Beschluss
12 L 688/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0117.12L688.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 12 K 2961/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dies beruht bereits darauf, dass die Antragstellerin die Klage 12 K 2961/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2011 verfristet erhoben hat und der Bescheid damit aller Voraussicht nach bereits bestandskräftig ist. Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Der u.a. den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid vom 6. Oktober 2011 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2011 zugegangen. Damit lief die Klagefrist gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187, 188ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 7. November 2011 ab. Die Antragstellerin hat die Klage allerdings erst am 15. November 2011 und damit nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Der Antragstellerin wird voraussichtlich auf ihren Antrag auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in die versäumte Klagefrist gewährt werden können. Sie hat nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 294 ZPO, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Ihr schlichter Vortrag, sie habe erst einen Tag vor Klageerhebung durch einen Anruf eines Bekannten bei ihrer Rechtsanwältin von dem ablehnenden Bescheid Kenntnis erhalten und ein Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2011, mit dem ihr der Bescheid übersandt worden sein soll, habe sie nicht erhalten, genügt insoweit nicht für eine Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens. Überdies ist der Aussetzungsantrag auch unbegründet, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil der Antragstellerin ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Maßgebend hierfür ist, dass sich die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist, so dass die Klage der Antragstellerin auch aus diesem Grund voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dies gilt zunächst für die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin hat im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wird nicht vom Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) erfasst. Nach § 1 FreizügG/EU regelt das Freizügigkeitsgesetz (nur) die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen. Ein sog. Rückkehrerfall, in dem das Freizügigkeitsgesetz/EU ausnahmsweise auch auf die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger entsprechende Anwendung finden könnte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris, liegt nicht vor. Um die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen, genügt, wie aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht oder gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris; BVerwG Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Durch den kurzfristigen gemeinsamen Aufenthalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Dänemark - die Antragstellerin reiste am 23. Juni 2011 in die Bundesrepublik ein, lernte nach eigenen Angaben im Juli 2011 ihren Ehemann kennen, befand sich am 1. September 2011 mit diesem zwecks Eheschließung in Dänemark und sprach bereits am 22. September 2011 bei der Antragsgegnerin vor - ist diese Erheblichkeits- bzw. Nachhaltigkeitsschwelle offensichtlich nicht überschritten. Auch wenn bei Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen nicht die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechende Anwendung finden müssten, sondern ein unmittelbarer Rückgriff auf das Unionsrecht geboten wäre, würde dies der Antragstellerin hier somit nicht zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen, da auch dieser unmittelbare Rückgriff auf das Unionsrecht an das Vorliegen der Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalls - der hier nicht gegeben ist - zu knüpfen wäre. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf Ehegatten inländischer Unionsbürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen. Damit einhergehend stellt die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit seinen einzelnen Anforderungen - namentlich der Forderung von Sprachkenntnissen des zuziehenden Ehegatten - in Fällen der vorliegenden Art auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung des deutschen Unionsbürgers dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris; BVerwG Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den somit Anwendung findenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der ernsthaft allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Anspruch setzt nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der zuziehende Ehegatte - hier die Antragstellerin - sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Gemäß § 2 Abs. 8 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER). Dieses Sprachniveau umschreibt folgende sprachliche Fähigkeiten: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Zu verlangen ist ferner, dass "der Ausländer einzelne vertraute Namen, Wörter und einfache Sätze, z.B. auf Schildern, Plakaten oder in Katalogen verstehen oder er eine kurze einfache Postkarte z.B. mit Feriengrüßen schreiben und auf Formularen, z.B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen kann". Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8/09 -, juris. Dass die Antragstellerin das damit beschriebene Sprachniveau erreicht, trägt sie selbst nicht vor. Soweit sie zur Erhebung ihrer Klage und des vorliegenden Antrags persönlich bei Gericht erschienen ist und die Klage- bzw. Antragsschrift unterzeichnet hat, belegt dies nicht ausreichende Sprachkenntnisse der Antragstellerin. Vielmehr hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärt, die Antragstellerin habe sich in Begleitung ihres Ehemannes sowie ihres Bruders bzw. Schwagers befunden, die das Gespräch geführt und Erklärungen für sie abgegeben hätten. Dies deckt sich mit der eigenen Erklärung der Antragstellerin bei der Befragung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 23. September 2011, dass sie deutschsprachiges Fernsehen nicht versteht. Damit einhergehend war bei der besagten Befragung auch der Einsatz eines Dolmetschers erforderlich. Angesichts des Vortrags der Antragstellerin, sie besuche zurzeit einen Deutschkurs, um sich in Deutschland besser einleben zu können, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von ihr geltend gemacht worden, dass sie diesen zwischenzeitlich erfolgreich mit einem Sprachtest beendet hätte bzw. nunmehr in der Lage wäre, sich in der dargestellten Art und Weise in deutscher Sprache zu verständigen. Die in § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung der betreffenden Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, ist hier ausnahmsweise auch nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG unbeachtlich. Das Erfordernis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) grundsätzlich vereinbar. Vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 18 B 944/10 -, juris. Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG jetzt auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 -, juris. Es gibt überdies keine Hinweise darauf, dass sich der erforderliche Nachweis von Sprachkenntnissen im oben beschriebenen Umfang im Falle der Antragstellerin mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen könnte. Die Antragstellerin hat ferner auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sie die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Ob ein Visum und ggf. welches erforderlich in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht etwa nach dem bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris; BVerwG Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Demnach ist die Antragstellerin nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist. Denn für den von ihr nunmehr beabsichtigten Daueraufenthalt hätte sie eines nationalen Visums (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bedurft. Sie besaß bei ihrer Einreise jedoch lediglich ein Schengen-Visum. Kein anderes Ergebnis folgt hier aus §§ 39 bis 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Soweit danach ein Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf, kommt aus gesetzessystematischen Gründen zwar die Regelung des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht zum Tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris. Die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 AufenthV sind hier jedoch nicht gegeben. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist allein § 39 Nr. 3, 2. Fall AufenthV. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Auf diese Vorschrift kann sich die Antragstellerin aber schon deshalb nicht berufen, weil sie mangels Nachweises erforderlicher Sprachkenntnisse auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV hat. Überdies wären selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV vorläge, die Voraussetzungen der Vorschrift, unter denen die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen könnte, nicht erfüllt. Denn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wären nicht nach, sondern vor der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet entstanden. Mit der Einreise in das Bundesgebiet i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthG ist die letzte Einreise in das Bundesgebiet, nicht die Einreise in den Schengen-Raum gemeint. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthG entstanden sind, ist zudem auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet - hier: die Eheschließung - erfüllt worden ist. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris. Die Antragstellerin hat vorliegend nicht nach, sondern vor ihrer letzten Einreise in die Bundesrepublik in Dänemark die Ehe geschlossen. Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt auch nicht nach dessen Satz 2 in Betracht. Danach kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren durchzuführen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung sind hier nicht erfüllt. Wie ausgeführt hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch ein Anspruch i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris. Ebenso wenig sind Umstände substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es für die Antragstellerin oder ihren Ehemann unzumutbar machen, dass sie das Visumsverfahren nachholt. Insbesondere folgen solche Umstände nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, nachdem sie ihre Familie in Marokko telefonisch über die Eheschließung in Kenntnis gesetzt habe, habe diese und hätten Bekannte bzw. Verwandte gedroht, dass sie bei Rückkehr nach Marokko ermordet werde. Dieser Vortrag erweist sich zur Überzeugung der Kammer als nicht glaubhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Schwester und ihres Schwagers vom 12. September 2011 vorgelegt hat, wonach der Antragstellerin wegen der Eheschließung mit Mord gedroht worden sei. Die Erklärungen der Schwester und des Schwagers der Antragstellerin versteht die Kammer aufgrund des Sinnzusammenhangs dahingehend, dass die Antragstellerin ihnen von den Morddrohungen berichtet habe. Allerdings nimmt die Kammer der Antragstellerin diese Angabe nicht ab. Der Vortrag der Antragstellerin ist insoweit detailarm und vage. So ist schon unklar, wer genau die Drohungen ausgesprochen haben und zu welchem Zeitpunkt das geschehen sein soll. Zudem ist das Vorbringen nur schwer mit dem Umstand zu vereinbaren, dass die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen der Antragstellerin - Bruder, Schwester und Schwager - augenscheinlich nichts gegen die (angebliche) Verbindung mit einem deutschen Staatsangehörigen einzuwenden haben und dass sich die Antragstellerin darüber hinaus die für die Eheschließung notwendigen Papiere eigenen Angaben zufolge von einem in Marokko lebenden Cousin hat zusenden lassen. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre der Antragstellerin die vorübergehende Rückkehr nach Marokko aber auch dann nicht unzumutbar, wenn ihr Vortrag hin-sichtlich der gegen sie ausgesprochenen Morddrohungen doch der Wahrheit entsprechen sollte. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin aus der Hauptstadt S. stammt, in der mehr als 600.000 Einwohner leben, ist davon auszugehen, dass es ihr möglich wäre, sich für die Dauer des Visumsverfahrens in dieser Stadt aufzuhalten, ohne mit ihrer Familie oder Bekannten Kontakt aufnehmen zu müssen oder auch nur zufällig mit diesen in Kontakt zu geraten. Unbeschadet dessen scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG schließlich, weil sich die Antrag-stellerin nicht auf das Vorliegen einer unter den Schutz des Art. 6 GG fallenden ehelichen Lebensgemeinschaft berufen kann. Nach der von der Antragsgegnerin ermittelten Sachlage, insbesondere den Befragungen der Antragstellerin und ihres deutschen Ehemannes T am 23. September 2011, spricht alles dafür, dass die von der Antragstellerin und Herrn T am 1. September 2011 in Dänemark geschlossene Ehe - als bloßer Formalakt ohne ernsthafte Eheführungsabsicht - allein deshalb geschlossen worden ist, um ein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerin zu erlangen. Soweit vorgetragen worden ist, die Eheleute hätten sich bei der am 23. September 2011 durchgeführten Anhörung noch nicht genau gekannt und seien gerade dabei gewesen, sich kennen zu lernen bzw. sie seien sehr nervös gewesen, vermag dies die bei der Befragung aufgetretenen erheblichen Widersprüche (z.B. hinsichtlich der Ausstattung der angeblichen Ehewohnung oder der Gestaltung des letzten Wochenendes) nicht überzeugend zu erklären. Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch insoweit rechtmäßig, als darin der Antragstellerin ihre Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden ist. Rechtsgrundlage dafür ist § 59 i. V. m. §§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Unbeschadet dessen, dass dies für den Erlass der Abschiebungsandrohung ohnehin nicht erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, www.nrwe.de, ist die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). Der Abschiebungsandrohung steht auch kein gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes Abschiebungsverbot entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).