OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2417/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0924.5K2417.12.00
12mal zitiert
25Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Grundsteuer B nach Anhebung des Grundsteuerhebesatzes auf 720 v.H.. 3 Bis zum Jahr 2006 glich die Beklagte das strukturelle Defizit in ihrem kameralen Haushalt durch Rücklagenverbrauch aus. Seit dem Haushaltsjahr 2007 war die Gemeinde nach Aufzehrung der Ausgleichsrücklage und Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Da der Beklagten im Jahr 2015 die bilanzielle Überschuldung droht, stellte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StpG) fest, dass die Beklagte als sog. pflichtig teilnehmende Gemeinde an der Konsolidierungshilfe zu beteiligen ist. 4 Zur Umsetzung der zur Haushaltskonsolidierung erforderlichen Maßnahmen erfolgten zunächst gemäß § 9 StpG eine Beratung und Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt und die Erstellung eines Haushaltssanierungsplans. Am 29. Mai 2012 veranstaltete die Bürgermeisterin der Beklagten eine Einwohnerversammlung und führte überdies eine Bürgerbefragung zum Haushaltssanierungsplan durch. Am 20. Juni 2012 befasste sich der Hauptausschuss mit der Haushaltssanierung. 5 In der Ratssitzung am 25. Juni 2012 beschloss der Rat der Beklagten den Haushalt 2012 mit Haushaltssanierungsplan und den Wirtschaftsplan des Abwasserwerks. In diesem Zusammenhang wurden die Hebesätze der Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer, die Verwaltungsgebühren, die Hundesteuer und Brandschaugebühren angehoben. Darüber hinaus wurden verschiedene Zuschüsse, z.B. für Klassenfahrten und Mittagsverpflegung an den Schulen, gestrichen. Ferner wurden die Minderung von Sportfördermitteln sowie eine Reduzierung des Winterdienstes und Einsparungen innerhalb der Straßenunterhaltung beschlossen. Darüber hinaus beschloss der Rat als Teil der Maßnahmenübersicht des Haushaltssanierungsplans die Schließung des Gartenhallenbades und die Einführung einer Jahresgebühr für die Bücherei ab dem Jahr 2013. Überdies sieht die beschlossene Maßnahmenübersicht ab 2016 eine Zusammenlegung der gemeindlichen Bücherei mit der Bücherei der katholischen Kirche vor. Das im Eigentum der Beklagten stehende Gastronomieunternehmen Hotel-Restaurant „A. “ soll im Jahr 2016 verkauft werden. 6 Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung ihrer Bürgermeisterin vom 26. Juni 2012 machte die Beklagte im amtlichen Bekanntmachungsblatt ‑ Amtsblatt des Märkischen Kreises ‑ vom 27. Juni 2012 die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Gemeinde O. vom 14. Dezember 2009 (HS 2012) bekannt und setzte rückwirkend zum 1. Januar 2012 u.a. den Steuersatz für die Grundsteuer B auf 720 v.H. fest. 7 Mit Bescheid vom 27. August 2012 genehmigte die Bezirksregierung B. den Haushaltssanierungsplan der Gemeinde O. für das Haushaltsjahr 2012 und verpflichtete sie, die Maßnahmen des Haushaltssanierungsplans 2012 umzusetzen und die Konsolidierungsziele mindestens einzuhalten. Zur Begründung wies die Bezirksregierung u.a. darauf hin, dass durch die Anhebung der Grundsteuern sowie der Gewerbesteuer bereits ein erheblicher Konsolidierungsbeitrag erzielt worden sei. Gleiches gelte für die Schließung des Hallenbades, soweit diese Maßnahmen durchgeführt würden. Das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts ab dem Jahr 2016 sei damit erreichbar. 8 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B1. 43 im Gemeindegebiet O. . Mit Änderungs-/Berichtigungsbescheid über Grundbesitz- und sonstige Abgaben für das Haushaltsjahr 2012 vom 27. Juli 2012 setzte die Bürgermeisterin der Beklagten gegenüber den Klägern Grundsteuer für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 664,27 EUR fest. Unter Berücksichtigung der bereits bestandskräftig erfolgten Festsetzung von Grundsteuer durch Bescheid vom 27. Januar 2012 in Höhe von 351,51 EUR beträgt die Steuererhöhung 312,76 EUR. 9 Am 27. August 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie u.a. vor: Die Anhebung der Grundsteuer B verstoße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte Überlegungen, die Lücke im Etat durch die Erhöhung anderer Steuerquellen zu schließen, nicht angestellt habe. Insoweit sei ein Abwägungsdefizit festzustellen. Im Übrigen sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung müsse eine Besteuerung dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug genügen. Da bei der Festlegung der Einheitswerte von Immobilien, die dem Hebesatz zugrunde zu legen seien, eine mangelhafte, nämlich unterschiedliche Bewertung von wirtschaftlich gleichwertigen Immobilien festzustellen sei, könne auch die Grundsteuererhebung keinen Bestand haben. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Grundsteueränderungs-/Berichtigungsbescheid der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. Juli 2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie u.a. vor: Sie habe gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) rückwirkend für das gesamte Jahr 2012 die Grundsteuer rechtlich zutreffend erhöht. Bei ihrer Entscheidung sei ihr Ermessen durch die Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes eingeschränkt gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Die Grundsteueranpassung sei danach unabweisbar gewesen. Die Steuer entfalte keine erdrosselnde Wirkung. O. habe eine überdurchschnittlich einkommensstarke Bevölkerung, die in ihrer Gesamtheit die Steueranpassung tragen könne. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sei nicht festzustellen. Die in dieser Bestimmung normierte Rangfolge der Einnahmen stehe der streitigen Grundsteuerhebesatzanhebung nicht entgegen. Ein einklagbarer Anspruch der Grundsteuerzahler auf eine Senkung oder auch nur auf eine Nichtanhebung der Hebesätze sei hieraus nicht abzuleiten. Gleiches gelte für die Bestimmung des § 10 Abs. 2 GO NRW, wonach die Gemeinden bei ihrer Wirtschaftsführung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen hätten. Im Übrigen entspreche die Haushaltslage der Gemeinde O. der einer Vielzahl von Kommunen in Nordrhein-Westfalen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die schlechte Lage sei selbst herbeigeführt. 15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Grundsteueränderungsbescheid vom 27. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG i.V.m § 1 Nr. 1 b) HS 2012. Danach sind die Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zur Grundsteuer hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums des Jahres 2012 in Höhe von weiteren 312,76 EUR, insgesamt 664,27 EUR, gegeben. 19 In dem vorgenannten Umfang bestand zunächst die sachliche Grundsteuerpflicht der Kläger. Nach § 2 Nr. 2 GrStG unterfällt das Grundstück der Kläger als Steuergegenstand der Grundsteuer (vgl. §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes - BewG). 20 Die Höhe der Grundsteuer ist zutreffend bemessen worden. Sie ist zu Recht von dem durch das Finanzamt B2. mit Messbescheid vom 14. Juli 1994 festgesetzten Grundsteuermessbetrag (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GrStG) in Höhe von 180,44 DM (= 92,26 EUR) abgeleitet. Durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts wird mit bindender Wirkung gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO). 21 Siehe dazu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 2718/89 -, Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 375. 22 In Ermangelung einer Änderung des Messbescheides des Finanzamts besteht die Bindungswirkung fort (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Daher vermögen die Kläger mit ihren Angriffen gegen die Einheitswertbestimmung im Verfahren gegen die Grundsteuerfestsetzung nicht durchzudringen. Diese Einwände können nur in einem finanzrechtlichen Verfahren gegenüber dem Finanzamt bzw. ggf. im Finanzrechtsweg geltend gemacht werden. Das gilt auch für die von den Klägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Grundsteuerbemessungsverfahren auf der Grundlage der §§ 13 ff. GrStG bzw. für die von ihnen geltend gemachten und daran anknüpfenden Einwände gegen die Steuerfestsetzung. 23 Die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 findet in der Hebesatzsatzung 2012 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell und materiell wirksam. 24 Die Hebesatzsatzung ist vom Rat der Gemeinde O. in seiner Sitzung vom 25. Juni 2012 formwirksam beschlossen worden. Die Satzung wurde aufgrund Anordnung der Bürgermeisterin der Beklagten vom 26. Juni 2012 im Amtsblatt des N. Kreises als amtlichem Bekanntmachungsblatt am 27. Juni 2012 rechtsfehlerfrei bekannt gemacht. 25 Die Satzung ist auch materiell wirksam. Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer rückwirkend zum 1. Januar 2012 angehoben wurde. Dies steht im Einklang mit § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG. Danach ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, 26 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 - (juris); Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47, 27 und die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben mit dem Beschluss des Rates sowie der Bekanntmachung der Satzung vor dem 30. Juni 2012 erfüllt. 28 Auch im Übrigen erweist sich die Erhöhung des Hebesatzes als rechtsfehlerfrei. 29 In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002- 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris) 31 ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgaberegelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. 32 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 S 1010/12 -, KStZ 2013, 116; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris) und Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 - (jeweils www.nrwe. de und juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - (juris). 33 Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde ‑ durch ihren Rat ‑ zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -,KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010- 9 K 1493/10 -, a.a.O. 35 Nach Maßgabe dieses Prüfungsrahmens steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht. 36 Es ist zunächst kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. 37 Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten kann indes nicht dazu führen, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar, denn das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung. Auch § 26 GrStG bildet keine entsprechende Ermächtigung für eine materielle Beschränkung des örtlichen Hebesatzes im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 (zur Gewerbesteuer). 39 Folglich binden die vorgenannten, dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften die Gemeinden zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. Im Übrigen steht es aber im Ermessen der Gemeinden, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs Steuerquellen heranziehen wollen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O. 41 Nach Maßgabe dessen gilt hier Folgendes: 42 Dem Inhalt der Haushaltssanierungsberatungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass die sonstigen Finanzmittel zur Deckung des Haushalts nicht ausreichten. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Dezember 2011, mit dem schon für das Jahr 2011 eine strukturelle Lücke zuzüglich Zinslast für die Gemeinde O. von 745.027,00 EUR festgestellt worden war. Damit steht fest, dass die sonstigen Einnahmen - bei Weitem - nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. 43 Die Beklagte hat mit Blick darauf einen umfangreichen Abwägungs- und Entschließungsprozess zur Konsolidierung der Gemeindefinanzen durchgeführt, zu dem sie auch aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Dezember 2011 auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes verpflichtet war. Hierfür hat sie - wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - in allen Bereichen der kommunalen Ausgabenwirtschaft Konsolidierungsbeiträge vorgeschlagen oder bereits beschlossen, die zu einer Sanierung der Gemeindefinanzen führen sollen. Diesen Prozess der Haushaltskonsolidierung hat sie außerdem zum Gegenstand einer Einwohnerversammlung sowie vielfältiger Beratungen in den Gremien der Gemeinde gemacht. Sowohl der Hauptausschuss als auch der Rat haben sich eingehend mit den Einsparnotwendigkeiten auseinandergesetzt. Dies spiegeln nicht nur die entsprechenden Ratsvorlagen und Bewertungen durch die Kommunalpolitiker, sondern insbesondere auch der detaillierte Haushaltssanierungsplan 2012 wider. Gerade letzterer lässt - soweit für die Kammer erkennbar - keine Erwägungen außer Betracht, die zur gemeindlichen Haushaltskonsolidierung beitragen könnten. 44 Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde den Haushalt wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die sich daraus ergebende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt. 45 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (www.nrwe.de und juris). 46 Derartiges ist hier nicht - ansatzweise - ersichtlich. Dem Haushaltskonsolidierungsplan, wie er vom Rat der Beklagten am 25. Juni 2012 beschlossen wurde, ist zu entnehmen, dass Einsparungen im Haushaltsbereich kaum noch möglich sind. 47 Unabhängig davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen. 48 So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (www.nrwe.de und juris) unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 907; Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 - (juris). 49 Im Übrigen verstößt die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) ausgeführt: 50 „Soweit vorgetragen wird, der Hebesatz sei schon deshalb rechtswidrig, weil er über dem Bundesdurchschnitt von 440 v. H. bzw. dem derzeitigen Höchstwert von 810 v. H. in Berlin liege, ergibt sich aus dieser Relation zu anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. 51 Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune zu Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. 52 Vgl. VG B. , Urt. v. 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011- 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG,10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 106 Rn. 44. 53 Art. 3 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie und dem Schutz der föderativen Struktur. 54 Vgl. BVerfG, Entsch. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - (zur Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v.18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -; VG Frankfurt (Oder),GB v. 04. März 2004 - 4 K 1072/99 -; VG Augsburg, Urt. v.25. Oktober 2006 - Au 6 K 04.1703 -; VG Ansbach, Urt. v.16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 -; jeweils zit. nachjuris. 55 Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne. 56 Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auchStöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar,2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7.“ 57 Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht folgt, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Grundsteuer A bzw. der Gewerbesteuer noch das Verfahren zur Festsetzung der jeweiligen Hebesätze noch die Situation in anderen Gemeinden lassen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten. 58 So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (www.nrwe.de und juris). 59 Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Hebesätze für Grundsteuer A und Gewerbesteuer sind von der Beklagten ebenfalls angepasst worden. Im Übrigen haben sie keinen Einfluss auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes der Grundsteuer B. Wie zuvor bereits ausgeführt besteht auch kein Anlass, von einer willkürlichen und ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen. 60 Ungeachtet dessen wird mit der Anhebung des Hebesatzes auf 720 v.H. kein landes- oder bundesweiter „Spitzensteuersatz“ erreicht. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - lag beispielsweise ein Grundsteuerhebesatz von 825 v.H. zugrunde. Auch die Entwicklung in der Folgezeit bestätigt diesen schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung absehbaren Trend: Im Jahr 2013 haben bereits sechs Kommunen in Nordrhein-Westfalen Grundsteuerhebesätze von über 700 v.H. und weitere 14 Kommunen von 600 bis 699 v.H. festgelegt. 61 Vgl. die Quelle im Internet: http://www.ihk-koeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_in_Nordrhein_Westfa.AxCMS?ActiveID=3159 (Abruf am 24. September 2013) 62 Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger führt die Hebesatzerhöhung auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - (a.a.O.) ausgeführt: 63 „Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein. 64 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17 (32).“ 65 Das ist hier nicht der Fall. Streitgegenständlich ist Grundsteuer im Gesamtumfang von 664,27 EUR, also Monatsbeträge von umgerechnet ca. 55 EUR. Bei solchen Beträgen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die Erhöhung des Hebesatzes eine unzumutbare Belastung ausgelöst hätte und damit unverhältnismäßig wäre. 66 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. 67 Vgl. hierzu: Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004- 2 K 2386/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 390. 68 Ist nach alledem die Hebesatzänderung für die Grundsteuer B nicht zu beanstanden, weist der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2012 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger auf. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).