 1197/20.KO –, n.v. m.w.N.). Gemessen hieran hat die Beklagte das Vorliegen der Gleichwertigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die vorangegangene Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Fotograf ist im Kern eine künstlerische und als solche gänzlich verwaltungsfern. Die mit dem Berufsbild des Fotografen verbundenen Aufgaben sind mit den im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten bestehenden Anforderungen (u.a. Beschaffungswesen, Rechtsanwendung, Verwaltungsaufgaben) nicht ansatzweise vergleichbar. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass die Tätigkeit als Fotograf nicht der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, sondern derjenigen des kunstwissenschaftlichen Dienstes zugeordnet ist. Dass Fotografen in dieser Laufbahn des kunstwissenschaftlichen Dienstes regelmäßig ebenfalls in der Besoldungsstufe A 6 eingruppiert sind, führt für sich genommen nicht zur Annahme der Gleichwertigkeit. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umkehrschluss der Ziff. 28.1.1.5 BBesGVwV, wonach insbesondere (Hervorhebung durch das Gericht) die in einer niedrigeren Laufbahngruppe erbrachten Dienstzeiten nicht gleichwertig sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass allein die Zugehörigkeit zweier Laufbahnen zu derselben Laufbahngruppe die den verschiedenen Laufbahnen zugeordneten Tätigkeiten nicht ohne Weiteres als gleichwertig erscheinen lässt. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte missverstehe das gesetzliche Merkmal der Gleichwertigkeit und stelle in unzulässiger Weise auf die konkrete Fachrichtung der ausgeübten Tätigkeit ab, verfängt dies nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung der abstrakten Aufgabenbilder eines (freiberuflichen) Fotografen und eines Beamten im mittleren nichttechnischen Dienst der Bundeswehr betrifft nicht die konkrete Fachrichtung oder Funktion, sondern die an die Tätigkeit zu stellenden laufbahnbezogenen Anforderungen. Die Fachrichtung wäre demgegenüber dann angesprochen, wenn die Beklagte beispielsweise Verwaltungstätigkeiten in verschiedenen rechtlichen Sachgebieten einander gegenübergestellt hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall; vielmehr hat die Beklagte zutreffenderweise das abstrakte Grundanforderungsbild beider Tätigkeiten in den Blick genommen. 2. Ein Anerkennungsanspruch folgt auch nicht auch § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Hiernach können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Das Merkmal der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum einräumt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 38). Dem Dienstherrn ist lediglich bei der Frage, in welchem Umfang diese förderlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, Ermessen eingeräumt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25. November 2016 – 13 K 3843/15 –, juris Rn. 28). Eine Tätigkeit ist „förderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 31; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 L 53/13 –, juris, Rn. 37). Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Die Einstufung nach § 27 BBesG erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –, juris Rn. 12). Die Anerkennung als förderliche Zeit setzt nicht voraus, dass die vorherige Beschäftigung mit der späteren beruflichen Tätigkeit gleichwertig ist. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, die zwischen der gebundenen Entscheidung über die Anerkennung gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG und der Ermessensentscheidung über die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 42 - 47). Ausgehend hiervon ist eine Förderlichkeit zu verneinen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Tätigkeit als freiberuflicher Fotograf dem Kläger die Dienstausübung in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes – losgelöst von dem derzeit konkret besetzten Dienstposten – ermöglichen oder vereinfachen könnte. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten nicht entgegenzutreten, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3. Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.479,12 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Zwischen den Beteiligten steht die erstmalige besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung des Klägers im Streit. Mit Wirkung vom 18. Februar 2022 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) ernannt. Zuvor hatte er vom 1. Februar 2015 bis zum 1. März 2020 als freiberuflicher Fotograf gearbeitet. Mit Bescheid vom 3. Mai 2022 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung zum 1. Februar 2022 die Besoldungsstufe 1 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger verfüge nicht über anerkennungsfähige vordienstliche Erfahrungszeiten. Die Tätigkeit als freiberuflicher Fotograf entspreche nach Wertigkeit und Schwierigkeit nicht der Tätigkeit im Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Dienstes, sodass es an der erforderlichen Gleichwertigkeit fehle. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Mai 2022 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, die Tätigkeit als Fotograf entspreche derjenigen des Eingangsamtes im mittleren nichttechnischen Dienst. Gemäß Ziff. 754 Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung werde der Fotograf im mittleren Dienst der Laufbahn Kunstwissenschaftlicher Dienst zugeordnet. Zudem sei dem Bewerbungsportal der Bundeswehr zu entnehmen, dass Fotografen regelmäßig in den Besoldungsgruppen A6-A8 bzw. den Entgeltgruppen E6 eingestellt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Einer Anerkennung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) stehe die fehlende Gleichwertigkeit entgegen. Beamte im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung seien unter anderem mit der Versorgung der Streitkräfte mit Personal und Material, der sonstigen Bedarfsdeckung sowie der Zahlungsabwicklung über das öffentliche Haushaltswesen befasst. Dies erfordere ein Grundverständnis für die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bearbeitung von Sachverhalten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Schließlich werde den Beamten die Kenntnis der Ablauforganisation in der öffentlichen Verwaltung abverlangt. Der Beruf des Fotografen weise keine wesentlichen Übereinstimmungen mit diesem Aufgabenprofil auf und werde aus diesem Grund auch dem kunstwissenschaftlichen Dienst zugeordnet. Auch eine Anerkennung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG scheide aus, da die Tätigkeit als Fotograf für die Verwendung nicht förderlich sei. Es handele sich um ein verwaltungsfernes Berufsbild; die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien in der Verwendung im mittleren nichttechnischen Dienst nicht förderlich einbringbar. Mit der am 29. August 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er aus, die Anerkennungsfähigkeit folge jedenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Die Beklagte fehlinterpretiere das Merkmal der Gleichwertigkeit. Dieses stelle nicht auf die Fachrichtung und Funktion, sondern auf die Wertigkeit und Schwierigkeit ab. Die so zu verstehende Gleichwertigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Tätigkeit als Fotograf auch im kunstwissenschaftlichen Dienst dem mittleren Dienst zugeordnet werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 zu verpflichten, die Zeit als freiberuflicher Fotograf vom 1. Februar 2015 bis zum 1. März 2020 bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, die Klage abzuweisen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.