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Beschluss

6 A 1144/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsantrag vorgebrachte Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Korrektheit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei einer kurzsichtigen Patientin/einem kurzsichtigen Patienten mit sehr hoher Dioptrienzahl kann eine Excimer-Laser-Operation nach dem LASIK-Verfahren als notwendige und angemessene Leistung im Sinne der Beihilfenverordnung zu qualifizieren sein, wenn Brille oder Kontaktlinse die Sehbeeinträchtigung nicht ausreichend oder nicht verträglich korrigieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). • Ein Verfahrensmangel wegen Unterlassung der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens liegt nicht vor, wenn der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und die angewandte Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: LASIK-Operation kann notwendige Beihilfeleistung sein • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsantrag vorgebrachte Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Korrektheit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei einer kurzsichtigen Patientin/einem kurzsichtigen Patienten mit sehr hoher Dioptrienzahl kann eine Excimer-Laser-Operation nach dem LASIK-Verfahren als notwendige und angemessene Leistung im Sinne der Beihilfenverordnung zu qualifizieren sein, wenn Brille oder Kontaktlinse die Sehbeeinträchtigung nicht ausreichend oder nicht verträglich korrigieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). • Ein Verfahrensmangel wegen Unterlassung der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens liegt nicht vor, wenn der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und die angewandte Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger ließ am 3. Juni eine Excimer-Laser-Operation (LASIK) an beiden Augen durchführen und begehrte Beihilfe zu seinen Aufwendungen. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Operation sei nicht medizinisch indiziert, sondern lediglich kosmetisch. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Beihilfe, weil die Operation notwendig und angemessen sei. Strittig war insbesondere, ob die Operation medizinisch indiziert war, da der Kläger vor der OP stark kurzsichtig (-8,5 Dioptrien) mit Astigmatismus war, Kontaktlinsen nicht vertrug und eine Brille Kopfschmerzen und Bildverkleinerung verursachte. Der Beklagte berief sich auf Stellungnahmen eines Professor-Augenarztes, der die OP als kosmetisch einstufte, und rügte mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts mit diesen Stellungnahmen sowie das Fehlen eines unabhängigen Gutachtens. Im Zulassungsverfahren beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte ab. • Maßstab des Zulassungsverfahrens ist allein die im Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit der Operation überzeugend mit ärztlichen Bescheinigungen begründet: hohe Kurzsichtigkeit, Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und Beeinträchtigungen durch hochdioptrische Brillengläser (Bildverkleinerung, Kopfschmerzen). • Widersprüchliche Stellungnahmen des vom Beklagten herangezogenen Professors ändern daran nichts, da das Verwaltungsgericht die zentralen medizinischen Feststellungen stützend belegte und der Beklagte die maßgeblichen Tatsachen nicht in einer Weise bestritten hat, die ernstliche Zweifel begründet. • Die Ansicht, es hätten weniger kostenintensive Alternativen (z. B. Leichtgläser, hochbrechende Gläser) geprüft werden müssen, genügt im Zulassungsverfahren nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel, zumal Fachliteratur bei Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien eine Brillenkorrektur als unzureichend ansieht. • Ein Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag stellte und die Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist; daher liegt kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. • Die vom Beklagten angeführte grundsätzliche Bedeutung der Sache greift nicht durch, weil sie auf der vorbehaltlosen Richtigkeit der medizinischen Bewertung des von ihm vertretenen Professors beruht, was hier nicht gegeben ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13, 14, 73 GKG; mit der Ablehnung der Zulassung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der dem Kläger Beihilfe zur LASIK-Operation zuerkannt wurde, weil die Operation aufgrund hoher Kurzsichtigkeit, Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und nachgewiesener Nachteile durch hochdioptrische Brillen als notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist. Gegen die medizinische Würdigung reichen die entgegenstehenden schriftlichen Stellungnahmen des beklagtenseitigen Sachverständigen nicht aus; ein fehlendes unabhängiges Gutachten stellt keinen Verfahrensfehler dar, weil ein Beweisantrag nicht gestellt wurde und die Methode allgemein anerkannt ist. Mit der Ablehnung der Zulassung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.