Beschluss
9 A 4650/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.9A4650.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 617,97 EUR (entspricht 1.208,75 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 617,97 EUR (entspricht 1.208,75 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe dar. 1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche wären nur dann dargelegt, wenn sich aus der Zulassungsbegründung ergäbe, dass das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Klage hätte stattgeben müssen. Soweit die Kläger mit Blick auf diesen Zulassungsgrund anführen, das Verwaltungsgericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass ihre Einwände gegen verschiedene Positionen in der Gebührenbedarfsberechnung nur allgemein und unsubstantiiert gewesen seien, greift das Vorbringen zu kurz. Denn damit werden Gründe für eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Aus der Begründung des Zulassungsantrages erschließt sich nicht, weshalb die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Gebührensätze seien unter Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots ermittelt worden, im Ergebnis fehlerhaft sein könnte. Gleiches gilt für die Rüge, ein substantiierteres Bestreiten der Positionen in der Kalkulation sei nicht möglich gewesen, weil der Beklagte diese Positionen nicht näher aufgeschlüsselt, sondern nur das Endergebnis dargestellt habe. Die im Übrigen erhobene schlichte Behauptung der Kläger, sie hätten relevante Positionen der Kalkulation konkret und unter Angabe von Gründen beanstandet, genügt - abgesehen davon, dass auch insoweit keine Ergebnisrelevanz belegt wird - nicht dem Darlegungserfordernis. Es fehlt diesbezüglich an einer genauen Benennung, welche Gründe für die Beanstandung welcher Positionen vorgebracht worden sein sollen. Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gebilligt, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Die Kläger haben schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass aufgrund des von ihnen beanstandeten Verfahrens ein überhöhter Anschaffungs- bzw. Herstellungswert zu Grunde gelegt worden und daraus folgend bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen eine Kostenüberschreitung in beachtlicher Höhe - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bis zu 3 % der Gesamtkosten tolerabel - entstanden ist. Insofern erfüllt der abstrakte Hinweis, wonach bei einer vom Wiederbeschaffungszeitwert ausgehenden Rückrechnung der Ausgangsbetrag u.a. Kosten enthält, die bei einer erstmaligen Herstellung nur teilweise anfallen, nicht die Darlegungsanforderungen. Auch die von den Klägern hierzu angeführte Darstellung im Gutachten der Q. T. GmbH zur Vermögensbewertung des Kanalnetzes (Punkt 3.2 Seite 7 und 8) lässt keine Rückschlüsse auf einen im vorliegenden Fall in erheblichem Umfang fehlerhaft ermittelten Anschaffungswert zu. Die bezeichneten Ausführungen in dem Gutachten beziehen sich schon nicht auf die Methode zur Ermittlung des Anschaffungswertes; sie erläutern vielmehr abstrakt und ohne Bezug zu den hier maßgeblichen Einzelheiten, weshalb das Mengenverfahren zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes vorzugswürdig erscheint. Entsprechender Darlegungen der Kläger zu konkreten ergebnisrelevanten Auswirkungen durch die Anwendung der Rückrechnungsmethode bei der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes hätte es hier umso mehr bedurft, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass bei der Ermittlung keine zu einer beachtlichen Kostenüberhöhung führenden Fehler unterlaufen sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, dass eine Analyse der tatsächlichen Kosten bei 13 abgerechneten Baumaßnahmen in den Jahren 1989 bis 1992 die Eignung und Realitätsnähe der vom sachverständigen Inge-nieurbüro angewandten Berechnungsmethode belegt habe. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Position kalkulatorische Zinsen" beanstandungsfrei um 2.381.272,00 DM höher hätte kalkuliert werden dürfen, wenn der Satzungsgeber statt eines Zinssatzes von 6,44 % den in der Rechtsprechung gebilligten Satz von 8 % zu Grunde gelegt hätte. Mit diesen Begründungselementen des angeriffenen Urteils setzt sich das klägerische Vorbringen nicht ansatzweise auseinander. Nach den vorangegangenen Ausführungen besteht kein Anlass, dem Vorbringen der Kläger zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die angewandte Rückrechnung, im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen weiter nachzugehen. 2. Die Ausführungen der Kläger zeigen des Weiteren nicht auf, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegen. Die hierzu (wörtlich) aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an den Beklagten zu stellen sind, um der derzeitigen herrschenden Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach die Verzinsung des aufgewendeten Kapitals nur auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes erfolgen soll und eine Ermittlung über den Wiederbeschaffungswert die absolute Ausnahme verbleibt," bedarf nicht im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen für die hier in Rede stehende Ausnahme sind, wie auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung des Urteils des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A 2152/93 - dargestellt hat, in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, KStZ 1998, 219. Ob diese Voraussetzungen für die Ausnahme, namentlich eine fehlende oder eingeschränkte Rückgriffsmöglichkeit auf tatsächliche Anschaffungswerte, hier gegeben sind, ist eine den vorliegenden Einzelfall betreffende Frage, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Form geklärt werden kann. 3. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und auf denen die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, dringt nicht durch. Ein Grund für eine Berufungszulassung wäre nur dann gegeben, wenn die Kläger dargelegt hätten, welches Ergebnis eine weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer den Rechtsmittelführern günstigeren Entscheidung geführt hätte. Derartige konkrete Darlegungen enthält die Zulassungsbegründung - wie bereits unter 1. ausgeführt - nicht. Abgesehen davon lässt sich aus den Ausführungen der Kläger keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes herleiten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Grenzen der Amtsermittlung umrissen - vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Seite 45, 46 des Umdrucks - und mangels substantiierter Einwände der Kläger gegen die in Rede stehenden Kalkulationspositionen oder sich sonst aufdrängender Anhaltspunkte eine weitergehende Überprüfung unterlassen. Insbesondere mit Blick auf die Personalausgaben hat das Verwaltungsgericht im Übrigen überzeugend hervorgehoben, dass diese mit weniger als 10 % der Gesamtkosten im üblichen Rahmen liegen. Mit ihrem Vorbringen, verfahrensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Behauptung des Beklagten zum Fehlen der Unterlagen über die Anschaffungskosten ungeprüft zur Entscheidungsgrundlage gemacht, haben die Kläger ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht durfte bei der Überprüfung einer Kalkulation aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon ausgehen, dass dessen Angaben der Wahrheit entsprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Seite 45 des Umdrucks. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die hier eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich angegeben, dass vorhandene Unterlagen nicht den Anforderungen für eine genaue Ermittlung der Anschaffungswerte genügen würden. Auch auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgestellt. Dies ist von den Klägern im Zulassungsverfahren schon nicht angegriffen worden. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) wird von den Klägern ebenfalls nicht dargelegt. Den Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund lässt sich nicht entnehmen, von welchen abstrakten Rechtssätzen aus der diesbezüglich allein zitierten Entscheidung des Senats (Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -) das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das zitierte Urteil enthält mit Blick auf die von den Klägern allein angegriffene Methode zur Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes keine Aussagen. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von abstrakten Rechtssätzen aus anderen Entscheidungen des Senats abgewichen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit der Methoden zur Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes ausdrücklich angewandt (vgl. Seite 11 zweiter Absatz des Urteilsabdrucks). Etwaige Fehler bei der konkreten Anwendung dieser abstrakten Rechtssätze auf den Einzelfall, sind ungeeignet, eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz zu begründen. Schließlich kann auch das Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 26. August 2004 und vom 3. Januar 2005, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrages geltenden Frist erfolgt und außerdem nicht - wie erforderlich - einem der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet. Im Übrigen sind die Ausführungen zu den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 bzw. zu den Betriebsergebnissen und Planungen der Entwässerung Stadt X. (ESW) für das vorliegende Verfahren, in dem es allein um die Gebührenheranziehung bzw. - bedarfsberechnung für das Jahr 1999 geht, rechtlich ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.