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Urteil

7 K 975/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0710.7K975.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks G 1 in K. . Er leitet das anfallende Schmutzwasser in den im N.-----weg verlaufenden Kanal. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2005 in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 K 1430/02 hob die erkennende Kammer die Heranziehung des Klägers für das Haushaltsjahr 2001 zu Kanalbenutzungsgebühren mit der Begründung auf, die maßgebliche Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. Dezember 1999 erweise sich aus zwei Gründen insgesamt als rechtsunwirksam. Zum einen enthalte diese Satzung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW keine gültige Maßstabsregelung. Der verwandte Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren stelle keinen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Zum anderen fehle der Satzung eine § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW genügende Fälligkeitsregelung. 3 Mit einem Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 mit der Betreffzeile "Rechnung über Wasser-Verbrauch, Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren" wurde der Kläger für das Jahr 2005 und für die Einleitung von Schmutzwasser zu Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 588,30 EUR herangezogen. Unter Ziffer 3 der Hinweise dieses Schreibens heißt es, die Rechnungen der Stadtwerke seien gleichzeitig Bescheide der Stadt K. über die Erhebung von Abwassergebühren, gegen die bei der Stadt Widerspruch eingelegt werden könne. 4 Der Beklagte wies den vom Kläger gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 als unbegründet zurück. 5 Der Kläger hat am 1. Juni 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er diverse Fehler der Gebührenbedarfsberechnung sowie eine unzureichende Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Niederschlagswasserentsorgung andererseits rügt. 6 Er gehe davon aus, dass die Kläranlage K. überdimensioniert sei. Diese Anlage sei im Jahr 2005 mit 73.000 Einwohnergleichwerten (EWG) zu etwa 88 % ausgelastet gewesen. Die freie Kapazität von etwa 10.000 EWG könne nicht mit vorzuhaltendem Reserveraum gerechtfertigt werden. 7 Soweit es um den Ansatz von Personalkosten gehe, seien in der Gebührenbedarfsberechnung unter der Bezeichnung "Personalkosten übrige" ein Betrag von 463.510,- EUR bzw. bei einer Aufteilung dieser Kosten nach Arbeitern und Angestellten von 367.600,- EUR bzw 184.110,- EUR und unter Berücksichtigung des mit dem Einsatz eines Spülgerätes verbundenen Personalaufwandes insgesamt ein Betrag in Höhe von 561.710,- EUR sowie eine Verwaltungskostenerstattung von 283.000,- EUR ausgewiesen worden. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die bei den Querschnittsämtern angefallenen Kosten betriebsbedingt seien. So seien die Ausgaben für die Verwaltungsführung nur in geringem Umfang begründet. Im Übrigen sei für die Abgeltung der Verwaltungsgemeinkosten allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 20 % der Brutto-Personalkosten gerechtfertigt. Darüber hinaus weise die Aufschlüsselung des Beitrages für den Wasserverband F. -S. Personalausgaben in Höhe von 480.000,- EUR aus. Der Ansatz für Erstattungen an die Stadtwerke K. in Höhe von 63.000,- EUR sei nicht gerechtfertigt. Als juristische Person des Privatrechts seien die Stadtwerke nicht zu Gebührenfestsetzungen und -erhebungen befugt gewesen 8 Der kalkulatorische Zinssatz von 7 % sei zu hoch. Die seit 2002 erfolgten Senkungen des Diskontsatzes hätten dazu geführt, dass die Sollzinsen für Gemeinden weniger als 5 % betrügen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau stelle zinsgünstige Kredite mit einer Verzinsung von 3-3,5 % für Abwassermaßnahmen zur Verfügung. 9 Die Sonderbauwerke, z. B. Druckleitungen, Düker, Regenrückhaltebecken, würden nicht wie allgemein üblich und anerkannt über 50 Jahre, sondern nur über 33 Jahre abgeschrieben. Bei der vom Beklagten vorgelegten Liste der Kanalsanierungen in den Jahren 1990-2007 falle auf, dass fast die Hälfte der dort aufgeführten Kanäle vor Ablauf der 50-jährigen Nutzungsdauern saniert und erneuert worden sei. Im Übrigen gebe die nach Stadtteilen zusammengefasste Wertermittlung der Kanäle keinen Aufschluss über die Ansatzfähigkeit der Abschreibungen. Ebenso sei nicht erkennbar, ob die mehr als 50 Jahre alten Kanäle dennoch kostenmäßig bei den Abschreibungen berücksichtigt worden seien. 10 Des Weiteren sei die Aufteilung der Kosten für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung zu beanstanden. Die berücksichtigungsfähigen Kosten seien grundsätzlich im Verhältnis der angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassermengen zu verteilen. Nach eigenen Berechnungen beliefe sich der Kostenanteil für die Niederschlagswasserentwässerung auf 61,6 % (bzw. 60 %) für die Niederschlagswasserentwässerung und der für die Schmutzwasserentwässerung auf 38,4 % (bzw. 40 %). Diese Aufteilung gelte auch hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten. Da Art und Umfang der Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser in den Klärwerken unterschiedlich seien, müssten die Investitionen für die einzelnen Anlagenteile getrennt ermittelt werden. Ebenso habe der Beklagte die Sonderbauwerke nur pauschal erfasst. Ferner seien die Betriebskosten (Unterhaltskosten, Energiekosten, sonstige allgemeine Betriebskosten etc.) aufzuteilen. Der Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung betrage beim Kanalnetz 40 % und bei den Kläranlagen 60 %, während der Anteil für die Niederschlagswasserentsorgung bei dem Kanalnetz 60 % und bei den Kläranlagen 40 % ausmache. 11 Des Weiteren liege der Ermittlung der jeweiligen Kostenanteile für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung eine rechtlich zu beanstandende Berechnung der bebauten und befestigten Grundstücksflächen zugrunde. Die betroffenen Nutzungsberechtigten hätten diese Flächen nach dem Stand von Juni 2005 mitteilen müssen. Die einschlägige Gebührensatzung sei aber erst im Dezember 2005 beschlossen worden, sodass die in dem Zeitraum Juli bis Dezember 2005 eingetretenen Flächenveränderungen unberücksichtigt geblieben seien. 12 Ferner entsprächen die in § 5 Abs. 4 der Gebührensatzung aufgezählte Abflussbeiwerte nicht der verbindlichen EU-Norm DIN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986-100, Tabelle 6, die die DIN-Norm 1986-2 abgelöst habe. Es liege nicht im Ermessen des Trägers der Abwasserbeseitigung, die in der DIN-Norm enthaltenen 23 Abflussbeiwerte - hier zu 6 - zusammenzufassen. Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als stark versiegelte Flächen zu qualifizieren und sie nur mit dem Faktor 0,8 anzusetzen, sei willkürlich und mit der verbindlichen DIN-Norm nicht vereinbar. Straßen seien überwiegend mit Schwarzdecken befestigt und deshalb vollkommen wasserundurchlässig. Der Einwand des Beklagten, dass in Neubaugebieten Pflaster verlegt sei, stütze die Reduzierung des im Übrigen für alle Straßen festgesetzten Abflussbeiwertes auf 0,8 nicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit würden die Fugen im Pflasterbelag in aller Regel vergossen, sodass auch hier der Abflussbeiwert 1,0 betrage. Infolgedessen seien die zu berücksichtigenden Flächen für die Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zugunsten des Kostenanteils für die Schmutzwasserentsorgung in erheblichem Umfang zu berichtigen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Heranziehungsbescheid vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Mai 2006 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 zu Abwassergebühren in Höhe von 588,30 EUR herangezogen wird. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und trägt hinsichtlich der Überdimensionierung der Kläranlage vor, etwaige Überkapazitäten seien vor allem durch die Schließung von zwei abwasserintensiven Betrieben entstanden. Dies sei bei den Planungen zur Erweiterung der Kläranlage K. nicht vorhersehbar gewesen. Mit diesen Planungen sei 1989 begonnen worden. Damals sei von einer Größenordnung von 82.500 EWG ausgegangen worden. Die Baumaßnahmen zur Erweiterung hätten 1997 begonnen. Zum 31. Januar 1999 habe ein großer Gewerbebetrieb geschlossen, der mit 5.000 EWG in die Planung eingeflossen sei. Ein weiterer Betrieb mit einem Ansatz von knapp 3.000 EWG habe zum 1. Mai 2002 geschlossen. 18 Eine Doppelveranschlagung von Personalausgaben liege nicht vor. Bei den in der Kalkulation für 2005 ausgewiesenen "Personalkosten übrige" in Höhe von 463.510,- EUR handele es sich um Personalausgaben ohne die Ausgaben für das Personal zur Bedienung des Spülgerätes. Diese Kosten seien zu 100 % dem Bereich der Schmutzwasserbeseitigung zugewiesen worden. Ansonsten handele es sich um die Ausgaben für drei Angestellte und zehn Arbeiter. Im Stellenplan für den Unterabschnitt 700 "Abwasserbeseitigung" seien sogar vier Angestelltenstellen ausgewiesen. Die Leistungsverrechnung Bauhof beinhalte Personal- und Gerätekosten für Arbeiten des Bauhofspersonals im Bereich der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehörten 75.000,- EUR für die Sinkkastenreinigung sowie Kosten von 15.000,- EUR für Reparaturen an Fahrzeugen, die im Bauhof erfolgten. Die entsprechenden Leistungen würden mittels Stundenaufschreibungen erfasst und auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen ermittelt. Außerdem erfolge die Betankung der Fahrzeuge durch die Tankanlage des Bauhofes. Die Kosten von 10.000,- EUR hierfür würden ebenfalls über die Leistungsverrechnung abgewickelt. Bei den angegebenen Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 283.000 EUR handele es sich um Leistungen von Beschäftigten, die indirekt Leistungen für die Abwasserbeseitigung erbringen würden. Die Einbeziehung dieser Kosten erfolge aber nicht pauschal als Zuschlag auf die direkten Personalausgaben, sondern auf der Grundlage des Berichtes Nr. 15/1985 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt). Bei den Erstattungen an den Wasserverband F. -S. handele es sich um Personalkosten des Wasserverbandes, die dieser der Stadt K. im Rahmen seiner Beitragsveranlagung in Rechnung stelle. Eine doppelte Veranschlagung als Personalausgaben der Stadt sei nicht erfolgt. Soweit es um Erstattungen an die Stadtwerke K. in Höhe von 63.000,- EUR gehe, sei anzumerken, dass bis einschließlich 2005 die Erhebung der Gebühren durch die Stadtwerke erfolgt sei. 19 Den Abschreibungssätzen seien die von der Abwassertechnischen Vereinigung empfohlenen Werte zugrunde gelegt worden. Wegen der besonderen Lage der vom Braunkohlebergbau eingekreisten Stadt K. seien auch für das Kanalnetz in der Regel die kürzestmöglichen Nutzungsdauern angesetzt worden. 20 Die Schlüssel für die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung seien von einem Ingenieurbüro ermittelt worden. Bei den Kläranlagen seien - wie vom Kläger gefordert - unterschiedliche Schlüssel für die Betriebs- und die Kapitalkosten angesetzt worden. Sonderbauwerke wie Regenbecken etc., die nur der Niederschlagswasserbeseitigung dienen würden, seien zu 100 % der Niederschlagswasserentsorgung zugerechnet worden. Im Gegenzug seien reine Schmutzwasserpumpstationen zu 100 % dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet worden. 21 Soweit es um die Ermittlung der bebauten und befestigten Fläche gehe, seien auch Änderungen zwischen Juni und Dezember 2005 berücksichtigt worden. Die Festlegung der Abflussbeiwerte sei in Anlehnung an ein Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) erfolgt. Es werde nicht gesehen, dass allein die vom Kläger angeführte DIN-Norm verbindlich sein solle. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens als auch des Verfahrens 7 K 942/06 und der zu beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet. 25 Der in dem Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 enthaltene Heranziehungsbescheid des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Zunächst ist die Heranziehung zu Abwassergebühren (Schmutzwassergebühren) nicht schon deshalb aufzuheben, weil der angefochtene Gebührenbescheid nicht von dem Beklagten, sondern von der Stadtwerke K. GmbH erstellt wurde und deren Briefkopf trägt. Hinsichtlich der Heranziehung zu Abwassergebühren enthält das Rechnungsschreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 einen dem Beklagten zurechenbaren Gebührenbescheid für das Haushaltsjahr 2005. Im Bereich der kommunalen Aufgabenverwaltung können die edv-mäßige Ausfertigung und Versendung der jährlich in großer Anzahl ergehenden Gebührenbescheide der Gemeinden durch andere Träger öffentlicher Verwaltung oder sogar durch private Dritte als unselbstständige Verwaltungshilfe erbracht werden, 27 vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, juris mit weiteren Fundstellennachweisen, Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 768, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), 28 zumal hierzu § 10 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt K. vom 19. Dezember 2005 (GBS) ermächtigt. 29 Aus dem in Rede stehenden Rechnungsschreiben vom 25. Januar 2006 wird auch - wie erforderlich - nach außen hinreichend erkennbar, dass es sich hinsichtlich der Heranziehung zu Abwassergebühren um einen öffentlich-rechtlichen Bescheid des Beklagten handelt. So heißt es in dem Schreiben eingangs unter anderem: "Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren". Ferner wird auf Ziffer 3 der auf der Rückseite abgedruckten Hinweise verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass die Rechnungen der Stadtwerke gleichzeitig Bescheide der Stadt K. über die Erhebung von Abwassergebühren seien. In der anschließenden Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren Widerspruch erhoben werden könne und dieser bei der Stadt K. schriftlich einzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären sei. 30 Auch ansonsten ist die angefochtene Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren rechtlich nicht zu beanstanden. Deren unmittelbare Rechtsgrundlage sind die §§ 2-4, 7, 8, 15 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt K. vom 19. Dezember 2005 (GBS). Soweit von Amts wegen sowie nach substanziiertem Vorbringen der Beteiligten Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden hat, stellen die zuvor genannten Satzungsbestimmungen formell und materiell gültiges, mit höherrangigen Bestimmungen zu vereinbarendes Ortsrecht dar. 31 Zunächst stellt der in § 4 Abs. 1 GBS für die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren bestimmte Frischwasserverbrauchsmaßstab einen allgemein anerkannten und rechtlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Es ist ausreichend wahrscheinlich, dass das verbrauchte Frischwasser als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt wird. 32 Vgl. statt vieler: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 371, 37. Erg.Lfg. (Sept. 2007), mit weiteren Nachweisen. 33 Weiterhin ist der in § 15 Satz 3 Buchst. a) für das Haushaltsjahr 2005 festgelegte Gebührensatz von 3,70 EUR/m³ rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Allerdings sind Überschreitungen der rechtmäßigerweise anzusetzenden Gesamtkosten von bis zu 3 % noch als unerheblich anzusehen. Diese Toleranzgrenze ergibt sich aus Praktikabilitätserwägungen. Würde man bereits geringste Fehler ausreichen lassen, um den Gebührensatz und damit die Satzung insgesamt für ungültig zu halten, läge hierin eine Verkennung des Wesens einer mit zahlreichen Unwägbarkeiten belasteten Prognose. Dabei gilt die Einschränkung, dass Kostenüberschreitungen, die auf willkürlich, d. h. bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruhen, unabhängig von ihrer Höhe nicht toleriert werden können. 34 Vgl. zu diesem Fragenkreis insgesamt: Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 257 ff., 40. Erg.Lfg. (März 2009), mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 35 Gemäß den nachstehenden Ausführungen überschreitet das veranschlagte Gebührenaufkommen die rechtmäßigerweise und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähigen Kosten nicht um mehr als 3 %. Für die Kontrolle des vom Rat der Stadt K. für das Haushaltsjahr 2005 bestimmten Gebührensatzes von 3,70 EUR/m³ ist auch davon auszugehen, dass eventuell überhöhte Kostenansätze jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vermutung bestehe, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Dieser Gedanke gilt auch, wenn kalkulatorische Kosten fehlerhaft berechnet worden sind. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, juris, mit weiteren Fundstellennachweisen. 37 Soweit aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und von Amts wegen Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden hat, ist im Einzelnen der in der Gebührenbedarfsberechnung für 2005 für die Schmutzwasserentsorgung veranschlagte Aufwand in Höhe von 6.209.423,- EUR abzüglich von berücksichtigten Erlösen in Höhe von insgesamt 69.542,- EUR wie folgt zu bewerten: 38 Der Berechnung liegt zunächst kein rechtlich fehlerhafter Ansatz von Kosten infolge einer Überkapazität der Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt K. zugrunde. Zwar ist nach dem Prinzip der Erforderlichkeit im Regelfall der Ansatz von sogenannten Leerkosten in einer Gebührenkalkulation ausgeschlossen, die allein durch die Überkapazität einer Anlage bedingt sind. Von einer Überkapazität kann ausgegangen werden, wenn eine Anlage über eine Kapazitätsreserve hinaus zu groß dimensioniert worden ist, weil die erwartete Inanspruchnahme zu hoch eingeschätzt oder eine Anlage "auf Vorrat" gebaut wurde, um z. B. ein Siedlungsgebiet, das erst in einigen Jahren entstehen und an die städtische Abfall- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden soll, entsorgen zu können. Aber auch bei sachgerechter Planung kann sich aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen erweisen, dass eine Anlage eine Überkapazität in dem beschriebenen Sinne hat. Ein Abzug von den damit verbundenen Kosten ist dann nicht geboten. Bei der Prüfung, ob eine sachwidrige Überdimensionierung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Planung abzustellen. Erst wenn in einer für den Einrichtungsträger erkennbaren Weise die Überkapazitäten zu Kosten in grob unangemessener Höhe führen, ist das Prinzip der Erforderlichkeit verletzt. 39 Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 73, 30. Erg.Lfg. (März 2004) und Rn. 75 f., 29. Erg.Lfg. (Sept. 2003). 40 Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Rede stehenden Gebührenbedarfsberechnung eine Überkapazität der Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt K. zugrunde liegt. Der Vertreter des Beklagten hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nach den 1989 begonnen Planungen zur Erweiterung der Kläranlage K. und den 1997 begonnenen Baumaßnahmen zum 31. Januar und zum 1. Mai 2002 mit 5.000 bzw. 3.000 EWG berücksichtigte Firmen ihren Betrieb eingestellt hätten. 41 Des Weiteren sieht die erkennende Kammer keine Veranlassung, die in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossenen Personalkosten zu beanstanden. Wie und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist grundsätzlich dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers der jeweiligen Einrichtung anheim gestellt. 42 Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 168, 29. Erg.Lfg. (Sept. 2003). 43 Im Übrigen bedarf es für die Gebührenkalkulation keiner detaillierten, in die Einzelheit gehenden Darstellung der Personalkosten. Soweit die Kammer Veranlassung zu einer Überprüfung der Kalkulation hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den Kalkulationsunterlagen ausgewiesenen Personalkosten von 561.710,- EUR (einschließlich der Personalkosten in Höhe von 98.200,- EUR, die auf die Arbeiter zur Bedienung des Spülgerätes entfallen) die Grenze zu einem schlechthin sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch an öffentlichen Mitteln überschreiten. 44 Hinsichtlich der vom Kläger gerügten, im Steueramt der Stadt K. für die Heranziehung zu Abwassergebühren neu eingerichteten Stelle ist er darauf zu verweisen, dass diese Stelle erst in dem Jahr 2006 eingerichtet wurde. 45 Es bestehen ebenso keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Hinblick auf den im Beitrag des Wasserverbandes F. -S. enthaltenen Personalkostenanteils für dessen Beschäftigte zu einem unzulässigen doppelten Ansatz dieser Personalkosten gekommen ist. 46 Weiterhin hat die Kammer keine Veranlassung, den Ansatz für Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 283.000,- EUR zu beanstanden. Es ist für kostenrechnende Einrichtungen typisch, dass die gebührenpflichtigen Leistungen nicht allein von einer Einrichtung erbracht werden, sondern vielmehr regelmäßig auch andere Verwaltungseinheiten derselben Körperschaft an der Leistungserstellung mitwirken, sodass deren Kosten als sogenannte Verwaltungsgemeinkosten gebührenfähig sind. Diese Kosten weiterer Verwaltungseinheiten bestehen nicht nur aus Personal- und Sachkosten, sondern können auch kalkulatorische Kosten umfassen. 47 Vgl. Brüning, a. a. O., § 6 Rn. 170 ff., 40. Erg.Lfg. (März 2009). 48 Die konkrete Ermittlung dieser Verwaltungskostenerstattungen kann auf der Grundlage einer auf Erfahrungswerten beruhenden Schätzung erfolgen, insbesondere anhand des Berichtes Nr. 15/1985 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung "Verwaltungskostenerstattungen" (VKE). Dementsprechend hat der Beklagte ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Brutto-Personal-kosten der erstattungsberechtigten Dienststellen arbeitsplatzweise unter Berücksichtigung des Umfangs der Leistungen, die diese Dienststellen für die Abwasserentsorgung erbringen, ermittelt. Soweit der Beklagte insoweit anteilmäßig auch die Kosten für Führungspersonal berücksichtigte, welches in dem beschriebenen Rahmen für die Abwasserbeseitigung tätig ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 50 Da die Kosten eines Arbeitsplatzes nicht nur aus Personalkosten bestehen, sondern hierzu auch Gemeinkosten sowie die sächlichen Kosten des Arbeitsplatzes gehören, hat der Beklagte in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung hierfür jeweils einen Zuschlag in Höhe von 10 % der für die Ermittlung der Gemeinkosten ansatzfähigen Brutto-Personalkosten vorgenommen. 51 Vgl. KGSt-Bericht Nr. 15/1985, S. 15 ff., sowie KGSt-Bericht Nr. 4/2004, S. 15 ff., Brüning, a. a. O., § 6 Rn. 172. 52 Soweit die erkennende Kammer in ihrer Entscheidung vom 17. August 2007 - 7 K 1925/07 - ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankam - zur Ermittlung der (gesamten) Verwaltungsgemeinkosten auf einen Zuschlag in Höhe von 20% der ausgewiesen Bruttopersonalkosten abstellte, hält sie an dieser Auffassung nicht fest, da insoweit die Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung unzutreffend verstanden wurden. 53 Mit Erfolg kann der Kläger nicht geltend machen, die Gebührenkalkulation enthalte einen rechtlich unzulässigen Ansatz wegen der Erstattungen von Verwaltungskosten an die Stadtwerke K. GmbH in Höhe von 63.000,- EUR. Dieser belegte Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stadtwerke K. GmbH führte bis einschließlich des Haushaltsjahres 2005 für den Beklagten die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren und die Abrechnung bereits erbrachter Vorausleistungen durch. Die Stadtwerke K. GmbH war nicht verpflichtet, ihre Dienstleistungen einschließlich der Übermittlung von Daten von Wasserverbräuchen kostenlos zu erbringen. 54 Die kalkulatorischen Zinsen hat der Beklagte, soweit von Amts wegen sowie nach dem Vorbringen der Beteiligten Veranlassung zu einer Prüfung bestanden hat, nicht in rechtswidriger Weise zu hoch angesetzt. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand zwischen 1955 und 2003 gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank - II. Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten, 7 a), Emissionsrenditen nach Wertpapierarten, Anleihen der öffentlichen Hand - von 6,90 % sowie einer zulässigen Erhöhung bis zu 0,5 % ergibt dies einen für das Jahr 2005 ansatzfähigen Zinssatz von 7,4 %. Ausgehend von diesem Zinssatz hätte der Beklagte für beide Abwasserbereiche sogar einen um 97.441,- EUR höheren Betrag für die anzusetzenden kalkulatorischen Zinsen bei der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigen können. 55 Des Weiteren sind die in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 angesetzten Abschreibungen hinsichtlich des Abschreibungszeitraumes - jedenfalls soweit sie überhaupt für die Ermittlung der Kosten der Schmutzwasserentsorgung relevant sind - nicht fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bei der Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitraum die der Abwasserbeseitigung dienende Anlage bzw. Teile davon aufgrund von Abnutzung erneuerungsbedürftig sind, ein Einschätzungsspielraum zusteht. 56 Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 145, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002). 57 Unter Beachtung der beschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz sind danach die der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten zugrunde liegenden Prognoseentscheidungen über die jährlich durch Abnutzung verursachten Kosten nicht zu beanstanden. Die vom Satzungsgeber zugrunde gelegten Werte liegen innerhalb des von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Arbeitsblatt DWA-A 133, Anhang D "Abschreibungstabellen", unter Bezugnahme auf die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums angegebenen Rahmen halten. Dies gilt namentlich für die vom Beklagten angesetzte Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren für das Kanalsystem. Die vorgenannte Tabelle sieht insoweit einen Abschreibungszeitraum von 40-100 Jahren vor. Zwar mag die Begründung des Beklagten für die seit dem Haushaltsjahr 1996 angesetzte Abschreibungsdauer von 50 Jahren für Kanäle, dass die Stadt K. vom Braunkohletagebau eingekreist sei, Anlass zu Zweifeln geben. 58 Vgl. insoweit auch: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, mit weiteren Nachweisen, 59 Gleichwohl kann dieser Ansatz schon angesichts des erwähnten Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Fehlerhaftigkeit der angesprochenen Prognoseentscheidung ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Beklagten auf Aufforderung des Gerichts übersandten Aufstellung "Kanalsanierungen Stadt K. 1990-2007". Mehr als 50 % der in dieser Liste aufgeführten Kanäle wurden nach einer Nutzungsdauer von 32-50 Jahren erneuert. 60 Im Übrigen ergibt sich aus den eingereichten detaillierten Verwaltungsvorgängen, dass Abschreibungskosten für Kanäle, die vor mehr als 50 Jahren verlegt wurden, in der Gebührenbedarfsberechnung nicht enthalten sind. 61 Mit Erfolg kann sich der Kläger, soweit es um Abschreibungskosten geht, schließlich nicht darauf berufen, Sonderbauwerke, z. B. Druckleitungen, Düker, Regenrückhaltebecken, würden nicht wie üblich und anerkannt über 50 Jahre, sondern nur über 33 Jahre abgeschrieben. Abgesehen davon, dass diese Abschreibungskosten für die Heranziehung des Klägers zu Schmutzwassergebühren nur begrenzt von Belang sind, empfiehlt das bereits erwähnte Arbeitsblatt DWA-A 133 bei Druckrohrleitungen für Abwasser den Ansatz einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25-50 Jahren, sodass die vom Beklagten insoweit angesetzte Gesamtnutzungsdauer von 29 Jahren im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Prognosespielraum nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus werden Düker ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht, wie vom Kläger vorgetragen, über einen Zeitraum von 33 Jahren, sondern von 50 Jahren abgeschrieben. 62 Der in § 15 Satz 3 Buchst. a) GBS für das Haushaltsjahr 2005 bestimmte Gebührensatz von 3,70 EUR/m³ ist weiterhin nicht deshalb unwirksam, weil, wie der Kläger meint, die für die Abwasserentsorgung anzusetzenden Kostenmassen in einem zu beanstandenden Verhältnis auf die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits aufgeteilt wurden. Insoweit rügt der Kläger zu Unrecht, der für die Schmutzwasserentsorgung anzusetzende Kostenanteil müsse niedriger ausfallen, da die für die Niederschlagswasserentwässerung zu berücksichtigenden Flächen infolge der in § 5 Abs. 4 GBS enthaltenen Abflussbeiwertregelung in erheblichem Umfang zu niedrig angesetzt worden seien. Zunächst stellt der in § 5 Abs. 1 GBS gewählte Flächenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr einen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. 63 Vgl. statt vieler: Brüning, a. a. O., § 6 Rn. 388, 40. Erg.Lfg. (März 2009) mit weiteren Nachweisen. 64 Ist der Satzungsgeber - wie hier - berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Diesen Anforderungen genügt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 GBS enthaltene Maßstab der bebauten und befestigten Grundstücksflächen als Grundlage der Gebührenberechnung für die Niederschlagswasserentsorgung. 65 Mit Erfolg kann der Kläger sich nicht darauf berufen, die Maßstabsregelung für die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren sei wegen der in § 5 Abs. 4 GBS enthaltenen Abflussbeiwerte unzulässig. Der Abflussbeiwert ist ein Begriff aus der Hydrologie und bezeichnet den Quotienten aus dem Teil eines Niederschlagswasserereignisses, der direkt zum Abfluss gelangt, und dem Gesamtniederschlag. Insoweit enthält § 5 Abs. 4 GBS folgende Regelung: 66 "Für die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksflächen im Sinne des Absatzes 1 geltenden folgende Abflussbeiwerte: geneigte Dächer: m² angeschlossene Fläche x 0,9 Flachdächer: m² angeschlossene Fläche x 0,7 begrünte Dächer: m² angeschlossene Fläche x 0,4 stark versiegelte Flächen (Beton, Asphalt, Platte, Pflaster mit dichten Fugen): m² angeschlossene Fläche x 0,8 teilversiegelte Flächen (Pflaster und Platten mit offenen Fugen): m² angeschlossene Fläche x 0,5 schwach versiegelte Flächen (Sickerpflaster, Ökopflaster u. Rasengittersteine): m² angeschlossene Fläche x 0,2." 67 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die inzwischen geltende DIN 1986-100 in Ergänzung zur DIN 12056 gegenüber § 5 Abs. 4 GBS abweichende Abflussbeiwerte festlegt. So ist in der Tabelle 9 zu Ziffer 14.2.3 der DIN 1986-100 z. B. für Dachflächen, Betonflächen, Rampen, befestigte Flächen mit Fugendichtung, Schwarzdecken (Asphalt) sowie für Pflaster mit Fugenverguss jeweils ein Abflussbeiwert von 1,0 bestimmt. Unter Berücksichtigung dieses Wertes müssten die in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltenen abflusswirksamen Flächen in einem erheblichen Umfang mit der Folge korrigiert werden, dass der Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung sich reduzieren würde. 68 Aber zunächst ist der Kläger darauf zu verweisen, dass es für eine Maßstabsregelung, sofern sie den oben angeführten Vorgaben genügt und nicht willkürlich ist, nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um die vernünftigste, gerechteste oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommende Verteilungsregelung handelt. 69 Vgl. statt vieler: Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 208, 31. Erg.Lfg. (Sept. 2004) mit weiteren Nachweisen. 70 Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1 der DIN 1986-100 "Anwendungsbereich" ergibt, gilt diese Norm für Entwässerungsanlagen zur Ableitung von Abwasser in allen Gebäuden und auch Grundstücken. Weiterhin heißt es dort, die Norm lege im Interesse der öffentlichen Sicherheit einheitliche technische Bestimmungen für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Entwässerungsanlagen zur Ableitung von Abwasser in Gebäuden und auf Grundstücken in Ergänzung zu DIN 12056-1 fest. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist für Kanalnetzberechnungen aber der sogenannte Spitzenabflussbeiwert maßgebend, der das Verhältnis zwischen der maximalen Abflussspende und der zugehörigen Regenspende beschreibt. 71 Vgl. DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A118, Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen, März 2006, S. 18, Ziffer 5.3.1.2, 'Abflussbeiwert'; Marc Illgen, Überprüfung von Standard-Abflussbeiwerten durch Niederschlag-Abfluss-Simulation, Kurzfassung der Diplom-Arbeit am Fachgebiet Siedlungswasserwirtschaft der Universität Kaiserslautern, S. 5. 72 Der Satzungsgeber der hier maßgeblichen Gebührensatzung hat sich jedoch, wie den Entstehungsvorgängen der Satzung und den Klageerwiderungen des Beklagten zu entnehmen ist, bei der Festlegung der Abflussbeiwerte zur Berechnung der anrechenbaren Grundstücksflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 GBS an dem sogenannten mittleren Abflussbeiwerten orientiert, wie sie im DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A117, Bemessung von Regenrückhalteräumen, in der Tabelle 1 enthalten sind. Der mittlere Abflussbeiwert beschreibt das mittlere Verhältnis des Abflussvolumens zum Niederschlagsvolumen über einen definierten Zeitraum. 73 Vgl. Marc Illgen, a. a. O. 74 Im Hinblick hierauf sowie auf die rechtliche Vorgabe, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich und es unerheblich ist, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt, sind die in § 5 Abs. 4 GBS bestimmten Abflussbeiwerte zur Berechnung der anrechenbaren Grundstücksflächen rechtlich nicht zu beanstanden. Zumal die Norm DIN 1986-100 im Interesse der öffentlichen Sicherheit (lediglich) einheitliche technische Bestimmungen für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Entwässerungsanlagen zur Ableitung von Abwasser in Gebäuden und auf Grundstücken festlegt und nicht ersichtlich ist, weshalb diese Norm auch für eine Maßstabsregelung zur Heranziehung von Kanalbenutzungsgebühren verbindlich sein soll. Im Übrigen erscheint die in § 5 Abs. 4 GBS erfolgte Zusammenfassung von abflusswirksamen Grundstücksflächen in sechs verschiedene Gruppen auch aufgrund von Praktikabilitätserwägungen nicht willkürlich, zumal der jeweilige Abflussbeiwert einer Fläche von diversen Faktoren wie Bodeneigenschaften, Bewuchs, Geländeneigung, Vorfeuchte, Eisbedeckung sowie Intensität und Dauer des Niederschlages und den übrigen Witterungsverhältnissen abhängig ist. 75 Ausgehend von der wirksamen Maßstabsregelung gemäß § 5 Abs. 1 und 4 GBS für die Niederschlagswassergebühren ist die unter Berücksichtigung dieser Satzungsbestimmungen erfolgte Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Flächen, soweit von Amts wegen und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund eines Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. K. Q. ermittelte der Beklagte eine modifizierte Fläche aller angeschlossenen befestigten Privatgrundstücke (einschließlich der Flächen für Schulen, Kindergärten u.ä.) von 1.819.317 m² und ging unter Berücksichtigung weiterer ansatzfähiger Flächen für die weiteren Berechnungen insoweit von einer Gesamtfläche in Höhe von 1.850.000 m² aus. Die Flächen für die befestigten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze setzte er auf der Grundlage des zuvor erwähnten Gutachtens auf 1.150.000 m² fest. 76 Auch die weitere Aufteilung der ansatzfähigen Kosten zwischen solchen für die Schmutzwasserbeseitigung und den für die Niederschlagswasserbeseitigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bedarf es für die Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze im Hinblick auf die nach unterschiedlichen Maßstäben und Gebührensätzen erfolgende Erhebung von Schmutzwassergebühren einerseits und Niederschlagswassergebühren andererseits einer gesonderten Gebührenbedarfsberechnung. Dabei dürfen dem Leistungsbereich der Schmutz- und der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich jeweils nur diejenigen Kosten zugerechnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutz- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen. Entsprechend der sowohl für das Schmutzwasser wie auch für das Niederschlagswasser bestehenden Beseitigungspflicht der Kommune ist bei der Kostenverursachung prinzipiell von einer Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen und ist nach geeigneten Bewertungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen und Belastungen der beiden Abwasserarten zu gewichten, welcher Anteil der Anlagen- und der Betriebskosten dem einen und dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Jedoch besteht bei der Kostenverteilung ein weitreichender Bewertungsspielraum der Gemeinden und es bedarf nicht etwa einer exakten abwassertechnischen Kostenaufteilung. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten eines - wie hier im Wesentlichen - vorhandenen Mischwasserkanalsystems von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet wird, ohne Weiteres ausschließlich oder in erster Linie der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, juris, mit weiteren Nachweisen, und Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 9 A 302/90 -. 78 Im Hinblick darauf, dass den Kommunen bei der Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung ein weitreichender Bewertungsspielraum zur Verfügung steht, hat die Kammer auch nicht dem Begehren des Klägers entsprechen müssen, zu diesem Fragenkomplex bzw. dazu, ob, wie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 angegeben, die Kosten der Abwasserbeseitigung grundsätzlich im Verhältnis der angefallenen Wassermengen von zwei (für die Niederschlagswasserentsorgung) zu eins (für die Schmutzwasserentsorgung) aufzuteilen sind. Die der hier interessierenden Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegende Kostenverteilung ist sachgerecht bzw. liegt innerhalb des einer Kommune insoweit zur Verfügung stehenden weitreichenden Beurteilungsspielraumes. Soweit Kostenpositionen eindeutig entweder der Schmutz- oder der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnet werden konnten, wurden sie zu 100 % der jeweiligen Teileinrichtung zugeschlagen. Die kalkulatorischen Kosten für das Kanalsystem wurden entsprechend der vom Büro Prof. Dr.-Ing. K. Q. ausgewerteten Hydraulik zu 49,16 % der Schmutzwasserentsorgung und zu 50,84 % der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnet. Für den Bereich der Sonderbauwerke wurden diese Kosten unter Berücksichtigung der prognostizierten Frischwassermenge und der auf abflusswirksamen Flächen niedergehenden Niederschlagsmengen ermittelt. Die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für die von der Stadt K. weiterhin betriebenen Kläranlagen erfolgte entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft U. & N1. vom 14. November 2005. Der Verfasser dieser Stellungnahme, Dipl.-Ing. C. X. , hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner mit Einverständnis der Beteiligten erfolgten informatorischen Befragung anschaulich die Plausibilität seiner Ansätze dargelegt. So hat er dargelegt, dass eine Kostenaufteilung bis auf die Pumpwerke nicht anhand der Jahreswassermengen erfolgt sei, sondern dass Grundlage die Auslegung der Kläranlagen gewesen sei. Ebenso hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass die Energiekosten genau zugeordnet werden konnten. Unter Berücksichtigung des bereits erwähnten weitreichenden Bewertungsspielraumes bei der Kostenverteilung ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die durch den Beitrag an den Wasserverband F. -S. entstandenen Kosten entsprechend den für die übrigen Kostenmassen angesetzten Verteilungsschlüssel aufteilte. Gleiches gilt hinsichtlich der Personalkosten, die mit Ausnahme der durch den Einsatz eines Spülgerätes angefallenen Kosten entsprechend dem Verhältnis der ansonsten für die beiden Abwasserbereiche angefallenen Kosten aufgeteilt wurden. 79 Schließlich übersteigt das sich aufgrund des in § 15 Satz 3 Buchst. a) GBS bestimmten Gebührensatzes von 3,70 EUR je m³-Abwasser und der veranschlagten gesamten Abwassermenge von 1.660.000 m³ ergebende Gebührenaufkommen von 6.142.000,- EUR den abzudeckenden Gebührenaufwand von 6.139.881,- EUR (6.209.423,- EUR abzüglich von Erlösen in Höhe von 69.542,- EUR) nicht um mehr als 3%. In dieser Größenordnung sind, wie eingangs dargelegt, Kostenüberschreitungen unerheblich. Die sich insoweit ergebende Überdeckung von 2.118,- EUR beruht auf einer Rundung des sich als Quotienten aus der Aufteilung des Aufwandes auf die veranschlagte Abwassermenge ergebenden Gebührensatzes um 0,0012766 EUR/m³. Des Weiteren sind bezogen auf abzudeckende Kosten von 6.139.881,- EUR aufgrund der angesprochenen Toleranzmarge Fehler in einer Größenordnung von über 180.000,- EUR unerheblich. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang gegebenenfalls noch zu beachten, dass der Ansatz für die kalkulatorischen Zinsen bezogen auf beide Abwasserbereiche um 97.441,- EUR höher hätte ausfallen können. Schon vor diesem Hintergrund hat weder der Ansatz der gerügten Erstattungskosten an die Stadtwerke K. GmbH von 63.000,- EUR noch die vom Kläger unter anderem angesprochene Inanspruchnahme des städtischen Bauhofes, die für den Bereich der Schmutzwasserentsorgung in der Gebührenbedarfsberechnung lediglich mit 21.250,- EUR enthalten ist, die Rechtswidrigkeit des für das Haushaltsjahr 2005 in § 15 Satz 3 Buchst. a) GBS bestimmten Gebührensatzes von 3,70 EUR/m³-Abwasser zur Folge. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 81 Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 82