Urteil
13 K 1978/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0126.13K1978.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 30. Dezember 1969 geborene Kläger steht in Diensten des Beklagten und ist zu 50 % beihilfeberechtigt. Ausweislich einer augenärztlichen Bescheinigung des Dr. S. aus C. vom 11. Januar 2011 litt er zu jenem Zeitpunkt unter Myopie (Kurzsichtigkeit) und Astigmatismus (Stabsichtigkeit infolge Hornhautwölbung) beiderseits. Die Sehschärfe betrug auf dem rechten Auge - 1,25 Dioptrien (sphärischer Wert) und - 2,75 Dioptrien (cylindrischer Wert) bzw. dem linken Auge - 1,25 Dioptrien (sph.) und - 2,0 Dioptrien (cyl.). Ferner bestehe bei dem Kläger eine Kontaktlinsenunverträglichkeit wegen eines Siccasyndroms (Augentrockenheit). Die Sehleistung mit Brille sei bei Dunkelheit und Regen stark eingeschränkt. Am 14. Januar 2011 führte Dr. S. an beiden Augen des Klägers eine LASIK-Operation (Laser In Situ Keratomitensis) mittels eines Excimer-Lasers durch. 3 Mit formlosem Schreiben vom 14. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Landrätin des Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für durch die Operationen entstehende Aufwendungen und führte hierzu aus: Bereits jetzt sei infolge der gut verlaufenen Operation eine starke Verbesserung der Sehkraft eingetreten. Nach der Rechtsprechung sei dem bei ihm durchgeführten Operationsverfahren der Vorrang gegenüber Hilfsmitteln zu geben. Der Eingriff erspare der Beihilfestelle langfristig Kosten, weil Arztbesuche und Hilfsmittelanschaffungen entfielen. Auch die private Krankenversicherung habe die Übernahme ihres Kostenanteils zugesagt. Daraufhin teilte der Landrat des Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2011 dem Kläger mit, dass die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen davon abhänge, ob die Fehlsichtigkeit durch eine Brille oder Kontaktlinsen korrigiert werden könne; dies müsse durch den medizinischen Dienst untersucht werden. 4 Unter dem 28. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Landrätin des Beklagten (förmlich) die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die LASIK-Operation, die Dr. S. unter dem 16. Februar 2011 mit insgesamt 3.782,86 EUR abgerechnet hatte. 5 Die daraufhin von der Beihilfestelle befragte Amtsärztin des Landrates des Kreises Q. , Dr. N. , führte unter dem 1. April 2011 aus: Mit einer geeigneten Sehhilfe (Brille/Kontaktlinsen) könne eine volle Korrektur der Sehschwäche des Klägers erreicht werden, da nach der vorliegenden augenärztlichen Bescheinigung der Visus mit herkömmlicher Korrektur 1,0 betrage. Die Siccasymptomatik sei mit Augentropfen oder angepassten Kontaktlinsen behandelbar. Schlechten Sehleistungen bei Dunkelheit oder Regen sei vorrangig durch Entspiegelung der Sehhilfe zu begegnen. Die Operation sei daher medizinisch nicht notwendig gewesen. 6 Mit Beihilfebescheid vom 5. April 2011 lehnte die Landrätin des Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Stellungnahme der Dr. N. ab. 7 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte zur Begründung geltend: Bei ihm bestehe eine starke Hornhautverkrümmung, die seit einiger Zeit zu Problemen mit der Brille führe. Nach einem Unfall im November 2010 sei es zu einem Einriss in der Hornhaut gekommen, der Ursache für die Kontaktlinsenunverträglichkeit sei. Die amtsärztliche Stellungnahme lasse außer acht, dass durch den Eingriff die tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Welt geschafft worden seien. Ausweislich einer zur weiteren Begründung des Widerspruchs übersandten augenärztlichen Bescheinigung des Dr. S. vom 20. April 2011 betrug die Sehschärfe nach der Operation nunmehr ohne Korrektur sowohl auf dem rechten als auch dem linken Auge des Klägers 1,0. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies die Landrätin des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die Operation sei nach der vorgelegten Honorarvereinbarung schon für Dezember 2010 angedacht gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe noch keine dauernde Kontaktlinsenunverträglichkeit angenommen werden können. Die Schwierigkeiten für Brillenträger bei Dunkelheit und Regen seien der Regelfall und nicht ausschlaggebend für die Notwendigkeit der hier durchgeführten Operation. 9 Mit seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Es existiere kein "Prinzip der Nachrangigkeit" gegenüber Hilfsmitteln im Recht der Privaten Krankenversicherung. Dies bestätigten zahlreiche zivilgerichtliche Urteile. Diese Maßstäbe müssten auch im Beihilferecht Anwendung finden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, den Beamten eine Behandlung zu ermöglichen, die den Ursachen der Fehlsichtigkeit begegne und diese nicht nur korrigiere. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides seiner Landrätin vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 zu verpflichten, dem Kläger für die am 14. Januar 2011 durchgeführte LASIK-Operation an beiden Augen eine Beihilfe in Höhe von 1.866,95 EUR zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und legt ergänzend dar: Die Beihilfefähigkeit einer LASIK-Operation sei lediglich bei - hier nicht vorliegenden - schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben. Eine solche könne nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beispielsweise bei einer extremen Sehschwäche angenommen werden. Medizinisch notwendig sei die Maßnahme erst dann, wenn das Sehvermögen nicht auf andere Weise als durch eine Operation korrigiert werden könne. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. 18 Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid der Landrätin des Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.866,95 EUR zu den Aufwendungen für die am 14. Januar 2011 durch Dr. S. durchgeführte LASIK-Operation mittels eines Excimer-Lasers. 19 Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Beihilfeanspruchs kommt in erster Linie § 77 Absätze 2 und 8 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) - in der zurzeit des Entstehens der Aufwendungen - vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO - geltenden Fassung vom 5. November 2009 (GV NRW S. 224) in Betracht. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit bzw. zur Besserung oder Linderung von Leiden. Notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die der Wiedererlangung der Gesundheit dienen und eine Not abwenden und deshalb unerlässlich bzw. unentbehrlich oder zwangsläufig sind. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 1991 - 6 A 2612/88 -; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand der Bearbeitung: November 2011, Anm. 1 B 39 zu § 3 BVO. 21 Dagegen muss der Beihilfeberechtigte die Kosten lediglich nützlicher aber nicht notwendiger Maßnahmen selbst tragen, sodass beispielsweise zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zweck dienen, eine Beihilfe nicht gewährt werden kann. Das, was im Einzelfall notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet. 22 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B 37 zu § 3 BVO. 23 Ausgehend hiervon liegt zunächst ein Krankheitsfall vor. Das Gericht geht davon aus, dass sowohl die bei dem Kläger diagnostizierte Kurzsichtigkeit (Myopie) als auch der Astigmatismus den Krankheitsbegriff im Sinne eines regelwidrigen körperlichen Zustandes erfüllen. Diese Fehlsichtigkeit hatte Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge, dass sie einer Korrektur bedurfte. Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der von einem Facharzt vorgenommene operative Eingriff diesen regelwidrigen Zustand beseitigt hat. Nach der ärztlichen Stellungnahme Dr. S1. vom 20. April 2011 konnte die Fehlsichtigkeit zumindest nach dem subjektiven Empfinden des Klägers ("Herr T. gibt keine Einschränkungen mehr an") vollständig geheilt werden; der Visus lag postoperativ bei 1,0, was einer normalen Sehschärfe entspricht. 24 Indes fehlt es vorliegend an der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten LASIK-Operation im zuvor dargelegten Sinne. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO entscheidet die Festsetzungsstelle (u.a.) über die Notwendigkeit der Aufwendungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann sie bei Zweifeln über die Notwendigkeit ein Gutachten eines Amtsarztes einholen. So ist der Landrat des Beklagten im vorliegenden Fall verfahren. Ausweislich des von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachtens der Amtsärztin Dr. N. vom Landrat des Kreises Q. vom 5. April 2011 fehlt es im vorliegenden Fall an der Notwendigkeit des hier in Rede stehenden Eingriffs. Dem ist zu folgen. 25 Dabei hat die Amtsärztin im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass mit der LASIK-Operation ein regelwidriger körperlicher Zustand korrigiert wird, der seit alters mit traditionellen Sehhilfen (insbesondere Brillen) unschwer und vollständig behoben werden kann und üblicherweise auch auf diese Weise behoben wird. Die LASIK-Operation bezweckt den Ausgleich der Fehlsichtigkeit ohne Verwendung derartiger Hilfsmittel. Sie erspart dem Fehlsichtigen bei erfolgreichem Verlauf des Eingriffs für die Zukunft (jedenfalls zunächst) das Tragen einer Brille. Die Wahl für diese Behandlungsmethode wird aber gerade dadurch in nicht unerheblichem Umfang auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt. Der unstreitige Heilbehandlungszweck wird damit untrennbar von kosmetischen Zwecken überlagert. Dies gilt umso mehr, als für diese Behandlungsmethode, wie gerichtsbekannt ist, gerade auch mit diesem Hinweis gezielt geworben wird. Infolge des nicht eindeutig abgrenzbaren reinen Heilbehandlungscharakters der LASIK-Operation kann damit die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden kann. 26 Wie hier: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 24. August 2011 - 14 ZB 11.05 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, Urteil vom 11. April 2011 - RN 8 K 10.2028 -, juris, Rdnr. 20; VG Schwerin, Urteil vom 27. Mai 2011 - 1 A 1386/09 -, juris, Rdrn. 17 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2000 - 2 K 4787/98 -, abrufbar unter NRWE; ihm folgend und den Ansatz des VG nicht in Frage stellend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 6 A 1144/00 -; siehe mit vergleichbaren Begründungsansätzen aus anderen Gerichtsbarkeiten: Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2006 - 15 K 6677/04 E -, juris, Rdnr. 15 ff.; Landgericht (LG) München I, Urteil vom 4. November 2004 - 31 S 951/04 -, juris; LG Hannover, Urteil vom 11. August 2009 - 2 S 85/06 -, juris Rdrn. 23 f. 27 Hier in Betracht zu ziehende Einzelfälle können etwa eine außergewöhnlich ausgeprägte Kurzsichtigkeit sein, die es erforderlich macht, eine Sehhilfe mit besonders hohem und unter Umständen Kopfschmerzen verursachenden Eigengewicht zu tragen. 28 Vgl. hierzu die zuvor zitierte Entscheidung der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24. Januar 2000, in der eine extrem starke Myopie (- 8,5 Dioptrien) mit Astigmatismus gegeben war. 29 Ausgehend von diesen Maßstäben lag eine solche Ausnahmesituation im Hinblick auf die Operation des Klägers am 14. Januar 2011 nicht vor. Denn die Fehlsichtigkeit des Klägers hätte auf andere Weise (zumindest) durch das Tragen einer Brille korrigiert werden können. Dies folgt aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Dr. N. vom 1. April 2011. Diese ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Auch Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin sind nicht vorgetragen oder substantiiert dargelegt. Die gegen ihre Feststellung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen dagegen nicht durch. Der Kläger hat insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, dass seine Fehlsichtigkeit bis zum Zeitpunkt des Eingriffs durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht vollständig ausgeglichen werden konnte und es ihm aus augenmedizinischer Sicht nicht (mehr) zumutbar war, seine Fehlsichtigkeit mit diesen Hilfsmitteln auszugleichen. Soweit er diesbezüglich über eine eingeschränkte Sehleistung bei Dunkelheit oder eine Kontaktlinsenunverträglichkeit wegen des Siccasyndroms geklagt hat, hat die Amtsärztin hierzu ausgeführt, dass die schlechten Sehleistungen bei Dunkelheit durch eine individuelle Anpassung der Sehhilfe ausgeglichen werden können und die Siccasymptomatik mit Augentropfen oder angepassten Kontaktlinsen behandelbar ist. Hierzu führt die Amtsärztin aus: 30 "Wie aus der oben genannten augenärztlichen Bescheinigung hervorgeht, war die Sehschärfe am 11.01.2011 mit herkömmlicher Korrektur entsprechend der eines Normalsichtigen, der Visus betrug 1,0. Mit einer geeigneten Sehhilfe, also einer Brille oder Kontaktlinsen, konnte eine volle Korrektur der Sehschwäche erreicht werden." 31 Darüber hinaus ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht feststand, ob das diagnostizierte und nach dem Vortrag des Klägers durch einen Unfall im November 2010 verursachte Siccasyndrom dauerhaft bestehen würde und damit eine Kontaktlinsenunverträglichkeit auf Dauer anzunehmen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass nach den (auch vom Behandler des Klägers) nicht weiter in Zweifel gezogenen Feststellungen der Amtsärztin ein Siccasyndrom grundsätzlich mit entsprechenden Augentropfen oder speziell angefertigten Kontaktlinsen effektiv behandelbar ist. Inwieweit ein entsprechender Behandlungsversuch bei dem Kläger vorgenommen worden ist, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. 32 Selbst wenn von einer (ärztlich belegten) dauerhaften Kontaktlinsenunverträglichkeit des Klägers auszugehen wäre, müsste er sich auf den möglichen Ausgleich seiner Sehschwäche durch eine Brille verweisen lassen. Dieser Verweis ist nicht durch eine schlechte Sehleistung bei Dunkelheit, die bei Brillenträgern häufig zu verzeichnen ist, unzumutbar. Denn nach der überzeugenden Stellungnahme der Amtsärztin ist derartigen Problemen durch individuelle Anpassung der Sehhilfe (ggf. unter Nutzung spezieller Entspiegelungen) vorrangig zu begegnen. Dass diese Maßnahmen bei dem Kläger aus medizinischen Gründen unzumutbar bzw. nicht möglich gewesen wären, lässt sich den von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr verweist die ärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 11. Januar 2011 lediglich darauf, dass die Behandlung mit dem Excimer-Laser "wissenschaftlich und medizinisch anerkannt" sei; ihre Notwendigkeit im vorliegenden Fall wird dagegen noch nicht einmal von ihm behauptet. 33 Das Gericht ist nicht gehalten, zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der hier gewählten Behandlungsmethode Beweis durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erheben. Denn die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. N. vom 1. April 2011 stellt ein medizinisches Gutachten dar. 34 Vgl. zur Einstufung amtsärztlicher Stellungnahme als medizinische Gutachten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung C II 3.4 Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 6 A 2232/03 -. 35 Dieses Gutachten ist für das Gericht auch verwertbar, weil Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasserin weder dargelegt noch ersichtlich sind. Auch offen erkennbare Mängel der amtsärztlichen Stellungnahme hat der Kläger, der zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen rechtliche Ausführungen gemacht hat, nicht substantiiert dargelegt. 36 Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers auf den Umstand, dass seine private Krankenversicherung die Versicherungsleistungen gewährt habe, ohne die medizinische Notwendigkeit der Augenoperation in Zweifel zu ziehen, nicht zur Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen. Die im Vertragsverhältnis zu einer privaten Krankenversicherung bestehenden Wertungen von Interessen lassen sich nicht auf das Beihilferecht übertragen. Die öffentliche Hand ist bei dessen Ausgestaltung nicht an Regelungen anderer Rechtsbereiche gebunden. 37 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 C 36/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 1214, 1215. 38 Ob - wie von dem Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht - durch eine LASIK-Operation dauerhaft die Beschaffung von Sehschwächen ausgleichenden Hilfsmitteln und entsprechende Arztbesuche vermieden werden, mag dahinstehen. Sollten insoweit in Folge der LASIK-Operation tatsächlich beihilfefähige Aufwendungen des Klägers hierfür nicht anfallen, ist dies für die Frage der Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen ohne Belang. Diese können vom Dienstherrn nicht deshalb (auch nicht anteilig beispielsweise durch Gewährung einer Beihilfe in Höhe der für eine Sehhilfe anfallenden Beihilfe) getragen werden, weil der Beamte anderweitig beihilfefähige Aufwendungen nicht geltend gemacht hat. Der Gesichtspunkt der "ersparten Aufwendungen" begründet keinen Beihilfeanspruch. 39 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 -, und vom 16. Juli 1987 - 6 A 481/85 -. 40 Dem Kläger steht die begehrte Beihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zu. Namentlich mit Blick auf die finanzielle Belastung des Klägers infolge der Nichtgewährung der beantragten Beihilfe folgt kein Anspruch aus der Fürsorgepflicht. Das geltende Beihilfesystem enthält eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. 41 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 89, 99 ff. 42 Deshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der Beihilfenverordnung erfasste Aufwendungen anerkannt werden, was aber eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern voraussetzt. Dazu ist eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Fall der Nichtgewährung der Beihilfe notwendig. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 46; vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -,ZBR 1996, 46, 48; und vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; siehe auch: OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2002 - 6 A 3458/99 -; sowie vom 21. September 1995 - 6 A 1702/94 -. 44 Maßgeblich ist danach, inwieweit durch die Nichtgewährung der Beihilfe für den Beamten finanziell unzumutbare Auswirkungen entstehen. Für eine Verletzung der Fürsorgepflicht im so verstandenen Sinne liegen indes im vorliegenden Fall ungeachtet der Höhe der Aufwendungen schon angesichts ihrer Einmaligkeit einerseits sowie des Umfangs der dem Kläger zufließenden Besoldung (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) andererseits keine Anhaltspunkte vor. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie aus seiner Anfrage vom 14. Februar 2011, die er schon vor Erhalt der Arztrechnung gestellt hatte, zu entnehmen ist - sich eines gewissen Risikos, dass die Beihilfestelle für die vorliegende Art der Behandlung keine Kosten übernehmen würde, durchaus bewusst war und dieses einkalkuliert hatte. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum der Kläger den Eingriff gleichwohl zu einem Zeitpunkt durchführen ließ, als diese Ungewissheit noch nicht beseitigt war, zumal eine besondere Dringlichkeit hierfür weder vorgetragen noch den ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen ist. Letztlich verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Rücklagenbildung oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2002, 144, 145; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999, a.a.O. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47