Beschluss
6 A 2232/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
• Amtsärztliche Stellungnahmen können im Verwaltungsprozess als medizinisches Gutachten verwertbar sein; eine gerichtliche Ergänzungsgutachtenerhebung ist nur bei offen erkennbarem Mangel oder besonderen fachlichen Schwierigkeiten erforderlich.
• Für das Eingreifen der Unfallfürsorge ist die überwiegende Ursächlichkeit der geltend gemachten Gebrechen für die benötigten Hilfsmittel durch den Dienstunfall erforderlich (§ 30 ff. BeamtVG).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt • Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Amtsärztliche Stellungnahmen können im Verwaltungsprozess als medizinisches Gutachten verwertbar sein; eine gerichtliche Ergänzungsgutachtenerhebung ist nur bei offen erkennbarem Mangel oder besonderen fachlichen Schwierigkeiten erforderlich. • Für das Eingreifen der Unfallfürsorge ist die überwiegende Ursächlichkeit der geltend gemachten Gebrechen für die benötigten Hilfsmittel durch den Dienstunfall erforderlich (§ 30 ff. BeamtVG). Der Kläger, ehemaliger Polizeibeamter, war nach einem Dienstunfall in den Ruhestand versetzt worden und begehrte vom beklagten Land einen Zuschuss von 70 % zur Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers und eines Treppenlifts. Das Landesamt lehnte den Zuschuss ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an einer schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel und an der erforderlichen überwiegenden Kausalität zwischen Dienstunfall und den geltend gemachten Behinderungen fehlte. Der Kläger legte ärztliche Gutachten vor, die teilweise Schmerzen infolge des Dienstunfalls bestätigten, berief sich auf eine schmerzbedingte Schonhaltung als Ursache für Arthrosen und rügte unzureichende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Im Zulassungsverfahren zum Berufungsgericht begehrt er Prozesskostenhilfe und trägt vor, das Amtsgutachten sei nicht ausreichend und ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei erforderlich. • Keine Aussicht auf Erfolg im Berufungszulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 VwGO; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen der Unfallfürsorge nicht vorliegen. • Sachverhalt: Der Kläger verlangt einen Zuschuss zu Hilfsmitteln; das Verwaltungsgericht stützte sich auf die amtsärztliche Stellungnahme, die überwiegende Ursächlichkeit der Behinderungen für den Dienstunfall verneint hat. • Schriftliche Verordnung: Es fehlt an der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Heilverfahrensverordnung erforderlichen schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel; dies spricht gegen Leistungspflicht des Dienstherrn. • Kausalität: Für die Unfallfürsorge nach § 30 ff. BeamtVG ist erforderlich, dass die Kosten überwiegend durch den Dienstunfall verursacht sind; die Amtsärztin stellte eigenständiges Krankheitsbild bzw. unfallfremde Ursachen (Polyarthrosen, Schwindel, Hörminderung) in den Vordergrund. • Beweisführung und Gutachten: Die amtsärztliche Stellungnahme erfüllt die Funktion eines medizinischen Gutachtens; ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht geboten, da kein offen erkennbarer Mangel, keine Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit und keine besondere fachliche Schwierigkeit dargelegt wurden (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Darlegungs- und Begründungsdefizit des Klägers: Die Behauptung, Schonhaltung habe die Arthrosen verursacht, blieb eine unbewiesene Schlussfolgerung und genügte nicht, die amtsärztliche Bewertung zu erschüttern. • Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO; der maßgebliche Kausalitätsbegriff ist geklärt. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 13, 14 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt; die Zulassung der Berufung wurde auf Kosten des Klägers abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen der Unfallfürsorge nicht gegeben sind, insbesondere fehlt die überwiegende Ursächlichkeit der geltend gemachten Behinderungen für den Dienstunfall und die erforderliche schriftliche Verordnung der Hilfsmittel. Ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil die amtsärztliche Stellungnahme keine offen erkennbaren Mängel aufwies und die vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht geeignet waren, ernstliche Zweifel an deren Verwertbarkeit zu begründen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden getroffen; mit der Ablehnung der Zulassung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.