Urteil
13 K 1660/10
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beendet sich eine Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, richtet sich ein besoldungsrechtlicher Ausgleich nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV.
• Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die insgesamt während der Arbeitsphase angefallenen Zeiten ohne Dienstleistung unberücksichtigt zu lassen, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten; es kommt insoweit nicht auf zusammenhängende Zeiträume an.
• Die Vergleichsberechnung stellt die fiktive Besoldung bei voller dienstlicher Leistung den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen gegenüber; ergibt sich kein positiver Unterschiedsbetrag, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch bei höherer Gesamtzahlung in Altersteilzeit • Beendet sich eine Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, richtet sich ein besoldungsrechtlicher Ausgleich nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV. • Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die insgesamt während der Arbeitsphase angefallenen Zeiten ohne Dienstleistung unberücksichtigt zu lassen, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten; es kommt insoweit nicht auf zusammenhängende Zeiträume an. • Die Vergleichsberechnung stellt die fiktive Besoldung bei voller dienstlicher Leistung den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen gegenüber; ergibt sich kein positiver Unterschiedsbetrag, besteht kein Anspruch auf Ausgleich. Der Kläger nahm seit 1. Mai 2003 Altersteilzeit im Blockmodell; Arbeitsphase bis ursprünglich 31.10.2007, Freistellungsphase bis 30.04.2012. Rückwirkend zum 9.12.2005 wurde seine Schwerbehinderung anerkannt; er beantragte vorzeitige Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.04.2010 und erfragte Beginn der Freistellungsphase. Die Dienstherrin passte die Phasen an und setzte die Arbeitsphase bis 8. Mai 2007 und die Freistellungsphase bis 30.04.2010 fest; eine rückwirkende Freistellung ab 1.5.2007 lehnte sie ab. Der Kläger forderte einen besoldungsrechtlichen Ausgleich in höherer Höhe; die Behörde zahlte 2.258,53 EUR. Der Kläger focht die Berechnung an und begehrte weitere Auszahlung von insgesamt 8.074,67 EUR. Er rügte u.a. fehlerhafte Anrechnung von Krankzeiten und fehlerhaften Beginn der Freistellungsphase. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 S.4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV; diese Norm gewährt Ausgleich, wenn im Blockmodell die Freistellungsphase vorzeitig entfällt. • Bemessungsmaßstab ist die Differenz zwischen insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der fiktiven Besoldung, die der Beamte bei voller dienstlicher Leistung ohne Altersteilzeit erhalten hätte ("Hätte-Bezüge"). • Bei der Ermittlung der Hätte-Bezüge bleiben Zeiten ohne Dienstleistung unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten; es kommt dabei auf die Summe der Ausfallzeiten innerhalb der Arbeitsphase an, nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum. • Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung, die die Hätte-Bezüge den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen gegenüberstellt, ist gesetzlich vorgegeben; eine andere Berechnung, die faktisch die Phasen wieder ausgleicht, findet keine Rechtsgrundlage. • Nach der, jedenfalls nicht ernsthaft erschütterten, Rechnung ergäben sich Hätte-Bezüge i.H.v. ca. 174.327,92 EUR gegenüber tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen i.H.v. ca. 233.286,27 EUR; damit besteht kein auszuzahlender Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers. • Einwände des Klägers zur konkreten Ermittlung der Ausfalltage können am Ergebnis nichts ändern; allenfalls führen nach Auffassung des Gerichts geringfügige Korrekturen zu keiner Auszahlungspflicht. • Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anpassung der Altersteilzeit (Bescheid 9. Mai 2007) ist maßgeblich und in Bestandskraft erwachsen; der Kläger trug die wirtschaftlichen Folgen seiner Wahl der vorzeitigen Zurruhesetzung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren besoldungsrechtlichen Ausgleich, weil die fiktiven Hätte-Bezüge seine insgesamt erhaltenen Altersteilzeitbezüge nicht übersteigen. Die Berechnung nach § 2a ATZV ist hier maßgeblich; bei Berücksichtigung der insgesamt während der Arbeitsphase angefallenen Ausfallzeiten (abzuziehen bis maximal sechs Monate) ergibt sich kein positiver Differenzbetrag zugunsten des Klägers. Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Somit bleibt die von der Beklagten bereits gewährte Zahlung von insgesamt 2.258,53 EUR abschließend; weitergehende Zahlungen sind nicht geboten.