Urteil
5 S 216/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren sind als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abrechenbare, selbständige zahnärztliche Leistungen anzusehen, wenn sie erst nach Inkrafttreten der GOZ praxisreif entwickelt wurden.
• Für die Analogieentscheidung sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der vergleichbaren GOZ-Positionen heranzuziehen; sind diese Merkmale gleichwertig, rechtfertigt dies die Abrechnung entsprechend den Gebührenziffern 215–217 GOZ.
• Die Frage der Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren kann in der Berufungsinstanz nicht erstmals vorgebracht werden, wenn die Partei dies in erster Instanz aus Nachlässigkeit unterlassen hat (§ 531 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abrechenbarkeit dentinadhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen nach § 6 Abs.2 GOZ (Analogie zu Nr.215–217) • Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren sind als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abrechenbare, selbständige zahnärztliche Leistungen anzusehen, wenn sie erst nach Inkrafttreten der GOZ praxisreif entwickelt wurden. • Für die Analogieentscheidung sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der vergleichbaren GOZ-Positionen heranzuziehen; sind diese Merkmale gleichwertig, rechtfertigt dies die Abrechnung entsprechend den Gebührenziffern 215–217 GOZ. • Die Frage der Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren kann in der Berufungsinstanz nicht erstmals vorgebracht werden, wenn die Partei dies in erster Instanz aus Nachlässigkeit unterlassen hat (§ 531 Abs.2 ZPO). Die Klägerin verlangt Rückerstattung von Zahnarzthonorar, das der Beklagte für Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren abgerechnet hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; der Beklagte hatte Leistungen entsprechend den Gebührenziffern 215–217 GOZ in Rechnung gestellt. Die Klägerin hielt dem entgegen, nur die Gebührenziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ seien anwendbar; sie bestritt die Neuheit und Selbständigkeit des Verfahrens sowie die Gleichwertigkeit zu den streitgegenständlichen GOZ-Positionen. Hilfsweise machte sie in der Berufungsinstanz erstmals geltend, die angesetzten Steigerungsfaktoren seien überhöht. Der Sachverständige beurteilte das Dentinadhäsive Verfahren als neuartige, praxisreife Methode mit vergleichbarem Aufwand zu indirekten Inlays. Das Landgericht ließ die Revision zu. • Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 812 Abs.1, 398 BGB besteht nicht, weil der Beklagte die Leistungen nach §§ 611, 612 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 1 ff. GOZ abrechnen durfte. • § 6 Abs.2 GOZ erlaubt die analoge Berechnung selbständiger zahnärztlicher Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. • Das Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionsverfahren ist eine neuartige Methode, weil erst durch die Dentin-Adhäsiv-Technik eine dauerhafte Haftverbindung am Dentin und damit praxisreife direkte Kompositrekonstruktionen im Seitenzahnbereich möglich wurden. • Selbständigkeit der Leistung liegt vor, weil es sich nicht lediglich um eine besondere Ausführung einer bestehenden GOZ-Leistung handelt; die Methode unterscheidet sich in Art und Aufwand erheblich von herkömmlichen Füllungen. • Gleichwertigkeit zu den Gebührenziffern 215–217 GOZ besteht hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand; die bei der adhäsiven Mehrschichtrekonstruktion erforderlichen Arbeitsschritte und der Zeitaufwand sind mit einer indirekten Inlayversorgung vergleichbar. • Der erstmals in der Berufung vorgebrachte Einwand zu überhöhten Steigerungsfaktoren ist unzulässig, weil die Klägerin in erster Instanz keinen diesbezüglichen Vortrag erstattet hat und Nachlässigkeit vorliegt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die vom Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren analog den Gebührenziffern 215–217 GOZ abrechenbar sind, weil es sich um eine nach Inkrafttreten der GOZ entwickelte, selbständige und gleichwertige Leistung handelt. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach §§ 812, 398 BGB besteht somit nicht. Der Einwand der Klägerin bezüglich überhöhter Steigerungsfaktoren ist in der Berufungsinstanz unzulässig, sodass eine Minderung der geltend gemachten Vergütung nicht geprüft wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.