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Beschluss

2 B 70/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie nach der geltenden Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts angemessen sind. • Bei der Analogie nach § 6 Abs. 2 GOZ sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung maßgeblich; dies ist typischerweise eine Fachfrage, die durch Sachverständigengutachten zu klären ist. • Die Festsetzung des Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne bis 2,3 liegt im billigen Ermessen des Zahnarztes; für die Wahl des 2,3-fachen Faktors bedarf es nicht grundsätzlich einer besonderen Begründung. • Das Beihilferecht darf die zivilgerichtliche Auslegung des Gebührenrechts nicht durch entgegenstehende Verwaltungsvorschriften de facto aufheben; eine derart abweichende Verwaltungspraxis wäre kompetenzüberschreitend.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Dentin-Adhäsiv-Leistungen bei analoger GOZ-Abrechnung • Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie nach der geltenden Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts angemessen sind. • Bei der Analogie nach § 6 Abs. 2 GOZ sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung maßgeblich; dies ist typischerweise eine Fachfrage, die durch Sachverständigengutachten zu klären ist. • Die Festsetzung des Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne bis 2,3 liegt im billigen Ermessen des Zahnarztes; für die Wahl des 2,3-fachen Faktors bedarf es nicht grundsätzlich einer besonderen Begründung. • Das Beihilferecht darf die zivilgerichtliche Auslegung des Gebührenrechts nicht durch entgegenstehende Verwaltungsvorschriften de facto aufheben; eine derart abweichende Verwaltungspraxis wäre kompetenzüberschreitend. Die Beklagte verweigerte Beihilfe für zahnärztliche Leistungen nach Dentin-Adhäsiv-Technik, weil der Zahnarzt analog den Ziffern 215–217 GOZ abgerechnet und einen Steigerungsfaktor von 2,3 angesetzt hatte. Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur vollständigen Erstattung. Streitpunkt ist, ob solche Aufwendungen nach § 5 BhV angemessen und damit beihilfefähig sind, wenn die Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ ohne besondere Begründung mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor erfolgt. Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat die Gleichwertigkeit der Dentin-Adhäsiv-Leistungen mit bestimmten GOZ-Ziffern bejaht und verlangt zur Analogie die Prüfung von Art, Kosten- und Zeitaufwand. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind fachwissenschaftliche Gutachten heranzuziehen. Die Beschwerde rügt grundsätzliche Bedeutung, sodass das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden hat. Das Gericht verweist auf die gefestigte zivilgerichtliche Rechtsprechung und lässt die Beschwerde zurückweisen. • Beihilferechtlich sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig und der Höhe nach angemessen sind; Maßstab für die Angemessenheit ärztlicher Honorare ist das Gebührenrecht und dessen Auslegung durch die Zivilgerichte. • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ neben der Art der Leistung auch Kosten- und Zeitaufwand gleichrangig zu berücksichtigen sind; damit dient die Analogie der leistungsgerechten Honorierung. • Die Frage der Vergleichbarkeit und der nötigen Feststellungen ist überwiegend eine zahnmedizinische Fachfrage, die durch Sachverständigengutachten zu klären ist; entsprechende Gutachten wurden in den zugrundeliegenden Verfahren eingeholt. • § 5 Abs. 2 GOZ überträgt die Bestimmung des Steigerungsfaktors in das billige Ermessen des Zahnarztes; die Abrechnung mit dem 2,3-fachen Faktor für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar. • Weil die zivilgerichtliche Auslegung des Gebührenrechts klar ist, begründet die hierauf gestützte Teilfrage keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; abweichende Verwaltungsvorschriften könnten die Kompetenz des Dienstherrn zur Norminterpretation überschreiten. • Folgerichtig führt eine den zivilrechtlichen Maßstäben entsprechende Berechnung zu beihilferechtlich angemessenen Aufwendungen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt daher ohne Erfolg. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 888,47 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Angemessenheit zahnärztlicher Vergütung nach dem Gebührenrecht und dessen zivilgerichtlicher Auslegung zu beurteilen ist und die Analogie nach § 6 Abs. 2 GOZ unter Berücksichtigung von Art, Kosten- und Zeitaufwand zulässig ist. Die Wahl eines Steigerungsfaktors bis 2,3 liegt im billigen Ermessen des Zahnarztes und bedarf nicht generell einer besonderen Begründung; eine solche Abrechnung ist daher beihilfefähig.