Leitsatz: § 2a ATZV ist nicht teleologisch zu reduzieren, wenn die Beklagte den Kläger verspätet in den Ruhestand versetzt und sich dadurch der Ausgleichsanspruch des Klägers fortlaufend reduziert. Der Erhalt der Altersteilzeitzuschläge ist ausweislich der Gesetzesbegründung nicht das Ziel der Ausgleichsregelung des § 2a ATZV. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell. Der am 00.00.1953 geborene Kläger stand als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst der Beklagten und war bei der E. Q. AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 24. November 2005 ermäßigte die Beklagte die bisherige Arbeitszeit des Klägers auf seinen Antrag hin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 auf die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit (19,25 Stunden). Zugleich wurde die Verteilung der Wochenarbeitszeit dahingehend festgelegt, dass sich die Altersteilzeit des Klägers auf eine Arbeitsphase vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 mit 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Freistellungsphase vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 verteilen sollte (Blockmodell). In der Arbeitsphase war der Kläger mehrfach dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 15. Oktober 2010 erkrankte der Kläger an insgesamt 182 Arbeitstagen. Die Beklagte ließ am 13. Dezember 2010 eine amtsärztliche Untersuchung durchführen, die keine Dienstunfähigkeit des Klägers ergab. Nachdem der Kläger am 11. Juli 2011 erneut erkrankt war, fand eine weitere Dienstunfähigkeitsuntersuchung statt. Der Betriebsarzt Dr. H. kam mit Gutachten vom 5. September 2011 zu dem Schluss, dass in absehbarer Zeit nicht damit gerechnet werden könne, dass der Kläger wieder voll dienstfähig werde. Die Beklagte leitete das Zurruhesetzungsverfahren ein und versetzte den Kläger mit Bescheid vom 11. November 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2011 in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 30. November 2011 erhielt der Kläger die Berechnung des Altersteilzeitstörfalls gemäß § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV), ohne dass sich eine Nachzahlung zu seinen Gunsten ergab. Unter dem 2. Februar 2012 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Ausgleichbetrags. Ihm seien Vollzeitbezüge nachzuzahlen, da er vollschichtig seinen Dienst geleistet habe. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, warum er nicht bereits früher in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2012 ab. Der Kläger sei auf die Regelungen und Rechtsfolgen zur Altersteilzeit hingewiesen worden. Eine Versetzung in den Ruhestand sei erst mit Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers möglich gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 16. April 2012 Widerspruch ein. § 2a Satz 2 ATZV sei teleologisch zu reduzieren. Die Norm könne nicht uneingeschränkt Anwendung finden in Fällen, in denen der Dienstherr das Ende der Dienstzeit in den Händen halte. Andernfalls könne der Dienstherr seine eigene Verpflichtung aus § 2a Satz 1 ATZV durch die verzögerte Feststellung der Dienstunfähigkeit reduzieren. Dies widerspreche dem Fürsorgeprinzip aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 zurück. Eine teleologische Reduzierung des § 2a ATZV komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei gerade geschaffen worden, um in Fällen einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit wegen Dienstunfähigkeit einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Danach seien Zeiten ohne Dienstleistungen, die über sechs Monate hinausgingen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen liege auch keine Verzögerung der Zurruhesetzung des Klägers vor. Der Kläger hat am 14. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Dieses Vorbringen ergänzt er dahingehend, dass der Dienstherr die Frage der Dienstunfähigkeit beleuchten müsse, je näher die 182-Tages-Frist rücke. In Zweifelsfällen habe er den Beamten zur Ruhe zu setzen. Der Beklagten habe sich seit Beginn der Altersteilzeit aufdrängen müssen, dass er dienstunfähig sei bzw. seine Dienstunfähigkeit unmittelbar bevorstehe. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E. Q. AG vom 15. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 zu verpflichten, die Altersteilzeit des Klägers aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E. Q. AG vom 15. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 zu verpflichten, über den Antrag auf Neuberechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Nachdem der Kläger im Erörterungstermin vom 3. Juli 2013 die Klage hinsichtlich des Hauptantrags zurückgenommen hat und das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2013 das Verfahren insoweit gemäß § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgetrennt hat (10 K 5718/13), beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E. Q AG vom 15. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 zu verpflichten, über den Antrag auf Neuberechnung des Ausgleichsbetrages gemäß § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Bescheid der E. Q AG vom 15. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ausgleichsbetrags nach § 2a ATZV. Vorliegend hat der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a ATZV, da die Altersteilzeit im Blockmodell – noch während der vorgesehenen aktiven Phase – vorzeitig durch seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2011 endete mit der Folge, dass er den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase, für den er "vorgearbeitet" hatte, nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Allerdings hat die Beklagte die Höhe des Ausgleichsanspruchs, wonach dem Kläger kein Ausgleichsbetrag zustand, zutreffend ermittelt. Die Gewährung eines Ausgleichsbetrags, wie er hier in Rede steht, bestimmt sich nach § 6 Absatz 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit § 2a ATZV. Nach § 2a ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst zumindest teilweise unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. § 2a ATZV wurde durch Artikel 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl. I S. 618, 621) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Absatz 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13. In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. September 2014 – 13 K 4659/13 –, juris und www.nrwe.de, und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – K 1660/10 –, juris, Rn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris. Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der sog. "Hätte-Bezüge" aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. September 2014 – 13 K 4659/13 –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen, und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f. Soweit der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV überschritten wird, besteht kein Ausgleichsanspruch, da es an einer ausgleichsfähigen Vorleistung fehlt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, da diese mit der Regelung in § 2a ATZV hinreichend konkretisiert worden ist. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 4659/13 –, juris und www.nrwe.de; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 26 f. und 30 m.w.N. Aus Billigkeitsgesichtspunkten, namentlich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht § 2a Satz 1 ATZV vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Altersteilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs Rechnung getragen worden. Die gesetzliche Regelung geht indes noch einen Schritt weiter, indem sie in § 2 a Satz 2 ATZV trotz fehlender Bereicherung des Dienstherrn vorsieht, dass dieser tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzu gerechnet und mit diesem die "fiktive" Vollarbeitszeit errechnet wird. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 4659/13 –, juris und www.nrwe.de. Die gesetzliche Regelung entspricht bei objektiver Betrachtung mithin demjenigen, was die Beteiligten billigerweise voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie den Störfall – als Wegfall der Geschäftsgrundlage – vorausgesehen hätten. § 2a Satz 2 ATZV ist auch nicht unwirksam. Weder ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) – umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) – noch ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG ist ersichtlich. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 4659/13 –, juris und www.nrwe.de. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vorschrift auch nicht teleologisch zu reduzieren, da die Beklagte ihn verspätet in den Ruhestand versetzt und sich dadurch der Ausgleichsanspruch des Klägers fortlaufend reduziert hat. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion liegen nicht vor. Die teleologische Reduktion hat das Ziel, den Anwendungsbereich einer Rechtsnorm einzuschränken und setzt sich dabei mit dem Wortlaut der Norm in Widerspruch. Sie hält die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines bestimmten Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar, weil ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Indes ist der Erhalt der Altersteilzeitzuschläge ausweislich der eingangs dargelegten Gesetzesbegründung nicht das Ziel der Ausgleichsregelung des § 2a ATZV. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2. März 2012 – 2 A 208/09 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, n.v. Schließlich kann das Gericht auch keine verspätete Zurruhesetzung des Klägers erkennen. Vielmehr hat die Beklagte das in den §§ 44 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelte Zurruhesetzungsverfahren beachtet: § 44 Absatz 6 BBG sieht zunächst vor, dass der Beamte nach Weisung der Behörde verpflichtet ist sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit) ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere ob sie willkürlich ist. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 – 2 B 205.82 –, juris, Rn. 3. Gleiches muss dann aber auch für die Frage gelten, ob der Dienstherr zu recht noch keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten gehabt hat. Das Gericht vermag unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers jedenfalls keine Willkür des Dienstherrn zu erkennen; dahingehende Anhaltspunkte enthält auch nicht der Vortrag des Klägers. Denn die Beklagte durfte und musste zunächst konkrete Anhaltspunkte für die Dienstunfähigkeit des Klägers sammeln. Zwar ist der Kläger erstmalig ab dem 6. Oktober 2008 für einen längeren Zeitraum (bis zum 13. Januar 2009) dienstunfähig erkrankt. Indes nahm er sodann seinen Dienst – mit Ausnahme des Zeitraums vom 27. Mai 2009 bis zum 20. August 2009 – ohne vergleichbar große Unterbrechungen wieder auf. Der Kläger blieb dem Dienst erst ab dem 20. November 2010 für einen längeren Zeitraum am Stück (bis zum 1. Mai 2011) wegen Dienstunfähigkeit erneut fern. Der Dienstherr reagierte auf diesen erneuten längerfristigen Ausfall des Klägers und ordnete am 13. Dezember 2010 eine dienstärztliche Untersuchung an. Da die daraufhin erfolgte amtsärztliche Untersuchung noch keine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 BBG ergab, konnte der Kläger auch noch nicht zur Ruhe gesetzt werden. Der Dienstherr ordnete eine weitere amtsärztliche Untersuchung an, nachdem dem Kläger ab dem 11. Juli 2011 erneut eine Dienstunfähigkeit attestiert wurde. Erst mit Gutachten vom 5. September 2011 wurde der Kläger für dienstunfähig erachtet. Daraufhin teilte der Dienstherr dem Kläger mit Schreiben vom 14. September 2011 mit, dass er beabsichtige, den Kläger vorzeitig in den Ruhestand zu setzen und gab ihm – wie von § 47 Absatz 2 Satz 1 BBG – vorgesehen, Gelegenheit etwaige Einwendungen binnen eines Monats zu erheben. Schließlich wurde die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation in Entsprechung zu § 16 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz – BAPostG) gebeten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen. Mit Zurruhesetzungsverfügung vom 11. November 2011 wurde der Kläger schließlich mit Ablauf des Monats November 2011 in den Ruhestand versetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich § 2a ATZV auch keine Regelung entnehmen, die den Dienstherrn dazu anhält, die Frage der Dienstunfähigkeit beleuchten zu müssen, je näher die 182-Tages-Frist rückt. Ein dahingehendes Verständnis der Norm lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder dem Regelungszusammenhang ableiten; im Ergebnis würde eine solche Auslegung entgegen des Sinn und Zwecks der Norm zu einer (rechtswidrigen) Schlechterstellung von Beamten führen, die sich für das Altersteilzeitmodell entscheiden. Dies bereits deshalb nicht, weil die Versorgungsbezüge geringer ausfallen als die Besoldung während der aktiven Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten, es mit anderen Worten grundsätzlich – jedenfalls aus finanzieller Sicht – zuvörderst im Interesse der Beamtinnen und Beamten liegt, nicht vorzeitig bzw. so spät wie möglich vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Andernfalls besteht zudem für die Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, die vorzeitige Zurruhesetzung zu beantragen (§ 52 BBG) und dadurch das Zurruhesetzungsverfahren zu beschleunigen. Wenn jemand – wie vorliegend der Kläger – von dieser gesetzlichen Möglichkeit indes keinen Gebrauch macht, dann verbietet der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) sich auf eine verspätete Zurruhesetzung zu berufen. Die Berechnung der Beklagten zur Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers (Bl. 93 d. Gerichtsakte) entspricht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zunächst die sog. "Hätte-Bezüge" des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2011 zutreffend ermittelt. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort ausgewiesenen Beträge bestehen nicht und sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Sie hat bezogen auf die Monate Januar 2009 bis September 2010 die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge des Klägers angesetzt. Für den Monat Oktober 2010 hat die Beklagte zutreffend lediglich den Zeitraum bis einschließlich 15. Oktober 2010 in den Blick genommen, weil der 16. Oktober 2010 der 183. Tag ohne Dienstleistung des Klägers war, er also ab diesem Tag mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit als fiktive Vollzeitbezüge lediglich den anteiligen Betrag von 1.414,95 Euro angesetzt hat. Ebenso wenig ist es deshalb zu beanstanden, dass die Beklagte bei dieser Zusammenstellung für die Monate November 2010 bis November 2011 keine fiktiven Vollzeitbezüge in Ansatz gebracht hat, weil der Kläger in diesen Monaten keinen Dienst geleistet hat. Entsprechend hat die Beklagte die Summe der fiktiven Vollzeitbezüge des Klägers für den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2011 zutreffend mit 62.642,34 Euro in Ansatz gebracht. Entsprechend den oben genannten Maßstäben hat die Beklagte sodann die tatsächlichen Teilzeitdienstbezüge des Klägers einschließlich des Altersteilzeitzuschlags in der Zeit von Januar 2009 bis November 2011 ermittelt, die sich auf insgesamt 72.001,44 Euro (51.883,18 Euro Teilzeitbezüge ohne Altersteilzeitzuschlag und 20.118,26 Euro Altersteilzeitzuschlag) beliefen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort genannten Beträge bestehen nicht und sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Schließlich hat die Beklagte zutreffend die fiktiven Vollzeitbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis November 2011 in Höhe von insgesamt 62.642,34 Euro den tatsächlichen Dienstbezügen des Kläger (Teilzeitdienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) in Höhe von insgesamt 72.001,44 Euro gegenübergestellt. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von - 9.369,10 Euro. Der Kläger hatte daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).