Urteil
5 K 637/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0211.5K637.15.00
22Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer B nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 500 v.H. auf 766 v.H. 3 Die Beklagte nimmt seit dem Jahr 2011 gemäß § 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StPG) als pflichtig teilnehmende Gemeinde an der Konsolidierungshilfe teil. Der von der Beklagten im Jahr 2012 (erstmals) vorgelegte Haushaltssanierungsplan wurde von der zuständigen Bezirksregierung im Oktober desselben Jahres genehmigt. Nachdem die Haushaltssanierungspläne der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 von der Bezirksregierung jeweils nicht genehmigt wurden, bestellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) mit Bescheid vom 25. März 2014 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StPG i.V.m. § 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die Beklagte einen Beauftragten für die Aufgaben des Rates. Dessen Aufgabenbereich war wie folgt festgelegt: 4 „2. Der Beauftragte nimmt folgende Aufgaben des Rates der Stadt B. an dessen Stelle wahr: 5 a) Beschlussfassung über einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan 2014 gemäß § 6 Stärkungspaktgesetz 6 b) Um diesen Beschluss treffen zu können, sind dem Beauftragten an Stelle des Rates alle in der Stadt B. zu treffenden Entscheidungen gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe h) GO NRW übertragen, insbesondere auch ein Beschluss über die Anpassung der Haushaltssatzung 2014 mit ihren Anlagen an den Haushaltssanierungsplan 7 3. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gemäß § 80 Abs. 2 8 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. 9 Ich behalte mir vor, weitere Anordnungen zu treffen, und dem Beauftrag- 10 ten erforderlichenfalls auch die Entscheidungen über die Festsetzung der 11 Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuern A und B zu übertra- 12 gen.“ 13 Die von der Beklagten gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. 14 In der ersten Sitzung des Beauftragten am 28. Mai 2014 erging unter Tagesordnungspunkt 1 folgender Beschluss: 15 „1. Die Konsolidierungsmaßnahmen 28 und 29 des Haushaltssanierungs- 16 plans 2014 - Anhebung der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer - werden zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2016 wie folgt geändert: 17 Für das Haushaltsjahr 2015: 18 Grundsteuer B 766 v.H. 19 Gewerbesteuer 445 v.H. 20 Ab dem Haushaltsjahr 2016 21 Grundsteuer B 910 v.H. 22 Gewerbesteuer 480 v.H. 23 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Haushaltssanierungsplan 2014, die Projektion bis 2021, die HSP-Maßnahmeübersicht 2014 mit den dazugehörigen Maßnahmeblättern, die mittelfristige Finanzplanung 2015 - 2017 im Haushaltsplan 2014, sowie etwaige weitere betroffene Unterlagen anzupassen. Dabei sind zu berücksichtigen: 24 a) die Mehrerträge, die sich aus den o.g. Hebesatzänderungen ergeben, und 25 b) der Anteil der Stadt B. an der vorläufigen Entlastung durch den Bund im Hinblick auf die Kosten der Eingliederungshilfe (sog. Zwischenmilliarde) für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 122.500 €. 26 3. Die Verwaltung wird des weiteren beauftragt, den durch diesen Beschluss abgeänderten Haushaltssanierungsplan 2014 unverzüglich der Bezirksregierung B1. zur Genehmigung vorzulegen.“ 27 Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 genehmigte die Bezirksregierung B1. die in der Sitzung des Beauftragten am 28. Mai 2014 beschlossene Fortschreibung 2014 des Haushaltssanierungsplans. 28 Mit Beratungsvorlage Nr. (44/16) der Verwaltung vom 12. November 2014 an den Hauptausschuss sowie den Rat wurden folgende Beschlüsse vorgeschlagen: 29 „1. ‚Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt B. (Westf.) die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab dem Jahr 2015 in der vorgelegten Fassung zu beschließen.‘ 30 2. ‚Der Rat der Stadt B. (Westf.) beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab dem Jahr 2015 in der vorgelegten Fassung. Die in der Haushaltssatzung genannten Hebesätze haben nur deklaratorische Bedeutung.‘“ 31 Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: 32 „Gegen den erklärten Willen des Rates hat der Beauftragte des Landes NRW für die Stadt B. (Westf.) in seiner Sitzung vom 28.05.2014 eine Änderung des Haushaltssanierungsplans beschlossen und eine Erhöhung der Grundsteuer B (Maßnahme 28) und eine Erhöhung der Gewerbesteuer (Maßnahme 29) vorgesehen. 33 Mit Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11.07.2014 zur Genehmigung des Haushalts 2014 wurde unter anderem verfügt, dass der Rat im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2015 die entsprechenden Beschlüsse vornehmen muss.“ 34 In der Ratssitzung vom 1. Dezember 2014 beschloss der Rat mehrheitlich - bei drei Gegenstimmen und Enthaltung der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab dem Jahr 2015 in der vorgelegten Fassung, durch deren § 1 u.a. der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2015 auf 766 v.H. festgesetzt wurde. Die Hebesatzsatzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2014 am 10. Dezember 2014 im Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises bekannt gemacht und trat gemäß deren § 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. 35 Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 setzte der Bürgermeister der Beklagten unter Zugrundelegung des Hebesatzes von 766 % gegenüber den Klägern u.a. Grundsteuer B in Höhe von 1.173,36 EUR fest. 36 Am 23. Februar 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Erhöhung der Grundsteuer um 266 Prozentpunkte führe zu einer jährlichen Mehrbelastung von 407,46 EUR. Für das Jahr 2016 habe die Beklagte bereits beschlossen, den Hebesatz der Grundsteuer B auf 910 v.H. zu erhöhen. Dies bedeute eine weitere jährliche Belastung von 220,58 EUR. Die Hebesatzsatzung sei bereits deshalb unwirksam, weil sich aus der Beratungsvorlage Nr. (44/16) vom 12. November 2014 ergebe, dass die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes gegen den erklärten Willen des Rates erfolgt sei. Nicht der Rat, sondern der vom Land Nordrhein-Westfalen bestellte Beauftragte habe am 28. Mai 2014 die Änderung des Haushaltssanierungsplans und damit einhergehend die Erhöhung des Hebesatzes beschlossen. Zudem habe der Rat der Beklagten ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 11. Juli 2014 die Erhöhung vornehmen müssen. Damit beruhe die Hebesatzsatzung nicht auf der politischen Willensbildung des Rates, so dass ein Verstoß gegen die §§ 40 ff. GO NRW vorliege. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob die Bestellung des Beauftragten und die damit einhergehende Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erforderlich bzw. rechtmäßig gewesen wäre, wenn die Beklagte ihre grundgesetzlich garantierte finanzielle Mindestausstattung vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten hätte. Zu diesen grundgesetzlichen Vorgaben für die Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Kreise sei am 6. Januar 2016 in Düsseldorf ein von Herrn Prof. Dr. M. erstattetes Rechtsgutachten vorgestellt worden. Darüber hinaus sei die Beschlussvorlage nicht hinreichend begründet worden. In materieller Hinsicht verstoße die Hebesatzerhöhung gegen den Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit und das Gebot einer sozialen Steuerpolitik nach Maßgabe des in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Sozialstaatsprinzips. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die grundstücksbezogenen Gebühren - u.a. für Schmutz- und Niederschlagswasser - in den letzten Jahren erheblich gestiegen seien und das auch für die Preise für den Bezug von Frischwasser gelte. Zudem habe es zum 1. Januar 2016 einen Systemwechsel bei den „Wasserpreisen“ gegeben. Insgesamt müssten sie, die Kläger, somit fast 2.000,00 EUR/Jahr für Abwassergebühren, Grundsteuer und die Versorgung mit Frischwasser aufbringen. Ferner stehe der erhöhte Grundsteuerhebesatz nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG, da er erdrosselnd wirke. Dies gelte umso mehr, als sich die Beklagte mit einem Hebesatz von 766 v.H. im Vergleich mit anderen Kommunen „an vorderster Front“ befinde. Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2016 bereits beschlossenen weiteren Erhöhung auf 910 v.H. sei die Beklagte sogar „absoluter und unangefochtener Spitzenreiter“. Selbst dann, wenn die erdrosselnde Wirkung verneint werde, sei die Hebesatzsatzung wegen eines Verstoßes gegen den das Prinzip der eigentumschonenden Besteuerung konkretisierenden Halbteilungsgrundsatz ermessensfehlerhaft ergangen und damit rechtswidrig. Insofern sei in Form einer typisierenden Betrachtung die Gesamtbelastung der Grundeigentümer auch unter Berücksichtigung der Verbrauchsteuern in den Blick zu nehmen. Aufgrund der starken Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes verbleibe typischerweise für den jeweiligen Grundeigentümer kein privater Ertragsnutzen mehr. Im Übrigen werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, da die Hebesätze der Gewerbesteuer nur geringfügig bzw. der Grundsteuer A überhaupt nicht erhöht worden seien. Schließlich gereiche die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auch der Beklagten selbst zum Nachteil, da diese zu einer Bevölkerungsabwanderung führe und den seit mehreren Jahren anhaltenden Bevölkerungsrückgang noch verstärken werde. 37 Die Kläger beantragen, 38 den Grundbesitzabgabenbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit darin Grundsteuer B von mehr als 765,90 EUR festgesetzt ist. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Zur Begründung macht sie u.a. geltend: Den Kommunen werde durch das Hebesatzrecht die Möglichkeit eröffnet, ihre Steuereinnahmen dem konkreten Finanzbedarf anzupassen. Dieses Recht genieße im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit besonderen Schutz. In Einzelfällen könne der Eindruck entstehen, der Festlegung eines Hebesatzes von 766 v.H. komme erdrosselnde Wirkung zu. Dass jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen werde, lasse sich nicht feststellen, insbesondere werde in anderen Kommunen bereits jetzt über deutlich höhere Hebesätze diskutiert. Zuzustimmen sei den Klägern darin, dass die Erhöhung des Hebesatzes gegen den erklärten Willen des Rates erfolgt sei. Insofern habe jedoch der Vorgabe des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen Folge geleistet werden müssen. Da weitere Möglichkeiten zur Kompensation des notleidenden Haushalts nicht ersichtlich gewesen seien, habe der Rat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2014 die Hebesatzsatzung beschlossen. Eine stärkere Erhöhung der Gewerbesteuer sei nicht in Betracht gekommen, da sie - die Beklagte - sich insofern im Wettbewerb mit benachbarten Gemeinden befinde. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die als Teilanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Grundsteuerfestsetzung in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2015 ist auch in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 Rechtsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 1 der Satzung vom 3. Dezember 2014 über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt B. (Westf.) (Hebesatzsatzung) - im Folgenden: HS -. Danach sind die Kläger in Höhe von 1.173,36 EUR für das Jahr 2015 grundsteuerpflichtig. 46 Die Kläger unterliegen der Grundsteuerpflicht. Nach § 2 Nr. 2 GrStG unterfällt ihr Grundstück als Steuergegenstand der Grundsteuer (vgl. §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes - BewG). Gegen die Berechnungsgrundlage, die auf dem Grundsteuermessverfahren beruht, durch das zugleich gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden ist (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO), haben die Kläger keine Einwände erhoben. 47 Die Festsetzung der Grundsteuer B durch den Bescheid vom 19. Januar 2015 findet in der Hebesatzsatzung vom 3. Dezember 2014 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell (1) und materiell (2) wirksam. 48 (1) Die Hebesatzsatzung ist vom Rat der Stadt B. als dem allein zuständigen Gemeindeorgan - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i GO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) - in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2014 formwirksam beschlossen worden. 49 Soweit gerügt wird, die Beschlussvorlage Nr. (44/16) sei nicht hinreichend begründet worden, steht dies der formellen Wirksamkeit der Hebesatzsatzung nicht entgegen. Denn die Gemeindeordnung statuiert keine derartige besondere Begründungspflicht. Vielmehr genügt es, dass der beschlussfähige Rat mit Stimmenmehrheit entscheidet (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Ob die Ratsmitglieder im Vorhinein durch eine mit Begründung versehene Beschlussvorlage hinreichend informiert worden sind, ist rechtlich ohne Belang. 50 Ob darüber hinaus (möglicherweise) gegen Bestimmungen der Geschäftsordnungen des Rates oder des Hauptausschusses verstoßen worden ist, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung. Die Geschäftsordnung eines Rates bzw. eines Ausschusses gestaltet grundsätzlich nur Binnenrechtsbeziehungen innerhalb des Vertretungsorgans durch von ihm selbst aufgestellte Regeln, stellt aber kein Außenrecht dar. 51 Vgl. für die Geschäftsordnung des Rates: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. August 1996 52 - 15 A 32/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 69 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 53 Schließlich wurde die Hebesatzsatzung aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2014 rechtsfehlerfrei im Amtsblatt des Märkischen Kreises vom 10. Dezember 2014 bekanntgemacht. 54 (2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 766 v.H. als wirksam. 55 In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung 56 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 ‑ 14 A 597/09 ‑ (www.nrwe.de und juris) 57 wie auch in derjenigen des erkennenden Gerichts 58 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 14. September 2013 ‑ 5 K 2417/12 ‑, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2014, 59 und vom 6. Januar 2016 - 5 K 520/15 - (www.nrwe.de und juris) 59 ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. 60 Vgl. ferner: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 S 1010/12 -, KStZ 2013, 116; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 - (jeweils www.nrwe.de und juris); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -(juris). 61 Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47; VG Arnsberg, Urteile vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O. und vom 6. Januar 2016 ‑ 5 K 520/15 ‑ (www.nrwe.de und juris). 63 Nach Maßgabe dessen steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht. 64 Zunächst hat der Rat der Beklagten - entgegen dem Vortrag der Kläger - eigenverantwortlich über die Hebesatzsatzung entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beauftragte für die Aufgaben des Rates in seiner ersten Sitzung anstelle des Rates am 28. Mai 2014 u.a. beschlossen hat, die Konsolidierungsmaßnahme 28 des Haushaltssanierungsplans 2014 dahingehend abzuändern, nunmehr für das Jahr 2015 eine Erhöhung der Grundsteuer B auf 766 v.H. vorzusehen. Diese Änderung (nur) des Haushaltssanierungsplans führt nicht dazu, dass die Hebesatzsatzung nicht auch auf der Willensbildung des Rates beruht. Denn trotz der Änderung des Haushaltssanierungsplans bedurfte es eines eigenständigen, die kommunale Willensbildung abbildenden Ratsbeschlusses hinsichtlich des Erlasses der Hebesatzsatzung. 65 Nichts anderes folgt aus dem Bescheid des MIK NRW vom 25. März 2014. Nach dessen Ziffer 2 wurde der Beauftragte (lediglich) dazu ermächtigt, einen Beschluss über einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan für das Jahr 2014 zu fassen. Zu diesem Zweck wurde ihm an Stelle des Rates die Befugnis übertragen, alle Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h GO NRW zu treffen. Von dieser Befugnis werden jedoch Beschlüsse zur Aufstellung bzw. Änderung einer Hebesatzsatzung - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i GO NRW - gerade nicht erfasst. Vielmehr stellte der vorbenannte Bescheid klar, dass sich das MIK NRW eine solche weitere Übertragung von Befugnissen auf den Beauftragten ausdrücklich nur vorbehalten hatte. Dieser Vorbehalt impliziert, dass (zunächst) der Rat der Beklagten in eigener Verantwortung über die Hebesatzerhöhung zu befinden hat. Erst im Falle eines ablehnenden Ratsbeschlusses hätte der Beauftragte - nach vorheriger Aufgabenübertragung durch das MIK NRW - an Stelle des Rates selbst eine neue Hebesatzsatzung beschließen können. 66 Auch der weitere Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11. Juli 2014, mit dem die vom Beauftragten beschlossene Fortschreibung 2014 des Haushaltssanierungsplans genehmigt wurde, stellt die Erforderlichkeit eines eigenständigen Ratsbeschlusses nicht in Frage. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Genehmigung einer Maßnahme nicht zur Erweiterung des Rechte- bzw. Pflichtenkreises des die Genehmigung Beantragenden führen kann. Ferner verdeutlichen auch die dem Bescheid beigefügten Hinweise die Erforderlichkeit eines die Hebesatzanhebung anordnenden Ratsbeschlusses. Denn danach waren die Maßnahmen des Haushaltssanierungsplans umzusetzen und nur für den Fall, dass die Umsetzung scheitern sollte, wäre eine Kompensationsmaßnahme zu treffen gewesen. Ergänzend hierzu ist in der weiterführenden Begründung der Verfügung ausgeführt, der Rat der Stadt B. sei nun gehalten, mit der Fortschreibung 2015 sowie 2016 des Haushaltssanierungsplans die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Im Übrigen waren sich die einzelnen Ratsmitglieder der ihnen zukommenden eigenständigen Entscheidungsbefugnis durchaus bewusst. Dies beweist das Abstimmungsverhalten in der Ratssitzung vom 1. Dezember 2014, in der sich zwei Fraktionen geschlossen enthielten und drei Ratsmitglieder gegen die Hebesatzsatzung votierten. 67 Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn die beiden vorbenannten Bescheide dem Rat der Beklagten im Sinne zwingenden Rechts allein die Möglichkeit gelassen hätten, die Hebesatzerhöhung zu beschließen, eine Überprüfung unter kommunalverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit der möglichen Folge eines „Durchschlagens“ auf die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung nicht in Betracht gekommen, da beide Verfügungen rechtsverbindlich sind. 68 Vgl. zur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer rechtsverbindlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahme im Klageverfahren gegen einenGebührenbescheid: OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1991 ‑ 2 A 2058/89 ‑ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 1992, 104. 69 Dies folgt für den Bescheid vom 25. März 2014 schon ohne Weiteres daraus, dass die von der Beklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. 70 Vgl. zur letztinstanzlichen Entscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 15 B 571/14 - NWVBl. 2014, 437. 71 Die Verfügung der Bezirksregierung B1. vom 11. Juli 2014 ist bestandskräftig, da sie nicht angefochten wurde. 72 Die nach Ansicht der Kläger wenig aussagekräftige Begründung der Beschlussvorlage Nr. (44/16) führt - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - nicht zur Unwirksamkeit der Hebesatzsatzung. Die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers sind - wie ausgeführt - für die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung ohne rechtliche Bedeutung. Daher kommt es nicht darauf an, in welcher Detailtiefe die dem Ratsbeschluss vorgehende Beschlussvorlage die zu berücksichtigenden Belange aufführt. Aus den gleichen Gründen verhilft die von den Klägern gerügte fehlerhafte Ermessensausübung dem Klagebegehren nicht zum Erfolg. 73 Aus den gleichen Gründen ist ebenfalls unerheblich, ob der Rat der Beklagten die Hebesatzsatzung auch dann beschlossen hätte, wenn der Beklagten schon im Jahr 2015 ein Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf „eine grundgesetzlich garantierte finanzielle Mindestausstattung“ zugestanden hätte. Die Beantwortung dieser rein spekulativen Frage beeinflusst im Übrigen den Umstand, dass der Satzungsgeber die Hebesatzsatzung - zudem in Unkenntnis der vorbenannten Problematik - beschlossen hat, nicht ansatzweise. 74 Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung ist ferner weder in ihrer Gesamtheit noch mit ihrem Erhöhungsfaktor von 53,2 % (= 266 Prozentpunkte) verfassungsrechtlich unangemessen. Ihr kommt auch keine Erdrosselungswirkung zu. Allein diese Steuerbelastung ist in den Blick zu nehmen. Soweit die Kläger darauf verweisen, ab dem 1. Januar 2016 steige der Hebesatz auf dann 910 v.H., ist dies ohne Belang, da dieser Hebesatz dem angegriffenen Bescheid nicht zugrundeliegt. 75 Mit der Anhebung des Hebesatzes auf 766 v.H. steht die Beklagte im Jahr 2015 im interkommunalen Vergleich entgegen den Ausführungen der Kläger nicht „an vorderster Front“: Im selben Jahr hatten bereits 14 weitere Kommunen in Nordrhein-Westfalen höhere Grundsteuerhebesätze als 766 v.H., darunter neun Kommunen mit Hebesätzen von mindestens 800 v.H. Hierzu gehörten im Regierungsbezirk B1. die Gemeinden Werl und Selm. 76 Vgl. die Quelle im Internet: 77 http://www.ihk- k oeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_ 78 in_Nordrhein_Westfa.AxCMS (zuletzt abgerufen am 8. Januar 2016). 79 Die Hebesatzerhöhung führt auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, KStZ 2014, 31 ausgeführt: 80 „Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein. 81 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002 82 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17 (32).“ 83 Das ist hier nicht der Fall. Nach Angaben der Kläger führt die Erhöhung des Hebesatzes zu einer jährlichen Steuermehrbelastung von 407,46 EUR. Dies entspricht einer monatlichen Mehrbelastung von lediglich 33,96 EUR. Eine solche Mehrbelastung erscheint nicht als unverhältnismäßig. 84 Es ist im Übrigen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass unter Berücksichtigung verschiedener Nutzungsarten - Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Geschäftsgrundstück (ganz oder überwiegend gewerblich genutzt) - die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung der Grundsteuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten - im Gegensatz zur punktuell betrachteten Mehrbelastung der Kläger - unverhältnismäßig sein könnte. 85 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. 86 Vgl. hierzu: Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 ‑ 2 K 2386/02 ‑, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 390 und VG Arnsberg (zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 800 v.H.), Urteil vom 17. Februar 2014 - 5 K 1205/13 - (www.nrwe.de und juris). 87 Die in den letzten Jahren erhöhten Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie die gestiegenen Preise für die Beschaffung von Frischwasser sind mit Bezug auf die Frage, ob die Belastung durch die Grundsteuer unverhältnismäßig hoch ist bzw. ob der Grundsteuer eine Erdrosselungswirkung zukommt, ohne rechtliche Bedeutung. Allein die (Mehr-)Belastung durch die Grundsteuer ist insofern in den Blick zu nehmen. Wegen des Charakters der Grundsteuer als Objektsteuer muss sich die aus ihr ergebende Steuerlast nicht an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausrichten. Es kommt nicht auf dessen allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit an. Vielmehr zielt die Grundsteuer wirtschaftlich betrachtet allein auf die durch den Grundbesitz vermittelte Leistungskraft. 88 Vgl. dazu: Bundesfinanzhof (BFH), Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 37/14 - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 89 Danach ist bereits eine Gesamtsaldierung aller den jeweiligen Grundstückseigentümer treffenden steuerlichen Belastungen unzulässig. Erst recht gilt dies für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und privatrechtliche Entgelte, wie z.B. für die Versorgung mit Frischwasser. 90 Soweit die Kläger geltend machen, die Hebesatzsatzung verstoße gegen das in Art. 14 GG verankerte Prinzip der eigentumschonenden Besteuerung, gegen den sogenannten Halbteilungsgrundsatz und gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 GG, greifen diese Bedenken nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob und wann Steuerlasten überhaupt in den Schutzbereich von Art. 14 GG fallen, 91 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. Januar 2006 92 - 2 BvR 2194/99 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, 1191, vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, NJW 1997, 1974 und vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, NJW 1995, 2615, 93 wäre ein solcher Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird auch bei der Schrankenbestimmung, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpft, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. 94 Vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - a.a.O. 95 Diese Grundsätze sind hier nach den vorstehenden Ausführungen beachtet. 96 Der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 2 GG abgeleitete „Halbteilungsgrundsatz“ 97 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - a.a.O 98 kann bereits deshalb die Höhe des satzungsrechtlich bestimmten Hebesatzes nicht beeinflussen, da dieser auf die Grundsteuer keine Anwendung findet. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Halbteilungsgrundsatz allein aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt wurde und sich daher nur auf solche Belastungen bezieht, die mitursächlich auf eine Vermögensteuer-belastung zurückzuführen sind. Hingegen stellt der „Halbteilungsgrundsatz“ gerade keine Belastungsobergrenze dar, die unabhängig von der jeweiligen Steuerart Geltung beansprucht. Er kann mithin auf andere Steuerarten - wie beispielsweise die Grundsteuer als Objektsteuer - nicht übertragen werden. 99 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - a.a.O.; hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2012 - 14 A 2132/10 - (www.nrwe.de und juris). 100 Ebenso begrenzt das Sozialstaatsprinzip nicht die Höhe der Steuerbelastung. Denn das Sozialstaatsprinzip im Steuerrecht beschränkt sich allein auf die Befugnis und gegebenenfalls das Gebot zur Berücksichtigung sozialer Belange sowie auf das Gebot, Einkommen steuerfrei zu belassen, soweit es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Darüber hinausgehende Wirkungen entfaltet das Sozialstaatsprinzip im Steuerrecht hingegen nicht. 101 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 - NWVBl. 2014, 30. 102 Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist schließlich auch mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2012, 288 ausgeführt: 103 „Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne. 104 Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012,§ 25 Rn. 7.“ 105 Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - (a.a.O.) gefolgt ist und weiterhin folgt, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Grundsteuer A oder B bzw. der Gewerbesteuer noch das Verfahren zur Festsetzung der jeweiligen Hebesätze lassen Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten. 106 Ist nach alledem die Hebesatzänderung für die Grundsteuer B nicht zu beanstanden, weist die angefochtene Grundsteuerfestsetzung im Bescheid vom 19. Januar 2015 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger auf. 107 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 108 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).