Urteil
3 K 5256/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0927.3K5256.16.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 verpflichtet, über die Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger vom 17.09.2001 bis zum 31.05.2003 sowie vom 01.04.2004 bis zum 15.02.2006 und damit einhergehend über die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 verpflichtet, über die Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger vom 17.09.2001 bis zum 31.05.2003 sowie vom 01.04.2004 bis zum 15.02.2006 und damit einhergehend über die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1981 geborene Kläger steht als Umweltoberinspektor in einem Beamtenverhältnis auf Probe zu dem beklagten Land. Er ist bei der Bezirksregierung Köln im Dezernat 00, einem der Umweltdezernate, tätig. Er begehrt die Neufestsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten als Schornsteinfeger. Der Kläger erlangte im Jahre 1998 den Hauptschulabschluss und absolvierte in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 28.06.2001 eine Ausbildung zum Schornsteinfeger. Vom 17.09.2001 bis zum 31.05.2003 war er bei dem Bezirksschornsteinfegermeister X. N. als Schornsteinfegergeselle angestellt. Vom 02.06.2003 bis zum 31.03.2004 leistete er den Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 15.02.2006 war er erneut bei dem Bezirksschornsteinfegermeister X. N. als Schornsteinfegergeselle angestellt. Parallel zu dieser Tätigkeit besuchte er die Meisterschule. Am 03.05.2005 erwarb er den Meistertitel im Schornsteinfegerhandwerk. Ab dem 03.05.2005 war er entsprechend als Schornsteinfegermeistergeselle angestellt. Am 01.03.2006 nahm der Kläger das Studium der Umwelt- und Hygienetechnik an der Fachhochschule H. -G. auf, welches er am 21.06.2010 mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur (FH) beendete. Vom 04.04.2011 bis zum 30.04.2013 arbeitete er als Projekttechniker bei der Firma L. . Mit Schreiben vom 15.08.2013 bewarb er sich bei dem beklagten Land als Umweltoberinspektoranwärter. Mit Wirkung vom 01.12.2013 wurde der Kläger gemäß der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land NRW“ zum Umweltoberinspektoranwärter ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem beklagten Land berufen. Beschäftigt war er dabei zunächst bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW, unmittelbar zugewiesen war er der Bezirksregierung Köln. Zum 01.05.2014 wurde er – wie die anderen Umweltoberinspektoranwärter – aus dienstlichen Gründen an die Bezirksregierung Köln versetzt. Am 26.02.2015 bestand er die vorgeschriebene Laufbahnprüfung und schloss den Vorbereitungsdienst ab. Mit Wirkung vom 27.02.2015 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Umweltoberinspektor, Besoldungsgruppe A 10, ernannt. Im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufe richtete die Bezirksregierung Köln am 13.07.2015 eine interne Anfrage an das Dezernat 00, inwieweit die Tätigkeit des Klägers bei der Firma L. für die Tätigkeit als Umweltoberinspektor als förderlich einzustufen sei. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte das Dezernat 00 mit, die volle Anrechenbarkeit der Tätigkeit bei der Firma L. werde befürwortet. Darüber hinaus solle nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfegermeister als zuträglich betrachtet werde. Hierbei habe der Kläger Erfahrung mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV und der TA Luft sammeln können, die bei der Beurteilung/ Überwachung von Luftemissionen der chemischen Industrie von Vorteil seien. Mit Bescheid vom 11.09.2015, zugestellt am 17.09.2015, setzte die Bezirksregierung Köln gemäß § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW die Erfahrungsstufe des Klägers fest. In dem Festsetzungsbescheid heißt es, für den Kläger werde mit Wirkung vom 01.02.2015 ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt. Die Stufe 4 werde zum 01.01.2016 erreicht. Als Erfahrungszeiten berücksichtigt worden seien der Zivildienst des Klägers sowie die Beschäftigung bei der Firma L. Filtersysteme. Weitere anerkennungsfähige Zeiten seien nicht nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 14.10.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Erfahrungsstufe. Er reichte eine Bescheinigung über die Beschäftigung als Schornsteinfeger sowie eine Auflistung der im Rahmen der Schornsteinfegeranstellung ausgeübten Tätigkeiten ein. Auf den Widerspruch des Klägers wandte sich die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 05.11.2015 an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (im Folgenden: MKULNV) mit der Bitte, zuständigkeitshalber gemäß § 28 ÜBesG NRW über die Anerkennungsfähigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger zu entscheiden. Das MKULNV nahm mit Schreiben vom 23.12.2015 Stellung: Die Tätigkeiten, die der Kläger als Schornsteinfegergeselle durchgeführt habe, gehörten originär zu dem Handwerksberuf. In deren Rahmen kämen zwar u.a. immissionsschutzrechtliche Vorschriften zum Tragen, allerdings seien die in diesem Zusammenhang zu erledigenden Tätigkeiten eines Schornsteinfegergesellen im Hinblick auf Qualität und Quantität nicht als gleichartig zu denen eines Sachbearbeiters/ einer Sachbearbeiterin im gehobenen technischen Dienst der Umweltverwaltung anzusehen. Hier obliege dem Kläger bei der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Ermessensausübung mitunter eine gewisse Entscheidungsbefugnis, insbesondere bei der Genehmigung und Überwachung von großen und/ oder komplexen industriellen Anlagen. Von einer Gleichartigkeit der Tätigkeiten in Bezug auf Aufgabenzuschnitt und insbesondere Niveau könne daher nicht ausgegangen werden (Ziffer 1.3.8. des Runderlasses d. Finanzministeriums – B 2100-136.1-IV 1 v. 10.01.2014). Soziale Kompetenzen könnten bei der Beurteilung der Förderlichkeit nicht berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeiten des Klägers als Schornsteinfeger seien nicht förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW. Der Kläger hat am 14.06.2016 Klage erhoben. Er macht geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW (entspricht § 28 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW) seien erfüllt. Insbesondere liege das Merkmal der Förderlichkeit vor. Zunächst habe die Bezirksregierung bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit als Schornsteinfeger förderlich sei, zu Unrecht nur auf den konkret als erstes ausgeübten Dienstposten im Dezernat 00 abgestellt, abzustellen sei jedoch auf die gesamte künftige dienstliche Tätigkeit. Darüber hinaus komme es auf eine Gleichartigkeit der Tätigkeiten entgegen der Einschätzung des beklagten Landes nicht an. Die Gleichartigkeit der Tätigkeiten sei lediglich Voraussetzung für eine Verkürzung der Probezeit. Insgesamt habe der Kläger als Schornsteinfeger zahlreiche Regelungen zu berücksichtigen gehabt, die er auch als Umweltoberinspektor in Dienstes des beklagten Landes anzuwenden habe. Dies ergebe sich auch aus der mit der Klagebegründung vorgelegten Aufstellung. Außerdem habe er während der Schornsteinfegertätigkeit Kenntnisse z.B. in der Bewertung von Anlagen erworben, die ihm als Umweltoberinspektor von Nutzen seien. Es liege ein Ermessensnichtgebrauch seitens des beklagten Landes vor, da dieses nicht einmal das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erkannt habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 11.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 zu verpflichten, über die Berücksichtigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Schornsteinfeger vom 17.09.2001 bis zum 31.05.2003 sowie vom 01.04.2004 bis zum 15.02.2006 und damit einhergehend über die Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, soweit der Kläger als Schornsteinfeger Kenntnisse über schornsteinfegerrechtliche bzw. umweltrechtliche Regelungen, insbesondere die 1. BImSchV, erlangt habe, seien diese Kenntnisse und Erfahrungen nur für einen geringen Teil der Tätigkeit des Klägers in einem der Umweltdezernate bei der Bezirksregierung nutzbar. Eine Anerkennung von förderlichen Zeiten habe umso eher und umfangreicher zu erfolgen, je förderlicher diese für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren seien. Auch seien die Tätigkeiten als Schornsteinfeger (Laufbahngruppe 1) einerseits und als Umweltoberinspektor (Laufbahngruppe 2) andererseits nach Qualität und Quantität nicht gleichartig. Das Kriterium der Gleichartigkeit könne herangezogen werden, da nach Ziffer 1.3.8. des Runderlasses des Finanzministeriums vom 10.01.2014 der obersten Dienststelle ein Beurteilungsspielraum zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft ergangen, weil das beklagte Land eine Förderlichkeit der früheren Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger rechtsfehlerhaft verneint hat. Die Anerkennungsfähigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger bestimmt sich nach § 30 LBesG NRW. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Überprüfung der Erfahrungsstufenfestsetzung grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage oder aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Stufenfestsetzung abzustellen ist. Denn die aktuelle Regelung zur Anerkennungsfähigkeit von Erfahrungszeiten in § 30 LBesG NRW hat inhaltlich keine Veränderung gegenüber der im Zeitpunkt der Stufenfestsetzung gültigen Vorgängernorm des § 28 ÜBesG NRW erfahren. Gemäß § 29 Abs. 1 LBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. § 29 Abs. 2 LBesG NRW bestimmt, dass mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des LBesG NRW ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt wird, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBG NRW anerkannt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW können insbesondere weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Bei dem Begriff der Förderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 20 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 25.11.2016 – 13 K 3843/15 –, juris, Rn. 26; VG Sigmaringen, Urteil vom 27.09.2016 – 3 K 5436/15 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 13 ff. Dies ist sachgerecht, da ein behördlicher Beurteilungsspielraum grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es dem Gericht wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie nicht möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen des in Frage stehenden Merkmals zu treffen. Dies ist im Hinblick auf den Begriff der „Förderlichkeit“ nicht der Fall. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 21. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 – 2 C 4/01 –, juris, Rn. 13. Ob eine Tätigkeit für die Dienstausübung nützlich ist, d.h. ob die Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen, kann vom Gericht hinreichend beurteilt werden. Die Entscheidung, in welchem Maße eine als grundsätzlich förderlich anzusehende Tätigkeit bei der Erfahrungsstufe tatsächlich berücksichtigt wird, obliegt sodann der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung, so auch VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris, Rn. 14. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist die Vortätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW dem Grunde nach im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung anerkennungsfähig, da sie für seine derzeitige und zukünftige Dienstausübung als Umweltoberinspektor nützlich und damit förderlich ist. Der Kläger hat sowohl in seinen schriftlichen Aufstellungen als auch in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er als Schornsteinfeger Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die er als Umweltoberinspektor in einem der Umweltdezernate der Bezirksregierung Köln nutzen kann. So hat er als Schornsteinfeger (Umwelt-) Regelungen angewendet, die er auch als Umweltoberinspektor in Dienstes des beklagten Landes anzuwenden hat. Dazu zählt aufgrund einer dem Kläger neu übertragenen Aufgabe nunmehr insbesondere die 1. BImSchV, mit welcher er als Schornsteinfeger viele Berührungspunkte hatte. Weiter hat er als Schornsteinfeger praktische Erfahrungen mit Kleinfeuerungsanlagen gesammelt, die ihm auch im Rahmen der Überwachung/ Begutachtung von Großfeuerungsanlagen als Umweltoberinspektor zugutekommen. Er hat darüber hinaus als Schornsteinfeger Messungen vorgenommen und technische Zeichnungen angefertigt, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltoberinspektor den Umgang mit Messberichten und technischen Zeichnungen erleichtern. Auch das Dezernat 00 bestätigte mit Schreiben vom 22.07.2015 auf entsprechende Nachfrage der Bezirksregierung, dass die Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfegermeister für dessen jetzige Tätigkeit im Dezernat 00 als zuträglich betrachtet werde. Der Kläger habe Erfahrungen mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV und der TA Luft sammeln können, die bei der Beurteilung/ Überwachung von Luftemissionen der chemischen Industrie von Vorteil seien. Selbst die Bezirksregierung stellt sich in der Klageerwiderung der Sache nach auf den Standpunkt, dass die vom Kläger erwähnten gesetzlichen Grundlagen und technischen Regeln, die er bei seiner Arbeit als Schornsteinfeger habe anwenden müssen, eine Grundlage darstellten, die er, wenn auch in geringem Maße, für seine jetzige Tätigkeit ebenfalls nutzen könne. Soweit das beklagte Land im Widerspruchsbescheid das Vorliegen der Förderlichkeit mit dem Argument verneint, es liege keine Gleichartigkeit der Tätigkeiten vor, liegt dem eine unzutreffende Auslegung des Merkmals der Förderlichkeit zugrunde. Weder findet solch eine enge Auslegung des Begriffes der Förderlichkeit eine Stütze im Gesetz, noch ist sie vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Umfang der Anerkennung der in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW geregelten Vorbeschäftigungszeiten im Ergebnis im Ermessen der Behörde steht, geboten. Dem Ansatz, der Begriff der Förderlichkeit könne durch die Anforderung der „Gleichartigkeit“ ausgefüllt werden, liegt ersichtlich die Annahme des beklagten Landes zugrunde, es handele sich bei dem Begriff der Förderlichkeit um einen nur begrenzt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff mit behördlichem Beurteilungsspielraum. Dies ist, wie dargestellt, nicht der Fall. Ist mithin entgegen der Auffassung des beklagten Landes eine Förderlichkeit der früheren Tätigkeiten des Klägers als Schornsteinfeger im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW gegeben, so steht die Anerkennung der Tätigkeit im Ermessen der Behörde. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft, da das beklagte Land – von seinem Standpunkt einer fehlenden Förderlichkeit aus betrachtet folgerichtig – sein Ermessen erst gar nicht ausgeübt hat. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 –, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.