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Urteil

11 K 1898/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0707.11K1898.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Grundbesitzabgabenänderungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 01.06.2010 aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2007 bis 2010 Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR und für die Jahre 2007 bis 2009 Schmutzwassergebühren von insgesamt 1.910,70 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. Weg in B. ; das Grundstück ist an die Abwasseranlage der Gemeinde B. angeschlossen. 3 Bis zum Jahr 2009 erhob die Beklagte Abwassergebühren auf der Grundlage einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr; die Leistungsgebühr berechnete sich nach der Menge des bezogenen Frischwassers. Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 12.12.2001 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 19.05.2010 führte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2007 den differenzierten Gebührenmaßstab in Form der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr ein. Bei der Verteilung der Kosten für die Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung legte die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Ingenieurbüro X. in Bezug auf die Gesamtkanalisation ein Verhältnis von 73 v.H. (SW) zu 27 v.H. (NW) und in Bezug auf die Mischkanalisation unter Anwendung der so genannten "Mehraufwandmethode" ein Verhältnis von 80 v.H. (SW; aufgerundet von 79,6 v.H.) zu 20 v.H. (NW; abgerundet von 20,4 v.H.) zugrunde. 4 Mit Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 01.06.2010 zog der Bürgermeister der Beklagten den Kläger für die Jahre 2007 bis 2010 zu Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR, für die Jahre 2007 bis 2009 zu Schmutzwassergebühren von insgesamt 1.910,70 EUR sowie für das Jahr 2010 zu einer Vorauszahlung auf die Schmutzwassergebühr von 830,13 EUR heran und setzte unter Abzug bereits geleisteter Abwassergebühren einen Änderungsbetrag von 768,02 EUR fest. 5 Am 24.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Gebühren auf fehlerhaften Gebührenkalkulationen beruhten. Sowohl für die Schmutzwasserentsorgung als auch für die Niederschlagswasserentsorgung seien überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden. In einer Gebührenkalkulation müsse das in der Abwasseranlage gebundene Vermögen verursachergerecht auf die Kostenträger Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung verteilt werden. Die Beklagte habe sich hierbei nicht für die Methode des "fiktiven Trennsystems", sondern für die "Mehraufwandmethode" entschieden. Die "Mehraufwandmethode" führe zu unzulässigen Fehlertoleranzen und verkenne die Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Ein fiktiver Regenwasserkanal könne aus der vorhandenen Mischwasserkanalisation entwickelt werden, weil das anfallende Niederschlagswasser durch diesen Kanal in die Kläranlage abgeleitet werde. Ein Schmutzwasserkanal liege in der Regel in der gleichen Tiefe wie ein Mischwasserkanal und sei gegenüber diesem kleiner dimensioniert; ein Regenwasserkanal liege gegenüber einem Schmutzwasserkanal in geringerer Tiefe und sei grundsätzlich größer dimensioniert. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kanals würden im Wesentlichen durch den Bodenaushub bestimmt, so dass die Baukosten für einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal nahezu identisch seien. Vor diesem Hintergrund könne eine sachgerechte Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nur anhand eines fiktiven Schmutzwasserkanals und eines fiktiven Regenwasserkanals erfolgen. Hilfsweise könnten auch die Kosten der vorhandenen Trennkanäle zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; in diesem Fall entfielen 51 v.H. auf die Schmutzwasserentsorgung und 49 v.H. auf die Niederschlagswasserentsorgung. Entsprechendes müsse für die Druckrohrleitungen gelten, sofern diese Leitungen Mischwasser transportierten. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass die Beklagte die sonstigen Bauwerke und Bauteile, die "bau- und aufwandgleich" auch für die Entsorgung des Niederschlagswassers genutzt würden, ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet habe. Entsprechend dem Wassermengenmaßstab müssten diese Einrichtungen mit 64 v.H. auf die Schmutzwasserentsorgung und mit 36 v.H. auf die Niederschlagswasserentsorgung verteilt werden. Dass der veranschlagte Niederschlagswasseranteil von 27 v.H. für die Gesamtkanalisation innerhalb der üblichen Bandbreite von 25 v.H. bis 41 v.H. liege, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise einen Sachkostenzuschlag von 10 v.H. auf die Personalkosten des Betriebspersonals in Ansatz gebracht. Die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Kapitalverzinsung seien in den Kalkulationen nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Eine Reduzierung des Abzugskapitals analog der Abschreibung der Anlagegüter sei nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung unzulässig und im Rechnungssystem des Neuen Kommunalen Finanzmanagements nicht darstellbar. Der im Anlagevermögen enthaltene Investitionsaufwand, der für die Entwässerung der Straßenoberflächen angefallen sei, habe als Abzugskapital bei der Niederschlagswasserentsorgung berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, für das Jahr 2009 Rückstellungen in die Kalkulation einzustellen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Grundbesitzabgabenänderungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 01.06.2010 aufzuheben, soweit darin für die Jahre 2007 bis 2010 Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR und für die Jahre 2007 bis 2009 Schmutzwassergebühren von insgesamt 1.910,70 EUR festgesetzt worden sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass für die Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung ein Ingenieurbüro beauftragt worden sei. Auf Grund der in diesem Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers seien ergänzende Stellungnahmen des Ingenieurbüros eingeholt worden. Dort werde ausgeführt, dass das Berechnungsmodell "fiktives Trennsystem" für die Gemeinde B. nicht geeignet sei. Da die Gemeinde aus zehn weit verstreuten Ortschaften bestehe und über vier Gewässersysteme verfüge, sei die Bildung kleiner repräsentativer Einheiten nicht verursachergerecht. Bei einem Trennsystem werde das Regenwasser ortsnah in Vorfluter eingeleitet. Ein Regenwassernetz hätte eine völlig andere Netzstruktur, verkürzte Netzlängen und durchweg kleinere Rohrdimensionierungen. Die Bildung eines fiktiven Trennsystems erfordere wegen der ortsspezifischen Gegebenheiten eine detaillierte Planung und eine Kostenermittlung für alle Ortschaften. Für den Ortsteil C. sei beispielhaft ein fiktives Regenwassernetz mit Einleitung des Niederschlagswassers in ortsnahe Gräben und Muldensysteme gebildet worden. Allein im Innenbereich reduzierten sich die Kanallängen bei einem Regenwassernetz um 38 v.H.. Es werde darauf hingewiesen, dass auch andere Kommunen die "Mehraufwandmethode" angewandt hätten. Einer Gemeinde stehe bei der Wahl des Berechnungsmodells ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu; diesen Beurteilungsspielraum habe sie ermessensfehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe bislang nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Mehraufwandmethode für die Kostenverteilung ungeeignet sei. Es sei lediglich pauschal behauptet worden, dass diese Methode scheinbar fehlerhaft sei, ohne die ortsspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Von daher sei kein Grund ersichtlich, die Mehraufwandmethode nicht anzuwenden, zumal dieses Modell von der Rechtsprechung und Literatur nicht grundsätzlich abgelehnt werde. Der ermittelte Niederschlagswasseranteil liege in Bezug auf die Gesamtkanalisation in der üblichen Bandbreite; ein anderes Berechnungsmodell führe nicht zu wesentlichen Veränderungen. Die Fachliteratur lasse bei besonderen Fallkonstellationen sogar erhebliche Verschiebungen bei der Kostenverteilung zu. Der für B. typische Grünsandstein habe zur Folge, dass bei der Verlegung von Schmutzwasserkanälen höhere Kosten entstünden. Fraglich sei auch, ob bei einer verursachergerechten Kostenverteilung und einer Verschiebung der Anschaffungswerte bei der Mischkanalisation die zulässige Bagatellgrenze von 3 v.H. überschritten werde. Dieser Gesichtspunkt könne vorliegend aber vernachlässigt werden, weil nach der Rechtsprechung der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsgebotes entsprechen müsse. Eine überhöhte Gebühr könne mit zu niedrig angesetzten Werten bei den kalkulatorischen Kosten kompensiert werden. So sei die kalkulatorische Kapitalverzinsung nicht mit dem höchstmöglichen Zinssatz berechnet worden; darüber hinaus seien bei den Abschreibungen nicht die Wiederbeschaffungszeitwerte, sondern die Anschaffungswerte berechnet worden. Ein Sachkostenzuschlag auf die Personalkosten des Betriebspersonals von 10 v.H. sei nicht zu beanstanden. Eine detaillierte Vermögensaufstellung und Vermögensfortschreibung aller Anlagegüter unter Angabe der Nutzungsdauer und der Aufteilungsschlüssel seien nicht notwendige Bestandteile einer Gebührenbedarfsrechnung. Tatsächlich geleistete Beiträge und Zuschüsse seien in voller Höhe in dem Jahr des Eingangs dem Abzugskapital zugerechnet worden. In den Folgejahren sei in zulässiger Weise eine Reduzierung des Abzugskapitals analog der Abschreibung der Anlage durchgeführt worden. Im Anlagevermögen seien Investitionen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienten, nicht enthalten. Bei dem Kostenansatz "Aufwand aus Rückstellungen" in der Gebührenkalkulation 2009 handele es sich um tatsächlich angefallene Kosten für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen am Kanalnetz und für die Einführung der getrennten Abwassergebühr. 11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die für das Jahr 2010 festgesetzte Vorauszahlung auf die Schmutzwassergebühr von 830,13 EUR für erledigt erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 16 Der Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 01.06.2010 ist hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Schmutzwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sind in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2007, 2008 und 2009 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 12.12.2001 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 19.05.2010 - BGS I - und in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2010 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 16.12.2009 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 09.11.2010 - BGS II -. Gemäß Art. I. § 9 Abs. 1 BGS I bzw. § 2 Abs. 1 BGS II erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren. Nach Art. I § 10 Abs. 1 BGS I bzw. § 3 Abs. 1 BGS II erhebt die Gemeinde getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach Maßgabe des Art. I § 11 Abs. 1 BGS I bzw. § 4 Abs. 1 BGS II nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird; Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Schmutzwasser. Der Gebührensatz beträgt gemäß Art. I § 11 Abs. 5 BGS I je m3 Schmutzwasser für das Jahr 2007 4,29 EUR, für das Jahr 2008 4,48 EUR und für das Jahr 2009 4,93 EUR und gemäß Art. I § 4 Abs. 7 BGS II für das Jahr 2010 4,69 EUR. Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist nach Maßgabe des Art. I § 13 Abs. 1 Satz 1 BGS I bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS II die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Der Gebührensatz beträgt gemäß Art. I § 13 Abs. 4 BGS I für jeden m2 bebauter und/oder befestigter Fläche für das Jahr 2007 0,29 EUR, für das Jahr 2008 0,31 EUR, für das Jahr 2009 0,40 EUR und gemäß § 5 Abs. 4 BGS II für das Jahr 2010 0,37 EUR/qm. Gebührenpflichtiger ist gemäß Art. I § 15 Abs. 1 Buchst. a) BGS I bzw. § 7 Abs. 1 Buchst. a) BGS II unter anderem der Grundstückseigentümer. Nach Art. II BGS I tritt die BGS I rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und zum 31.12.2009 außer Kraft. Nach § 22 BGS II tritt die BGS II ab dem 01.01.2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12.12.2001 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. 18 Diese Rechtsgrundlagen sind zwar formell gültig erlassen worden, jedoch materiell rechtlich unwirksam. 19 Zunächst begegnet es verfassungsrechtlich keinen Bedenken, dass die BGS I rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Es fehlt an einem schutzwürdigen, sich aus dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Vertrauen, für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht zu Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren herangezogen zu werden. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen besonderen Bestandteilen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Insbesondere Abgabengesetze dürfen grundsätzlich nur solche Tatsachen erfassen, die erst nach der Verkündung der Gesetze eintreten oder sich vollenden. Der Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes steht einer echten Rückwirkung unter anderem aber dann nicht entgegen, wenn es darum geht, eine unklare oder verworrene Rechtslage zu bereinigen oder ungültiges Recht bzw. Recht, dessen Gültigkeit zweifelhaft war, durch gültiges Recht zu ersetzen und eine Neuregelung anstand. 20 Vgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2011, Art. 20 VII Rdnr. 86 mit ausführlichen Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung des BVerfG. 21 Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Heranziehung zu Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007, 2008 und 2009 auf der Grundlage eines differenzierten Gebührenmaßstabes bedurfte es einer den Vorgaben der Rechtsprechung genügenden Satzungsgrundlage, da der bislang bei der Erhebung von Abwassergebühren zur Anwendung gelangte Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage unwirksam war. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht eine anhand des einheitlichen Frischwassermaßstabes ermittelte Abwassergebühr nicht im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2008, 74; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2008, 142. 23 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert schließlich den Ortgesetzgeber nicht daran, eine Satzung mit einem Maßstab rückwirkend in Kraft zu setzen, die rechtlichen Vorgaben genügt, aber zu einer höheren Belastung von Teilen der Abgabenpflichtigen führt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser für das Beitragsrecht entwickelte Grundsatz nicht auch für das Benutzungsgebührenrecht Geltung beanspruchen kann. Wollte man Gebührenverschiebungen infolge einer ansonsten zulässigen Änderung des Maßstabes nicht zulassen, müsste die rückwirkende Heilung von Gebührenmaßstäben generell unterbleiben. 24 Vgl. zu diesem Problem: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 2, Rdnr. 37. 25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschlagswassergebühr keine neue zusätzliche Gebühr ist. In der Gemeinde B. fehlte nach der alten Rechtslage auf Grund des einheitlichen Frischwassermaßstabs bis zum Jahr 2009 lediglich eine Differenzierung zwischen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Dass der Kläger nun insgesamt mehr zu zahlen haben, ist auf eine zulässige Änderung der Berechnungsparameter zurückzuführen. 26 Die von dem Kläger angefochtenen Gebührensätze für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sind jedoch nichtig. Die festgesetzten Schmutzwassergebührensätze verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW (I.); die Nichtigkeit dieser Gebührensätze führt auch zur Nichtigkeit der Niederschlagswassergebührensätze (II.). 27 I. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung werden die Schmutzwassergebührensätze für die Jahre 2007 bis 2009 nicht gerecht. Die Gebührenbedarfsberechnungen enthalten im Bereich der Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung einen methodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der Gebührensätze für die Schmutzwasserentsorgung führt. 28 Differenziert der Satzungsgeber die Abwassergebühren einerseits nach Schmutzwasser- und andererseits nach Niederschlagswassergebühren, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsrechnung. Den gebildeten Leistungsbereichen (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur die Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Dienen bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon hingegen beiden Leistungsbereichen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. 30 Diesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede stehenden Gebührensätze zugrunde liegenden Gebührenbedarfsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2010 nicht hinreichend Rechnung. Die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Mischwasserkanalisation sind auf die beiden Kostenträger, die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Niederschlagswasserentsorgung andererseits, nicht verursachergerecht verteilt worden. 31 Während die Ermittlung der Kosten für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung im Falle einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme verursacht, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer Mischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für die vorzunehmende Kostenverteilung sind verschiedene Berechnungsmethoden entwickelt worden. 32 In der älteren Rechtsprechung, 33 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1975 - II 555/70 -, KStZ 1976, 52, 53, sowie Urteil vom 27.10.1983 - 2 S 199/80 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1984, 347, 348; zur eingeschränkten Überprüfung von auf Orts- und Landesrecht beruhenden Berechnungsmethoden im Revisionsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1978, 131, 132, sowie Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11/84 -, JURIS. 34 wurde als "Mehraufwandmethode" (bzw. "Differenzmethode") eine Berechnungsweise gebilligt, bei der der vorhandene Mischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem Kostenträger Niederschlagswasser zugeordnet wird. 35 Vgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2004, 249, 250. 36 Des Weiteren kommt die Anwendung einer "fiktiven 3-Kanal-Methode" in Betracht, bei der ein Schmutzwasserkanal für die Grundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation gesetzt werden. 37 Vgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 251. 38 Schließlich wurde das Modell des "fiktiven Trennsystems" entwickelt, bei dem durch die fiktive Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung den fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen gegenüber gestellt werden. Erfahrungsgemäß kommt es hierbei zu einer Kostenverteilung von 50 v.H. bis 60 v.H. für die Schmutzwasserbeseitigung und 50 v.H. bis 40 v.H. für die Beseitigung des Niederschlagswassers. 39 Vgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 251, 252; Hennebrüder, Die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, KStZ 2007, 184, 185, "wonach Kostenanteile im Niederschlagswasserbereich von unter 35 % undenkbar sind". 40 Das OVG NRW hat in einer Entscheidung, 41 vgl. Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, 13, 14. 42 in einem obiter dictum angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Diese Berechnungsmethode, die auch von der Kammer bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischkanalisation für sachgerecht erachtet wird, 43 vgl. Urteil der Kammer vom 01.10.2002 - 11 K 3302/00 -, JURIS; bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2005 - 9 A 4650/02 -, JURIS, 44 findet im Schrifttum ebenfalls uneingeschränkte Zustimmung. 45 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 355 c; Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252; Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2004, 1, 4; Queitsch in: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2011, § 6, Rdz. 217. 46 Das von dem beauftragten Ingenieurbüro gewählte Berechnungsmodell der "Mehraufwandmethode" ist nicht geeignet, die durch die Gebühren zu deckenden Kosten verursachergerecht auf die Leistungsbereiche der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung zu verteilen. 47 Die vorstehend zitierte obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 1975 und 1983 begründete die Anwendbarkeit der Mehraufwandmethode damit, dass die moderne Kanalisation und die Kläranlagen nicht wegen des Niederschlagswassers, sondern wegen des anfallenden Schmutzwassers, insbesondere Fäkal- und gewerbliche Abwässer, notwendig geworden seien. Gäbe es kein Schmutzwasser, bedürfe es mit Blick auf gesundheitspolitische Belange weder eines unterirdisches Leitungsnetzes noch einer Kläranlage. Der Zwang, (unterirdische) Kanalisationen und Klärwerke anzulegen, liege praktisch nur in dem Anfall von Schmutzwasser begründet. Es wäre daher nicht sachgerecht, die für die Ableitung des Niederschlagswassers zu veranschlagenden Kosten auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der beiden Funktionen der öffentlichen Kanalisation zu ermitteln. 48 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1975 - II 555/70 -, KStZ 1976, 52, 53. 49 Dieser Rechtsprechung, die noch zur Gebührenerhebung auf der Grundlage des einheitlichen Frischwassermaßstabes ergangen ist, kann nicht gefolgt werden. Bei der Kostenverteilung auf die Leistungsbereiche der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung ist nämlich zu berücksichtigen, dass Niederschlagswasser nach der Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995, GV. NRW. S. 926, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010, GV. NRW. S. 185, Abwasser im Sinne des LWG ist und damit der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG unterliegt. Entsprechend der sowohl für das Schmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser bestehenden Beseitigungspflicht der Gemeinde ist bei der Kostenverursachung prinzipiell von einer Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten eines vorhandenen Mischwasserkanalisationssystems und von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet wird, ohne weiteres oder in erster Linie der Schmutzwasserbeseitigung mit der Begründung zuzuordnen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung nur nachrangige Bedeutung habe. Eine derartige Betrachtung wäre mit den Regelungen in §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vereinbar. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -; Urteil der Kammer vom 04.11.1997 - 11 K 2532/96 -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/06 -, JURIS; Queitsch in: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2011, § 6, Rdz. 217; Queitsch, Frischwassermaßstab und getrennte Niederschlagswassergebühr, GemHH 1999, 207, 212. 51 Wegen der Unvereinbarkeit mit landesrechtlichen Bestimmungen scheidet die von der älteren Rechtsprechung gebilligte Mehraufwandmethode als Berechnungsmodell für eine verursachergerechte Kostenverteilung somit aus. 52 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Berechnungsmodell "fiktives Trennsystem" mit Blick auf die örtlichen Besonderheiten der Gemeinde nicht geeignet sei, weil ein Regenwassernetz gegenüber den vorhandenen Kanälen völlig anders aufgebaut sein würde. Denn bei diesem Berechnungsmodell geht es nicht darum, dem vorhandenen Mischsystem das Modell einer optimalen Trennkanalisation gegenüberzustellen; es verlangt vielmehr lediglich die schematische, längs der vorhandenen Kanäle vorzunehmende Aufteilung der Mischkanalisation in - fiktive - Regen- und Schmutzwasserkanäle. 53 Der in der Verwendung der Mehraufwandmethode liegende Kalkulationsmangel betrifft einen erheblichen Kostenblock in den Gebührenbedarfsberechnungen, die den hier streitigen Gebühren zugrunde liegen. So beliefen sich die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle, deren Aufteilung unter Zuhilfenahme der Mehraufwandmethode erfolgte, in 2008 auf insgesamt 645.801,53 EUR (244.056,81 EUR an kalkulatorischen Abschreibungen <Bl. 120 der Beiakte Heft 3> sowie 401.744,72 EUR an kalkulatorischen Abschreibungen <Bl. 122 der Beiakte Heft 3>). Dies entspricht einem Anteil von 26,2 v.H. an den in 2008 insgesamt auf die Abwassergebühren umgelegten Kosten (2.464.917,51 EUR). In den Gebührenbedarfsberechnungen für die Jahre 2007 und 2009 sind Kostenblöcke in ähnlicher Größenordnung betroffen. 54 Die von der Beklagten angewandte Mehraufwandmethode führt bei diesen Kostenblöcken systembedingt zu einer nicht verursachergerechten Entlastung des Kostenträgers Niederschlagswasser und einer entsprechenden Mehrbelastung des Kostenträgers Schmutzwasser, weil angesichts der für den Bau eines fiktiven Schmutzwasserkanals ermittelten Kosten die für das Niederschlagswasser übrig bleibenden "Restkosten" häufig zu gering sind oder sogar völlig entfallen. Zu letzterem kommt es namentlich dann, wenn bei der Ermittlung des fiktiven Schmutzwasserkanals auf Grund des bestehenden technischen Regelwerks ein Mindestdurchmesser vorgegeben ist, der dem Durchmesser der vorhandenen Mischwasserhaltung entspricht oder sogar übersteigt. In diesem Fall werden die Kosten des Mischwasserkanals in vollem Umfang allein dem Kostenträger Schmutzwasser zugeordnet, obwohl durch die betreffende Haltung auch Niederschlagswasser abfließt. Der Aufwand für die Entsorgung des Niederschlagswassers bleibt bei diesen Haltungen dementsprechend gänzlich unberücksichtigt, was bezogen auf die gesamte Mischkanalisation zwangsläufig zu einer Erhöhung des Schmutzwasseranteils und einer Reduzierung des Niederschlagswasseranteils führt. 55 Vgl. hierzu auch: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 250. 56 Ein entsprechender Effekt tritt auch im vorliegenden Fall immer dann zu Tage, wenn es um die Aufteilung der Kosten für Mischwasserkanäle mit einem Durchmesser von 250 mm oder weniger geht. Nach dem von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) herausgegebenen Arbeitsblatt DWA-A 118 "Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen" beträgt die Mindestnennweite bei Schmutzwasserkanälen DN 250 (= 250 mm). Diese Mindestnennweite ist allgemein anerkannt, 57 Vgl. Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 250, 58 und von dem beauftragten Ingenieurbüro bei der Ermittlung der Kosten für die fiktiven Schmutzwasserhaltungen auch zugrunde gelegt worden. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Anschaffungskosten - Kanalanlagen für das MW Netz - Akten 1/5 bis 5/5) ist zu entnehmen, dass in der Gemeinde B. mit ihren ländlich strukturierten Ortsteilen eine Vielzahl von Mischwasserhaltungen mit einem Durchmesser von 250 mm oder sogar einem geringeren Durchmesser verlegt sind. Deren Kosten werden auf Grundlage der von der Beklagten angewandten Mehraufwandmethode durchweg ausschließlich dem Mischwasser angelastet. So weisen etwa in dem Ortsteil B. die Mischwasserhaltungen von Schacht 30001 bis Schacht 30018 mit einer Gesamtlänge von 1.072,93 Meter und in dem Ortsteil Mellrich die Mischwasserhaltungen von Schacht 70250 bis Schacht 70280 mit einer Gesamtlänge von 1.351,89 Meter eine Nennweite von 250 mm auf. Die indexierten Anschaffungskosten dieser Haltungen sind in vollem Umfang dem Schmutzwasseranteil zugeordnet worden, obwohl durch diese Haltungen tatsächlich auch Niederschlagswasser abgeleitet wird. Nachdem in der Gemeinde B. noch zahlreiche andere Haltungen mit einem Durchmesser von 250 mm und weniger verlegt sind, folgt aus alledem, dass die von dem Ingenieurbüro ermittelte Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasserentsorgung und der Niederschlagswasserentsorgung von 79,6 v.H. (SW) zu 20,4 v.H. (NW) den tatsächlichen Verursachungsbeitrag der beiden Kostenträger nicht sachgerecht widerspiegelt. 59 Die aus rechtlichen und sachlichen Gründen für eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten für die Mischkanalisation nach alledem nicht geeignete Mehraufwandmethode hat die Beklagte der Sache nach auch bei der Verteilung von Kosten der Sonderbauwerke angewandt, indem sie - wie es in dem der Kalkulation zugrundeliegenden Gutachten des Ingenieurbüros X. (Bl. 7 der Beiakte Heft 2) wörtlich heißt - diejenigen "Bauwerke und Bauteile, die unabhängig von ihrer Funktion in ihrer Größe und vom Aufwand her so herzustellen wären, wie das in einem reinem Trennsystem ohne Regenwasseranteil notwendig wäre", zu 100 v.H. dem Schmutzwasseranteil zugeordnet hat. So ist beispielsweise das Betriebsgebäude der Zentralkläranlage (B. ) für das Veranlagungsjahr 2007 mit einem Zeitwert von insgesamt 263.277,61 EUR (113.923,94 EUR <OG> + 149.353,67 EUR <EG>) zu 100 v.H. dem Schmutzwasseranteil zugeordnet worden, obwohl in dieser Kläranlage in diesem Jahr eine Schmutzwassermenge von 1.353.406 cbm (= 64,3 v.H.) und eine Regenwassermenge von 750.794 cbm (= 35,7 v.H.) behandelt worden sind. Eine entsprechende Zuordnung findet sich auch bei den Positionen "Werkstatt, Lager, Ausstattung" (159.978,67 EUR), "Warte-, Sanitär- und Küchenräume" (149.922,68 EUR), "Straßen-, Außen-, Zaun-, Beleuchtungsanlage (364.843,51 EUR), "Elektroinstallationen" (422.459,68 EUR) und "sonstiger Aufbau (194.258,34 EUR). Diese Zuordnungen ignorieren sowohl den tatsächlich in der Zentralkläranlage angefallenen Aufwand für die Behandlung des Niederschlagswassers als auch den vorgenannten Grundsatz der Gleichrangigkeit der Beseitigung der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung, der es verbietet, die Kosten von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet wird, "ohne weiteres", d.h. in vollem Umfang, der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. 61 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die für die Jahre 2007, 2008 und 2009 festgesetzten Schmutzwassergebührensätze überhöht sind und dementsprechend gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte geltend macht, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen müsse und eine Reduzierung der Schmutzwassergebührensätze dadurch kompensiert werden könne, dass bei der kalkulatorischen Kapitalverzinsung der höchstmögliche Zinssatz veranschlagt werde und bei den Abschreibungen die Wiederbeschaffungszeitwerte in Ansatz gebracht würden, vermag dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nicht zu rechtfertigen. 62 Nach der so genannten Ergebnisrechtsprechung des OVG NRW muss der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, und die festgesetzten Gebührensätze die kalkulatorisch möglichen Gebührensätze nicht um mehr als 3 v.H. überschreiten. 63 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, 220, vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, 13, 14, vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, 118, 121, und vom 17.08.2007 - 9 A 2283/03 -, JURIS. 64 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz im Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in seinen Rechten beeinträchtigt wird. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH1997, 13, 14. 66 Ein Vorgehen im Wege der Ergebnisrechtsprechung setzt allerdings voraus, dass der rechtmäßige Gebührensatz zuvor ermittelt worden ist, denn nur so kann geprüft werden, ob der überhöhte Gebührensatz mit zulässigen Kostenpositionen "gehalten" werden kann. Die Ergebnisrechtsprechung kann vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten zur Anwendung gelangen, weil eine verursachergerechte Kostenverteilung bislang nicht durchgeführt worden ist und von daher nicht feststeht, welche Schmutzwassergebührensätze die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 hätte zulässigerweise festsetzen dürfen. Infolgedessen kann auch nicht geprüft werden, ob die festgesetzten Gebührensätze mit Hilfe zulässiger kalkulatorischer Kosten und unter Beachtung der Bagatellgrenze von 3 v.H. "gehalten" werden können. Die Feststellung, welche Schmutzwassergebührensätze für die Jahre 2007 bis 2009 rechtmäßig wären, hätte auch von der Kammer in diesem Verfahren im Rahmen der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Untersuchungsmaxime nicht getroffen werden können. Denn das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindliche Zahlenmaterial ist nicht geeignet, eine Kostenverteilung auf der Grundlage der für sachgerecht erachteten Berechnungsmethode des "fiktiven Trennsystems" vorzunehmen. 67 Abgesehen hiervon darf mit Hilfe der Ergebnisrechtsprechung nicht jeder zuvor zu niedrig veranschlagte Kostenansatz nachträglich angehoben und jede zuvor unterbliebene Kostenposition nachträglich in Ansatz gebracht werden. So sind die Korrekturmöglichkeiten - schon um Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen - auf solche Fehler beschränkt, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende des jeweiligen Kalkulationsjahres - zumindest - der Höhe nach feststehen, weil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dagegen sind solche Korrekturen abzulehnen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen. 68 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1997, 13, 14, und vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 119, 121; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 127. 69 Hiervon ausgehend ist etwa eine nachträgliche Veränderung von Abschreibungszeiträumen ausgeschlossen. 70 Darüber hinausgehend ist es nach Auffassung der Kammer nicht zulässig, Kalkulationsziele nachträglich zur Rechtfertigung einer fehlerhaften Kalkulation auszutauschen, weil diese Ziele auf einer bewussten Entscheidung des Satzungsgebers beruhen und es sich hierbei nicht lediglich um bloße Kalkulationsfehler zu Gunsten der Gebührenzahler handelt. 71 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 127; Gawel, Probleme der sog. Ergebnisrechtsprechung bei der Gebührenkalkulation, GemHH 2002, 241, 246. 72 So kann es etwa dem Willen des Satzungsgebers entsprechen, durch den Verzicht auf Eigenkapitalzinsen bewusst eine Unterdeckung herbeiführen. Ebenso können die Verwendung des Realzinsfußes bei der kalkulatorischen Kapitalverzinsung oder die Verwendung von Anschaffungswerten im Rahmen der Abschreibungsverrechnung Ausdruck einer bestimmten Kostenzielsetzung sein. Hat etwa der Satzungsgeber auf den zulässigen Ansatz von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Gebührenbedarfsberechnung verzichtet, so verfolgt er damit eine bestimmte betriebswirtschaftliche Zielsetzung bei der Ermittlung ihres Werteverzehrs im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung, nämlich eine spezielle Betriebserhaltungskonzeption, die auf den Ausgleich und die Vorausfinanzierung inflationsbedingter Wertsteigerungen des Anlagevermögens verzichtet. Ein Wechsel des fundamentalen Zwecks der Kostenrechnung und der daraus folgenden kalkulatorisch folgenden Kostenkonzeption wäre dem Satzungsgeber zwar nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen gestattet und hätte auch früheren Entgeltbedarfsrechnungen zugrunde gelegt werden können. Tatsächlich hat er sein ihm diesbezüglich zustehendes Ermessen seinerzeit aber anders ausgeübt und sieht möglicherweise weder rückwirkend mit Blick auf die streitgegenständlichen Leistungszeiträume noch künftig Veranlassung, diese Bewertungsentscheidung grundlegend zu revidieren. 73 Vgl. Gawel, Probleme der sog. Ergebnisrechtsprechung bei der Gebührenkalkulation, GemHH 2002, 241, 246. 74 Von daher verbietet es sich, dass der Satzungsgeber lediglich zum Zwecke des Ausgleichs eines Kalkulationsfehlers in der Vergangenheit vorübergehend und beschränkt auf bestimmte, kritisch erscheinende Kalkulationszeiträume seine Kalkulationsziele wechselt. Dementsprechend können die überhöhten Schmutzwassergebührensätze im vorliegenden Fall auch nicht durch die Ausschöpfung des zulässigen Zinsrahmens bei der kalkulatorischen Kapitalverzinsung und die Verwendung von Wiederbeschaffungszeitwerten bei der Abschreibungsverrechnung mit Hilfe der Ergebnisrechtsprechung "gehalten" werden. 75 II. Sind nach alledem die festgesetzten Gebührensätze für die Schmutzwasserentsorgung nichtig, führt diese Teilnichtigkeit zugleich zur Nichtigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung. Nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers kann nicht von der Gültigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung ausgegangen werden, denn der Satzungsgeber hat durch die bewusste Aufteilung der gesamten Kosten der Abwasseranlage zu erkennen gegeben, dass er bei der Gebührenerhebung eine vollständige Kostendeckung erreichen wollte. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn die voraussichtlich zu niedrigen Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung bestehen blieben. 76 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, JURIS; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.1992 - 6 A 12117/90 -, JURIS. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei findet insbesondere Beachtung, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil die Festsetzung der Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2010 - wie vorstehend dargelegt - auf einer nichtigen Gebührensatzung beruht und die Beklagte bei Durchführung des Verfahrens dementsprechend unterlegen gewesen wäre. 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 79 Rechtsmittelbelehrung: 80 Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar. 81 Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 82 Die Berufung ist nur zuzulassen, 83 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 84 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 85 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 86 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 87 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 88 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 89 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 90 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 91 Ferner ergeht folgender 92 B e s c h l u s s : 93 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - bis zur beiderseitigen teilweisen Erledigungserklärung auf 830,13 EUR und für die Zeit danach auf 3.445,01 EUR festgesetzt und bemisst sich nach den im Streit stehenden Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010. 94 Rechtsmittelbelehrung: 95 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 96 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.