Urteil
13 K 620/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:0628.13K620.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin steht als Realschulkonrektorin an der Realschule „B. L. “ in O. in Diensten des beklagten Landes und ist zu 70 % beihilfeberechtigt. Im Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 26. Oktober 2009 unterzog sie sich bei dem Zahnarzt Dr. T. in O. einer umfangreichen Gebisssanierung, welche insbesondere Kronen- und Brückenversorgungen beinhaltete. Diese Behandlung rechnete Dr. T. unter dem 12. November 2009 in Höhe von insgesamt 7.817,09 € ab. Der Aufwand für das zahnärztliche Honorar belief sich auf 4.508,66 €. Für die Behandlung der Zähne 11, 14, 15, 22, 47 und 48 berechnete der Zahnarzt u.a. die Nrn. 216 bzw. 217 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In der Leistungsbeschreibung führte er aus: „Präprothetischer Aufbau in SDA-Technik, gemäß § 6 (2) GOZ“. B. 24. November 2009 beantragte die Klägerin für die Aufwendungen entsprechend der Rechnung vom 12. November 2009 die Gewährung einer Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 30. November 2009 lehnte die Bezirksregierung B1. u.a. die Gewährung einer Beihilfe für die mit den Nrn. 216 und 217 GV/GOZ abgerechneten Leistungen ab (Kürzungsbetrag: 607,05 €). Zur Begründung führte sie aus: Die präprothetischen Aufbauten seien mit den für die Kronen in Ansatz gebrachten Nummern des Gebührenverzeichnisses abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte zur Begründung eine Stellungnahme des Dr. T. vom 7. Januar 2010 vor. Darin legte der Zahnarzt dar, dass die analoge Berechnung der Nrn. 216 und 217 GV/GOZ bei dentin-adhäsiven Aufbaurekonstruktionen in der Rechtsprechung anerkannt sei. Die von der Bezirksregierung hierzu befragte Amtszahnärztin Q. (Landrat des Kreises T1. -X. ) legte unter dem 8. März 2010 dar: Die Nrn. 216 und 217 GV/GOZ seien für die erbrachte Leistung nicht abrechenbar. Stattdessen könne aber jeweils die Nr. 218 GOZ mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 gab die Bezirksregierung B1. dem Widerspruch der Klägerin teilweise insoweit statt, dass entsprechend den Ausführungen der Amtszahnärztin die Nr. 218 GV/GOZ zum 3,5-fachen Steigerungssatz anerkannt wurde (Kürzungsbetrag nunmehr noch 429,81 €). Im Übrigen wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte aus: Die Nrn. 215 und 216 GV/ GOZ seien nicht im Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundeszahnärztekammer aufgeführt. Deshalb sei eine analoge Berechnung grundsätzlich nicht möglich. B. 8. April 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie eine weitere Stellungnahme des Dr. T. vom 22. Mai 2011 vorgelegt und trägt ergänzend vor: Die Dentin-Adhäsiv-Technik sei erst nach Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 entwickelt worden, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ vorlägen. Die analoge Abrechnungsfähigkeit mittels dieser Technik hergestellter Aufbaufüllungen sei auch durch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich bestätigt worden und entspreche der Auffassung verschiedener Zahnärztekammern. Demgegenüber seien in der beihilferechtlichen Kommentarliteratur vertretene – gegenteilige - Auffassungen für das beklagte Land nicht bindend. Die abgerechneten Leistungen seien auch tatsächlich erbracht worden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B1. vom 30. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zu verpflichten, ihr für die Aufwendungen in der Rechnung des Dr. T. vom 12. November 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 300,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen der Amtszahnärztin Q. vom 17. Januar 2011 und 15. März 2011. Ergänzend legt es dar: Die von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nicht die hier in Rede stehenden Aufbaufüllungen sondern der endgültigen Versorgung eines Zahnes dienende Einlagefüllungen. Insoweit bestehe keine Vergleichbarkeit mit der hier erbrachten Leistung. Aufbaufüllungen, welche mittels dentin-adhäsiver Technik hergestellt worden seien, könnten nicht gemäß Nrn. 216 und 217 GV/GOZ analog abgerechnet werden. Diese Auffassung werde auch in der beihilferechtlichen Kommentarliteratur vertreten und von der Amtsärztin geteilt. Soweit das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11. Juli 2007 beigezogen habe, sei jenem Fall die Besonderheit zu entnehmen, dass es medizinisch notwendig gewesen sei, die Aufbaufüllung in dentin-adhäsiver Technik herzustellen. Eine solche Notwendigkeit sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B1. , der beigezogenen Gerichtsakte des Amtsgerichts Frankfurt (Main) – 29 C 2147/03 – 21 – sowie der Verfahrensakte der Kammer Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung B1. vom 30. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 300,87 € (70 % von 429,81 €) für die von Dr. T. in der Rechnung vom 12. November 2009 analog abgerechneten Gebührennummern 216 und 217 GV/GOZ (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt allein § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) – in der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) geltenden Fassung vom 5. November 2009 (GV NRW: S. 602) in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Ob die hier in Rede stehenden Aufwendungen - jedenfalls im Hinblick auf die besondere Art der Ausführung - notwendig gewesen sind, wie vom beklagten Land im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstmals bezweifelt, kann dahinstehen. Denn sie erweisen sich wegen der hier gewählten Form der Abrechnung als beihilferechtlich nicht angemessen. Die Angemessenheit von Aufwendungen, die auf (zahn)ärztlichen Rechnungen beruhen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils einschlägigen Gebührenordnung (hier: für Zahnärzte), weil (zahn)ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der (Zahn)Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen in angemessenem Umfange. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport(NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N. Ob der (Zahn)Arzt seine Forderung zu Recht, also unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung, geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen (Zahn)Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Auslegung des (zahn)ärztlichen Gebührenrechts oder Beurteilung der konkreten Gebührenstreitigkeit präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. So ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. jüngst: Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 70.10 -, Juris. Denn auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines (Zahn)Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung zwischen Patient und Behandler im ordentlichen Rechtsweg ‑ wie häufig und auch im vorliegenden Fall – nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des (Zahn)Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom (Zahn)Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem (Gebühren-)Recht begründet sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510. Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem (Zahn)Arzt bzw. Behandler über die fragliche Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen Fällen ist der Dienstherr – will er der vom Behandler vertretenen Auffassung nicht folgen – gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich klarzustellen und damit den Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor Inanspruchnahme (zahn)ärztlicher Hilfe darauf einzustellen und ggf. gegenüber dem Behandler darauf zu berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009– 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365. Hier sind die Aufwendungen der Klägerin jedoch nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage entstanden. Denn die Auslegung des zahnärztlichen Gebührenrechts im Lichte der Rechtsprechung der Zivilgerichte führt hier darauf, dass die Klägerin im zivilrechtlichen Verhältnis zu ihrem Behandler nicht verpflichtet gewesen wäre, die Rechnung vom 12. November 2009 im hier streitbefangenen Umfange zu begleichen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. In diesen Fällen einer so genannten „Analogabrechnung“ ist aber in formeller Hinsicht zu beachten, dass die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen werden muss (§ 10 Abs. 4 GOZ). Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 10 Abs. 1 GOZ, dass die Rechnung (schon) nicht fällig ist. Fehlt es aber an der Fälligkeit, steht dem (Zahn)Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit – bezogen auf die jeweilige Nr. aus dem Gebührenverzeichnis – nicht beihilfefähig. Vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, a.a.O., S. 714, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH); namentlich im Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 17/06 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (BGHZ) 170, 252 ff. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass die Fälligkeit der (zahn)ärztlichen Vergütung davon abhängt, dass die Rechnung die formellen (Unterstreichung durch die Kammer) Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Der Zweck der komplexen Regelungen des § 12 GOÄ - dessen Wortlaut mit § 10 GOZ identisch ist - über den Inhalt einer Rechnung sei es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden könnten, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Die formellen Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition seien demnach unterschiedlich, je nachdem, ob es um die Abrechnung von Leistungen gehe, die in das Gebührenverzeichnis aufgenommen seien oder nicht. Der Einführung dieser Bestimmungen über die formellen Voraussetzungen einer (zahn)ärztlichen Rechnung habe der Wunsch des Verordnungsgebers nach größerer Transparenz dieser Rechnungen für den Zahlungspflichtigen und damit letztlich der Gedanke des Verbraucherschutzes zugrunde gelegen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 256. Diese (formellen) Voraussetzungen einer Analogabrechnung hat der Zahnarzt Dr. T. hier nicht hinreichend beachtet. Denn er hat in der Rechnung vom 12. November 2009 lediglich die tatsächlich erbrachte Leistung beschrieben („Präprothetischer Aufbau in SDA-Technik“) und die entsprechend angesetzten Gebührennummern (216 und 217) benannt, nicht jedoch die Leistungsbeschreibung dieser als vergleichbar angesehenen Gebührenziffern wiedergegeben. Indem der Behandler die Umschreibung der Leistungen nach Nrn. 216 und 217 GV/GOZ, nämlich „Einlagefüllung, zweiflächig“ oder aber „Einlagefüllung, mehr als zweiflächig“, unterlassen hat, war der Klägerin eine solche Überprüfung der Vergleichbarkeit der in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich. Steht der Klägerin die begehrte Beihilfe bereits deshalb nicht zu, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob vorliegend die von den Beteiligten allein problematisierten materiellen Voraussetzungen einer den Vorgaben der GOZ entsprechenden Analogabrechnung gegeben sind. Lediglich aus Gründen der Klarstellung weist das Gericht aber darauf hin, dass diese vorliegend wohl erfüllt gewesen sein dürften. Wenigstens dürfte sich die von Dr. T. gewählte Abrechnungsmethode als vertretbare Auslegung der Gebührenordnung darstellen, ohne dass der Dienstherr hierzu bislang einen abweichenden Rechtsstandpunkt in allgmeiner Form klargestellt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar existiert bislang keine nach den obigen Grundsätzen auch für die Beihilfegewährung maßgebliche (gefestigte) zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der Gebührenfrage, ob mittels Dentin-Adhäsiv-Technik hergestellte Aufbau füllungen analog den Nrn. 214 bis 217 GV/GOZ abgerechnet werden dürfen. Es sind hierzu nur vereinzelt Entscheidungen ergangen. Vgl. Amtsgericht (AG) Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007, - 29 C 2147/03 – 21. Zutreffend hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass die von Seiten der Klägerin zitierten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (zu den Aktenzeichen 2 B 55.10 und 2 B 70.10) lediglich (Komposit-)Einlagefüllungen betreffen, die der endgültigen Versorgung eines Zahnes dienen. Gleichwohl dürften die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ auch für die hier gewählte Art der Analogabrechnung vorliegen. Denn es handelt sich bei der Erstellung von Aufbaufüllungen mittels der zuvor bezeichneten Technik um eine selbständige zahnärztliche Leistung. Eine solche liegt nicht vor, wenn es sich um einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis handelt. Derartige Leistungen dürfen nicht im Wege der Analogie berechnet werden (vgl. § 4 Abs. 2 GOZ). Die Selbstständigkeit der erbrachten ärztlichen Leistung kann aber bejaht werden, wenn das Ziel durch eine neue Methode erreicht wird. Eine solche neue Methode ist vorliegend anzunehmen. Während ursprüngliche Kompositfüllungen lediglich mit dem Zahnschmelz verbunden waren, sind (die nunmehr auch im Seitenzahnbereich einsetzbaren) Kompositfüllungen, die in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik hergestellt wurden, mit dem Zahnbein, also dem Dentin verbunden. Zudem wird bei dieser Methode mit einer anderen Verklebung gearbeitet. Desweiteren kann sich die Selbstständigkeit u.a. auch auf Grund des unterschiedlichen Aufwandes ergeben – die GOZ selbst beispielsweise unterscheidet zwischen ein-, zwei- und dreiflächigen Füllungen. Vor diesem Hintergrund kann eine selbstständige Leistung vorliegen, wenn im Vergleich zu den aufgeführten Gebührenziffern komplexere und aufwändigere Arbeitsschritte hinzukommen. Vgl. Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 4. Mai 2005– 5 S 216/04 -, Juris, Rdnr. 15 m.w.N. Letztere Voraussetzung liegt hinsichtlich der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik vor. Denn bei dieser Technik muss der Zahnarzt einen wesentlich höheren Aufwand als bei der Herstellung einer gewöhnlichen Amalgam- oder Zementfüllung betreiben. Die mit Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Säure–Ätz-Mehrschichttechnik gefertigte Kompositrestauration bedarf im Unterschied zur herkömmlichen „direkten“ Restauration einer sehr sorgfältigen Trockenlegung des Arbeitsfeldes, einer aufwändigen Oberflächenbehandlung der Kavität - zumeist in mehreren Einzelschritten -, einer aufwändigen Fülltechnik in mehreren Schichten und einer aufwändigeren Matrizentechnik, um straffe Kontaktpunkte zum Nachbarzahn zu erzielen. Vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand der Bearbeitung: Mai 2006, GOZ V – 2.2. – 172 und 173 m.w.N. Die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Methode stellt in der Handhabung für den Praktiker eine viel größere Herausforderung als das herkömmliche „schlichte“ Füllen oder Zementieren eines Zahnes mit einem wie auch immer gearteten nicht adhäsiven Material dar. So bedarf es während des Legens einer adhäsiv befestigten Füllung oder während der Eingliederung einer laborgefertigten adhäsiv zu befestigenden Restauration (z.B. Inlay, Krone oder Brücke aus Keramik) eines sehr guten „Managements der Trockenlegung“. Die Einbringung geht in der Regel mit einer sogenannten Mehrschritttechnik einher, die mindestens drei Arbeitsschritte umfasst. Vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., GOZ V – 2.2. – 171 Dabei besteht hinsichtlich dieses Aufwandes kein Unterschied je nachdem ob es sich um eine (Einlage)Füllung oder eine Aufbaufüllung eines Zahnes handelt. Dies hat auch die Amtszahnärztin Q. in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 gegenüber der Kammer bestätigt, soweit sie darin ausführt, beide Füllungen würden im „technischen Verfahren“ gleich behandelt. Die Leistung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik wurde auch erst nach Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt. Materialien für das so genannte „Dentin-Bonding“ sind in Deutschland erst seit 1993 auf dem Markt. Komposite und Dentin-Adhäsive zur Seitenzahnversorgung haben erst Anfang der 1990iger-Jahre eine hinreichende Praxisreife erlangt. Vor Einführung der GOZ war der Entwicklungs-, Wissens- und Erfahrungsstand hingegen noch nicht hinreichend vorhanden, um Adhäsive und Komposite im Seitenzahnbereich im Praxisalltag anwenden zu können. Die Methode der Adhäsiv-Technik (Klebetechnik) erübrigte die noch in den 1970iger-Jahren des letzten Jahrhunderts verbreitete Methode, zunächst B. zu behandelnden Zahn eine den Halt des eingesetzten Werkstoffs fördernde Präparationsform (Retention) zu schaffen. Somit kann durch die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik möglichst viel gesunde Zahnsubstanz erhalten und nur defektbezogen präpariert werden. Vgl. hierzu: Liebold/Raff/Wissing, a.a.O. , GOZ V -2.2 -176 – 180 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Da nach alledem dentin-adhäsive Rekonstruktionen im Vergleich zur klassischen Füllung ungleich zeit-, material- und arbeitsaufwändiger sind und eine andere Art der Versorgung darstellen, dürfte die mit ihnen erbrachte Leistung durch die Nr. 218 GV/GOZ nicht ausreichend abgebildet werden. Dies gilt auch, wenn die dentin-adhäsive Rekonstruktion vor der Eingliederung von Restaurationen zum Wiederaufbau eines Zahnes durchgeführt wird. Es stellt jedenfalls eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar anzunehmen, dass die Nr. 218 GV/GOZ mit der Leistungslegende einer klassischen Aufbaufüllung nicht die neue, nach Inkrafttreten der GOZ 1988 entwickelte Leistung beinhaltet. Vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., GOZ V – 2.2. - 180; vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rubehn von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, insbes. Ergänzungsgutachten vom 12. April 2007, in dem Verfahren 29 C 2147/03 – 21 des AG Frankfurt und das in Folge ergangene Urteil vom 11. Juli 2007, S. 8 des Urteilsabdrucks. Ob die nicht näher begründete gegenteilige Auffassung im beihilferechtlichen Kommentar von Mohr/Sabolewski (S. B 44 Anm. 2 zu § 3) und die Ansicht der Amtszahnärztin Q. in ihren Stellungnahmen vom 17. Januar 2011 und 15. März 2011 ebenfalls eine vertretbare Auslegung der GOZ darstellen, kann daher dahinstehen. Vieles spricht jedenfalls dafür, dass die Herstellung von Aufbaufüllungen mittels Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit den Leistungen nach den Nrn. 214 – 217 GV/GOZ, welche der Zahnarzt nach seinem Ermessen in Ansatz bringen kann, im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ vergleichbare Leistung darstellt. Vgl. zur Zulässigkeit der vorliegend gewählten Analogabrechnung auch: AG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O.; sowie die von der Klägerseite zitierte Stellungnahme der Bayerischen Landeszahnärztekammer, die sich ebenfalls ausdrücklich auch auf Aufbaurekonstruktionen bezieht, sowie die Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe („Hinweise für privat versicherte Patienten“ vom 1. März 2009) unter Bezugnahme auf die Bundeszahnärztekammer. Mithin dürfte die von dem Zahnarzt Dr. T. im vorliegenden Fall gewählte Abrechnungsmethode der Leistung des Einbringens einer Aufbaufüllung in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik auf einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung beruhen, zu welcher der Dienstherr bislang keine abweichende Ansicht festgelegt hat. Weder in dem Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 (Az.: ‑ B 3100 – 3.1.6.6.3- IV A 4 -, in: MBl. NRW 1998 S. 1020) noch an anderer Stelle finden sich hierzu allgemeingültige Hinweise. Soweit in dem fraglichen Erlass die Nr. 218 GV/GOZ unter Nr. 7.5 erwähnt wird, betrifft diese Passage nicht die hier inmitten stehende Gebührenfrage. Gleiches gilt für die Nr. 5.7 des Erlasses vom 6. Juli 2005 – B 3100 – 0.7 – IV A 4 -, welcher die analoge Abrechnung von Kompositfüllungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ betrifft, nicht jedoch den Fall der Herstellung einer Aufbaufüllung. Im Übrigen dürften diese Regelungen in den genannten Erlassen mittlerweile überholt sein. Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 2006 – 6 A 1914/04 -, S. 5 des Beschlussabdrucks. Dementsprechend hat der Dienstherr die Unklarheit, wie mittels Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik erstellte Aufbaufüllungen abgerechnet werden können, nicht beseitigt und die in den streitbefangenen Bescheiden vertretene Auffassung, die fragliche Leistung sei auch bei Erbringung in der hier in Rede stehenden Art und Weise nur nach der Nr. 218 GV/GOZ abrechenbar, nicht durch einen konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dargelegt. Folglich hat der Dienstherr den Beihilfeberechtigten bislang noch keine Gelegenheit gegeben, sich vor der Inanspruchnahme der Behandlung auf einen abweichenden Standpunkt einzustellen und sich gegebenenfalls hierauf gegenüber dem Zahnarzt zu berufen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O.; und vom 30. Mai 1996, - 2 C 10.95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3094, 3095. Soweit das beklagte Land letztlich die medizinische Notwendigkeit einer dentin-adhäsiven Aufbauversorgung bei den betreffenden Zähnen der Klägerin in Zweifel gezogen hat, bedarf dieser Aspekt angesichts des Umstandes, dass die Klage erfolglos bleibt, keiner weiteren Aufklärung. Allerdings ist zu bemerken, dass diese Sichtweise von der Amtszahnärztin in deren Stellungnahmen nicht bestätigt worden ist. Angesichts der Vorteile, die dentin-adhäsive Lösungen gegenüber der normalen Zementtechnik aufweisen, spricht überdies vieles dafür, dass es dem Behandler im vorliegenden Fall auf eine entsprechende gerichtliche Nachfrage ohne weiteres gelungen wäre, die Notwendigkeit der von ihm gewählten Ausführung der Aufbauversorgung im Falle der Klägerin darzulegen. Denn die herkömmlichen Aufbaufüllungen aus Zahnzement haben nur eine geringe Widerstandskraft gegen Abnutzung und Abrasion. Sie unterliegen schnellerem Verschleiß, während dentin-adhäsive Aufbauschichtungen teilweise aus anorganischen und damit erheblich abriebfesteren Bestandteilen bestehen. Darüber hinaus wird bei ihnen durch die adhäsive Befestigung an der Zahnsubstanz ein viel festerer Verbund hergestellt, der auch dauerhafter Belastung über einen längeren Zeitraum standhalten kann. Besondere Indikationen für die Anwendung der vorliegend gewählten Technik bestehen auch bei wurzelbehandelten Zähnen. Vgl. Dr. Rubehn in dem bereits zitierten Sachverständigengutachten; siehe auch Liebold/Raff/Wissing a.a.O., GOZ V – 2.2. – 174. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe besitzt, kommt auch ein Zinsanspruch nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.