Leitsatz: Die Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung erfolgt aufgrund des Vergleichs der Summe der fiktiven Vollzeitbezüge mit der Summe der tatsächlich erhaltenen Altersteilzeitdienstbezüge. Eine nach Monaten differenzierende Berechnung kommt nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeitbezüge sind Zeiten ohne tatsächliche Dienstleistung unberücksichtigt zu lassen, soweit sie sechs Monate übersteigen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Juli 1954 geborene Kläger stand als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 ermäßigte die Beklagte die bisherige Arbeitszeit des Klägers auf dessen Antrag hin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2019 auf 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Zugleich wurde die Verteilung der Wochenarbeitszeit dahingehend festgelegt, dass sich die Altersteilzeit des Klägers auf eine Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2014 mit 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Freistellungsphase vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2019 verteilen sollte (Blockmodell). Nachdem die Arbeitsphase am 1. Dezember 2009 begonnen hatte, war der Kläger mehrfach dienstunfähig erkrankt; seit dem 11. Dezember 2010 war dies durchgehend bis zum 30. April 2011 der Fall. Der 23. März 2011 war der 183. Tag, an dem der Kläger wegen seiner Erkrankung keinen Dienst leistete. Mit Bescheid vom 11. April 2011 versetzte die Beklagte den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats April 2011 in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 setzte die Deutsche Post AG zu Gunsten des Klägers den Ausgleichsbetrag nach § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) in Höhe von 8.881,32 Euro fest. Dem Schreiben war eine aus sechs Spalten bestehende Berechnung beigefügt. In der ersten Spalte waren, beginnend mit dem Dezember 2009 und endend mit dem April 2011, die einzelnen Monate von Dezember 2009 bis April 2011 aufgeführt. In der Spalte „a“ waren die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge pro Monat genannt, deren Summe sich auf 37.602,06 Euro belief. In der Spalte „b“ waren die monatlichen Teilzeitbezüge ohne Altersteilzeitzuschlag aufgeführt und in der Spalte „c "der jeweilige monatliche Altersteilzeitzuschlag. Die Spalte „d“ wies die „anzurechnenden ATZ-Bezüge [Altersteilzeitbezüge]“ aus und stellte sich als Summe der Spalten „b“ und „c“ dar. Die Spalte „d“ kam zu einem Gesamtbetrag der Altersteilzeitbezüge von 28.720,74 Euro. In der Spalte „e“ war unter der Überschrift „Ausgleichsbetrag“ bezogen auf den jeweiligen Monat die Differenz zwischen den Spalten „a“ und „d“ ausgewiesen. Für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2011 waren Beträge von jeweils über 600,00 Euro ausgewiesen. Für den Monat März 2011 wies die Spalte „e“ einen Betrag von 4,41 Euro aus. Für den Monat April 2000 wies die Spalte „e“ einen Betrag von -1.680,70 Euro aus. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der Darstellung wird auf die Anlage zu dem Schreiben vom 3. Mai 2011 verwiesen (Beiakte Heft 1 Blatt 2). Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 bat der Kläger um Klärung, warum für den Monat März 2011 ein geringerer Betrag für die fiktiven Vollzeit angesetzt sowie für den Monat April 2011 der Betrag von 1.680,70 Euro in Abzug gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte die Deutsche Post AG dem Kläger mit, dass im sog. „Störfall“, also in der Situation, dass die Altersteilzeit in der Ansparphase des Blockmodells etwa durch eine Dienstunfähigkeit vorzeitig ende, ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren sei, wenn die gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer seien als die Besoldung, die nach der Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Bei dieser Berechnung blieben Zeiten ohne Dienstleistung (Dienstunfähigkeit) in der Ansparphase, soweit sie insgesamt sechs Monate (182 Kalendertage) überschritten, für die Berechnung des Ausgleichsbetrags unberücksichtigt. Hiernach seien im vorliegenden Fall in der Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum 22. März 2011 insgesamt 182 im Einzelnen benannte Kalendertage ohne Dienstleistung bei der Berechnung berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei als Zeit ohne Dienstleistung der Zeitraum vom 23. März 2011 bis zum 30. April 2011. Für den Monat März 2011 errechnete die Deutsche Post AG danach einen Ausgleichsbetrag von 693,78 Euro. Für den Monat April 2011 kam sie auf einen negativen Ausgleichsbetrag in Höhe von -1.680,70 Euro. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 bat der Kläger nochmals um Überprüfung des Ausgleichsbetrags und wies auf die sich für den Monat März 2011 ergebende Differenz zwischen dem Schreiben vom 3. Mai 2011 und dem Schreiben vom 28. Juni 2011 hin. Zum Monat April 2011 verwies er darauf, dass in der Berechnung keine fiktiven Vollzeitzüge angerechnet worden seien, aber in der Spalte „e" 1.680,70 Euro abgezogen worden seien, was mathematisch bedeute, dass er für den Monat April 2011 keine Bezüge bekommen hätte. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 wies die Deutsche Post AG den Kläger darauf hin, dass sich der Ausgleichsbetrag aus einem erarbeiteten Wertguthaben während der Ansparphase in der Altersteilzeit im Blockmodell errechne. Der Ausgleichsbetrag sei unabhängig von den laufenden Bezügen zu sehen und sei so zu berechnen, dass von den Bezügen (brutto) nach Umfang der Beschäftigung ohne Altersteilzeit, die im Zeitraum der Arbeitsphase zugestanden hätten, die Altersteilzeitbezüge, die bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses gezahlt worden seien (Teilzeitbezüge [brutto] plus Altersteilzeitzuschlag) abgezogen werden müssten. Ab dem 183. Tag ohne Dienstleistung, hier dem 23. März 2011, verringere sich der Ausgleichsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Mai 2011 aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Für den Monat März 2011 gab die Deutsche Post AG sodann einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 4,11 Euro an. Für den Monat April 2011 gab sie einen Ausgleichsbetrag von -1.680,70 Euro an. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2011 wandte sich der Kläger erneut gegen die Berechnung des Ausgleichsbetrags. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Regelungen zur Behandlung von sog. Störfällen bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell unzutreffend angewandt worden seien. Für die Monate März und April 2011 sei die Berechnung unzutreffend. Richtig sei zwar, dass bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Ansparphase unberücksichtigt blieben, soweit sie sechs Monate überschritten. Dies gelte aber nur für die Berechnung des Ausgleichsbetrags und nicht für die Berechnung der Teilzeitbezüge. Dies ergebe sich eindeutig aus den dienstlichen Hinweisen im Rahmen des Merkblattes und der Erklärung zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte (Stand Juli 2007). Entsprechend sei für den Monat März 2011 jedenfalls für 22 Tage ein Ausweisbetrag zu gewähren, so dass bei einer durchschnittlichen Ausgleichszahlung von 689,05 Euro eine Ausgleichszahlung in Höhe von 489,00 Euro hätte berücksichtigt werden müssen. Für den Monat April sei dann keine Ausgleichszahlung zu berücksichtigen; allerdings dürfe auch keine „Rückforderung“ gezahlter Teilzeitbezüge erfolgen, wie dies im Hinblick auf den Betrag von 1.680,70 Euro geschehen sei. Dementsprechend stehe dem Kläger ein weiterer Ausgleichbetrag in Höhe von insgesamt 2.169,70 Euro (489,00 Euro + 1.680,70 Euro) zu. Mit Bescheid vom 10. August 2011 lehnte die Deutsche Post AG die Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrags für die Monate März und April 2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass zwischen der Berechnung des Ausgleichsbetrags und der Berechnung der Altersteilzeitdienstbezüge nicht differenziert werden könne, da der Ausgleichsbetrag die Differenz zwischen den Altersteilzeitbezügen und den Bezügen sei, die dem Beamten ohne Altersteilzeit zugestanden hätten. Nur wenn sich ein rechnerisch positiver Betrag ergebe, komme es zur Auszahlung eines Ausgleichsbetrags. Sei die Differenz negativ, wie Monat April 2011, entsteht kein Ausgleichsbetrag. Insoweit sei aber auch von dem Kläger nichts zurückgefordert worden. Im Übrigen entsprach die Begründung des Bescheides dem Schreiben vom 8. Juli 2011. Mit Schreiben vom 13. August 2011 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf ihren Schriftsatz vom 22. Juli 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2011 wies die Deutsche Post AG den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid sowie in dem Schreiben vom 8. Juli 2011. Der Kläger hat am 16. September 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Juli 2011. Ergänzend macht er geltend, dass sich aus dem Merkblatt zur Altersteilzeit eindeutig ergebe, dass ein Ausgleich zwischen den fiktiven Vollzeitbezügen und den Altersteilzeitzügen bei Dienstunfähigkeit bis zu sechs Monaten zu erfolgen habe. Er, der Kläger, verlange lediglich die Fortzahlung der Altersteilzeitbezüge. Dem Merkblatt lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass nach sechs Monaten Dienstunfähigkeit auch die Altersteilzeitbezüge wegfielen bzw. wie in seinem Fall sogar noch zurückgefordert werden könnten. In diesem Fall würde der Beamte für den in Rede stehenden Zeitraum gänzlich ohne Versorgung bleiben. Dies wäre aber vom Gesetzgeber nicht gewollt und würde zudem eine nicht zulässige Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten darstellen. Im Übrigen würde eine solche Rechtsfolge gegen das Alimentationsprinzip verstoßen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 zu verpflichten, ihm einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 2.169,70 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie in dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. August 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Deutschen Post AG vom 10. August 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weitergehenden Ausgleichsbetrags. Die Gewährung eines Ausgleichsbetrags, wie er hier in Rede steht, bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 2a ATZV. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen jedoch im Hinblick auf den von dem Kläger weiter begehrten Betrag von 2.169,70 Euro nicht vor. Nach § 2a ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst zumindest teilweise unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. § 2a ATZV wurde durch Art. 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl. I S. 618 [621]) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2000 – BBVAnpG 2000), BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13. In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten. Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 - 13 K 1660/10 -, juris, Rdn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 A 1654/12 -, juris. Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der sog. „Hätte-Bezüge“ aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rdn. 4; ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2/01 -, juris, Rdn. 13: „Nach dem Zweck des § 2a Satz 2 ATZV erweitert sich der Anspruch des Beamten auf Ausgleichsgewährung auf den in Satz 1 bezeichneten Zeitraum, ...“. Bezugspunkt der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV („dabei“) ist hiernach allein die Ermittlung der Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte („Hätte-Bezüge“). Mit der Regelung in § 2a ATZV ist der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen können, hinreichend nachgekommen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2/01 –, juris, Rdn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rdn. 13; Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 - 13 K 1660/10 -, juris, Rdn. 26 f. m.w.N. Die Berechnung der Beklagten in dem Schreiben der Deutschen Post AG vom 3. Mai 2011 und entsprechend in ihrem Bescheid vom 10. August 2011 entspricht diesen Vorgaben. Die Beklagte hat zunächst die sog. „Hätte-Bezüge“ des Klägers in der Zeit von Dezember 2009 bis April 2011 zutreffend ermittelt. Sie hat, wie sich aus der Spalte „a“ der Anlage zu dem Schreiben vom 3. Mai 2009 ergibt, bezogen auf die Monate Dezember 2009 bis Februar 2011 die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge des Klägers angesetzt. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort ausgewiesenen Beträge bestehen nicht und sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Für den Monat März 2011 hat die Beklagte sodann zutreffend lediglich den Zeitraum bis einschließlich 22. März 2011 in den Blick genommen, weil der 23. März 2011 der 183. Tag ohne Dienstleistung des Klägers war, der Kläger also ab diesem Tag mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit als fiktive Vollzeitbezüge lediglich den anteiligen Betrag von 1.685,11 Euro angesetzt hat. Ebenso wenig ist es deshalb zu beanstanden, dass die Beklagte bei dieser Zusammenstellung für den Monat April 2011 keine fiktiven Vollzeitbezüge in Ansatz gebracht hat, weil der Kläger im gesamten Monat April 2011 mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Entsprechend hat die Beklagte die Summe der fiktiven Vollzeitbezüge des Klägers für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2011 zutreffend mit 37.602,06 Euro in Ansatz gebracht. Entsprechend den oben genannten Maßstäben hat die Beklagte sodann die tatsächlichen Teilzeitdienstbezüge des Klägers einschließlich des Altersteilzeitzuschlags in der Zeit von Dezember 2009 bis April 2011 ermittelt, die sich auf insgesamt 28.720,74 € beliefen (Summe der Spalte „d“). Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort genannten Beträge bestehen nicht und sind auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Schließlich hat die Beklagte zutreffend die fiktiven Vollzeitbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2011 in Höhe von insgesamt 37.602,06 Euro den tatsächlichen Dienstbezügen des Klägers (Teilzeitdienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) in Höhe von insgesamt 28.027,74 Euro gegenübergestellt. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von 8.881,32 Euro. In dieser Höhe hat die Beklagte dem Kläger einen Ausgleichsbetrag gewährt. Dieser Berechnung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm für den Monat März 2011 ein höherer Ausgleichsbetrag als der in der Spalte „e“ ausgewiesene Betrag von 4,41 Euro zustehe und ihm für den Monat April 2011 zu Unrecht 1.680,70 Euro und damit seine vollständigen Dienstbezüge für diesen Monat in Abzug gebracht worden wären. Aus den o.g. Darlegungen ergibt sich, dass der Ausgleichsbetrag durch einen Vergleich zwischen den sog. „Hätte-Bezügen“ und den tatsächlichen Altersteilzeitdienstbezügen für den in Rede stehenden Gesamtzeitraum zu ermitteln ist. Hiernach verbietet sich eine monatsbezogene Betrachtung. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Spalte „e“ ausgewiesenen Monatsbeträgen ausschließlich um reine Rechengrößen: Ebenso wenig wie dem Kläger z.B. für den Monat Dezember 2009 ein Ausgleichsbetrag von 687,74 Euro zusteht, steht ihm für den Monat März 2011 ein Betrag von nur 4,41 Euro zu; erst recht ergibt sich rechtlich kein Abzug für den Monat April 2011 und damit auch keine inzidente Rückforderung der Altersteilzeitdienstbezüge für diesen Monat. Der dem Kläger zustehende Ausgleichsbetrag ergibt sich ausschließlich aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Summen der fiktiven Vollzeitbezüge und der tatsächlichen Dienstbezüge. Dass der Kläger ab dem 23. März 2011 mehr als sechs Monate lang wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan hatte, führt danach nicht dazu, dass ihm für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären, sondern bewirkt lediglich, dass für diesen Zeitraum allein seine tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt werden müssen, ohne dass diesen insoweit fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt werden. Insoweit vermindert dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrags; er reduziert aber nicht den Anspruch des Klägers auf seine Dienstbezüge. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Merkblatt („Merkblatt und Erklärung zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte“) ergibt sich nichts anderes. In den dortigen Ausführungen zu den Folgen eines Störfalls und namentlich einer dauernden Störung wird allein der Wortlaut des § 2a Satz 1 und 2 ATZV wiedergegeben. Eine von den oben genannten Berechnungsmaßstäben abweichende Darstellung enthält das Merkblatt weder an dieser noch an anderer Stelle. Eine andere Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.169,70 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).